Überbauungsplan Kartoni, Ennenda
Sondernutzungsplan · Glarus
Dokument
- Art
- Sondernutzungsplan
- Gemeinde
- Glarus
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Genehmigt durch
- DBU
- Beschlossen
- 04.07.2025
- In Kraft seit
- 04.07.2025
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
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SNP-1632-20250704-E-UeP+Kartoni-Genehmigungsverfügung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
kanton glarus
Telefon 055 646 64 00 Fax 055 646 64 19 E-Mail: [email protected] www.gl.ch
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Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus
Einschreiben Gemeinde Glarus Gemeinderat Gemeindehausplatz 5 8750 Glarus
Glarus, 04. Juli 2025 / egf Unsere Referenz: 433-3
Verfügung Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG)
Gemeinde: Vorhaben:
Glarus Überbauungsplan «Kartoni»
Das Departement Bau und Umwelt zieht in Erwägung: 1.
Sachverhalt
1.1
Mit Schreiben vom 26. Juni 2025 beantragt die Gemeinde Glarus die Genehmigung des Überbauungsplans «Kartoni» (Art. 28 RBG).
1.2
Zur Genehmigung wurden folgende Unterlagen zum Überbauungsplan «Kartoni» eingereicht (nachfolgend ÜP «Kartoni» ): -
1.3
Situationsplan «Gestaltung/Erschliessung» 1 :500/1 :1'000 vom 23. Juni 2025 Sonderbauvorschriften vom Juni 2025; exkl. Anhänge «Ergänzende Richtlinien Gestaltung Hochbauten und Gestaltung Umgebung» (richtungsweisend)
Als weitere Grundlagen für die Beurteilung wurden eingereicht:
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht nach Art. 47 RPV vom Juni 2025 (PMB; Bericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV) Öffentlich-rechtlicher Vertrag betreffend Mehrwertabgabe vom 20. Juni 2025 Öffentlich-rechtlicher Vertrag betreffend freiwillige Leistungen aufgrund der Überbauung «Kartoni» an erforderliche Infrastrukturen vom 20. Juni 2025 Richtkonzept «Kartoni Quartier» vom Oktober 2021 Ergänzende Richtlinien Gestaltung Hochbauten und Gestaltung Umgebung (richtungsweisend) vom 24. April 2025 Gestaltungskonzept «Kartoni-Park» vom 1. Februar 2021 Protokoll der Gestaltungskommission vom 29. Januar 2021 Städtebauliches Gutachten «Kartoni Quartier» vom 12. Oktober 2021
-
-
Verkehrsgutachten «Ennetbühls Kartoni» vom 22. Oktober 2021 Lärmgutachten «Kartoni-Quartier Ennetbühls» vom 1. Mai 2024 Stellungnahme «Durchflusskapazität Grundwasserleiter» vom 14. Oktober 2021 Nachweis Naturgefahren «Überbauunqspian Kartoni» vom 24. Mai 2024 Hochwasserschutzkonzept «Kartoni» vom 30. April 2024 Temporärer Hochwasserschutz «Überbauungsplan Kartoni» 4. Dezember 2024
1.4
Es wurden zwei Mitwirkungen nach Art. 4 RPG und Art. 7 RBG durchgeführt. Jene zu einer ersten Fassung des ÜP «Kartoni» fand zwischen dem 12. November 2021 und dem 3. Dezember 2021 und jene zu dessen Änderungen zwischen dem 16. Januar und dem 7. Februar 2025 statt. Im PMB sind die Ergebnisse der Mitwirkung abgehandelt.
1.5
Die erste Fassung des ÜP «Kartoni» wurde einer kantonalen Vorprüfung unterzogen (Art. 3 und 24 Rl:K,}. Die im Vorprüfungsbericht vom ·19. August 2021 beanstandeten Punkte sind - soweit sie für die Schlussfassung des ÜP «Kartoni» noch Bestand haben - soweit bereinigt.
1.6
Die öffentliche Auflage der Sondernutzungsplanung nach Art. 25 RBG erfolgte ebenfalls zweifach zwischen dem 27. Mai 2022 und dem 27. Juni 2022 (erste Fassung) sowie zwischen dem 28. Februar 2025 und 31. März 2025 (Änderungen).
1.7
Anlässlich der ersten öffentlichen Auflage gingen zwei Einsprachen ein (Art. 26 RBG). Eine der beiden Einsprachen wurde nach der Einigungsverhandlung zurückgezogen. Auf die andere wurde mangels Legitimation nicht eingetreten. !m Rahmen der zweiten öffentlichen Auflage sind keine Einsprachen eingegangen.
1.8
Am 24. November 2022 hat der Gemeinderat Glarus zustimmenden Beschluss gefasst zu einer ersten Fassung des ÜP «Kartoni» und seinen Nichteintretensentscheid zur verbliebenen Einsprache gefällt. Am 24. April 2025 hat der Gemeinderat Glarus eine Änderungen gegenüber der ersten Fassung des ÜP «Kartoni» beschlossen. Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 hat der Gemeinderat Glarus gestützt auf Art. 29 Abs. 4 RBG eine geringfügige Korrektur am bisherigen Stand des ÜP «Kartoni» beschlossen. Eine öffentliche Auflage ist dafür nicht erforderlich. Gemäss Art. 27a RBG sind Sondernutzungspläne dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Referendum wurde weder im Zeitraum 30. November 2022 und 14. Dezember 2022 noch im Zeitraum 30. April 2025 und 14, Mai 2025 ergriffen.
1.9
Beim zuständigen Departement wurden keine Beschwerden erhoben (Art. 27b RBG).
1.10 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fand ein Austausch statt zwischen dem Kanton, der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft. statt. Demgemäss erfolgen vorliegend einvernehmlich redaktionelle Änderungen im Sinne des tatsächlichen Sachverhalts und Nichtgenehmigungen aufgrund fehlender Rechtmässigkeit.
2.
Erwägungen
Al/gemeines 2.1
2
Im Rahmen der Genehmigung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen prüfen die kantonalen Stellen die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschrif~:::: '.:~'-'-'!":' ,_~;'=' \/'::'r'::'iril):;irkAit rlAr Pl::rn1 in~ mit rli=m üharoeordneten Plänen (kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes; Art. 28 RBG).
Gemäss gängiger Praxis werden die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der Planung lediglich eingeschränkt geprüft. Der Gemeinde wird ein hohes planerisches Ermessen eingeräumt. Von einer Genehmigung können nur offensichtlich unzweckmässige Regelungen ausgenommen werden. Mit der Genehmigung von (Sonder- )Nutzungsplänen können vorab Vorbehalte und Auflagen und in Ausnahmefällen redaktionelle Änderungen verbunden werden.
Teilgenehmigungen bzw. die Nichtgenehmigung einzelner Teile können den Anliegen einer umfassenden gesamtheitlichen (Sonder-)Nutzungsplanung widersprechen. Sie sind deshalb nur soweit zulässig, so lange zwischen den genehmigten und den nicht genehmigten Festlegungen keinerlei Zusammenhang besteht und die Vorlage anwendbar bleibt. 2.2
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die Vorlage einer verwaltungsinternen Vernehmlassung unterzogen. Nachfolgende kantonale Fachstellen haben sich zur Genehmigungsvorlage geäussert: -
2.3
Abteilung Jagd und Fischerei Abteilung Landwirtschaft Abteilung Mobilität, Fachstelle Langsamverkehr Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation, Fachstelle Geoinformation Abteilung Tiefbau, Fachstelle Wasserbau Abteilung Umweltschutz und Energie Abteilung Wald und Naturgefahren, Fachstelle Naturgefahren Abteilung Wald und Naturgefahren, Fachstelle Wald Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz glarnerSach
Die von der Gemeinde Glarus eingereichten Unterlagen sind vollständig. Die Vorlage zeigt sich umfassend, verständlich und nachvollziehbar. Sie entspricht - unter Berücksichtigung, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung innerhalb des Geltungsbereichs eine einzelne Eigentümerschaft in Form der Kartoni Quartier AG besteht - formell den gesetzlichen Anforderungen. Ausgangslage, Zweck und Zielsetzungen ergeben sich folgendermassen: Der ÜP «Kartoni» bezweckt zusammen mit der parallel erarbeiteten Zonenplanänderung Glarus «Ennetbühls, Kartoni» die Arealentwicklung Kartoni direkt gegenüber dem Bahnhof Glarus innerhalb des Gebiets Untere Allmeind/Ennetbühls. Heute bestehen noch Produktionseinrichtungen der Weidmann Electrical Technology. Einst bildete das Areal Standort der Glarner Textilindustrie und wurde anschliessend von einer Kartonfabrik genutzt. Die Produktion der Weidmann wird seit längerer Zeit heruntergefahren und die Aufgabe des Produktionsstandorts steht bevor. Gemäss Richtplankapitel 54.2 handelt es sich beim Areal um einen Teil des strategischen Entwicklungsschwerpunkts «Bahnhofsgebiet Glarus». Dieser ist als ObjektNr. S4.2.04 für arbeitsplatzintensive Nutzungen festgesetzt. Wohnen ist in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen möglich. Die Gemeinde Glarus hat im Rahmen der kommunalen Richtplanung 2013 das Gebiet Bahnhof Glarus/Ennetbühls ebenfalls als Entwicklungsschwerpunkt (ESP) definiert. Dabei wurden die räumliche Abgrenzung und die Nutzungszuweisungen konkretisiert. Das Gebiet Kartoni ist als Umstrukturierungsgebiet bezeichnet. Im Jahr 2016 wurde die Gesamtrevision der Nutzungsplanung beschlossen und der nördliche Teil der Unteren Allmeind der Wohnzone 3 (W3) zugewiesen und das Kartoni-Areal zwecks Konzentration gewisser Wohnnutzung in Bahnhofsnähe innerhalb des grossräumigen
3
strategischen Entwicklungsschwerpunkts «Bahnhofsgebiet Glarus» nutzungsmässig geöffnet und in die Wohn- und Arbeitszone (WA3) umgezont. In den Jahren 2018/19 wurden die in den Richtplänen festgelegten Entwicklungsziele für den ESP Bahnhof Glarus-Ennetbühls schrittweise konkretisiert und in einen vom Gemeinderat zur Kenntnis genommenen Masterplan überführt.
In der Folge haben die Eigentümer des Kartoni-Areals unter engem Einbezug der Gemeinde, der Bevölkerung und eines Fachgremiums ein Richtkonzept erarbeitet (Überbauung, Freiraumgestaltung und Erschliessung; Kartoni Quartier, Richtkonzept Oktober 2021 und Konzept Kartoni-Park; Gestaltungskonzept Februar 2021 ). Diese Konzeptarbeiten bilden die wegleitende Grundlage sowohl für den ÜP «Kartoni» als auch für die erforderliche Anpassungen des Zonenplans «Ennetbühls, Kartoni». Die Ziele der Area!entwicklung Kartoni umfassen u.a. Wohnraum, ein Beherbergungsangebot im Hänggiturm, ein Kulturzentrum und einen Begegnungsorts mit Musikschule ("Nukleus") sowie einen Freiraum für die Bevölkerung ("Kartoni-Freiraum" ausserhalb des ÜP-Perimeters im Bereich des Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekts des Dorfbachs gemäss nachfolgend). Im Zuge der Abklärungen zur baulichen Entwicklung auf dem Kartoni-Areal wurden ergänzend zum Hochwasserschutzprojekt Linth (Vorprojekt 2014, Ergänzung 2020) weitere Abklärungen zum Hochwasserschutz vorgenommen und für das Areal ein Hochwasserschutzkcnzept erstellt. Zentrales Element des Hochwasserschutzkonzepts ist die Umlenkung des Dorfbachs und dessen direkte Einführung in die Linth. Zwischenzeitlich wurde das geplante Hochwasserschutzprojekt zu einem Revitalisierungsprojekt weiterentwickelt. Mit diesem Revitalisierungsprojekt können in Verbindung mit den bisherigen Hochwasserschutzmassnahmen erhebliche Verbesserungen beim Hochwasserschutz erzielt und ein ökologischer Mehrwert geschaffen werden. Der vorliegende ÜP «Kartoni» ist materiell gesamthaft koordiniert mit diesen Massnahmen. Gegenstand des ÜP «Kartoni» bildet die grundeigentümerverbindliche «Spezialbau-
ordnung» im Areal «Kartoni». Diese bezweckt gemäss Art. 2 SBV eine ortsbaulich überzeugende und mit der Umgebung abgestimmte Bebauung und Erschliessung des Überbauungsplangebiets abgestimmt auf die Erfordernisse des Hochwasserschutzes. Grundlage dafür bildet das über die letzten Jahre in einem breit abgestützten Prozess evaluierte Richtkonzept «Kartoni Quartier». Koordinationspflicht (Art. 2 RPG) 2.4
Die Planung hat nach dem Raumplanungsgesetz in den Etappen der Richtplanung und der Nutzungsplanung zu erfolgen. Dieser planerische Stufenbau ist vorliegend gewahrt. Die Vorlage entspricht sowohl umfassend den Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans als auch denjenigen des kommunalen Richtplans. Der ÜP «Kartoni» setzt eine geringfügige Änderung des Zonenplans voraus. Die paraliei zum ÜP «Kartoni» erstellte Zonenplanänderung Glarus «Ennetbühls, Kartoni» hat der Gemeinderat Glarus bereits am 19. Dezember 2024 als geringfügige Änderung gemäss Art. 29 Abs. 4 RBG beschlossen; dies unter Vorbehalt des am 13. Juni 2025 ergangenen Gemeindeversammlungsbeschlusses zur Aufhebung der vormals am 2. Juni 2023 beschlossenen Zonenplanänderung. Die Genehmigung dieser Vorlage ist per 16. Juni 2025 erfolgt. Das Koordinationserfordernis ist vorliegend in inhaltlicher und :::>~i!!id~'2~ !-l!r?s!,:!">t e!<e'!'!~!'lrleic:;tet.
4
Mehrwertabgabe 2.5
Für erhebliche Vorteile, die durch raumplanerische Massnahmen entstehen, ist seitens des Gemeinderats eine Mehrwertabgabe zu erheben (Art. 33b RBG). Als solche raumplanerische Massnahmen gelten u.a. Sondernutzungsplanungen. Der Gemeinderat hat am 9. November 2023 sowohl den Planungsmehrwert des ÜP «Kartoni» als auch den anzuwendenden Abgabesatz von 25 % festgelegt. Die Kartoni Quartier AG hat dies insgesamt akzeptiert. Gemäss PMB soll die Abgabe für den Neubau des Linthstegs verwendet werden (vordringliche Wegnetzlücke gemäss kommunalem Richtplan; Federführung Gemeinde Glarus). Ein entsprechender öffentlich-rechtlicher Vertrag nach Art. 7 SBV liegt vor (datiert 20. Juni 2025). Gemäss Art. 7 Bauordnung Glarus wird zur Sicherung der Zahlung ein Überbauungsplan/eine Baubewilligung nur erlassen/erteilt, wenn die Zahlung geleistet wurde/grundpfandrechtlich gesichert ist. Dies ist sachgerecht.
Siedlungsentwicklung nach innen 2.6
An zentralen und gut mit dem ÖV erschlossenen Lagen (ÖV-Güteklasse Abis C) werden prioritär höhere oder hohe bauliche Dichten in Verbindung mit einer hohen Siedlungsqualität angestrebt (S2-B/1 und S2-B/2). Die Standorte, die aus Sicht des Kantons von besonderer Bedeutung sind, werden als strategische Entwicklungsschwerpunkte bezeichnet (S4.2 bzw. S4.2.04). Die Gemeinden setzen die Festlegungen zur Nutzungsausrichtung in ihrer Nutzungsplanung um. Gemäss S4.2.04 ist Wohnen in Abstimmung mit den Arbeitsnutzungen in den weiteren Gebieten möglich. Dies ist mit der Zuweisung zu einer Mischzone bereits im Jahr 2016 bereits sachgerecht erfolgt. Im ÜP «Kartoni» wird nun gemäss Art. 2 SBV und Art. 10 SBV eine gemischte Nutzung umgesetzt (nebst Wohnen sind erdgeschossbezogenes Gewerbe und öffentliche Nutzungen wie Musikschule vorgesehen sinngemäss S5.1C/2). Letztlich wird auf dem rund 2 ha grossen Areal «Kartoni» ein neues Quartier entstehen mit rund 150 Wohnungen in 17 Gebäuden. Mutmasslich resultierte eine ansehnliche Einwohnendendichte von gut 150 E/ha bzw. von gegen 200 Raumnutzenden/ha. Dies ist sachgerecht.
Abweichungen von der Grundordnung 2. 7
Unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart kann mit dem Überbauungsplan von der Regelbauweise abgewichen werden. Dabei ist gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis zu gewährleisten (Art. 23 Abs. 4 RBG). Gemäss dem städtebaulichen Gutachten vom 12. Oktober 2021 wird dem Richtkonzept «Kartoni Quartier» bzw. dessen Umsetzung im ÜP «Kartoni» das Gewährleisten eines besseren Ergebnisses attestiert. Durch die geringfügigen Abweichungen von den Gebäudelängen und -höhen oder vom Strassenabstand wird insgesamt ein ortsbaulicher Mehrwert erzielt, namentlich eine gute räumliche Gesamtwirkung. Das Richtkonzept bzw. der ÜP «Kartoni» gewährleistet eine sehr hohe ortsbauliche Qualität. Die Abweichungen sind begründet und auch konform zu Art. 49 Abs. 2 Bauordnung Glarus.
Siedlungsqualität 2.8
5
An zentralen und gut erschlossenen Lagen wird die Siedlungsentwicklung nach innen in Verbindung mit einer hohen Siedlungsqualität angestrebt (S2-B/1 ). Konstituierend für die Siedlungsqualität sind ergänzend zu Rz 2.6 u.a. Ortsbild- und Denkmalschutz, Städtebau und Architektur, Wohnraumtypologien, Frei-, Strassen- und Erholungsraum, Natur und Klimaanpassung im Siedlungsgebiet sowie Energieeffizienz. Zugunsten der Siedlungsqualität und insbesondere zur Sicherstellung einer guten Gesamtwirkung
kann gemäss Art. 78 Abs. 2 Bauordnung Glarus zudem ein qualifiziertes Verfahren als Grundlage für den Überbauungsplan verlangt werden. Die Erarbeitung des Richtkonzepts erfolgte über ein Workshopverfahren mit einem Fachgremium. Für den Entwurf wurde ein international tätiges Städtebaubüro beauftragt. Für die beiden Teilbereiche «Nukleus» und «Hänggiturm» sind verbindliche Verfahrensvorschriften aufgestellt worden für die weitere Konkretisierung und Koordination der Überbauung samt Verquickung mit dem «Freiraum-Kartoni»(Art. 10 Abs. 2 und 3 sowie Art. 19 SBV). Dies ist sachgerecht. Gemäss Art. 11 Bauordnung Glarus beurteilt die Gestaltungskommission Überbauungspläne als beratendes Organ zuhanden des Gemeinderats. Dies ist anlässlich der Sitzung vom 29. Januar 2021 erfolgt. Die Weiterentwicklung des ÜP «Kartoni» wurde zudem punktuell begleitet. Die Gestaltungskommission wird - integriert Ins eigens eingesetzte qua!itätssichernde Fachgremium gemäss Art. 5 Abs. 1 SBV - auch die aus dem ÜP «Kartoni» hervorgehenden Projekte zu beurteilen haben. Dies ist sachgerecht. Aus kantonaler Sicht sichert, fördert und steuert der ÜP «Kartoni» mit den Festlegungen im Situationsplan (u.a. Setzung der Baukörper, Verteilung von Geschossflächen und Voiumen, [Pflicht-lßaulinien gemäss Art. 22 RBG sowie Aussenbereiche, Wasseranlagen und Strassen raum) bzw. mit den Art. 11, 12, 15, 17, 18 und 26 SBV sowie den durch das eingesetzte Fachgremium gemäss Art. 5 SBV in Ermessens-, Auslegungsund qualitativen Beurteilungsfragen richtungsweisend beizuziehenden bzw. teils noch zu erstellenden Riebt- und Gestaltunqskonzepten «Kartoni Quartier», «Kartoni-Park», «Nukleus», «Umgebung», «Freiraum-Kartoni» sowie Gestaltungs- und Betriebskonzept» (Art. 3 SBV in Verbindung mit Art. 9, 12, 16, 17, 19 und 21 SBV) samt den Richtlinien Gestaltung Hochbauten und Gestaltung Umgebung (gemäss Anhang SBV) eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Hinzu kommt die Pflicht zur Durchführung eines Konkurrenzverfahrens im Bereich Hänggiturm (Art. 9 Abs. 3 SBV). Die einschlägigen qualitätsbezogenen gesetzlichen und richtplanerischen Vorgaben sowie die Zielsetzungen gemäss Ziffer 6, Anhang I der Bauordnung Glarus gelten damit als erfüllt. Der ÜP «Kartoni» basiert auf der Grundlage verschiedener bestehender Konzepte und sichert die weiteren, noch zu erstellende Konzepte (siehe vorstehend). Wichtig für einen rechtskonformen Vollzug des ÜP «Kartoni» ist die sachgerechte Anwendung bzw. der sachqerechle Urngang mit diesen verschiedenen Konzepten (oder Anhänge der SBV) entsprechend deren tatsächlicher Wirkung (u.a, «hinweisend», «massgebende Grundlage», «richtungsweisend» ). Weder die bestehenden noch die ausstehenden Konzepte werden als solche vorliegend rechtsverbindlich genehmigt und sind - im Unterschied zum Festlegungsinhalt des Situationsplans und den Bestimmungen der SBV - nicht grundeigentümerverbindlich. Dies wird in Art. 3 SBV für einen Teil der Grundlagen korrekt zum Ausdruck gebracht ( «orientierende Inhalte»). Sie dienen ausschliesslich indirekt der Qualitätsförderung/-sicherung (Beurteilungsmassstab ). Sie können «lediglich» als Massstab für die Qualität und als Auslegungshilfe bei Ermessensfragen Anwendung finden (insbesondere durch das Fachgremium nach Art. 5 SBV). Es ergibt sich daraus jedoch keine Verpflichtung der Grundeigentümerschaften, getreu nach Konzepten zu realisieren. In diesem lichte kritisch zu beurteilen sind indessen Art. 10 Abs. 2 SBV (Bindung und Abweichung vom Nutzungsmix in den Baubereichen J\1-A9) und Art. 19 Abs. 1 SBV (Begründungspflicht). Diese beiden, nicht durchsetzbaren Vorgaben stellen das durch !'!~n i"°ID „l,(arfnni" 711 f'tQ\At!:ihrloaic::toanrlA nrti:::h~I ilir-h I inrl architaktonisch hessere Eraeb~- - -- ···--•-.--····· --· =--·--·····-·-·-··-- -·--·--·- . . . ............ nis nach Art. 23 Abs. 4 RBG jedoch nicht grundsätzlich infrage. Auch bleibt orrensrcnt- · lieh eine rechtskonforme Auslegung und Anwendung möglich. Die SBV sind in diesem Bereich entsprechend vertretbar. 6
Ortsbild und Denkmalschutz 2.9
Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung {ISOS) sind die Ortschaft Glarus und die Ortschaft Ennenda der Gemeinde Glarus erfasst. Dem vorliegend massgeblich interessierenden Areal «Kartoni» ist in diesen beiden Inventaren kein Erhaltungsziel zugewiesen. Im ISOS «Glarus» schliesst die Umgebungszone XII «Uferstreifen der Linth» mit Erhaltungsziel «a» (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) die lnventarisierung zum gegenüberliegenden Areal «Kartoni» räumlich ab. Mit der Arealentwicklung und dem Gewässerraum entlang der Linth wird das Erhaltungsziel entsprechend ungeschmälert gewahrt. Im ISOS «Ennenda» vermittelt die halbgeschlossene Umgebungszone VI «Wiesland zwischen Ennenda und Ennetbühls» mit dem Erhaltungsziel «a» (Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche) zwischen der Bebauung in Ennenda (Gebiet 4, ehemalige Baumwolldruckerei Barth.Jenny, wertvoller Fabrikkomplex) und dem Areal «Kartoni». Für das Areal «Kartoni» ergeben sich daraus «lediglich» mittelbare Anforderungen, da Umgebungszonen als Bereich mit begrenzter Ausdehnung definitionsgemäss verstärkt die angrenzend an die bestehende Bebauung noch unbebauten Flächen umfassen. Das Areal «Kartoni» beschränkt sich auf den bisher bereits bebauten Bereich. Im Zuge der Arealentwicklung werden das Revitalisierungs- und Hochwasserschutzprojekt «Dorfbach» sowie der «Kartoni-Park» bzw. der «Freiraum-Kartoni» gestaltet. Auch diese Massnahmen - ausserhalb des ÜP-Perimeters gelegen - scheinen grundsätzlich konform zu den ISOS-Erhaltungszielen. Gemäss der ISOS-lnventarisierung aus dem Jahr 1976 wurde das Gebiet «Ennetbühls» in der Ortschaft jedoch als regional bedeutsam eingestuft (siehe auch Richtplankapitel S6-D-2, Objekt-Nr. S6.18). Das Areal «Kartoni» ist darin als Gebiet 3 «Unterdorf» mit dem Erhaltungsziel «C» erfasst (Erhalten des Charakters; danach sind ein Gleichgewicht zwischen Alt- und Neubauten zu bewahren und die für den Charakter wesentlichen Elemente integral zu erhalten). Der Hänggiturm ist als Einzelelement E 3.0.2 «Tröckneturm» mit dem höchsten Erhaltungsziel «A» erfasst (Erhalten der Substanz; danach ist die Substanz integral zu erhalten). Nach kantonalem Natur- und Heimatschutzgesetz gilt damit ein erhöhter Umgebungsschutz (Art. 47 RBG und Art. 67 der kantonalen Bauverordnung, BauV). Gemäss S6-C/1 berücksichtigen die Gemeinden die schützenswerten Ortsbilder durch geeignete Festlegungen und Vorschriften in der (Sonder-)Nutzungsplanung. Ein erster Schritt ist mit der Umzonung des Gewerbegebiets in die Mischzone bereits erfolgt. Mit dem ÜP «Kartoni» wird nun die hochwertige und Charakter wahrende Umstrukturierung samt Erhalt des Hänggiturms konkretisiert und gesichert. Dies entspricht den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Vorhaben in diesem Gebiet sind gemäss Art. 47 RBG mit grösster Rücksichtnahme auf das traditionelle Ortsbild zu entwerfen, zu planen und auszuführen und gemäss Art. 67 BauV mit Sorgfalt und Zurückhaltung in dieses zu integrieren, so dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird. Beim Hänggiturm handelt es sich um ein vom Regierungsrat am 12. März 2019 beschlossenes lnventarobjekt nach Art. 9 kNHG und Art. 12 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (kNHV). Sämtliche baulichen Massnahmen bzw. Eingriffe in die Gestalt - auch wenn keine Baubewilligung erforderlich ist - sind im Vorfeld mit der zuständigen kantonalen Fachstelle abzusprechen und von dieser genehmigen zu lassen. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 hat der Regierungsrat des Kantons Glarus an das Sanierungs- und Umnutzungsprojekt des Hänggiturms einen Bundes-, einen
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Kantons- und einen Gemeindebeitrag bewilligt. Integrierenden Bestandteil dieser Verfügung bilden u.a. die zwingende fachliche Begleitung des Sanierungs- und Umnutzunqsprojekts durch die zuständige kantonale Fachstelle, die Ausführung des Projekts innert fünf Jahren ab Verfügung sowie die Anmerkungspflichten als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung (Art. 702 des Zivilgesetzbuchs; «Beschränkungen nach NHG und NHV zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Beleg]» und «Beschränkungen nach NHG und NHV zugunsten des Kantons Glarus [Beleg]»). Damit sind der Erhalt und ein auf die spezifischen Schutzziele abgestimmte schonungsvolle Umnutzung des Hänggiturms als lnventarobjekt und !SOS-Einzelobjekt gewährleistet. Gemäss Art. 14 SBV sollen die Abklärungen über den Schutz oder den Ersatz (Abbruch) des Hänggiturms jedoch im Zuge eines (bereits durchgeführten) qualifizierten Konkurrenzverfahrens erfolgen. Aus planungsrechtlicher Sicht ist das in Art. 14 SBV festgehaltene Prozedere grundsätzlich nicht sachgerecht. Dies wurde bereits so im Vorprüfungsbericht vom 19. August 2021 als Vorbehalt festgehalten. In seiner - ohnehin überholten - Ausgestaltung suggeriert Art. 14 SBV. dass sich - ausqahend vom dafür ungeeigneten Verfahren - ein Abbruch aufgrund denkmalpflegerisch irrelevanter Kriterien begründen liesse. Es wird damit der Anschein erweckt, dass das weit entfernteste Ziel eines lnventarobjekts - dessen Abbruch - faktisch in Aussicht gestellt ist. Hinzu kommt, dass der nötige Erhalt bereits durch öffentlich-rechtliche Anmerkungen zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Kantons Glarus erstellt ist.
Art. 14 SBV ist aufgrund der fehlenden Planrechtskonformität zu den tatsächlichen
Sachverhalten (Widerspruch zu bestehenden rechtsverbindlichen Verfügungen) grös· ·1 rncrn · ' • genenm,gungs ' · fähl . h e auc ,,.,•• 0 stenteus a 1g (,sie ~z 2 . 21• un d 2 . 22). .
Weitere Themen der Siedlungsqualität 2.10 Der in unterschiedliche Aussenbereiche differenzierten Aussenraum ist gestützt auf ein noch zu erstellendes Gestaltungskonzept Umgebung im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens weiter zu konkretisieren (Art. 17 Abs. 1 SBV). Dabei wird darauf zu achten sein, dass die trotz der Unterbauung noch möglichen, klimawirksame Baumpflanzungen zugunsten einer hitzeangepassten Arealentwicklung umgesetzt werden. Gleichsam ist das Element Wasser ein wichtiges Gestaltungselement (Art. 17 Abs. 2 SBV). In Form von Ziergewässer und/oder Wasseranlagen auf dem Areal soll es an sehr heissen Tagen kühlend wirken. Die Speisung erfolgt über das Grundwasser. Dies ist sachgerecht. 2.11 Gestützt auf die Festlegung im Situationsplan und Art. 20 SBV soll im Zuge einer kommenden Sanierung der Strassenraum der Glarnerstrasse ab Linth bis und mit Kronenplatz gestützt auf ein noch zu erstellendes Betriebs- und Gestaltungskonzept und unter Einbezug des Fachgremiums bestmöglich abgestimmt auf das Quartier «Kartoni» gestaltet werden. Dies ist sachgerecht. 2.12 Im Quartier «Kartoni» wird ein gemeinsamer Wärme- und Kälteverbund realisiert. Gemäss Art. 28 Abs. 1 SBV besteht eine Anschlusspflicht gestützt auf Art. 27 des kantonalen Energiegesetzes. Es wird erneuerbare Energie genutzt (Abs. 2). Neubauten und Umbauten sind energieeffizient auszuführen (Abs. 3). 2.13 Zur Sicherstellung einer gesamtheitlichen Arealentwicklung innert angemessener Frist sieht die Gemeinde in Art. 4 Abs 4 SBV eine Baupflicht innert 10 Jahren vor. Die Bestrebungen der Gemeinde werden gewürdigt. Gemäss Art. 21 und 23 RBG bzw. Art. 32a, 33 und 33a RBG können Baupflichten lediglich entweder im Rahmen der allge~e\nen !'!utz1__111!J~f-!l~ni.ina Arl::i~~Frn nrlP.r mittals öffentlich-rechtlichen Vertrags ausschliesslich im Falle von Ein-, Aus- und Umzonungen aoqescrnossen werden. i-iinzu kommt, dass gesetzlich weder eine Lenkungsabgabe zulässig ist noch diese sich auf
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Basis der gesetzlich abschliessend geregelten Mehrwertabgabe dynamisch und nach freien Berechnungsweisen ausgestalten lässt (siehe auch Rz 2.20).
Abstimmung von Siedlung und Verkehr 2.14 Durch die vorgesehene Umstrukturierung wird sich das Verkehrsaufkommen in Ennetbühls verändern. Auf Grund der übergeordneten Zielsetzungen ist ein höherer Anteil von Fussverkehr, Veloverkehr und öffentlichem Verkehr anzustreben. Dies ist an dieser günstigen Lage möglich. Der geplante Linthsteg ist für die Arealentwicklung entsprechend wichtig (vordringliche Wegnetzlücke gemäss kommunalem Richtplan; Federführung Gemeinde Glarus). Die Erschliessung mit dem motorisierten (lndividual-)Verkehr (MIV) erfolgt über die Glarnerstrasse und ab dieser via den Hänggiturmplatz in eine für das gesamte Areal nutzbare, zentrale Tiefgarage (Art. 22 und 24 SBV). Die Glarnerstrasse ist aktuell mit rund 1 '600 Fahrzeugen an einem durchschnittlichen Tag belastet. Ausgehend von der Arealentwicklung und in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Abstellplätze (3-3,5 Fahrten pro Abstellplatz und Tag) werden rund 500 bis 1 '000 zusätzliche Fahrten induziert. Im kommunalen Richtplan ist die Glarnerstrasse als Sammelstrasse mit einer Belastbarkeit von bis zu 3'000 DTV definiert. Aufgrund der zentralen Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage lässt sich das Quartier selbst faktisch autofrei ausgestalten (ausgenommen Waren- und Serviceverkehr sowie Notzufahrt gemäss Art. 23 SBV und oberirdische Abstellplätze gemäss Art. 25 SBV). Für die Bestimmung der notwendigen Anzahl Abstellplätze gelangt die kommunale Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen und die Bemessung von Ersatzabgaben zur Anwendung. Der Planungsperimeter ist gemäss Anhang 3 der Parkraumzone A «Zentrum und Bahnhofsgebiet» mit einem Parkfelder-Angebot gemäss Anhang 2 von min. 50 % und max. 100 % des Bedarfs für Wohnnutzung gemäss gültiger SN-Norm zugewiesen. Gemäss Verkehrsgutachten zur Arealentwicklung «Kartoni» soll zur konzisen Abstimmung von Siedlung und Verkehr an dieser äusserst günstigen Lage mit einem Mobilitätskonzept definiert werden, wie mit ergänzenden, umfassenden Mobilitätsdienstleistungen eine hohe Mobilität trotz geringerer Stellplatzzahl gewährleistet werden kann. In einem Controlling wird der Betrieb später evaluiert und bei Bedarf angepasst. Wesentliche Elemente des Mobilitätskonzepts sind Sharing-Angebote, eine verursachergerechte Bewirtschaftung der Abstellplätze, und Anreize für alternative Angebote. Die Kombination von Art. 24 SBV (max. 300 Abstellplätze zulässig) und Art. 26 SBV (Mobilitätskonzept bei Einreichung Baugesuch für Tiefgarage) samt Verweis auf die im Konzept definierten verkehrlichen Zielsetzungen ermöglichen eine der Lagegunst entsprechende Ausgestaltung der Mobilität im Sinne der kantonalen Mobilitätsstrategie nach den Richtplankapiteln V1 .1-B/1 und -C/2. Gemäss kantonaler Mobilitätsstrategie sind die Siedlungsentwicklung und die Verkehrsinfrastruktur konzis aufeinander abzustimmen. Die Massnahmen der Mobilitätsvorsorge unterstützen dabei die Ziele der kantonalen Siedlungs- und Raumentwicklungspolitik, senken die Umweltbelastung und befriedigen die Mobilitätsbedürfnisse aller Bevölkerungskreise effizient und mit finanziell tragbarem Aufwand. Es werden die Anforderungen bezüglich Nachhaltigkeit erfüllt. Mit der Ausgangslage eines quartierintern autofreien Areals «Kartoni» wird ebenerdig ein engmaschiges und öffentliches Fussgängernetz ermöglicht (Art. 27 SBV); unterstützt durch eine klare und robuste Fahrwegführung und oberirdische Abstellplätze mit Anschluss an den künftigen Linthsteg (Art. 22 und 25 SBV). Dies ist sachgerecht. 9
Die Zufahrten und Knotenbereiche werden so zu gestalten sein, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Insbesondere werden die VSS-Norm 40 273a «Knoten. Sichtverhältnisse in Knoten in einer Ebene» und die VSS-Norm 40 241 «Querungen für den Fussgänger- und leichten Zweiradverkehr» zu berücksichtigen sein. Einer der neuen Radwege führt über die Parzelle 1375 (GB Ennenda). Diese Parzelle befindet sich ausserhalb des Geltungsbereichs und ist in Privatbesitz. Der Zugang zu dieser Parzelle muss entsprechend mittels einer Dienstbarkeit gesichert werden. Hochwasserschutz 2.15 Das Areal «Kartoni» ist hochwassergefährdet (massgeblicho Noturgcfahreneinwirkung). Die Hochwasserschutzkonzeption umfasst das Hochwasserschutzprojekt Linth (Vorprojekt 2014, Ergänzung 2020) und das Revitalisierungsprojekt samt Hochwasserschutz «Dorfbach». Damit lassen sich gesamthaft erhebliche Verbesserungen beim Hochwasserschutz und ein ökologischer Mehrwert erzielen. Aufgrund der womöglich unterschiedlichen zeitlichen Realisierungshorizonte werden ergänzend zum abgestimmt auf die Hochwasserschutzkonzeption neu festgelegten rnassqeblichen Terrain (Art. 15 Abs. 1 SBV und Situationsplan) zusätzlich Hochwasserschutzkoten gemäss Art. 20 Abs. 1 SBV und die Umsetzung temporärer Hochwasserschutzmassnahmen gemäss Abs. 2 vorgegeben. Über die temporären Hochwasserschutzmassnahmen besteht ein entsprechender Kurzbericht vom 4. Dezember 2024. Dies sachgerecht. Im Baubewilligungsverfahren ist sicherzustellen, dass sämtliche geplanten und in den oben erwähnten Berichten vorgeschlagenen permanenten und temporären Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt werden. Die bestehenden Gewässerraumzonen werden respektiert. Lärmschutz 2.16 Das Umstrukturierungsgebiet gilt lärmrechtlich als erschlossen gemäss LärmschutzVerordnung. Damit sind im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nachzuweisen. Hingegen müssen die Lärmemissionen der neuen ortsfesten Anlage (Ein-/Ausfahrt Tiefgarage) so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip) und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte bei lärmempfindlichen Nutzungen nicht überschreiten. Gemäss dem erbrachten Nachweis können die Planungswerte eingehalten werden. Mit der geplanten schallabsorbierenden Verkleidung auf den ersten 5 m der Innenwände der Tiefgarageneinfahrt ist auch dem Vorsorgeaspekt Genüge getan. Grundwasser 2.17 Das Areal «Kartoni» ist gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte dem Gewässerschutzbereich Au zugeteilt. Der mittlere Wasserspiegel wird vom Fachbüro leicht abweichend zur kantonalen Gewässerschutzkarte auf zwischen +468, 70 m ü. M. und +469, 70 m ü. M. vermutet (ausgehend von Unterlagen und Sondierungen). Die genauen Koten der Untergeschosse sind noch nicht abschliessend definiert. Die Oberk;mti:m rlAr RnrlP.nrl~tten des Erdgeschosses kommen voraussichtlich aus Gründen des Hochwasserschutzes im südlichen Teil aut +4/l,~U m ü. ivi. unci im nöruiichen T eii auf +471,75 m ü. M. zu liegen.
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Bauteile unterhalb des Mittelwasserspiegels sind im Gewässerschutzbereich Au generell nicht erlaubt bzw. nur in Ausnahmefällen bewilligungsfähig. Dabei darf die Durchflusskapazität des Grundwasserleiters gegenüber dem unbeeinflussten Zustand um höchstens 10 % vermindert werden. Vorliegend soll der Neubau flach fundiert werden und ein Untergeschoss aufweisen. Bei flächigen und bis zu maximal 4 m tiefen Einbauten (OK Bodenplatte EG bis UK Bodenplatte UG; im Süden +468,90 m ü. M. und im Norden +467,75 m ü. M.) kommen die Untergeschosse voraussichtlich noch knapp oberhalb bzw. in den Bereich des mittleren Grundwasserspiegels zu liegen, was gewässerschutzrechtlich bewilligungsfähig ist. Bei tieferen Einbaukoten (unter den mittleren Wasserspiegel) wird eine Ausnahmebewilligung benötigt und es muss sichergestellt werden, dass die Beeinflussung nicht mehr als 10% beträgt. Falls die flächigen Einbauten bis unter den mittleren Grundwasserspiegel greifen darf die flächige Einbautiefe nicht mehr als 10 % der Grundwassermächtigkeit betragen. Im vorliegenden Fall wäre der Einbau bis maximal 70 cm unter den mittleren Wasserspiegel zulässig (Annahme: durchschnittliche Mächtigkeit des Grundwasserträgers in den Oberen Linthschottern gegen 7 m). Gestützt auf Art. 12 Abs. 5 SBV ist im Baubewilligungsverfahren noch ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Weitere materielle Hinweise 2.18 Diverse Hinweise der kantonalen Fachstellen, welche die Bauausführung im Konkreten betreffen (u.a. Neophyten, Bodenschutz, Brand- und Schallschutz, Gewässerschutz, kleintierökologische Bedingungen, Bepflanzbarkeit für tiefwurzelnde Gehölze, Ufervegetation) werden vorliegend nicht wiederholt. Diese behalten weiterhin ihre Gültigkeit und werden durch die jeweilige kantonale Fachstelle direkt im Rahmen des laufenden Baubewilligungsverfahrens einzubringen und/oder durchzusetzen sein.
Sonderbauvorschriften (SBV) 2.19 Die SBV sind grossmehrheitlich rechtskonform oder rechtskonform anwendbar. Die lediglich richtungsweisenden - nicht grundeigentümerverbindlichen - SBV-Anhänge «Ergänzende Richtlinien Gestaltung Hochbauten und Gestaltung Umgebung» werden vorliegend sinngemäss Art. 3 Abs. 1 SBV (orientierende Inhalte, nicht grundeigentümerverbindlich) von der Genehmigung ausgenommen. Im Weiteren ergeben sich die nachfolgenden Bemerkungen: 2.20 Art. 4 Abs. 4 SBV - Baupflicht: Die vorgesehene Bestimmung in Abs. 4 zwecks Regelung einer Baupflicht innerhalb einer Frist von 10 Jahren und einer auf die Mehrwertabgabe bezogenen monetären Lenkungsabgabe ist nicht rechtskonform und wird gesamthaft nicht genehmigt (siehe dazu auch Rz 2.13). 2.21 Art. 9 Abs. 3 SBV - Bereich Hänggiturm: Gestützt auf Rz 2.9 wird eine Passage in Abs. 3 wie folgt nicht genehmigt:
«3 Für den Bereich Hänggiturm ist ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren (z.B. Wettbewerb/ Studienauftrag) durchzuführen. Darin zu klären sind Setzung und Gestaltung der Bauvolumen, die Erhaltung des Hänggiturms sowie die Gestaltung der Aussenräume. Beim Konkurrenzverfahren ist das Fachgremium Kartoni und die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz beizuziehen. Für den Bereich Hänggiturm ist das Richtkonzept vom Oktober 2021 und die dazugehörigen Unterlagen hinweisend.»
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2.22 Art. 14 Abs. 1 und 2 SBV - Hänggiturm: Ausgehend von den Feststellungen unter Rz 2.9 und ganz besonders gestützt auf die erfolgte Gewährleistung des Erhalts gernäss Verfügung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2024 werden Art. 15 Abs. 1 und 2 SBV wie folgt nicht genehmigt und redaktionell ergänzt: «1 Der Hänggiturm ist zu erhalten und einer dauernden Nutzung zuzuführen. &:hall des Hänggiturms ist über das qualifizierte Konkurronzv-erfahren zu k!-ären. E-in Abbruch ist auf der Grundlage einer lnterossenabw-ägung und dann zu/.ässig, wenn der Erhalt gegenüber einem l\.'eubau städtebaulich, w-irtschaft!fch und ökologisch eindeutig nach teil-ig ist. 2 .:...:..;. eil-1-a/lfäll-igor Ersatzneubau hat sich nach dem Beatandoc•1olumon zu richten. Die r:nassgebenden architektonischen und gestalterischen E!emente sind zuhanden des Konkurronzv-erfahrens festzulegen. Grundlage dazu bilden die bestehenden Fachgut acme~fJie genaue Setzung und Ausf.ormulierung des neuen Volumens sind im Kon kurren7verf.ahrons zu ermitrotn. » 2.23 Art. 37 Abs. 2 SBV - Differenzbereinigung: Im Rahmen einer allenfalls erforderlichen «Differenzbereinigung» können keine neuen sondernutzungsplanerischen Ergebnisse hervorqebracht werden. Solche erfordern ein Verfahren nach Abs. 1. Von Abs. 2 sind ausschliesslich Ermessens- und/oder Auslegungsfragen im Rahmen des Vollzugs des ÜP «Kartoni» umfasst. Situetlonspten 2.24 Der Situationsplan ist rechtsklar und rechtskonform. Zum Baubereich unterirdisch ist keine Koordinatenliste erstellt worden. Für den Vollzug werden ausgehend von einem georeferenzierten Datensatz - worin die Koordinaten der Baubereiche A1-A9 gemäss Koordinatenliste der Kontrolle halber ablesbar sind - die Koordinaten für die Abgrenzung des Baubereichs zu bestimmen bzw. überprüfen sein. Geodaten 2.25 Der ÜP «Kartoni» betrifft den Geobasisdatensatz Sondernutzungspläne (3-GL) nach kantonalem Recht und muss im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) abgebildet werden.
und verfügt sodann: 1.
Der Überbauungsplan «Kartoni» - beschlossen vom Gemeinderat Glarus am 24. November 2022 und am 24. April 2025 sowie als geringfügige Änderung nach Art. 29 Abs. 4 RBG am 12. Juni 2025 - wird, exklusiv der richtungsweisenden Anhänge der Sonderbauvorschriften «Ergänzende Richtlinien Gestaltung Hochbauten und Gestaltung Umgebung» sowie mit redaktionellen Änderungen und Streichungen gemäss den Dispositivziffern 2-4, genehmigt.
2.
Art. 4 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften (SBV) wird gesamthaft nicht genehmigt.
3.
Art. 9
Abs. 3 SBV wird in Teilen nicht genehmigt: «3 Für den Bereich Hänggiturm ist ein qualifiziertes Konkurrenzverfahren (z.B. WeltbewP.rh I Studienauftrag) durchzuführen. Darin zu klären sind Setzunq und Gestaltung der Bauvolumen, die Erhattung aes Hanggiiurrms sowi« Jit: G1;;~iä:iu;,g de: /!.;;;;;;c,--;,-t;:..:,--:-:~.
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Beim Konkurrenzverfahren ist das Fachgremium Kartoni und die Fachstelle Denkmalpflege und Ortsbildschutz beizuziehen. Für den Bereich Hänggiturm ist das Richtkonzept vom Oktober 2021 und die dazugehörigen Unterlagen hinweisend.»
4.
Art. 14
Abs. 1 und 2 SBV werden wie folgt nicht genehmigt und redaktionell ergänzt: «1 Der Hänggiturm ist zu erhalten und einer dauernden Nutzung zuzuführen. eFhalt des Hänggtturms ist iJber das qualifizierte Konkurrenzverfahren zu k.'-ären. Ein Abbruch ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung und dann zu.'-ässig, v1-enn der Erha.'-t gegeniJber einem Neubau städtebauft.ch, w-trtschaftft.ch und ökologisch eindeutig nach tet!ig ist. 2 .:..:...:. Ein a.'-lfä.'-.'-iger Ersatzneubau hat steh nach dem Bestandesv-o.'-umen zu richten. Die massgebenden architektonischen und gesta.'-tertschen Elemente sind zuhanden des Konkurrenzverfahrens festzulegen. Grundrage dazu biklen die bestehenden Fachgut achten. Die genaue Setzung und Ausformu.'-terung des neuen 1/ol-umens sind im Kon kurrenzverfahrens zu ermitteln.»
5.
Die Geodaten des Überbauungsplan «Kartoni» sind für die Fachstelle Geoinformation innert zwei Wochen nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses bereitzustellen. Die für den ÖREB-Kataster notwendigen Informationen (Geolink und Datum) werden durch die Fachstelle Geoinformation zur Verfügung gestellt.
6.
Für die Einbindung der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster sind der Fachstelle Geoinformation der unterzeichnete Überbauungsplan «Kartoni», namentlich die Sonderbauvorschriften und der Situationsplan, als PDF zur Verfügung zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Versandt am:
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~ T 2tJ2.f;
Beilagen: - 4 x Überbauungsplan «Kartoni»
Kopie an: - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. ein Satz Genehmigungsunterlagen)
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Rechtsgrundlagen
GS VII B/1/1 · RBG · Kanton
GS VII B/1/2 · Kanton
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Kanton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Bund