Waldreservat Hinter- und Vorderrisetenwald, Glarus Nord
Waldreservate · Glarus
Dokument
- Art
- Waldreservate
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Kanton
- Genehmigt durch
- DBU
- Beschlossen
- 25.10.2005
- In Kraft seit
- 25.10.2005
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
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Text
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VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
und dem/der
WALDEIGENTÜMER/IN
Name : Tagwen Oberurnen, vertreten durch den Gemeinderat Oberurnen Adresse :8868 Oberurnen
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Hinter- und Vorderrisetenwald, Oberurnen, (Teil der Parzelle Nr. 4 GB Oberurnen)
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Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen der Hinter- und Vorderrisetenwald (Nr. 012 und 013 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996) gemäss beiliegendem Plan 1:10‘000 und den untenstehenden Zielen als Teilreservat unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1 : 10'000 bezeichneten Waldflächen (Teil der Parzelle Nr. 4 von GB Oberurnen) mit einer Fläche von insgesamt 73.76 ha.
3. Schutzziele
® Schutz seltener und regionstypischer Waldgesellschaften in naturnaher Ausbildung (E+K 17h, 24, 48b, 53, 60b);
e Zulassen aller Waldentwicklungsphasen wie Jugend-, Alters- und Zerfallsphasen;
e Förderung bedrohter Tierarten und ihrer Lebensräume: Auerwild, Dreizehenspecht, Sperlingskauz, Baummarder;
e Förderung besonderer Wald-Strukturen: Totholz, Altholz, natürliche Stufigkeit;
e Schutz einer besonderen Landschaft (Moorlandschaft von nationaler Bedeutung).
4. Massnahmen
Angestrebt wird ein Naturwald ohne weitere forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne eines Teilreservats.
Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Kantonsforstamt und nach Anzeichnung durch den Revierförster nach wie vor erlaubt:
- Minimale Massnahmen zur nachhaltigen Aufrechterhaltung der Schutzfunktion mit Holzverwendung an Ort und Stelle;
- Aufrüsten und liegenlassen von Sturm- und Borkenkäferholz zur Verhinderung einer Kalamität;
- Entfernen von Bäumen, die aus dem Reservat in die Weide fallen;
- Reuten einwachsender Flächen zur Förderung einer Auerwild-Population, falls sich eine solche einstellt;
Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen:
- Unterhalt und Offenhaltung der Wanderwege;
- Beschriftungen und Info-Tafeln;
- Weideabzäunung, falls notwendig;
- Verbot für Biker inkl. allfällige Absperrungen;
- Eingriffe zur Regulierung der Schalenwildbestände.
5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht im Teilreservat Hinterer- und Vorderrisetenwald eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999.
Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall FD: wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.
b) Besondere Eingriffe zum Schutz und zur Erhaltung des Teilreservates Hinterer- und Vorderrisetenwald, sowie weitere notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen (siehe oben), werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.
c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
6. Weitere Verpflichtungen
Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen.
7. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
8. Rechtsnachfolge
Diese Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
9. Beilagen
Der beiliegende Plan 1:10‘000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Glarus, den Für den KANTON GLARUS:
Direktion für Landwirtschaft, Wald
d Umwelt rs
ER
Dr. R. Widmer, Regierungsrat
Oberurnen, den Ad. 2005 Für den Tagwen Oberurnen
als Waldeigentümer:
Der Gemeindepräsidgnt:
Der Gemeindeschreiber:
-— 7: R. Zindel VA DR
Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: 7
Beilage zur Vereinbarung Naturwald - Teilreservat 012 und 013 Hinter- und Vorderrisetenwald
1: 10'000 77 Reservatsperimeter
Teil von Parzelle Nr. 4, GB Oberurnen Glarus, den 25, Okt, 2085 Oberurnen, den 45 Ükt, sans Für den Kanton Glarus: Für den Tagwen Oberurnen Direktion für Landwirtschaft, Wald Der Gemeindepräsident;, und Umwelt
- TIP a B. Noser Dr. R. Widmer, Regierungsrat
Der Gemeindeschreiber:
SEE
KANTON GLARUS
Gemeinde Oberurnen
Naturwald - Teilreservat 012 und 013 Hinter- und Vorderrisetenwald 1: 10'000 KANTONSFORSTAI
N S Legende:
7] Perimeter Waldreservat
Waldgesellschaften:
16 Blaugras-Buchenwald
17h Steilhang-Buchenwald, Höhenausbildung 18b Typischer Tannen-Buchenwald (Kalk)
20 Hochstauden-Tannen-Buchenwald
24 Turinermeister-Ahornwald
53 Zwergbuchs-Fichtenwald
48b Blockschutt-Tannen-Fichtenwald
60b Buntreitgras-Fichtenwald
(53) durchsetzt mit Gesellschaft 53 pie mit viel standortsfremder Fichte
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