Schutzzonenreglement für die Quellfassung Fruttmatt
Glarus Sued
Dokument
- Nummer
- SZR-GLS011
- Gemeinde
- Glarus Sued
- Kanton
- Glarus
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeindeverwaltung
- Beschlossen
- 09.04.1996
- In Kraft seit
- 08.01.1997
- Quelle
- ÖREBlex, Kanton Glarus
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GSZ-1631-19970108-V-046 Fruttmatt Schutzzonenreglement.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Linthat, oen ....1 9..AP.fi1.1996
IM NAMEN DES GEMEINDERATES
Der Präsident
Der Gemeindesch
/t(rt^
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
5. Oktober 1994
Schutzzonenreglement Ouellf assunq Fruttmatt
Seite 1
ln Anwendung von Art. 2O des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar t0g1 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20l' erlässt der Gemeinderat folgende Vorschriften:
¡. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Ouell- und Grundwassers in der Zone S erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für alle in diesem Reglement nicht erwähnten Nutzungen gelten die Bestimmungen der Wegleitung zut Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen von 1982.
Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 5.10.94 datierte Schutzzonenplan (Massstab: 1 : 2'000, Verfasser: Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie. der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Linthall) sowie der-eidgenössischen und kairtonalen Raumplanungs-Gesetzgebungz) vor. Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschrifte.n, sowie die Umwðlt-3) und die Gewässerschutz-Gesetzgebunga) bleiben vorbehalten.
Schutzzonenplan
Art. 2 DêEchutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,
welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)5) unterteilt wird in die . Zone S1 (Fassungsbereich)
' Zone 52 (Engere Schutzzone)
. Zone 53 (Weitere Schutzzone)
Zweck
Art. 3
Di-one 51 umfasst die unm¡ttelbare Umgebung der Fassung.
Sie soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können.
Die Zone 52 soll gewährleisten, dass Stoffe, die schwer oder nicht abbaubar sind und auf dem Sickerweg kaum zurückgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht.
Die Zone 53 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone 52 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.
II. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄruTUruCEru UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSER-
SCHUTZZONEN
Bestimmungen für die Zone 53
Grundsatz
Art. 4 ln der Zone 53 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung das
grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Wohn- und Landwirtschaftsbauten
Art. 5 Tankanlagen
Art. 6 Sprengungen
Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art 8 und 9 genannten Voraussetzungen gestattet.
Das Erstellen neuer Tankanlagen in Sch,utzbauwerken ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen vìn 30 m3 je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre entËäft-und die gewässerschutztechnischen Anforderungenó) erfüllt werden.
Art. 7 Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können
nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
F
Schmutzwasserleitungen
att
Art. 8
Ñeue Schmutzwasserleitungen müssen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIA-Norm 1907) möglich ist.
Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die
Wege.
Jauchegruben und Silos
Art. 9 Fur neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften
der eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Januar 1994, die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen vom April 1980, sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.
Strassen und Parkplätze
Art. 1O Auffüllungen
Art. 11
Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone 53 erf olgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.
Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialen gestattet
Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende An-
teile
Felsausbruchmaterial und Steine
Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten benötigen eine kantonale Bewilligung.
Deponien
Art. 12 Deponien sind nicht zulässig
Materialentnahmen
33 weitere Artikel
Art. 13 Wärmepumpen
Art. 14 Mãterialentnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen
können oberhalb des Gruñdwasserspiegels bei mãchtiger Überdeckung von der zuständigen kantonalen Stelle bewilligt werden, sofern sie den Anforderungen von Art. 44 des Gewässerschutzgesetzess) genügen.
Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.
Art. 15 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme
entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, wenn Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung
Art. 16 Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben,
Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf dis Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlos-
sen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen.
Pflanzenbehand-
Art. 17 Düngung
Art. 18 lungsmittel
Die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an Verkehrsflächen und Wegen ist unzulässig.
Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sowie Pflanzgärten gelten folgende Bedingungen:
- Für Dünger, Dünger-^und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der Stoffverordnung") massgebend.
- Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Dün-
ger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u. a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein.
Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen Wegleitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft vom Dezember 1979, sowie der Anhang 4.5 der Stoffverordnunge).
Lanzendüngungen sind nicht gestattet.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg' landwirtscháftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen, sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des Bundesamtes fÜr Umwelt, Wald und Landschaft, des eidg. Amtes für Landwirtschaft, sowie der eidg. Forstdirektion. Dünger darf nicht näher als 1O m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.
Bestimmungen für die Zone 32
Grundsatz
Art. 19 ln Oer Zone S2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen
neuer Bauten mit Schmutzwasseranfall, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgef ahren f ür das Grundwasser erreicht werden soll.
Art. 20 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 52 gelten diejenigen
der Zone 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 19 und 21 - 27 geregelt wird.
Garagen und Garagenvorplätze
Tankanlagen
Art. 21 Ñeue Garagen, Garagenvorplätze und Parkplätze sind nicht ge-
stattet.
Art. 22 Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattetl0)
Schmutzwasserleitungen
Art. 23 Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsätzlich
verboten. Auénahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, wo aus gef ällstechnischen Gründen der Zone 52 nicht ausgewichen werden kann oder wo der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. ln diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und ãuch zurückgehalten werden (2.8. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre).
Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechènden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die
Wege.
Jauchegruben und Silos
Art. 24
Das Eistellen neuer Jauchegruben oder Silos, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.
Strassen
Art. 25 Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Es sind
Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des lnneren betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 zu treffen.
Art. 26 Drainaoen und
Bodenentwässerung Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.
Düngung
Art. 27
Ftli landwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Einschränkungen:
Das Ausbringen von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen, Mist, Kompost und Hande.lsdünger ist im Rahmen der Vorschriften der Stoffverordnung e) erlaubt, sofern
der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegt,
die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute Belastbarkeit und Filterwirkung auf weisen,
-
der Boden während des Ausbringens von Dünger, Düngerund Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während
oder kurz nach starken Regenfällen, während oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren ist,
- das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zut Fassung hin ausgeschlossen ist.
Weitgehend nicht erlaubt ist das Ausbringen von Flüssigdünger (2. B. Gülle). Die Düngung muss sich nach dem Bedarf der Pflanzen richten. lm Zweifelsfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben.
Bestimmungen für die Zone S1
Grundsatz
Art. 28 ln der Zone S1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig, die
der Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.
Zutritt und zu-
lässige Nutzungen
Art. 29
Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
lm Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten
Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.
Art. 3O
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 51 gelten die Bestimmungen der Zone 32 und 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 28 und 29 geregelt wird.
Schutzzonenreqlement Ouellf assung Fruttmatt
Se¡te I
III. SPEZIELLE VORSCHRIFTEN FUR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN IN DER ZONE 52 UND S3
Grundsatz
Art. 31 Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und
Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.
Strassen
Art. 32
BestefrenOe Verkehrsanlagen sind bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten den Vorschriften von Art. 10 dieses Reglementes anzupassen. An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet"
anzubringen.
Jauchegruben und Silos
Art. 33 Bestehende Jauchegruben und Silos sind auf ihre Dichtheit zu
prüfen, gegebenenfalls zu sanieren.
IV. SCHUTZMASSNAHMEN WÄHREND DER AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN
Bauplatzinstallationen
Art. 34
FurEauplatzinstallationen gelten folgende Vorschriften: Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten
Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind in eine Wanne mit 100 % Auffangvolumen zu stellen.
Auf dem Bauplatz ist..eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Olbinders bereitzustellen.
Schutzzonen reolement Ouellfassung Fruttmatt
Betrieb
Seite 9
Art. 35
WãñrenO des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten:
-
Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren der Maschinen hat
auf einem geschützten Platz (2. B' Betonwanne, dichter überdeckter Platz) zu erfolgen.
lnstruktion
-
Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt.
-
Betonmischanlagen müssen auf einem dichten Platz stehen. Anfallende Abwässer sind vor dem Ableiten in einen Absetzschacht und anschliessend in einen Kanal mit Kiesfüllung zu leiten. Bei Bedarf sind das Absetzbecken zu leeren und die Kiesfüllung zu ersetzen.
-
Die Verwendung von geschmierten Spundwänden ist in den Zonen S1 und 52 unzulässig.
-
Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen S1 und S2 unzulässig.
-
Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen.
Art. 36 Ãiie aut der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch
persönliche lnstruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Baubewilligung
Art. 37 Djã-Vorschriften der Art. 34 - 36 sind in der Baubewilligung
aufzuführen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zuständigkeit
Art. 38
SãmtiÏõfre Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Fruttmatt
Spezielle
Anwendungsfälle
Grundbuch
lnkrafttreten \')
Art. 39 ffiif
¿¡e in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung zut Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982.
Art. 40 eines Grundstücks oder eines Teils davon zu
Þìe -ugehör,igkeit einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.
Art. 41 Dieses Sôhutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen
Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Schutzzonenreo lem ent
Spezielle
Seite 1O
fassun n Fruttmâtt
Art. 39 Anwendungsfälle
Swei[ O¡e in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbe-
Grundbuch
Art. 40 Dìe-Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu
einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.
lnkrafttreten
schränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bar.,¡vorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzarealen vom Oktober 1977, teilrevidiert i 982.
Art. 41 D¡esel Schutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen
Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Von der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GS Vlll Bt21t1) genehmigt, unter dem Vorbehalt, dass Bewilligungen nach Artikel 7, Artikel 11,
Art. 16 und Artikel 38 vom Gemeinderat erteilt werden, wobei für die Vornahme von
Terrainveränderungen, Sprengungen sowie die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen die Zustimmung unserer Direktion zur Bewilligung des Gemeinderates notwendig ist '.
Glarus, am 8. Januar 1997
Der Vorsteher:
) Di"."r Vorbehalt wird aufgrund von Artikel 19 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer
(SR 814.20) und dem gich aus der Bundesverfassung ergebenden Koordinationsgebot für Entscheide
angebracht.
82r,8 doapz
ANMERKUNGEN
1) Bauordnung der Gemeinde Linthal vom 6.12.93 Zonenplan vom 6.12.93
2l BG über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 7OO); Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG) vom 28.4.1985 (bGS 721.11
3) BG überden Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814'01)
4l BGüberdenSchutzderGewässer(GSchG) vom24.Januar1991 (SR81+.2Ol.; Kant.EG
und V dazu (bGS 814.11 und 814.111); Stoffverordnung vom 6' Juni 1986, Stand 16' September 1992 (SR1 814.013)
5) SR 814.226.21 6) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF, insbesondere Art. 23; SR 814.226.21) der technischen Tankvorschriften vom 21. Juni 199O (TTV, SR 814.226.211)und dem Merkblatt für Gebindelager vom 12. August 1987
7l SIA-Norm 190, Kanalisation, des Schweiz. lngenieur- und Architekten Vereins (SlA), Ausgabe 1977
8) SR 814.20 9) Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, Stoffverordnung; SR 814.013) vom 9. Juni 1 986, Stand am 1 6. September 1 992
1O) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 81 4.226.211
der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28' September 1981 (VWF; SR 814'226.21), sowie der technischen Tankvorschriften.vom 21. Juni 1990 (TTV;814.226.211) und der Richtlinien iiber das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten des BUWAL
1 1) Bestimmungen