Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Rietacker

Glarus

Dokument

Nummer
SZR-GLM002
Gemeinde
Glarus
Kanton
Glarus
Ebene
Gemeinde
Beschlossen
05.01.1995
In Kraft seit
11.01.2006

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Text

Öffentlicñé Auflage vom 21 . Januar 1995 bis und mit 20. Februar 1995

Vom Gemeinderat Netstalgenehmigt am: 5. Januar 1995; Angepasst an die Eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 am 27 . Mai 2005

IM NAMEN DES GEMEINDERATES NETSTAL Der

Der

ndeschreiber

Von der Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt des Kantons Glarus genehmigt am:

Der Vorsteher

t

20. Juni 1997 zusätzliches Datum der folgenden Bewilligung

OOt

Schutzzonenreolement für die Grundwasserfassunq

Rietacker

Seite ll

INHALTSVERZEICHNIS I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7 Grundsatz / Übergeordnetes Recht

Schutzzonenplan Zweck der Zone 31 (Anhang 4 Ziff . 122 Abs.1 und 2 GSchV) Zweck der Zone 32 (Anhang 4 Ziff .123 Abs. 1 GSchV) Zweck der Zone 33 (Anhang 4 Ziff . 124 Abs.1 GSchV) Kontrollpflicht ............ I nformationspflicht......

1 1

2 2 2 2 2

II. ALLGEIUIEINE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmunsen für die Zone 33

I I

Artikel Artikel

Art. 10

Art. 11

Art. 12

Art. 13

Art. 14

88 weitere Artikel

Art. 15

Art. 16

Art. 17

Art. 18

Art. 19

Art. 20

Art. 21

Art. 22

Art. 23

Art. 24

Art. 25

Art. 26 Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4 Ziff .221 GSchV)

Industrielle und gewerbliche Bauten Wohn- und Landwirtschaftsbauten.......... Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 3 VWF) Sprengungen Schmutzwasserleitungen .......... Landwirtschaft liche Anlagen Strassen, Forststrassen, Flunruege und Parkplätze Verkehr auf Forststrassen und Flurwegen ............. Garagen und Garagenvorplätze Freizeitanlagen .......... Ablagerungen, Auffüllungen und Deponien............ Materiallager............. . Materialentnahmen (Anhang 4,ZifÍ.221 GSchV). .. Wärmepumpen (Art. 9 Abs. 3 VWF; Art. 14 Abs. 1 und 2 EG GSchG)... Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung Pflanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3 Zilf .3 und 4 StoV) Holzschutzmittel (Anhang 4.4 Ziff.3 Abs. 2 StoV)..... Düngung..

.

3 3 3

4 4 4 4 5 5 5 5

6 6 6 6 6 6 6 7

Bestimmunqen für die Zone 52 Arlikel2T

Art. 28

Art. 29

Art. 30

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34

Art. 35

Art. 36 Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4Ziff .222 GSchV)

Grundlage .... Bauten und Anlagen (Anhang 4ziff .222 GSchV), Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. 9 Abs. 2 VWF) ........ Schmutzwasserleitungen (Anhang 4 Zifl. 222 GSchY) Jauchegruben Strassen (Art. 31 Abs.2 GSchV) G rundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung (Anhang 4 Zifî. 222 GSchV) ............ Pflanzen- und Holzschutzmittel (Anhang 4.3 StoV).. Bodenbewirtschaftung und Düngung (Anhang 4.5 Zitf .33 Abs. 2 StoV)

.

.

7 7 7

I I

8 8

I I I

Rietacker SZR 2005

Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung

Rietacker

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Bestimmunsen für die Zone Sl Artikel Artikel Artikel

I 9 I

37 Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4 Ziff.223 GSchV) 38 Zutritt und zulässige Nutzungen........... 39 Grundlage

III. ÜBERGANGSBESTITI'IMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Bestimmunsen für die Zone 33

Art. 40

Art. 4l

Art. 42

Art. 43

Art. 44

Art. 4S Grundsatz

Fristen...... Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen Schmutzwasserleitungen .......... Landwirtschaftliche Anlagen Strassen, Flurwege und Parkplätze

Bestimmunsen für die Zone 32

Art. 46 LandwirtschaftlicheAnlagen

11

IV. SCHUTZMASSNAHII'IEN WÄHREND DER AUSFÜNNUruC VON BAUVORHABEN

Art. 4T

Art. 43

Art. 49

Art. 50

Bauplatzinstallationen . Betrieb Instruktion Baubewilligung............

11

12 12 12

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 51

Art. 52

Art. 53

Art. 54

Art. 55

Zuständigkeiten, Ausnahmen. Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen (Art. 31 Abs. 2 GSchV) Rechtssch ut2 ............ Strafbestimmungen.... lnkrafttreten ..............

13 13 13 13 13

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Schutzzonenreglement fur die Grundwasserfassunq

Rietacker

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Der Gemeinderat Netstal beschliesst, gestützt auf Art. 19 und 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20) vom 24. Januar 1991, Art. 29 Absatz 1 Buchst. c und Artikel 29 Absatz 2 der Eidg. Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201), sowie Art. I des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GS Vlll Bl21l1) vom 7. Mai 1995 folgendes Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Rietacker:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Grundsatz / Übergeordnetes Recht

t Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in den Grundwasser-

schutzzonen 51, 52 und 53 erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für alle in diesem Reglement nicht erwähnten Nutzungen gelten die Bestimmungen der jeweils aktuellen Gewässerschutzverordnung (SR 814.201), zudem gilt als Ergänzung bei allfälligen nicht geregelten Anwendungsfällen die Wegleitung des BUWAL zum Grundwasserschutz als Richtlinie.

' Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der mit 6. April 1993 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 1'000, Verfasser: Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend.

3

Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Netstal sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung vor.

o Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften sowie die Umwelt- und die Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. 5

Eigentirmerin der Grundwasserfassung ist die Wasserversorgung der Politischen Gemeinde Netstal,

Art. 2 Schutzzonenplan

Der Schutzzonenplan umgrenzt im Sinne der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1

998 die Grundwasserschutzzonen

. Zone 31 (Fassungsbereich) . Zone 52 (Engere Schutzzone) . Zone 53 (Weitere Schutzzone)

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Schutzzonenreglement fur die Grundwasserfassung

Art. 3 Zweck der Zone Sl

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(Anhang 4 Zaff . 122 Abs.1 und 2 GSchV)

' Die Zone 51 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen so-

wie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden. 2

Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, den durch den Bohr- oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie, soweit zweckmässig, die unmittelbare Umgebung der Anlagen.

Art. 4 Zweck der Zone 52 (Anhang 4 Zilf . 123 Abs. 1 GSchV)

Die Zone 52 sollverhindern, dass:

a) Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen; b) das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird; und

c) der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.

Art. 5 Zweck der Zone 53 (Anhang 4 Zift.124 Abs. I GSchV)

Die Zone 53 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (2.8. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stotfen) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.

Art. 6 Kontrollpflicht

Die lnhaberin der Wasserfassung überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Art. 7 lnformationspflicht

Die Eigentllmer von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter, Mieter oder Nutzniesser sowie Unternehmer, die auf ihren Grundstücken arbeiten, über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren.

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Schutzzonenreqlement fur die Grundwasserfassung

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II. ALLGEMEINE NUTZUNGSEINSCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN IN DEN GRUNDWASSERSCHUTZZONEN

Bestimmunqen für die Zone S3

Art. 8 Grundsatz / Rechtslage (Anhang 4 Zilf .221 GSchV)

' Anlagen und Nutzungen, von denen eine erhöhte Gefahr ausgeht, sind nicht zulässig

' ln der Zone 53 sind nicht zulässig: a) industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht;

b) Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringerri;

c) Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Dachflächen über eine bewachsene Bodenschicht;

d) wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht;

e) Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 1963 unterstehen; ausgenommen sind Gasleitungen,

Art. 9 lndustrielle und gewerbliche Bauten

Gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe ezeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht erlaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittel verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.

Art. 10 Wohn- und Landwirtschaftsbauten

' Wohn- und Nutzbauten für die Land- und Forstwirtschaft sowie die Wasserversorgung sind

unter den in Artikel 13 und Artikel 14 genannten Voraussetzungen, sofern in diesen Bauten und Anlagen höchstens in geringen Mengen grundwassergefährdende Stotfe ezeugt, verwendet, gelagert, umgeschlagen oder befördert werden, gestattet. 2

Sie sind über dem höchsten Grundwasserstand zu errichten.

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Artikel l1 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 3 VWF)

' Das Erstellen freistehender Lagerbehälter in Schutzbauwerken sowie der dafür erforderli-

chen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30m3 je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen erfüllt werden.

2 Zulässig sind im weiteren Gebinde mit einem gesamten Nutzvolumen bis 450 Liter je

Schutzbauwerk und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 Liter und der Klasse 2 bis 2000 Liter.

t Beim Erstellen und Andern solcher Anlagen ist zu gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. a

Die Behörde stellt in der Gewässerschutzzone 53 höhere Anforderungen nach den Regeln der Technik oder bestehende Tankanlagen müssen nach den Regeln der Technik erstellt bzw. angepasst werden.

Art. 12 Sprengungen

Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nach Abklärung des Einzelfalles vom Gemeinderat Netstal bewilligt werden. Eine Zustimmung der zuständigen Direktion ist erforderlich (Artikel 51 ).

Art. 1 3 Schmutzwasserleitungen

1

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Sie müssen den Anforderungen der einschlägigen Richtlinien (insbesondere des VSA, des SIA und der Schweizer Normen) entsprechen.

' Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde Netstal sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Artikel I 4 Landwirtschaftliche Anlagen 1

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Mistplatten etc.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien zu erstellen und zu betreiben.

' Mistablagerungen ausserhalb von Mistplatten sind untersagt. 3

Jauchegruben sind alle 3 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu überprüfen.

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Artikel l5 Strassen, Forststrassen, Flutwege und Parkplätze

t Strassen, Fahnlrege und Parkplätze, die dem allgemeinen Motorfahzeugverkehr offen ste-

hen oder auf denen regelmässig Fahzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, sind mit einem dichten Belag, erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Nötigenfalls sind Leitplanken anzubringen. Die Ableitung des Abwassers muss ausserhalb und, auf die Fliessrichtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S3 erfolgen. 2

Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunnrege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann.

t Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. a Bestehende Strassen und Fahnruege sind spätestens bei Erneuerungsarbeiten gemäss Ab-

satzl bis 3 anzupassen.

Artikel l6 Verkehr auf Forststrassen und Flulwegen 1

Zulässig ist nur der Anliegerverkehr ftlr Land- und Forstwirtschaft.

' Flunrvege und Forststrassen, die nicht den Vorgaben von Artikel 15 entsprechen, sind innert

fünf Jahren nach lnkrafttreten dieses Reglementes mit einem Fahrverbot für Motorfahzeuge zu belegen.

Art. 17 Garagen und GaragenvorpläEe

t Garagen und Garagenvorplätze sind mit einem dichten Belag und erhöhten Randabschlüs-

sen zu versehen und müssen über eine nach VSA-Richtlinien angeordnete Entwässerung verfügen. lm Kanalisationsbereich sind diese Anlagen an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. 2

Bestehende Garagen und Garagenvorplätze sind bei Erneuerungsarbeiten gemäss Absatz 1 anzupassen.

Artikel l8 Freizeitanlagen r Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen, inklusive deren sanitären Einrichtungen

sind gestattet, sofern die Abwasserleitungen den in Artikel 13 genannten Bedingungen genügen.

' Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln und Düngern hat so zu erfolgen, dass keine Beeinträchtigungen des Grundwassers entstehen und die Vorschriften der Stoffverordnung (Anhang 4.3) eingehalten werden.

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Art. 19 Ablagerungen, Auffüllungen und Deponien

Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialien gestattet:

o Sauberer Aushub ohne Torf und ohne wasserverunreinigende Anteile; o Felsausbruchmaterial und Steine.

Art. 20 Materiallager

Offene Materiallager von löslichen, wassergefährdenden Stoffen sind nicht zulässig

Art. 2l Materialentnahmen (Anhang 4,2i1f.221 GSchV)

Materialentnahmen sind grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen können oberhalb des Grundwasserspiegels bei mächtiger Überdeckung durch den Gemeinderat Netstal bewilligt werden. Eine Zustimmung der zuständigen Direktion ist erforderlich (Artikel 51).

Art. 22 Wärmepumpen (Art. I Abs. 3 VWF; Att. 14 Abs. I und 2 EG GSchG)

Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberflächenwasser Wärme entziehen oder abgeben, sind grundsätzlich nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.

Art. 23 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung

Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasserabsenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer Art auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann der Gemeinderat Netstal Ausnahmen bewilligen. Eine Zustimmung der zuständigen Direktion ist erforderlich (Artikel 51 ).

Art. 24 Pllanzenbehandlungsmittel (Anhang 4.3 Zilf .3 und 4 StoV)

Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmittel gelten die Einschränkungen gemäss Anhang 4.3 Zftf . 3 und 4 der StoV.

Art. 25 Holzschutzmittel (Anhang 4.4 Zift.3 Abs. 2 StoV)

Bei Verwendung von Holzschutzmitteln und bei der Lagerung von behandeltem Holz müssen bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.

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Art. 26 Düngung

Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Bedingungen

a) Das Ausbringen von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen wie Mist, Kompost, Handels-

dünger etc. ist nur im Rahmen der Vorschriften der Stotfverordnung und der Waldverordnung erlaubt. b) Lanzendüngungen sind jedoch nicht gestattet

Bestimmunqen für die Zone 52

Art. 27 GrundsaE I Rechtslage (Anhang 4 Zftf .222 GSchV)

ln der Zone 52 sind nicht zulässig:

a) das Erstellen von Anlagen; der Gemeinderat Netstal kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Eine Zustimmung der zuständigen Direktion ist erforderlich (Artikel 51).

b) Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern;

c) Versickerung von Abwasser; d) andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können.

Art. 28 Grundlage

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone 32 gelten diejenigen der Zone 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 27 bis Artikel 36 geregelt wird.

Art. 29 Bauten und Anlagen (Anhang 4 Ziff .222 GSchV)

t Das Erstellen und Andern von Bauten und Anlagen ist verboten.

'

Das Ableiten von Wasser aus Oberflächengewässern sowie die Anderung und Erstellung von Entwässerungseinrichtungen sind nicht gestattet.

3 Sondierungen, Grundwasserentnahmen sowie Grundwasserabsenkungen sind nicht zulässig, ausser sie dienen der Wasserversorgung.

o Aus wichtigen Gründen kann der Gemeinderat Netstal Ausnahmen gestatten, wenn eine

Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Eine Zustimmung der zuständigen Direktion ist erforderlich (Artikel 51).

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Art. 30 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen (Art. I Abs. 2 VWF)

Jegliche Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten (Heizö|, Diesel, Benzin, etc.) ist verboten. Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter, deren lnhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

Art. 31 Schmutzwasserleitungen (Anhang 4 Zaff. 222 GSchV)

Die Erstellung von Schmutzwasserleitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können

vom Gemeinderat Netstal dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen und eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. ln diesem Fall sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (2.8. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Eine Zustimmung der zuständigen Direktion ist erforderlich (Artikel 51).

Art. 32 Jauchegruben

t Das Erstellen neuer Jauchegruben oder Silos, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapf-

stellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig. Ge' Der Ersatz und die Vergrösserung einer bestehenden Jauchegrube kann durch den gewähr-

meinderat Netstal bewilligt werden, wenn Schutzmassnahmen getrotfen werden, die leisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden. Es muss eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden können. Eine Zustimmung der zuständigen Direktion ist erforderlich (Artikel 51).

Art. 33 Strassen (Art. 31 Abs.2 GSchV)

Bestehende Strassen, Fahnruege und Parkplätze sind innert angemessener Frist an den

Art. 15

Absätze 1 und 2 anzupassen.

Art. 34 Grundwasserabsenkungen und Bodenentwässerung

(Anhang 4 ZifÍ. 222 GSchV)

Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.

Art. 35 Pflanzen- und Holzschutzmittel (Anhang 4.3 StoV)

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die

Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht.

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Art. 36 Bodenbewirtschaftung und Düngung (Anhang 4.5 Ziff.33 Abs. 2 StoV)

I Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht und den ergänzenden Richtlinien.

2 Klärschlamm und flüssige Hofdünger (Jauche, verflüssigter Mist,

etc) dürfen jedoch nicht

verwendet werden

t Die Bereiche, in denen gemäss Abs. 1 und 2 keine Düngung möglich ist, werden in den Pachtverträgen bezeich net.

Bestimmunqen für die Zone S1

Art. 37 GrundsaE I Rechtslage (Anhang 4 Ztff .223 GSchV)

ln der Zone 51 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

Art. 38 Zutritt und zulässige NuEungen

Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen

lm Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit ein- oder zweimaligem Schnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Autforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.

Art. 39 Grundlage

Zusälzlich zu den Bestimmungen der Zone 31 gelten die Bestimmungen der Zone 52 und 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 37 und Artikel 38 geregelt wird.

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lll. Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Art. 40 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, innert angemessener Frist, spätestens bei wesentlichen Anderungen vozunehmen.

Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen.

Art. 41 Fristen

Die in NL. 42 bis 46 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen ftir die Sanierung von Bauten und Anlagen können unter den in Artikel 51 dieses Reglements genannten Voraussetzungen mit Zustimmung der zuständigen Direktion um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.

Bestimmunqen für die Zone 33

Art. 42 Wassergefährdende Flüssigkeiten / Tankanlagen

Bestehende Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten (2.8. Tankanlagen) sind innert fünf Jahren oder bei Fälligkeit der nächsten Revision den bundesrechtlichen Vorschriften anzupassen oder stillzulegen.

Art. 43 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert einem Jahr nach lnkrafttreten des Reglements und nachher alle fünf Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Der zuständige Gemeinderat Netstal sorgt für eine koordinierte Durchftihrung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 44 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sind innert einem Jahr und nachher alle drei Jahre auf ihre Dichtigkeit zu prtrfen. Der zuständige Gemeinderat Netstal sorgt für die Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen. Rietacker SZR 2005

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Art. 45 Strassen, Flurwege und Parkplätze

Die bestehenden Strassen und Flurwege sind bereits mit einem allgemeinen Fahrverbot (Zufahrt für Zubringer nur mit Bewilligung der Gemeinde Netstal gestattet) belegt. Bestehende gewerbliche Umschlagplätze für wassergefährdende Stoffe sowie private Garagenvorplätze, aut denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 15 und 17 dieses Reglements anzupassen.

Bestimmunqen für die Zone 52

Art. 46 Landwirtschaftliche Anlagen

Die Dichtigkeit der bestehenden Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze ist innert einem Jahr und nachher alle drei Jahre zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverztiglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanieren.

lV. Schutzmassnahmen während der Ausführung von Bauvorhaben

Art. 47 Bauplatzinstallationen

Für Bauplatzinstallationen gelten folgende Vorschriften

o lnstallationsplätze, Materiallager, Mannschaftsbaracken und Baulatrinen/Abwasseranlagen sind ausserhalb der Zone S1 und 52 zu stationieren.

. Lagerung: Jegliche Lagerung von wassergefährdenden Stotfen in den Zonen 51 und 32 ist verboten. o Fässer, Gebinde usw. mit wassergefährdenden Stoffen und Flüssigkeiten (wie Schmiermittel, Treibstoff, Bauchemikalien) sind in einer dichten Wanne mit 100 % Auffangvolumen und unter Verschluss zu lagern. Umschlag: ln den Zonen 31 und 52 dürfen keine wassergefährdenden Stotfe umgeschlagen werden. o Wassergefährdende Stotfe dürfen nur auf befestigten Plätzen umgeschlagen werden. Das Reinigen, Auftanken und Reparieren von Maschinen und Fahzeugen ist in den Zonen 31 und 52 wie auch in der Baugrube verboten. Das Betanken von Maschinen und Fahrzeugen hat auf einem befestigten Platzzu erfolgen. Olbindemittel sind in ausreichender Menge bereitzuhalten. Venruendung: Die Venruendung wassergefährdender Stotfe in den Zonen S1 und 52 ist unzulässig.

.

.

. . .

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. Baumaterialien sind nach Möglichkeit ausserhalb der Grundwasserschutzzonen zu behandeln (lmprägnation, Holzschutz und dergleichen). lst dies nicht möglich, so sind Vorkehrungen gegen das Versickern wassergefährdender Stoffe zu treffen. o Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten.

Art. 48 Betrieb

Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten:

o Baumaschinen sind nach Arbeitsschluss ausserhalb der Baugrube sowie ausserhalb abhumusierter Flächen abzustellen. o Das Reinigen, Auttanken und Reparieren der Maschinen hat auf einem geschützten Platz (2.8. Betonwanne, dichter überdeckter Platz) zu erfolgen. o Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle ist eine Mulde bereit zu stellen. o Betonaufbereitungsanlagen sind in Grundwasserschutzzonen verboten. o Auf den Einsatz von Betonumschlaggeräten innerhalb der Grundwasserschutzzonen ist zu verzichten. lst dies nicht möglich, so dürfen die Geräte nur in der Zone 33 und nur auf einem befestigten Platz aufgestellt werden. o Die Verwendung von geschmierten Spundwänden ist in den Zonen 51 und 52 unzulässig. o Die Lagerung von geöltem und geschmiertem Schalungsmaterial ist in den Zonen 51 und S2 unzulässig. o Der Betrieb allfälliger Grundwasserhaltungen ist auf die Bedürfnisse der Wassergewinnung abzustimmen.

Art. 49 lnstruktion

Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind durch die Bauleitung auf geeignete Weise (2.B. persönliche lnstruktion und/oder mittels Anschlagbrett) auf die nachfolgenden Vorschriften sowie auf die Lage und Ausdehnung der Grundwasserschutzzonen (Zonen 31, 52 und 53 gemäss Schutzzonenplan) aufmerksam zu machen. Dabei ist auch auf spezielle Anordnungen und Schutzmassnahmen hinzuweisen.

Art. 50 Baubewilligung

Die Vorschriften der Artikel 47 bis Artikel 49 sind in der Baubewilligung aufzuführen

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V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 5l Zuständigkeiten, Ausnahmen

t Der Gemeinderat Netstal vollzieht dieses Reglement.

' Sämtliche Bauarbeiten sowie die Errichtung oder Anderung von Bauten, Anlagen, Abgrabungen, Auffüllungen, etc. bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates Netstal. t Der Gemeinderat Netstal kann Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen dieses Reglementes erteilen, wenn (kumulativ) folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) keine übergeordneten Vorschriften dagegensprechen;

b) durch die getroffenen Massnahmen ein ausreichender Schutz des Wassers gewährleistet

wird; c) keine öffentlichen lnteressen dagegen sprechen. 4

Bewilligungen des Gemeinderates Netstal gemäss den Artikel 12,21, 23,27,29, 31 und 32 dieses Reglementes, sowie den Absätzen 2 und 3 bedürfen der Zustimmung der zuständigen Direktion.

Art. 52 Bestehende Bauten, Anlagen und Nutzungen (Art. 31 Abs. 2 GSchV)

I Bei bestehenden Bauten, Anlagen und Nutzungen in der Zone 53, die den Vorschriften die-

ses Reglementes oder übergeordneter Gesetze nicht genügen, sind innert angemessener Frist entsprechende Sanierungsmassnahmen, resp. Einschränkungen vorzunehmen.

2 Bestehende Bauten und Anlagen in den Zonen 51 und 52, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, müssen innert angemessener Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung andere Massnahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtration, getroffen werden.

t Der Gemeinderat Netstal legt die Fristen im Einzelfall aufgrund der Gefährdung des Grundwassers fest.

Art. 53 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 54 Strafbest¡mmungen

Verstösse gegen die Bestimmungen dieses Reglementes werden gemäss den einschlägigen Strafbestimmungen des kommunalen, kantonalen und des eidgenössischen Rechts bestraft.

Art. 55 lnkrafüreten

Dieses Schutzzonenreglement tritt samt dem zugehörigen Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch die zuständige Direktion in Kraft.

Rietacker SZR 2005