Teilrevision Waldabstand Parzelle Nr. 1883

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz

Documento

Numero
19.DEP9
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
St. Moritz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
21 giu 2019

Carta

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File

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Testo

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Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun

[ EB Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Lt Dipartimento dell’economia pubblica e socialitä dei Grigioni

ARE 9/19 7000 Chur, Reichsgasse 35 Tel. 081 257 23 14 Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG

Der Vorstand der Gemeinde St. Moritz beschloss an seiner Sitzung vom 29. April 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Generellen Gestaltungsplan 1:500 Waldabstand Parzelle Nr. 1883 umfasst.

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 30. April 2019 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung ver-

fasste mit Datum vom 5. März 2019 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 29. April 2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden erfolgte am

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2. Mai 2019. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 ersuchte der Gemeindevorstand St. Moritz das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage

Auslöser der vorliegend zur Debatte stehenden Ortsplanungsrevision bildet ein geplantes Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 1883 in St. Moritz, welches aus dem Abbruch des bestehenden Gebäudes und dem Neubau eines Wohnhauses mit Tiefga-

rage besteht. Das erwähnte Bauvorhaben unterschreitet den gesetzlich vorgegebe-

nen Waldabstand von zehn Metern. Inhalt des vorliegenden Generellen Gestaltungsplans 1:500 Waldabstand Parzelle Nr. 1883 bildet die Festlegung einer Waldabstandslinie entlang der nordwestlichen Grenze der Parzelle Nr. 1883. Gestützt auf Art. 30 Abs. 1 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG) wird diese Waldabstandslinie mit einem reduzierten Abstand von fünf Meter festgelegt. Damit kann eine bessere Bebaubarkeit der betroffenen Parzelle Nr. 1883 im Sinne einer verdichteten Bauwei-

se sichergestellt werden.

Genereller Gestaltungsplan 1:500 Waldabstand Parzelle Nr. 1883

Gemäss Art. 29 KWaG beträgt der Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Hochwald zehn Meter. Gestützt auf Art. 30 KWaG können die Gemeinden in

Ausnahmefällen kleinere Waldabstände festlegen.

Die im vorliegenden Fall auf der Parzelle Nr. 1883 festgelegte Waldabstandslinie wurde mit dem Amt für Wald und Naturgefahren vorbesprochen. Gemäss den Richtlinien betreffend Ausnahmen gegenüber dem kantonalen Mindest-Waldabstand können bestehende Bauten im Waldabstandsbereich Anlass für die Festlegung einer Waldabstandslinie bilden, um sinnvolle Gebäudeerweiterungen nicht zu verunmögli-

chen.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Waldabstand Parzelle Nr. 1883 vom 29. April

2019 kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:

1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:500 Waldabstand Parzelle Nr. 1883 vom 29. April 2019 wird genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand St. Moritz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand St. Moritz sorgt für die Nachführung der Nutzungsplan-

daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten. 5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6. Mitteilung an:

Chur, 21. Juni 2019 DEPARTEMENT FÜR VOLKS- WIRTSCHAFT UND SOZIALES mitgeteilt: 2% Juni 2019 Der Vorsteher:

IH Märcus Ca fr, Regierungsrat

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