Teilrevision Parzelle Nr. 809

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · St. Moritz

Documento

Numero
00.1638
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
St. Moritz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
17 ott 2000

Carta

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File

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Testo

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Ii

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

>>AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

17. Oktober 2000

20. Oktober 2000

1638

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde St. Moritz beschlossen an der Urnenabstimmung vom 14. März 1999 eine Totalrevision der Ortsplanung, umfassend u.a. einen Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung". Mit Beschluss Nr. 326 vom 26. Februar 2000 genehmigte die Regierung diesen Zonenplan mit Vorbehalten, Anweisungen, Feststellungen und direkten Korrekturen. Unter anderem wurde das Genehmigungsverfahren für die Zuweisung der Parzelle Nr. 809 zur Villenzone wegen eines Waldfeststellungsverfahrens sistiert. Mit Entscheid vom 4. Juni 1999 (R 99 37) wies das Verwaltungsgericht einen vom Eigentümer der Parzelle Nr. 809 erhobenen Rekurs ab und bestätigte damit indirekt die im Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung" vom 14. März 1999 ausgeschiedene Villenzone im fraglichen Bereich. Die Ausscheidung der Villenzone auf Parzelle Nr. 809 kann somit genehmigt werden. Dem Wald kommt im Bereich der festgelegten Waldgrenze der Parzelle Nr. 809 statische Wirkung zu (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald und Art. 18 des kantonalen Waldgesetzes). Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Die im Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung" vom 14. März 2000 ausgeschiedene Villenzone auf Parzelle Nr. 809 wird genehmigt.

2.

Dem Wald kommt im Bereich der festgelegten Waldgrenze der Parzelle Nr. 809 statische Wirkung zu (Art. 13 WaG und Art. 18 KWaG).

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3.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'500 „Bereich Siedlung" vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des erwähnten Planes zur Verfügung.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

5.

Es werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung an

Namens der Regierung Der Präsident:

Dr. Peter Aliesch Der Kanzleidirektor:

Lic.iur. W. Frizzoni