Teilrevision 2004

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samedan

Documento

Numero
04.205
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Samedan
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
17 feb 2004

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Samedan con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3786_B_OPTR_2004_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

ı

v

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G ) >ÃMT§l›R EGISTRAT

UR ııı

Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone der Grigioni

Sitzung vom

AMT FUR RAUMPLANUNG

Mostra tutto il testo

Mitgeteilt den

18. Februar 2004

17. Februar 2004

La regenza dal cf antun Grischun

Protokoll Nr.

205

A. Dle Stimmberechtigten der Gemeinde Samedan beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 22. Oktober 1996 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Regie-

rungsbeschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 zur erwähnten Totalrevision wurde

u.a. folgender Entscheid getroffen (vgl. Dispositiv Zifier 2 lit. b, aa)):

aa) Innerhalb der „höher gefährdeten Bereiche" gemäss Plan Hochwassergefährdung dürfen - unabhängig, ob es sich dabei um Bauzonen oder Nichtbauzonen handelt - ab Datum des vorliegenden Genehmigungsentschei-

des keinerlei Neubauten und Abbruch / VWederaufbauten (Hochbauten und

Tiefbauten sowie unterirdische Bauten) mehr bewilligt oder realisiert wer-

den, bis die definitive Gefahrenzonenausscheidung im fraglichen Bereich im

Verfahren nach Art. 37 KHG rechtskräftig erfolgt ist.

In der Folge leitete die Gemeinde Samedan die notwendigen Schritte im Hinblick auf

eine Entschärfung der Hochwassergefahr ein. Die Behörden evaluierten verschiede-

ne bauliche Massnahmen zum Schutz der Siedlung Samedan vor Hochwasser und

unterbreiteten diese Varianten der Stimmbürgerschaft von Samedan zur Entschei-

dung. Die Stimmberechtigten erteilten am 26. November 2000 schliesslich einen

Baukredit für die Variante „Flazverlegung". Zwischenzeitlich sind das Subventions-

verfahren und das Baubewilligungsverfahren für die Flazverlegung abgeschlossen, und die Bauarbeiten sind im Gange. Im Frühsommer 2004 sollte die Umleitung des

Flaz in sein neues Bett erfolgen. Wenn der Baufortschritt weiterhin entsprechend

dem erstellten Bauprogramm abgewickelt werden kann, ist es möglich, dass die

Hochwassergefährdung für die Gemeinde Samedan im Frühsommer 2004 somit de-

finitiv gebannt sein wird.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 2

B.

ø

Unter Hinweis auf die zwischenzeitlich in die Wege geleiteten Massnahmen zur Ein-

dämmung resp. Beseitigung der Hochwassergefährdung des Siedlungsgebietes er-

suchte die Gemeinde mit Schreiben vom 7. Februar 2003 die Regierung um Aufhe-

bung des erwähnten Regierungsentscheides betreffend die höher gefährdeten Berei-

che (Dispositiv Ziffer 2, lit. b, aa)). Insbesondere ersucht die Gemeinde um die Ermächtigung, für Bauvorhaben innerhalb der höher gefährdeten Bereiche bereits vor

lnkraftsetzung der neuen Gefahrenzonenabgrenzungen Baubewilligungen erteilen zu

dürfen, dies unter der Bedingung, dass vor Baubeginn durch die zuständige Gefah-

renkommission in einem entsprechenden Protokoll festgestellt werden muss, dass die Gefährdung nicht mehr besteht.

c. Mit Protokoll Nr. 3_2003_12 vom 14. September 2003 stellte die Gefahrenkommis-

sion III fest, dass die Arbeiten zur Verlegung des Flazbaches projektgemäss ablau-

fen und dass die Umleitung des Flazbaches voraussichtlich im Mai / Juni 2004 erfolgen kann. Aus dem Plan zum Gefahrenzonenprotokoll ist ersichtlich, dass die Gefah-

renzonen nach der erfolgreichen Umleitung im Siedlungsgebiet Samedan wesentlich

ändern werden. Die Kerngebiete in Samedan, welche bis anhieb dem höher gefährdeten Bereich zugeordnet sind, werden nach der Umleitung keiner Gefahrenzone

mehr zugehören. Im Entscheid wird allerdings klar dargelegt, dass diese Verbesse-

rung der Gefahrensituation erst nach definitiver Umleitung des Flazbaches eintritt

und dass demzufolge eine definitive Anpassung der Gefahrenzonen im Zonenplan

erst nach diesem Zeitpunkt im Verfahren nach alt. 37 KHG vollzogen werden kann.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 3

D.

ı

Dem Begehren der Gemeinde Samedan gemäss Schreiben vom 7. Februar 2003

kann angesichts der in die Wege geleiteten und mittlenrveile bereits in Ausführung begrifienen Massnahmen zur Beseitigung der Hochwassergefährdung im Siedlungs-

gebiet von Samedan und der Beurteilung der Gefahrenkommission Ill grundsätzlich stattgegeben werden. Damit ist gewährleistet, dass dringliche Bauvorhaben oder

allfällige Quartierplanungen bereits heute und nicht erst nach Abschluss des Projek-

tes „Flazverlegung" und der Neubeurteilung der Gefahrensituation durch die Gefah-

renkommission resp. der Zonenplanrevision betreffend die Gefahrenzonen eingelei-

tet und durchgeführt werden können.

Immerhin ist, wie die Gemeinde richtig erkannt hat, sicherzustellen, dass ein effekti-

ver Baubeginn erst erfolgen darf, wenn die Umleitung des Flazbaches erfolgreich

stattgefunden hat und die Verbesserung der Gefährdungssituation durch die zuständige Gefahrenkommission bestätigt ist.

Im Übrigen behalten sämtliche Vorbehalte und Anweisungen des Regierungsbeschlusses Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 ihre Gültigkeit. Das betrifft insbesondere

die Anweisung an die Gemeinde, umgehend nach Realisierung der Hochwasser-

schutzmassnahmen, in jedem Fall bis spätestens Ende 2005, die Gefahrenzonen

entlang der Flussläufe festzulegen.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Die in dem Regierungsbeschluss Nr. 2157 vom 21. Oktober 1997 Im Disposi-

tiv Ziffer 2 lit. b, aa) aufgenommene Auflage wird im Sinne des Antrages der Gemeinde folgendermassen angepasst und mit folgendem Vorbehalt und folgenden Anweisungen verbunden:

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 4

Angepasste Auflage:

Für die innerhalb der „höher gefährdeten Bereiche" gemäss Plan Hochwasser-

gefährdung gelegenen Flächen darf die Gemeinde ab Inkrafttreten des vorlie-

genden Regierungsbeschlusses Baubewilligungen erteilen mit der Auflage, dass

mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf wenn die zuständige Gefahren-

kommission mit einem entsprechenden Protokoll festgestellt hat, dass die Ge-

fährdung nicht mehr besteht bzw. die Hochwassergefährdung definitiv beseitigt

ist.

Vorbehalt

a) Vorbehalten bleibt Art. 5 Abs. 2 KRG bezüglich Bauten und Anlagen ausser-

halb der Bauzonen.

Anweisungen

b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Regierung zu informieren, bevor sie entsprechende Baubewilligungen erteilt. Bei dieser Gelegenheit unterbreitet sie

der Regierung das Protokoll der Gefahrenkommission betretend Entlassung

des Gebietes aus dem „höher gefährdeten Bereich" gemäß Markierung im

Zonenplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996.

c) Die Gemeinde wird angewiesen, nach Abnahme der Hochwasserschutzmassnahme durch die Gefahrenkommission die Gefahrenzonen im Nut-

zungsplangenehmigungsverfahren zu überarbeiten (vgl. RB Nr. 2157 vom

22.10.1997, Dispositiv Ziff. 2 lit. d)-

2. Der Gemeindevorstand Samedan wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Beschlusses öfientlich bekannt zu geben. Diese

Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der

Gemeindeabstimmungen vom 22. Oktober 1996 resp. die Bekanntgabe des Re-

gierungsbeschlusses Nr. 2157 vom 21.10.1997 zu erfolgen. Im Publikationstext

ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Beschluss bei der Gemeinde ein-

gesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen

und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe

des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Venualtungsgericht Grau-

bünden Rekurs erhoben werden kann.

<< lnformationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) >> 5

3. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Re-

kursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des

_

vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung

ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht offen.

4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlus-

ses nötigen Kennzeichnungen im Zonenplan 1:2'000 vom 22. Oktober 1996 vor-

zunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des

genannten Zonenplanes zur Verfügung.

s. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

6. Es werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

1

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

/ á (C-Ø Klaus Huber

Dr. C. Riesen