Teilrevision Punt Muragl 2014

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Samedan

Documento

Numero
14.DEP1
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Samedan
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
16 gen 2014

Carta

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Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d'economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento delI'economia pubblica e socialità der Grigioni ARE 1/14

7000 Chur, Reichsgasse 35

Tel. 081 25723 14

Fax 081 257 21 71

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Samedan beschloss an seiner Sitzung vom 4. Novem-

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ber 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl umfasst.

Ein Planungs- und Mítwirkungsbericht vom 16. Oktober 2013 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 8.~Oktober 2013 einen Vorprüfungsbericht.

Die Öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 4. November

2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden er-

folgte am 14. November 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 11. November 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Samedan

das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisions-

vorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl

Gegenstand der vorliegenden Teilrevision bildet die Ausscheidung einer reduzierten

Gewässerabstandslinie auf der linken Gewässerseite des Ova da Val Muragl auf der Parzelle Nr. 1094 sowie die Ausscheidung einer reduzierten Waldabstandslinie ent-

lang der bestehenden» rechtskräftigen Waldfestsetzungslinie, ebenfalls auf der Par-

zelle Nr. 1094. Ziel dieser Teilrevislon ist, die betreffende Parzelle Nr. 1094, welche

sich zwischen Gewässer, Wald, Gefahrenzone 1 sowie einer Erschliessungsstrasse

beendet, sinnvoll überbauen zu können, nachdem bereits zwei Baugesuche aufgrund der nicht eingehaltenen Grenzabstände von der Gemeinde Samedan abgelehnt werden mussten.

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Die Gewässerabstandslinie kann nach Rücksprache mit dem Amt für Natur und Umwelt auf 5.0 m festgelegt werden, was genau der Abgrenzung der rechtskräftigen Ge-

fahrenzone 1 auf der Parzelle Nr. 1094 entspricht.

Die Waldabstandslinie wird mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren

ebenfalls auf die Grenze der Gefahrenzone 1 gesetzt. Der minimale Waldabstand

beträgt dabei punktuell ca. 2.75 m.

Der Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl vom 4. November 2013 gibt im Übri-

gen zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1. Der Zonenplan 1:1000 Wohnzone Punt Muragl vom 4. November 2013 wird

genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Samedan wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Der Gemeindevorstand Samedan sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung.

4. Soweit für die Venuirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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6. Mitteilung an:

Chur, 16. Januar 2014 mitgeteilt:

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DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFT UND SOZIALES

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Hansjörg Trachsel, Regierungsrat

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