Teilrevision Waldcamping Rheinsand

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Thusis

Documento

Numero
10.453
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Thusis
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
18 mag 2010

Carta

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3668_B_OPTR_Waldcamping-Rheinsand_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

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II Governo del Cantone der Grigioni

19. Mai' 2010

18. Mai 2010

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AMT FÜR RAU

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Protokoll Nr.

453

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Thusis beschlossen an der Urnenabstimmung

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vom 8. November 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Anpassung Baugesetz (An. 76)

Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Waldcampíng Thusis

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Waldcamping Thusis

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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Thusis einen Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 10. November 2009 gemäß Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV) sowie ein Rodungsgesuch, bestehend aus folgenden Unterlagen, ein:

Ausgefülltes und unterzeichnetes Rodungsformular vom 6. Januar 2010

Rodungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom 10.11.2009

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. April 2009 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 8. November 2009 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am

12. November 2009. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 ersuchte der Gemeindevorstand Thusis um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Im Gebiet „Rheinsand" besteht ein Campingplatz, welcher sich gemäss rechtskräfti-

gem Zonenplan der Gemeinde Thusis in der Forstwirtschaftszone beendet und von

einer Campingzone überlagert wird. Die vorliegende Revisionsvorlage beinhaltet die

Erweiterung des bestehenden Campingplatzes durch eine Campingzone als Grund-

nutzungszone nach Westen hin sowie durch eine die Forstwirtschaftszone überlagernde Campingzone nach Norden hin. Im Generellen Gestaltungsplan werden Ge-

biete für Hochbauten, Can per und Zelte sowie Waldverjüngungsflächen festgelegt.

Für die Hochbaubereiche wird neu eine Campingzone als Grundnutzung festgesetzt,

was eine Rodungsbewilligung erfordert. Gleichzeitig wird die bestehende Bestim-

mung über die Campingzone im Baugesetz überarbeitet.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Total«

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RlP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der „regioViamala" übereinstimmt.

Es ist festzustellen, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

D. Anpassung Baugesetz

Der rechtskräfiige Art. 76 des Baugesetzes ist der Systematik nach richtigerweise der

Nichtbauzone zugeteilt. Im Planungs- und Mitwirkungsbericht ist auf Seite 5 bei der

Campingzone fälschlicherweise von einer Bauzone die Rede. Die Gemeinde wird

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darauf aufmerksam gemacht, dass die Campingzone auch als Grundnutzungszone

eine Nichtbauzone darstellt, für welche bei neuen Bauten und Anlagen resp. bei Än-

derungen bestehender Bauten und Anlagen ein BAB-Verfahren durchzuführen ist.

Im Übrigen gibt die am 8. November 2009 beschlossene Anpassung des Baugesetzes (Art. 76) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, sie kann genehmigt werden.

E. Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis

t . Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstandes formelle Mängel beheben. Im Zuge des Geneh-

migungsverfahrens musste im Teilzonenplan Waldcamping Thusis 1:2'000 ein for-

meller Mangel festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom tz. April 2010 wurde die Gemeinde Thusis darüber

informiert. Der Gemeindevorstand Thusis stimmte mit Schreiben vom 29. April 2010

der Behebung des formellen Mangels zu (Festlegung der Campingzone (überlagerte Nutzung) entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze der Campingzone

sowie Aufhebung der Campingzone (überlagerte Nutzung) entlang der östlichen

Grenze). Das ARE wird beauftragt, die entsprechende Korrektur im Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis vorzunehmen. 2. Wald

Für die Festsetzung der Campingzone als Grundnutzungszone für den Bereich für Hochbauten auf Parzelle Nr. 1048 muss der bestehende Wald gerodet werden. Die

Rodungsfläche beträgt insgesamt 2'338 m2. Die Ersatzmassnahmen werden je zur

Hälfte als ökologische Aufwertung des Campingareals (Pflege und Förderung von Föhren, Laubholz, insbesondere Eiche und Sträucher) und des Nollakanals geleistet.

Die Rodungsbewilligung für die Beanspruchung von Waldareal zur Festsetzung einer

Campingzone und zur Erstellung von Hoch bauten in dieser Campingzone ist seitens des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements am 29. März 2010 erteilt worden. Sie

wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

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Für den Campingplatz Viamala wurde entwurfsmässig ein "Internes Campingreglement für Benützer des Campingplatzes" vom 15. Dezember 2008 sowie ein "Regle-

ment über die Benutzung des Waldcamping Thusis" vom 10. Juni 2009 erarbeitet.

Diese Unterscheidung ist zweckmässig. Entsprechend Art. 76 Abs. 4 BauG bedarf

letztgenanntes Reglement der Genehmigung des Bau-, Verkehrs- und Forstdeparte-

mentes (BVFD) und nicht, wie im Entwurf vermerkt, des Amtes für Wald. Die Ge-

nehmigung wird mit der Auflage verbunden, dass das "Reglement über die Benut-

zung des Waldcamping Thusis" bis spätestens Ende Oktober 2010 dem Amt für

Wald Graubünden (zu Handen des BVFD) zur Genehmigung einzureichen ist.

Im Übrigen gibt der Teilzonenplan 1:2'000 Waldcamping Thusis vom 8. November 2009 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden

F.

Genereller Gestaltungsplan Waldeamping Thusis 1:2'000

Der Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Waldcamping Thusis vom 8. November 2009 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000

Der Genereller Erschliessungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom 8. November

2009 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

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Die am 8. November 2009 beschlossene Anpassung des Baugesetzes

(Art. 76) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

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2. Der Teilzonenplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom 8. November 2009 wird

im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG im Einverständnis mit der Gemeinde) und folgender Auf-

lage genehmigt:

a)

Im Bereich der neu festgesetzten Campingzone (Grundnutzung) mit Hoch-

baubereich wird entlang der nördlichen, westlichen und südlichen Grenze eine Campingzone (überlagerte Nutzung) festgelegt, und auf der östlichen

Grenze wird die Campingzone (überlagerte Nutzung) aufgehoben. b)

Es ist ein "Reglement über die Benutzung des Waldcamping Thusis" zu erarbeiten und spätestens bis Ende Oktober 2010 dem Amt für Wald Grau-

bünden zu Handen der Genehmigung durch das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement einzureichen.

3. Der

Genereller

Gestaltungsplan

8. November 2009 wird genehmigt.

Waldcamping

Thusis

1:2'000

vom

4. Der Genereller Erschliessungsplan Waldcamping Thusis 1:2'000 vom

8. November 2009 wird genehmigt.

5. Die Rodungsbewilligung des Bau- Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom

29. März 2010 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschiuss

eröffnet.

6. Der Gemeindevorstand Thusis wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

8. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

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9. Der Gemeindevorstand Thusis sorgt für die Nachführung der digitalen Daten

nach den Vorgaben des ARE.

10. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung:

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Der Präsident:

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Claudio Lardi

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen