Teilrevision Talstation Sportbahnen

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Vals

Documento

Numero
04.30
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Vals
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
13 gen 2004

Carta

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3603_B_OPTR_Talstation_Sportbahnen_RB_04.30.PDFApri in una nuova scheda

Testo

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMPLANUNG

La regenza dal chantun Grischun

r Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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13. Januar 2004

16. Januar 2004

30

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Vats beschlossen in der Urnenabstimmung vom 19. Oktober 2003 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend eine Änderung des Baugesetzes (Artikel 54) sowie eine Zonenplanänderung 1:2'500 Talstation Sportbahnen Vals. Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung verfasste mit Datum vom 10. September 2003 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 19. Oktober 2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 12. Dezember 2003. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Vals um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. ÄnderungdesBaugesetzes

Die am 19. Oktober 2003 beschlossene Änderung des Baugesetzes (Art. 54) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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C. Zonenplanänderung 1:2'500 Talstation Sportbahnen Vals

Die im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Betriebsgebäudes für die Sportbahnen Vals notwendigen Anpassungen des rechtskräftigen Zonenplans 1:2'500 vom 2. April 1989 umfassen die Zuweisung der Tourismuszone 2. Erschliessungsetappe zur 1. Erschliessungsetappe sowie deren Vergrösserung und Bereinigung. Ausserdem wird die Wintersportzone den neuen Gegebenheiten angepasst und das Gebiet einer Quartierplanpflicht unterstellt. Durch das fragliche Gebiet führt heute ein teilweise eingedoltes Gewässer, welches in der Vergangenheit verschiedentlich Probleme bei Hochwasserereignissen verursachte. Mit der Festsetzung der Tourismuszone resp. dem Bauvorhaben wird eine Bachverlegung notwendig. Dabei ist es unerlässlich, dass Planung und Realisierung der Bachverlegung im Einvernehmen mit dem zuständigen Hauptfischereiaufseher erfolgen. Dabei hat die Bachverlegung aus betrieblichen und ökologischen Gründen vorgängig der übrigen Bauarbeiten zu erfolgen. Im Übrigen gibt die Zonenplanänderung 1:2'500 Talstation Sportbahnen Vals vom 19. Oktober 2003 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1. Die am 19. Oktober 2003 verabschiedete Änderung des Baugesetzes (Art. 54) wird genehmigt. 2. Die Zonenplanänderung 1:2'500 Talstation Sportbahnen Vals vom 19. Oktober 2003 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden Auflagen genehmigt: a) Für die Planung und Realisierung der Bachverlegung ist der zuständige Hauptfischereiaufseher beizuziehen. Den Anordnungen des Hauptfischereiaufsehers ist Folge zu leisten.

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b) Die Bachverlegung muss wenn immer möglich vor den übrigen Bauarbeiten ausgeführt werden. 3. Der Gemeindevorstand Vals wird ersucht, diesen Beschlusses in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben. 4. Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in der rechtskräftigen Planung vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Exemplar des Zonenplans 12500 und des Baugesetzes, beide vom 2. April 1989, zur Verfügung. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Klaus Huber

Dr. C. Riesen