Teilrevision Aufhebung Sisitierung Parz. 874

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Luzein

Documento

Numero
14.249
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Luzein
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
18 mar 2014

Carta

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File

3891_B_OPTR_Aufhebung-Sistierung-Parz-847_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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II Governo del Cantone der Grigioni

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal cf antun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

18. März 2014

19. März 2014

249

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Luzein beschlossen anlässlich der Gemeinde-

versammlung vom 16. Juni 2006 eine Gesamtrevision der Ortsplanung, umfassend

unter anderem einen Zonenplan I Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Buchen Lunden.

Mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 447 vom 16. April 2007 wurde das Genehmi-

gungsverfahren für die neu ausgeschiedene Dorfzone bezüglich der im Gebiet „Lunden - lsla" gelegenen Parzelle Nr. 874 sistiert, bis ein Verfügbarkeitsnachweis für die

Überbauung. Erschliessung und zonenkonforme Nutzung der erwähnten Fläche vor-

liegt. Der Verfügbarkeitsnachweis kann beispielsweise in Form von Kaufrechtsver-

trägen, die es der Gemeinde ermöglichen, das Grundstück sofort nach Genehmigung der Einzonung oder nach Ablauf einer bestimmten Hortungsfrist zu erwerben, oder in

Form eines konkreten Bauprojektes beigebracht werden.

B.

Im Anschluss an eine vom Amt für Raumentwicklung (ARE) vorgenommenen Vorprüfung des innerhalb der Dorfzone auf der Parzelle Nr. 874 vorgesehenen Baustandortes (vgl. entsprechender Bericht vom 22. Januar 2014) teilte der Gemeindevorstand Luzern dem ARE mit Schreiben vom 11. Februar 2014 mit, dass bei der Gemeinde ein Baugesuch für die Erstellung eines neuen Wohnhauses auf dem besagten Teil der vorerwähnten Parzelle eingereicht worden sei. Seinem Schreiben legte

er die Unterlagen des eingegangenen Baugesuchs bei. Gleichzeitig beantragt er, die Sistierung des Genehmigungsverfahrens hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 874

ausgeschiedenen Dorfzone aufzuheben. Mit anderen Worten ersucht er die Kantonsregierung also, die vorstehend beschriebene Wohnbauzonenfläche zu genehmigen.

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c. Die durch den geplanten Wohnhausneubau auf der Parzelle Nr. 874 beanspruchte

Fläehe ist aus dem Situationsplan 1:500 vom 13. Dezember 2013 I 28. Januar 2014, welcher dem Schreiben des Gemeindevorstandes Luzein vom 11. Februar 2014 bei-

liegt, ersichtlich. Aus den eingereichten Baugesuchsunterlagen geht femer hervor,

wie die besagte Fläche der Dorfzone überbaut und wie das neu zu erstellende

Wohnhaus mit Garage strassenmässig erschlossen werden soll.

Nachdem die Gemeinde Luzein mittels E-mail vom 7. März 2014 bestätigt hat, dass

- wie im

die zwanzigtägige Frist der öffentlichen Auflage des eingereichten Baugesuchs unbenutzt abgelaufen ist, wird der Gemeindevorstand die Baubewilligung

Schreiben vom 11. Februar 2014 angekündigt

- erteilen können, sobald die Dorfzone

auf der Parzelle Nr. 874 von der Regierung genehmigt worden ist. Daraus kann ge-

folgert werden, dass die Baubehörde das vorliegend zur Debatte stehende Bauprojekt für die Erstellung eines neuen Wohnhauses mit angebauter Garage auf der erwähnten Parzelle als bewilligungsfähig erachtet.

Aufgrund der vorstehend beschriebenen Unterlagen sowie aufgrund des Umstandes, dass sich das von der Grundeigentümerschaft eingereichte Baugesuch als bewilli-

gungsfähig erweist, liegt der im RB Nr. 447 vom 16. April 2007 geforderte Verfügbar-

keitsnachweis für die Genehmigung der im Zonenplan I Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Buchen - Lunden vom 16. Juni 2006 hinsichtlich der auf der Parzelle Nr. 874 im Gebiet „Lunden - Isle" ausgeschiedenen Dorfzone vor. Entsprechend steht einer Genehmigung der auf der besagten Parzelle ausgeschiedenen Dorfzone nichts mehr

im Wege.

Gestützt auf Art. 49 KRG beschließt die Regierung:

1. Der Zonenplan I Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Buchen «› Lunden vom 16. Juni 2006 wird (auch) bezüglich der auf der Parzelle Nr..874 ausgeschiedenen Dorfzone genehmigt.

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2. Der Gemeindevorstand Luzein wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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3. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötige Kennzeichnung im Zonenplan / Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Buchen Lunden vom 16. Juni 2006 vorzunehmen. Die Gemeinde sendet dem Amt für Raumentwicklung (ARE) zu diesem Zweck ihr Exemplar des vorerwähnten Planes zu. 4. Der Gemeindevorstand Luzein sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art erforderlich sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

7. Mitteilung an:

LJ

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Der Präsident:

Dr. M. Cavigellí

Dr. C. Riesen