Quartierplan Segantini-/ Güterstrasse 2. Änderung
Procedura di piano di quartiere · Chur
Documento
- Numero
- 16.GDE255
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Chur
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 30 mar 2016
Carta
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File
3901_B_QP_Segantini_Güterstrasse_SRB_Ä2.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Stadt Chur
Beschluss des Stadtrates Sitzung vom 30. März 2016
mitgeteilt am
-. f. April 2016
SRB.2016.255 Quartierplan
Segantini- I Güterstrasse;
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2. Änderung, öffentliche
Auflage
Der am 20. Juni 2005 genehmigte Quartierplan Segantini-/Güterstrasse (SRB 431) erstreckt sich über das Baugebiet zwischen Segantini-, Pulvermühle-, Güterstrasse und Plessur. Der Quartierplan wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 25. September 2006 (SRB 575) geringfügig geändert und ist bis auf die Parzellen Nr. 3867 und 4978 an der Ecke Segantini-/Pulvermühlestrasse umgesetzt. Die Nutzung der Parzellen NL 3867 und 4978 ist im Quartierplan von 2005 bzw. 2006 nicht abschliessend und eindeutig definiert. Mit der Änderung wird die Überbaubarkeit dieser Parzellen geregelt und gesichert. Am 28. April 2015 hat der Stadtrat das Verfahren zur Änderung des Quartierplans eingeleitet (SRB.2015.259). Die 2. Quartierplanänderung betrifft entsprechend den öffentlich aufgelegten Akten nur das Teilgebiet West (Parzellen Nr. 3867, 4340 und 4978) und sieht die Trennung des bestehenden Baufelds H in zwei Baufelder H und I vor. Für die Parzelle Nr. 3867, welche bisher über kein Baufeld verfügt, jedoch eine Bestandesgarantie sowie dafür erforderliche Umbaumassnahmen vorsieht, wird ein neues Baufeld J definiert. Das Baufeld G bleibt unverändert. Die Änderungspläne ersetzen die rechtsgültigen Pläne in diesem Bereich vollständig. Die Quartierplanbestimmungen vom 20. Juni 2005 inkl. 1. Änderung vom 25. September 2006 werden mit einem Nachtrag bezüglich des Teilgebiets West ergänzt. Die Baukommission hat sich anlässlich der Sitzungen vom 17. Juni und 2. September 2015 mit der Quartierplanänderung befasst und empfiehlt die Genehmigung. Aus ihrer Sicht ist jedoch der Baubereich für Unterniveaubauten für die Häuser I und J, welcher entlang der Segantinistrasse die Baulinie um 2 Meter überragt, zu streichen. Der Stadtrat hat sich bereits bei der Freigabe zur öffentlichen Auflage der Quartierplanänderung mit dem Vorbehalt befasst und eine Anpassung der Baulinie auf den Parzellen Nr. 4978 und 3867 für eine unterirdische Tiefgarage inkl. Nebenräume bis max. 2 Meter über die Baulinie in Aussicht gestellt (SRB.2015.619 vom 29. September 2015). Die Umsetzung dieser Ausnahme erfolgt mit einer Aufhebung der bestehenden Baulinie und der Aufnahme von zwei neuen Baulinien für oberirdische, respektive unterirdische Bauten im Quartierplan. Das Baufeld J weist eine Attika-Ausnahmeregelung mit einer nordseitigen Fassadenbündigkeit auf. Die diesbezügliche Ausnahme wurde ebenfalls mit Beschluss vom 29. September 2015 in Aussicht gestellt. Die Quartierplanänderung lag ab 13. November 2015 während 30 Tagen öffentlich auf. Es ist eine Einsprache eingegangen. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 haben sich die Einsprechenden mit der Quartierplanänderung einverstanden erklärt und die Einsprache zurückgezogen. Die Profilierung für die Häuser G, H und I ist bereits im Verfahren 2005 erfolgt. Die Profilierung für das Haus J hat bei Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens im Baubewilligungsverfahren zu erfolgen. Beschluss 1.
Der Quartierplan Seganitni-/Güterstrasse, 2. Änderung, wird genehmigt.
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2.
Die Unterlagen gemäss Art. 2 Nachtrag 2 Quartierplanbestimmungen vom 10. November 2015 (Auflageakten) gelten als integrierende Bestandteile der Genehmigung.
3.
Die Einsprache wird infolge der Einverständniserklärung der Einsprechenden mit der Quartierplanänderung vom 19. Februar 2016 als gegenstandslos abgeschrieben. Es werden keine Kosten erhoben und keine ausseramtlichen Entschädigungen zugesprochen.
4.
Der Quartierplan ist im Grundbuch auf den im Quartierplanperimeter liegenden Parzellen anzumerken. Der Vorsteher des Departements 3 wird hiermit beauftragt und bevollmächtigt, die Anmerkung im Grundbuch der Stadt Chur anzumelden.
5.
Die Tiefbaudienste werden beauftragt, die Baulinie entlang der Segantinistrasse gemäss V4 Erschliessungsplan im städtischen Baulinienplan zu löschen.
6.
Für die Genehmigung des Quartierplans wird eine Gebühr von erhoben. Gemäss Art. 12 Nachtrag 2 Quartierplanbestimmungen vom 10. November 2015 (Auflageakten) wird die Gebühr der Eigentümerin des Grundstücks Nr. 4978 in Rechnung gestellt (Rechnung abwarten).
7.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens schriftlich Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat einen Antrag, den Sachverhalt mit den Beweismitteln sowie eine Begründung zu enthalten.
8.
Mitteilung an Departement 3 (DEP3S) Hochbaudienste (HBDA) Stadtentwicklung (SENTA) Tiefbaudienste (TBDA) Grundbuchamt (GBAA) Rechtskonsulent (REKOl) Finanzkontrolle (FIKOA) Liegenschaftenverwaltung (LIEVA)
Namens des Stadtrates
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione