Teilrevision Baugesetz, Materialabbauzone
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Chur
Documento
- Numero
- 20.58
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Chur
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 4 feb 2020
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Chur con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3901_B_OPTR_04022020_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
4. Februar 2020
5. Februar 2020
Mostra tutto il testo
58
A.
Die Stimmberechtigten der Stadt Chur beschlossen an der Urnenabstimmung vom 26. November 2006 eine Totalrevision der Stadtplanung, welche mit Regierungsbeschluss vom 3. Juli 2007 (Prot. Nr. 813) mit diversen Vorbehalten genehmigt wurde. Einer der Vorbehalte betraf die Materialabbauzone bei der Plessurmündung in den Rhein sowie die entsprechende Baugesetzesbestimmung (Art. 54 BauG). Bezüglich dieser Zone und der dazugehörenden Gesetzesbestimmung wurde das Genehmi-. gungsverfahren sistiert, bis aufgezeigt werden kann, dass die Ausbeutung von Geschiebe aus dem Wasser auch längerfristig rechtlich zulässig ist. Andernfalls fehlten die Voraussetzungen für die Erteilung einer spezialrechtlichen Kiesentnahmebewilligung. Die Stadt Chur wurde in diesem Sinne aufgefordert, in Zusammenarbeit mit dem Kanton abzuklären, ob und falls ja in welchem Mass eine Ausbeutung von Material aus dem Rhein bei der Plessurmündung langfristig möglich ist.
B.
Mit Beschluss vom 5. November 2019 beantragt der Stadtrat der Stadt Chur die Aufhebung der Sistierung resp. Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens für die erwähnte Materialabbauzone samt Art. 54 BauG. Die Kieswerk Calanda AG hat mit dem Fachgutachten "Kiesentnahmen aus dem Alpenrhein bei der Plessurmündung" vom 18. April 2019 (Hunziker, Zarn und Partner/ ecowert) dargelegt, dass die geplante Kiesentnahme mit dem Gewässerschutzrecht im Einklang steht. Die im Gutachten aufgeführten Kiesentnahmemengen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; der notwendige Nachweis gemäss eidgenössischer Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) kann somit als erbracht betrachtet werden.
2
Die flussbaulichen Aspekte zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit bei der Plessurmündung wurden ebenfalls mittels eines Variantenstudiums untersucht. Die Variante gemäss Aktennotiz "Kiesentnahmen und Umgestaltung Plessurmündung; Prüfung der Vereinbarkeit der Zuglinie des Kieswerks Calanda mit einer möglichen Umgestaltung der Plessurmündung" vom 15. Juni 2018 (Hunziker, Zarn und Partner), welche weiterverfolgt werden soll, wird durch die Materialabbauzone nicht beeinträchtigt. In diesem Sinne werden auch die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der notwendigen spezialrechtlichen Bewilligungen als erfüllt betrachtet.
Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf. Die im Zonenplan 1 :5000 und im Zonenplan 1:10 000 vom 26. November 2006 ausgeschiedene Materialabbauzone bei der Plessurmündung sowie Art. 54 (Materialabbauzone) des am 26. November 2006 beschlossenen Baugesetzes können nunmehr genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1 :5000 und der Zonenplan 1 :10 000, beide vom 26. November 2006, werden nunmehr auch bezüglich der Materialabbauzone bei der Plessurmündung genehmigt.
2.
Das am 26. November 2006 beschlossene neue Baugesetz wird nunmehr auch bezüglich Art. 54 (Materialabbauzone) genehmigt.
3.
Der Stadtrat der Stadt Chur wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
3
5.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
6.
Die Stadt Chur als Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
7.
Mitteilung an: - Stadtrat Chur, Stadthaus, Masanserstrasse 22, 7001 Chur - Stadt Chur, Hochbaudienste, Stadtentwicklung, Stadthaus, Masanserstrasse 22, 7001 Chur - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen)
Namens der Regierung Der Präsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Chr. Rathgeb
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione