Teilrevision Zonenplan
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Lumnezia
Documento
- Numero
- 16.135
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Lumnezia
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 15 feb 2016
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE
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Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
zr I"
) » AMTSREGISTRATUR
AMT FÜR RALIMENTUCKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
16. Februar 2016
15. Februar 2016
Protokoll Nr.
135
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Lumnezia beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 11. Dezember 2015 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Cumbel
Zonenpläne 1:2000 Teilrevision, Nachbarschaften Degen und Vella
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitwir-
kungsbericht (PMB) vom 11. Dezember 2015 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV) ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum .vom 25. August 2015 einen Vorprüfungsbericht und am 15. Oktober 2015
einen weiteren Vorprüfungsbericht zur angepassten Vorprüfungsvorlage. Die öffentli-
che Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 11. Dezember 2015
gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) er-
folgte am 17. Dezember 2015. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom
17. Dezember 2015 ersuchte der Gemeindevorstand Lumnezia um Genehmigung
der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet einerseits die Umzonung der
Parzelle Nr. 4228 in Vella. Diese bildet eine Baulücke im weitgehend überbauten
Gebiet und ist derzeit der Zone für künftige bauliche Nutzung (ZkbN), also einer
Nichtbauzone, zugewiesen. Um die Baulücke schliessen zu können, wird die ca. 687
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m2 umfassende Parzelle der Wohnzone 2 (W2) zugewiesen. Im Zuge dieser Revision
soll anderseits die Umnutzung eines leerstehenden Ökonomiegebäudes auf der Par-
zelle Nr. 8354 zu Wohnraum für Erstwohnungen (Degen) ermöglicht werden. Dazu wird eine Fläche von ca. 399 m2 von der Landwirtschaftszone der Dorferweiterungs-
zone III (DE III) zugewiesen. Schliesslich sollen Erweiterungen der bestehenden
Gebäude auf den Baurechtsparzellen Nr. 4815 und 4816 ermöglicht werden. Diese
befinden sich grösstenteils in der W2. Kleinere Flächen hingegen wurden aufgrund der Topografie der Zone für Kleinbauten und Nebenanlagen (ZKN) zugewiesen. Da
die Überbauungsziffer bereits ausgeschöpft ist, soll die ZKN der W2 zugewiesen
werden. - Als Kompensation der Einzonungen wird in Cumbel die Parzelle Nr. 2473
mit einer Fläche von ca. 282 m2 von der DE in die Landwirtschaftszone ausgezont.
Ferner wird in Vella ein Teil der Parzelle Nr. 4043 (ca. 631 m2) von der Wohnmischzone 2 in die ZkbN ausgezont, und von der Parzelle Nr. 8458 wird ein Teil von ca. 380 m2 von der DE III in die angrenzende Freihaltezone ausgezont.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Gestützt auf die Ausführungen im PMB kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung richtplankonform ist.
D. Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Cumbel
Zonenpläne 1:2000 Teilrevision, Nachbarschaften Degen und Vella Übereinstimmung mit dem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG)
Am 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des RPG an,
welche am 1. Mai 2014 zusammen mit der dazugehörenden Anpassung der RPV in
Kraft getreten ist. In der Übergangsbestimmung von Art. 38a Abs. 2 RPG ist neu
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geregelt, dass bis zur bundesrätlichen Genehmigung des auf die Anforderungen von
Art. 8 und Art. 8a RPG angepassten kantonalen Richtplanes (Richtplan ,,Siedlung")
im betreffenden Kanton die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen ins-
gesamt nicht vergrössert werden darf. In Art. 52a Abs. 2 lit. a RPV wird diese Vor-
gabe dahingehend präzisiert, dass während der Übergangsfrist von Art. 38a Abs. 2
RPG Einzonungen nur genehmigt werden dürfen, wenn im Kanton seit Inkrafttreten
der RPG-Revision am 1. Mai 2014 mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde
oder eine flächengleiche Auszonung mit dem gleichen Entscheid erfolgt.
In Zusammenhang mit der vorliegend zur Debatte stehenden Vorlage sind ferner die
folgenden Bestimmungen des geänderten RPG von Bedeutung: Art. 1 Abs. 2 lit. abis RPG:
Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung
insbesondere Bestrebungen, die Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung einer angemessenen Wohnqualität nach innen zu lenken.
Art. 3
Abs. 3 lit. abis RPG:
Es sollen Massnahmen zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenü-
gend genutzten Flächen in Bauzonen sowie zur besseren Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche getroffen werden.
Art. 15
Abs. 4 lit. b RPG:
Land kann neu einer Bauzone zugewiesen werden, wenn es auch im Falle einer
konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven in den bestehenden
Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird.
Bauzonenkompensation: Wie unter Abschnitt B dargelegt, hat die Gemeinde Lumnezia die in den vorliegenden
Zonenplänen ausgeschiedenen Bauzonenerweiterungen auf den Parzellen Nr. 4228
(Vella) und 8354 (Degen) im Umfang von ca. 1086 m2 (687 m2 in Vella + 399 m2 in
Degen) durch die Auszonung von ca. 1293 m2 auf den Parzellen Nr. 2473 (282 m2,
Cumbel), Nr. 4043 (631 m2, Vella) und Nr. 8458 (380 m2, Degen) vollständig kom-
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pensiert (Auszonungsüberschuss: 207 m2). Unter dem Aspekt von Art. 38a Abs. 2 RPG ist eine Genehmigung der vorliegenden Zonenpläne somit möglich.
Siedlungsentwicklung nach innen / bessere Nutzung / Verdichtung: Die Parzelle Nr. 4228 in Vella ist ringsum von bestehender Bauzone umgeben, wel-
che bereits weitgehend bebaut ist und sich in direkter Nachbarschaft zum Ortskern von Vella befindet. Vella ist gemäss kantonalem Raumkonzept Graubünden (RKGR)
ein Ort mit Stützfunktion und nimmt somit neben der Rolle des Hauptortes der
Gemeinde Lumnezia auch die Funktion eines subregionalen Zentrums für die Val
Lumnezia ein. Mit der Einzonung wird somit dem Ziel der Innenentwicklung entgegen
gekommen. Zudem wird die Vorgabe des RKGR (vgl. S. 18) erfüllt, wonach die Orts-
kerne zu stärken sind. Bei den übrigen Einzonungen handelt es sich um bereits
bebaute Grundstücke im weitgehend überbauten Gebiet. Mit deren Einzonungen wird dem Ziel der besseren Nutzung ebenfalls entgegengekommen.
Konsequente Mobilisierung der inneren Nutzungsreserven: Bereits im Rahmen der Vorprüfung sowie in deren Nachgang bei Gesprächen zwi-
schen der Gemeinde und dem ARE wurde das Problem der Mobilisierung der inne-
ren Nutzungsreserven diskutiert. Die Gemeinde ist sich dieser Problematik bewusst
und hat zwischenzeitlich beschlossen, das Thema im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung anzugehen. In Anbetracht der Komplexität der Aufgabenstellung
scheint eine gesamthafte Betrachtung des Siedlungsgebiets unerlässlich. Da die hier
zu diskutierende Planung den Zielen des RPG entspricht, erachtet die Regierung es
als statthaft, die vorliegende Teilrevision der Gesamtrevision vorzuziehen. Fazit:
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass die
am 11. Dezember 2015 von der Gemeinde Lumnezia beschlossene Teilrevision mit
der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen neuen Raumplanungsgesetzgebung konform
ist.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:1000 Teilrevision, Nachbarschaft Cumbel, der Zonenplan
1:2000 Teilrevision, Nachbarschaft Degen, sowie der Zonenplan 1:2000 Teil-
revision, Nachbarschaft Vella, alle vom 11. Dezember 2015, werden geneh-
migt.
2. Der Gemeindevorstand Lumnezia wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 4. Mitteilung an: -
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Chr. Rathgeb
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione