Quartierplan Kessler

Procedura di piano di quartiere · Maienfeld

Documento

Numero
06.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Maienfeld
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
31 mar 2006

Carta

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Testo

Kanton Graubünden Stadt Maienfeld

Quartierplan Kessler Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Stadtrat am 31. März 2006

STADT MAIENFELD Quartierplan Kessler Gestützt auf Art. 70 ff des Baugesetzes der Stadt Maienfeld erlässt der Stadtrat den

nachfolgenden

'

I

QUARTIERPLAN „KESSLER“

l.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbares Recht

Soweit

nicht

Vorschriften

die

nachfolgenden

enthalten,

sind

die

Quartierplanbestimmungen

besondere-

jeweils

geltenden

Bestimmungen

des

Baugesetzes der Stadt Maienfeld zu beachten.

Art. 2 Quartierolangebiet

Das Quartierplangebiet „Kessler“ umfasst die folgenden Parzellen im Baugebiet der Stadt Maienfeld:

1'736, 1'737, 1'738, 1’739 Gemäss dem geltenden Erschliessungsplan der Stadt Maienfeld hat die

Erschliessung der Grundstücke im Baugebiet über die angrenzenden Parzellen der Landwirtschaftszone zu erfolgen. Entsprechend wurden Teile der Parzelle 1'065 und 5 in den Quartierplan miteinbezogen.

2 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

Die

genaue

Lage

der

einzelnen

und

Parzellen

die

Abgrenzung

des

Quartierplangebietes sind aus dem Plan Beizugsgebiet ersichtlich.

Art. 3 Zweck

Der

Quartierplan

„Kessler“

Quartierplangebietes

bezweckt

bezüglich

die

Erschliessung

des

sicherzustellen.

Nicht

vollständige

Strassen' und

Wege

geregelt werden die Rahmenbedingungen für eine baulich und architektonisch gute Bebauung. Diese ist fürjeden der in Art. 6 festgelegten Gestaltungsbereiche separat zu regeln. Falls auf die Erarbeitung eines Gestaltungsplanes verzichtet wird, kann kein Bonus nach Art. 74 Abs. 1 d) des geltenden Baugesetzes gewährt werden.

Art. 4 Mittel des Quartierplanes

Zur Erreichung des Zwecks gemäss Art. 3 dienen folgende rechtsverbindliche

Planungsmittel:

Art. 5 -

Quartierplanvorschriften

-

Situationsplan Beizugsgebiet, Massstab 1 : 500

-

Brschliessungsplan Verkehrsanlagen, Massstab 1 : 500

-

Tabelle 1 / Flächenverzeichnis / Kostenverteilung

-

Plan Erschliessungsanlagen

Landumlegunq und Grenzbereiniqung

Bezüglich der privaten Erschliessungsstrasse über Parzelle 1'065 und Parzelle 5 sowie dem Fussweg über Parzelle 1'737, 1'738 und 1'739 werden Dienstbarkeiten zu Gunsten der Öffentlichkeit (der Stadt Maienfeld) errichtet. Die Ausnützung der

einzelnen Parzellen, soweit sie sich im Baugebiet befinden oder allenfalls später entsprechende die durch wird werden, eingezont Baugebiet ins

3

Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

Rechtseinräumung nicht tangiert. Die Zufahrt und der Fussweg sind als private Erschliessung zu qualifizieren und sind auf Kosten der Grundeigentümer zu

erstellen und zu unterhalten.'Die Stadt Maienfeld vertritt die Eigentümer bei der Erstellung der privaten Erschliessungsstrasse. Diese ist von der Stadt zu . Konkurrenzpreisen in Auftrag zu geben. Vorbehalten bleibt eine allfällige spätere Übernahme durch die Stadt Maienfeld gemäss den Bestimmungen des Baugesetzes. Die genaue Lage der privaten Erschliessungsstrasse ergibt sich aus dem Plan

’ „Erschliessung

Verkehrsanlagen“

vom

12./14.

April

2005.

Der

im

Plan

„Erschliessung Verkehrsanlagen“ eingezeichnete Fussweg kann im Rahmen der

Detailplanung der Überbauung der Parzellen 1‘737 bis 1’739 an eine andere Stelle verlegt werden. Dabei muss eine möglichst kurze Wegverbindung erhalten bleiben.

Auf ein Landerwerb und eine Grenzbereinigung wird verzichtet,

da die

Landbeanspruchung mittels Dienstbarkeiten geregelt wird. Für die Einräumung

der Dienstbarkeiten wird eine Entschädigung von Fr. 1.-—-—/m2 Landwirtschaftsland und Fr. 50.--—/m2 Bauland vereinbart. In der Tabelle 1 (Flächenverzeichnis) sind der alte Besitzetand, die Belastung und die Entschädigungszahlung für jede Parzelle festgelegt. Die Entschädigungen werden im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt.

II.

Gestaltung

A.

Allgemeines

Art. 6 Gestaltungsbereiche

Das Quartierplangebiet „Kessler“ wird in zwei Gestaltungsbereiche (1 und 2) unterteilt. Für jeweils einen dieser Bereiche können die Grundeigentümer einen Quartiergestaltungsplan ausarbeiten. Der Gestaltungsbereich 1

umfasst die

4 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

Parzelle 1'736. Der Gestaltungsbereich 2 umfasst die Parzellen 1'737, 1'738

und

’

1'739.

Die gemäss Art. 74 des geltenden Baugesetzes vorausgesetzte Mindestfläche von 5'000 m2 gilt auf Grund der Tatsache, dass das gesamte Gebiet die Mindestfläche erreicht, auch für die Teilbereiche als erfüllt.

Art. 7 Abweichung von Bauvorschriften lAusnützunqsbonus

die in_ Die Baubehörde kann für die in Art. 6 bezeichneten Gestaltungsbereiche den Bau—

Art. 74 des geltenden Baugesetzes vorgesehenen AbWeichungen von

und Zonenvorschriften gewähren und insbesondere die Ausnützungsziffer um

n eine höchstens 0,05 erhöhen (Bonus 1, wenn der Quartiergestaltungspla eine haushälterische Nutzung des Bodens gewährleistet und sich durch hohen überdurchschnittlich gute Gestaltung ausweist sowie einen besonders

Wohnwert der vorgesehenen Überbauung enNarten lässt). Liegt ein konkretes

en Projekt vor, das sich durch besondere quartier- und ortsplanerische Leistung (Bonus ausweist, kann die zulässige Ausnutzung um weitere 0,05 erhöht werden

n

2). Über die Erteilung eines Bonus wird bei Einreichung eines entsprechende Quartiergestaltungsplanes oder Projektes entschieden.

Art. 8 Grenz- und Gebäudeabstände

Im

Rahmen

des

Quartiergestaltungsplanes

können

die

Gebäude-

und er

Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörp

nach

architektonischen

Kriterien

Quartiergestaltungsplanbereichen

frei bestimmt sind

vorbehaltlos einzuhalten.

Art. 9 Mindestinhalt und Aussenraumgestaltung

die

werden.

Vorschriften

Zwischen

des

den

Baugesetzes

5 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

lm Quartiergestaltungsplan sind wenigstens die Baubereiche für die Hauptbauten,

die Parkierung und die Freiflächen festzulegen. Im Interesse einer hohen. Wohnqualität und einer guten Naturverträglichkeit im

Quartierplangebiet sind für die Aussenraumgestaltungen folgende Grundsätze zu beachten:

a)

Die versiegelten Bodenflächen (Asphalt, Beton etc.) sind auf ein Minimum

zu beschränken. Abstellplätze für Motorfahizeuge und die Überdeckung von Unterniveaugaragen sind in der Regel zu begrünen.

b)

Kinderspielplätze sind natürlich zu gestalten.

Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich 1

Art. 10 Parzellen-Zufahrt

Die Zufahrt zur Parzelle 1'736 ist in den beiden im Erschliessungsplan gekennzeichneten Bereichen zu erstellen. Im Zusammenhang mit der Erstellung der privaten Erschliessungsstrasse wird nur die Zufahrt zum bestehenden Gebäude erstellt. Die Zufahrt zum südlichen Parzellenteil wird bei Bedarf bei der Überbauung des Parzellenteils erstellt. Die genaue Lage wird dannzumal nach den Bedürfnissen festgelegt, wobei die Erschliessung entlang der westlichen

Grenze zu erfolgen hat.

Spezielle Vorschriften für den Gestaltungsbereich 2

Art. 11 Parkierung

Die

gemäss

Baugesetz

erforderlichen

Pflichtparkplätze

sind

in

einer

unterirdischen Einstellhalle zu erstellen. Oberirdisch dürfen lediglich die gemäss Baugesetz vorgeschriebenen Besucherparkplätze erstellt werden.

6

Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

Die Zufahrt zur Unterniveaugarage ist so nahe als möglich in dem auf dem Erschliessungsplan eingezeichneten Zugang zur Parzelle 1'737 zu erstellen. Vor

der Einfahrt in die Unterniveaugarage sind die Besucherparkplätze und ein Wendeplatz vor-zusehen, welche die problemlose Zum und Wegfahrt für Lieferanten gewährleistet.

ErschliessungLVer- undgntsorgung

12 altri articoli

Art. 12 Erstellung der Erschliessunqsanlaqen

Die Stadt Maienfeld erstellt die im Quartiererschliessungsplan vorgesehene private Erschliessungsstrasse in Absprache mit den Beteiligten. Die vorgesehene

Fusswegverbindung über die Parzellen 1'737 bis 1’739 ist von den Eigentümern im Rahmen der Überbauung der Parzellen auf deren Kosten in Form eines

gekiesten Weges zu erstellen. Die Anschlüsse an die bestehende Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind im Rahmen der Überbauung der Parzellen von den Grundeigentümern als

Feinerschliessungsanlagen zu erstellen. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, den Elektrizitäts- und Telefonwerken die notwendigen Durchleitungsrechte zu

erteilen.

Art. 13 Unterhalt der Erschliessungsanlagen

Bis zu einer allfälligen Übernahme der Erschliessungsanlagen durch die Stadt Maienfeld erfolgt deren Unterhalt durch die Grundeigentümer der Parzellen 1'736

bis 1’739. Die Kosten sind im Verhältnis der Grundstückfläche multipliziert mit Faktor Sondernutzen gemäss Tabelle 1 zu tragen.

IV.

Qiensigarkeiten

7 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler _

Art. 14 grecht

Die auf den Grundstücken 1‘737 bis 1’739 lastende Dienstbarkeit „Fahrwe zu Gunsten Grundstück 1’736“ ist zu löschen.

Im Übrigen bleiben die Dienstbarkeiten bestehen.

Zur dauernden’Sicherung der DurchgangSrechte über die im Erschliessungsplan eingezeichneten Strassen und Fusswege, werden die folgenden neuen sich Dienstbarkeiten begründet. Die räumliche Ausdehnung der Rechte ergibt

aufgrund des Erschliessungsplanes, wobei Änderungen im Zuge der Erstellung,

Bei insbesondere betreffend den Fussweg ausdrücklich vorbehalten bleiben. ss der geringfügigen Abweichungen vom Erschliessungsplan ist das nach Abschlu

gemeinsamen Erstellung effektiv Realisierte massgebend. Das FahnNegrecht Zu Lasten Parzelle 1’737 beschränkt sich auf die Zufahrt zu den

Besucherparkplätzen und die Benützung des auf dieser Parzelle gemäss Art. Abs. 2 vorstehend zu realisierenden Wendeplatzes.

11

Parzelle 1‘065 Last:

Fuss- und Fahnlvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)

Parzelle5

Last:

Fuss— und Fahnlvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)

Parzelle 1’736 Last:

Fuss— und Fahnlvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches

Durchgangsrecht)

Parzelle 1’737 Last:

Fussw und Fahnrvegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches

Durchgangsrecht) Parzelle 1’738

8

Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

Last:

Fusswegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)

Parzelle 1’739 Last:

Art. 15 ‚

Fusswegrecht zu Gunsten Stadt Maienfeld (öffentliches Durchgangsrecht)

Pfandrechte

Allenfalls

bestehende

Pfandrechte

bleiben

unverändert- bestehen.

Der

Grundbuchvenrvalter hat den Gläubigern von veränderten Verhältnissen Anzeige

zu machen.

V.

Kosten

Art. 16 Grundsatz

Die Kosten für die Quartierplanung und die Erschliessung (Projektierungs- und er“

Erstellungskosten der Verkehrsanlagen) werden anteilmässig auf die Eigentüm

der Parzellen 1’736, 1’737, 1’738 und 1’739 verteilt. Die voraussichtlichen Kostenanteile ergeben sich aus Tabelle 1. Die definitiven Kosten werden

entsprechend den darin aufgeführten Ansätzen verteilt. ng

Bestehende private Erschliessungsanlagen, welche nicht der Feinerschliessu

bei der einzelner Parzellen dienen, werden zum Zeitwert übernommen und

Kostenverteilung berücksichtigt.

Soweit von den Erschliessungsanlagen — nach einer allfälligen Eniveiterung des Baugebietes angrenzend an das Quartierplangebiet -- weitere Grundstücke profitieren

werden,

sind

diese

im

dannzumal

durchzuführenden

Perimeterverfahren zu berücksichtigen und die Kosten den dannzumaligen Eigentümern anteilmässig zu erstatten. Die Entschädigung für die Einräumung

der Dienstbarkeiten ist dabei den neuen Zoneneinteilungen anzupassen.

9

Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

Art. 17 Verfahrenskosten

‚Vermessung, Die Kosten des Quartierplanverfahrens sowie die Kosten der buchgebühren Vermarkung und der mit der Neuzuteilung verbundenen Grund werden im Verhältnis der Grundstücksfläche aufgeteilt. Die

Anteile der einzelnen

ersichtlich. Die Grundeigentümer an den Gesamtkosten sind aus Tabelle 1 es fällig. Der Kosten werden mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplan

Stadtrat kann Teilzahlungen verlangen.

Art. 18 Kosten für die Erstellung von Verkehrsanlagen

werden gemäss Die Kosten für den Bau der privaten Erschliessungsstrasse Kostenverteiler, Tabelle 1, aufgeteilt.

1'737 bis 1’739

An die Kosten der Erstellung des Fussweges über Parzellen leistet der Eigentümer der Parzelle 1’736 einen pauschalen

Anteil.

ebiete 1 und Der Sondernutzen ist bezüglich der beiden Quartiergestaltungsplang len gesondert 2 entsprechend der Länge der Erschliessungsanlagen für die Parzel festzusetzen.

Art. 19 Finanzierung

eiträge aller Die Erstellung der lnfrastrukturanlagen wird durch Vorfinanzierungsb Stadt Maienfeld Grundeigentümer im Quartierplangebiet sichergestellt. Die bestimmt

die

zu

leistenden

Beiträge

auf

Grund

der

voraussichtlichen

Projektkosten. Die Kostenanteile der einzelnen Grundeigentümer nach Tabelle 1.

bemessen sich

10

Stadt ‚Maienfeld, Quartierplan Kessler

VI.

SchlussbestimmUngen

Art. 20 Verfahrensbestimmunoen

Es gelten die Bestimmungen des geltenden Baugesetzes

Art. 21

der Stadt Maienfeld.

Eintragung und Anmerkung im Grundbuch Die neu begründeten Dienstbarkeiten und die

Löschung des zu Gunsten von

bis 1’739 bestehenden Parzelle 1’736 und zu Lasten der Parzellen 1'737 im Grundbuch der Stadt Fahrwegrechtes werden nach Eintritt der Rechtskraft wird zur Abgabe der Maienfeld eingetragen bzw. vollzogen. Der Stadtrat ermächtigt. entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und , 1'737, 1'738, 1'739, 1‘065

Der Quartierplan ist im Grundbuch auf Parzelle 1'736

Der Stadtrat wird zur Abgabe der entsprechenden Grundbuchanmeldung beauftragt und ermächtigt.

und 5 anzumerken.

Art. 22 Aufhebung und Abänderung

hrung oder sind die Gelangt der Quartierplan nicht innert 10 Jahren zur Ausfü nes gemäss Baugesetz Voraussetzungen für die Abänderung des Quartierpla s wegen oder auf Antrag erfüllt, kann die Baubehörde den Quartierplan von Amte abändern. von Grundeigentümern ganz oder teilweise aufheben oder

Für Aufhebungen und Abänderung des Quartierplanes Bestimmungen über deren Einleitung und den Erlass.

Art. 23 lnkrafttreten

gelten sinngemäss die

11 Stadt Maienfeld, Quartierplan Kessler

Der Quartierplan „Kessler“ tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft.

Die Grundeigentümer:

Maienfeld, den ÄCÄWo-‚L

Parzelle 1’736

775‘04 den Parzelle1’737

Parzelle 1’738

Äqwüß, den Parzelle 1’739

20a den Parzelle 1’065

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Parzelle 5

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