Teilrevision Hochwasser Teilprojekt Stützbach
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Klosters
Documento
- Numero
- 09.926
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Klosters
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 22 set 2009
Carta
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Testo
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II Governo del Cantone der Grigioni I
22. September 2009
22. September 2009
Protokoll Nr.
926
Genehmigung Teilrevision Ortsplanung Gemeinde Klosters-Serneus sowie Genehmigung Auflageprojekte „Folgeprojekt Hochwasser 2005 - Teilprojekt
Stützbach"
A. I
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Klosters-Serneus beschlossen anlässlich der
Urnenabstimmung vom 21. Juni 2009 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche nebeneiner Anpassung/Ergänzung des Baugesetzes eine projektbezogene Nutzungsplanung „Folgeprojekt Hochwasser 2005 Landquart und Nebenbäche" umfasst. Diese projektbezogene Nutzungsplanung besteht aus mehreren Zonenplänen und Generellen Erschlíessungsplänen im Massstab 1:2'500 für die Gebiete entlang der Landquart sowie entlang verschiedener Nebenbäche, welche durch das wasserbauliche Auflageprojekt „Folgeprojekt Hochwasser 2005" betroffen werden. Zugleich stimmte der Souverän der Gemeinde Klosters-Serneus dem Finanzierungskredit für das Gesamtprojekt „Folgeprojekt Hochwasser 2005 Landquart und Nebenbäche"zu. Zur Teilrevision der Ortsplanung liegt ein auf den 6. Juli 2009 datierter Planungs- und
Mitwírkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raum-
planung (RPV, SR 700.1) vor.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste zur Ortsplanungsvorlage (samt dem
dannzumal bereits vorliegenden Umweltverträglichkeitsbericht und den Rodungsgesuchen) mit Datum vom 17. November 2008 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Juni 2009 zur Orts-
planungsvorlage gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-
I
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3
Landquafl.
Dorfbach Serneus.
Innen Cunscharuolbach. Parzelvabach.
Schlappinbach. Stützbach.
Badtobel Bäche.
Grenzbach/Gässlibach.
Pischabächli.
Für die Siedlungsgebiete wird der Schutz generell bis zu einem 100-jährlichen Ereig-
nis gewährleistet, für Landwirtschaftsland bis zu einem 20-jährlichen Hochwasser.
Die Planung sowie die Umsetzung der vorgesehenen Hochwasserschutzmassnah-
men an den vorerwähnten Gewässern sind mit erheblichen Auswirkungen auf die rechtsgültige Nutzungsordnung der Gemeinde Klosters-Serneus verbunden. Zu er-
wähnen ist dabei insbesondere die durch planerische oder bauliche Massnahmen
des Hochwasserprojektes hervorgerufene Flächenbeanspruchung, eine nach der
Projektrealisierung in Kraft tretende neue Gefahrenzonenplanung samt der damit
einhergehenden Änderungen der Grundnutzungszonierung sowie die Ausscheidung von Naturschutzzonen und die Festlegung von Gewässerabstandslinien entlang der
betroffenen Gewässer. Hand in Hand mit der Weiterentwicklung des Hochwasser-
schutzprojektes wurde daher von der Gemeinde Klosters-Serneus eine auf das Auf-
Iageprojekt abgestimmte Nutzungsplanung erarbeitet. C.
Gegenstand der vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigung Aufgrund der dringlichen Notwendigkeit der Realisierung der erforderlichen Hoch-
wasserschutzmassnahmen auf der einen Seite sowie aufgrund der zu erwartenden
.
Planungsbeschwerden und Projekteinsprachen auf der anderen Seite wurde zwi-
schen Vertretern der Gemeinde Klosters-Serneus und des Kantons vereinbart, dass
eine gestaffelte Genehmigung der Ortsplanungsrevision im Sinne von Art. 49
Abs. 4 KRG sowie eine Projektgenehmigung machArt. 14 KWBG
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0.
Genehmigung der von der Gemeinde Klosters am 21. Juni 2009 beschlossenen Teilrevision der Ortsplanung
In dem unter Ziffer C vorstehend beschriebenen Gebietsperimeter des Zonenplanes „Klosters-Platz" 1:2'500 (Änderungen) mit Gestaltungselementen ist unter anderem
auch eine neue Abgrenzung der Gefahrenzonen 1 (Gefahrenzonen mit hoher Ge-
fahr) und Gefahrenzonen 2 (Gefahrenzonen mit geringer Gefahr) vorgenommen worden. Zu dieser geänderten Gefahrenzonenausscheidung ist festzuhalten, dass
sie sich auf den Zeitpunkt nach der Realisierung der geplanten Schutzmassnahmen
laut Teilprojekt „Stützbach" bezieht. Mit anderen Worten widerspiegeln die im Zonen-
plan „Klosters-Platz" 1:2'500 (Änderungen) mit Gestaltungselementen dargestellten
Gefahrenzonen die Gefährdungssituation zu dem Zeitpunkt, an welchem die getrof-
fenen Schutzmassnahmen ihre volle Wirksamkeit entfalten. Entsprechend muss das
Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Gefahrenzonen 1 und 2 sistiert werden, bis
das Teilprojekt „Stützbach" ausgeführt ist und die Wirksamkeit der Schutzmassnah-
men in Hinsicht auf die im Zonenplan „Klosters-Platz" 1:2'500 (Änderungen) mit Gestaltungselementen vom 21. Juni 2009 ausgeschiedenen Gefahrenzonen seitens der dafür zuständigen Gefahrenkommíssion Ill von Amtes wegen verifiziert worden ist. In
der Zwischenzeit wird die Beurteilung allfälliger Bauvorhaben innerhalb des betroffe-
nen Gebietes in Bezug auf die Naturgefährdung nach wie vor im Einzelfall laut dem
unter dem Titel „Hinweis/Empfehlungen" des Protokolls Nr. 3_2005_08_P der Gefah-
renkommission lll vom 7. Oktober 2005 vorgezeichneten Vorgehen zu erfolgen haben. Im Übrigen geben die im Zonenplan „Klosters-Platz" 1:2'500 (Änderungen) mit Ges-
taltungselementen festgehaltenen nutzungsplanerischen Festlegungen hinsichtlich des unter .Ziffer C vorstehend beschriebenen Gebietsperimeters zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Mit dem vorstehend festgehaltenen Vorbehalt kann der Zonenplan „Klosters-Platz"
1:2'500 (Änderungen) mit Gestaltungselementen vom 21. Juni 2009" somit für den
wie folgt abgegrenzten Gebíetsperímeter genehmigt werden; ø Westliche Begrenzung: Östlicher Rand der Kantonsstrassenparzelle Nr. 470.
Nördliche Begrenzung: Südlicher Rand der Gewässerparzelle Nr. 275 (Land-
quad)
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Forstdepartement (BVFD) öffentlich auf. Die öffentliche Auflage wurde im Kantons-
amtsblatt Nr. 25 vom 25. Juni 2009 und in der Gemeinde in ortsüblicher Weise publiziert. Gleichzeitig mit dem Wasserbauprojekt wurde auch die dazugehörige Teilrevision der Ortsplanung öffentlich aufgelegt.
2.1 Einsprachen lnnert der Auflagefrist sind keine Einsprachen gegen das Teilprojekt „Stützbach" ein-
gegangen.
2.2 Vernehmlassungsverfahren Die betroffenen kantonalen Ämter wurden um ihre Stellungnahmen zum Projekt er-
sucht. Nachfolgende Vernehmlassungen wurden von den involvierten Fachinstanzen
beim instruierenden BVFD eingereicht: • Stellungnahme des Amts für Jagd und Fischerei (AJF) vom 5. August 2009.
• • •
Stellungnahme des Amts für Wald (Afvv) vom 27. Juli 2009.
Stellungnahme des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 7. August 2009.
Stellungnahme des Amts für Natur und Umwelt (ANU) vom 1. September 2009.
Auf die Ausführungen im Projektgenehmígungsgesuch, in den Projektunterlagen so-
wie in den Stellungnahmen der Vernehmlasser und auf die beantragten Auflagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
3. Projektgenehmigungsverfahren
3.1 Grundsätzliche Bemerkungen Gemäss Art. 10 KWBG unterliegen Wasserbauprojekte einem speziellen Projektgenehmigungsverfahren. Zuständig ist die Regierung, die im gleichen Verfahren den Subventionsentscheid fällt. Um der Pflicht der Verfahrenskoordination nachzukommen, entscheidet die Regierung über sämtliche eingegangenen Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt zusammen mit der darauf abgestimmten Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Klosters-Serneus in einem einzigen Beschluss. Gleichzeitig werden die erforderlichen weiteren Bewilligungen erteilt. Mit der Projektgenehmigung gelten im Weiteren allfällig benötigte Enteignungsrechte als erteilt (vgl. Art. 14 KWBG). 3.2 Bauherrschaft
Die Gemeinde Klosters-Serneus übernimmt die Bauherrschaft (vgl. Art. 7 Abs. 1 KWBG).
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messe liegt und demzufolge in Verbindung mit den verschiedenen beantragten Aufla-
gen und spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen genehmigt werden kann.
Über die Projektgenehmigung nach Art. 14 K\NBG für die übrigen Teilprojekte des
Folgeprojektes „Hochwasser 2005 Landquart und Nebenbäche" sowie über die im
Verlaufe des Auflageverfahrens eingereichten Einsprachen wird die Regierung zu
gegebenem Zeitpunkt im Rahmen von separaten Regierungsbeschlüssen beenden.
Gestützt auf Art. 49 KRG und auf Aıt. 14 KWBG sowie auf Antrag des DVS und des
BVFD
beschliesst die Regierung: I.
Genehmigung der Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Klosters-Sen
neus vom 21. Juni 2009 1. Der Zonenplan „Klosters-Platz" 1:2'500 (Änderungen) mit Gestaltungselementen vom 21. Juni 2009 wird im Sinne der Erwägungen und mit Ausnahme der Gefahrenzonen 1 und 2 hinsichtlich des wie folgt abgegrenzten Gebietsperimeters genehmigt: Westliche Begrenzung: Östlicher Rand der Kantonsstrassenparzelle Nr. 470.
-
Nördliche Begrenzung: Südlicher Rand der Gewässerparzelle Nr. 275 (Land-
quad)
Östliche Begrenzung: Seewässerli bis und mit Parzelle Nr. 414, anschlies-
send Planperimeter „Revision Unwetter 2005")
Südliche Begrenzung: Nördlicher Strassenrand der Selfrangastrasse (Plan-
perimeter „Revision Unwetter 2005").
Hinsichtlich der im vorerwähnten Gebietsperimeter ausgeschiedenen Gefahren-
zonen 1 und 2 wird das Genehmigungsverfahren sistiert, bis das Teilprojekt
„Stützbach" ausgeführt ist und die Wirksamkeit der Schutzmassnahmen in Hinsicht auf die im Zonenplan „Klosters-Platz" .1:2'500 (Änderungen) mit Gestal-
tungselementen ausgeschiedenen Gefahrenzonen seitens der dafür zuständigen
Gefahrenkommission Ill verifiziert worden ist.
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d) Die fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer nach
.Art. 19 des kantonalen Fischereigesetzes (KFG, BR 760.100) wird erteilt.
e) Die Ausnahmebewilligung zur Beseitigung von Ufewegetation nach An. 22
Abs. 2 des eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) wird erteilt.
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Mit der Projektgenehmigung gilt die Baubewilligung nach Art. 22 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) als miterteilt.
Ill. Landerwerb (Enteignung)
1. Mit der Projektgerıehmigung gelten gemäss Art. 14 Abs. 4 K\NBG die im Projekt
(Landenuerbspläne, Rechtserwerbstabellen) aufgeführten Enteignungsrechte als
erteilt.
2. Zur Festsetzung der hierfür geschuldeten Entschädigung findet gestützt auf Art. 4 der kantonalen Enteignungsverordnung (EntV, BR 803.110) eine Einigungsverhandlung mit den Projektbetroffenen statt. Die Gemeinde Klosters-Sen neus wird zur Durchführung dieser Einigungsverhandlung ermächtigt.
3. Scheitert der Versuch einer gütlichen Vereinbarung, so überweist das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement (BVFD) auf Antrag der Gemeinde den Fall an die
zuständige Enteignungskommission zur Durchführung des Schätzungsverfah-
rens und legt die Akten des Vowerfahrens bei. IV. Finanzierung
1. An die auf Fr. 960'000.-- veranschlagten Kosten für die Schutzmassnahmen am
Stützbach werden die entsprechenden Bundesbeiträge sowie folgende Kantons-
beiträge bewilligt:
a) Nach Art. 26 Abs. 2 KWBG 20 % der wirklichen Kosten,
im Maximum 20 % des Kostenvoranschlages von Fr. 960'000.-- (Konto 6125.5620)
Fr.
192'000.--
2. Subventionsberechtigt sind sämtliche vom Bund anerkannten anrechenbaren Aufwendungen aufgrund der Subventionsabrechnungen.
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3. Mitteilung an:
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III
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
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Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione