Gesamtrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bregaglia

Documento

Numero
04.878
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Bregaglia
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
15 giu 2004

Carta

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Die Regierung des Kantons Graubünden

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

15. Juni 2004

22.Juni2004

878

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Stampa beschlossen an den Gemeindeversammlungen vom 23. und 30. Januar 2003 sowie vom 5. Dezember 2003 eine Totalrevision der Ortsplanung. Es wurden folgende Planungsmittel beschlossen: Legge edilizia Legge edilizia (Revisione parziale dell'art. 5) Piani delle zone 1:1 '000 ,

Maloja Nord

,

Maloja Sud Borgonovo

•

Stampa Valle

•

Coltura

•

Montaccio

,

Caccior

,

Cavril (Zona di deposito)

Piani delle zone 1:10'000 ,

Stampa Est

,

Stampa Ovest

Piano delle zone 1:25'000 Val Fomo Piani generali delle strutture 1: 1'000 ,

Maloja Nord

,

Maloja Sud

,

Borgonovo

•

Stampa Valle

,

Coltura

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•

Montaccio

•

Caccior

Piani generali di urbanizzazione 1:1 '000 Maloja Nord Maloja Sud •

Borgonovo

,

Stampa Valle

•

Coltura Montaccio

,

Caccior

Piani generali di urbanizzazione 1: 10'000 ,

Stampa Est

•

Stampa Ovest

Piano generale di urbanizzazione 1:25'000 Val Forno Pianificazioni locale 1:1'000 •

lsola

,

Splüga

•

Plan Concheta

,

Orden Dora

•

Cavril

Pianificazione locale 1:2'000 Clüs: Zona d'estrazione e di deposito Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt vor. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 24. Juli 1995 einen Vorprüfungsbericht zu den Erhaltungszonen und mit Datum vom 3. November 2000 einen Vorprüfungsbericht zur Totalrevision der Ortsplanung. Die öffentlichen Bekanntgaben der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 23. und 30. Januar 2003 sowie vom 5. Dezember 2003 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgten am 13. Februar 2003 resp. 8. Dezember 2003. Es gingen 9 Beschwerden ein. Eine Beschwerde konnte das Departement das Innern und der Volkswirtschaft (DIV) mit Verfügung vom 13. Mai 2003 zufolge Rück-

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zuges abschreiben. Die anderen Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 16. April 2003 ersuchte der Gemeindevorstand Stampa um Genehmigung der Totalrevision der Ortsplanung im Rahmen von Art. 37 KRG.

B. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Totalrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Regione Bregaglia übereinstimmt. Im Zusammenhang mit der kantonalen und regionalen Richtplanung sind in der Gemeinde Stampa folgende Sachbereiche von Bedeutung: 1.

Nachhaltige Siedlungsentwicklung/ Siedlungsqualität

Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere bezüglich der Wohnbauzonen, ist im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen Bodennutzung (Art. 1 RPG) und des Gebotes der klaren Trennung zwischen Bauund Nichtbaugebiet ein zentrales Anliegen der Raumordnung. Die zukünftige Siedlungsentwicklung muss nicht nur einer kommunalen Betrachtung standhalten, sondern ist auch in einen regionalen Kontext zu stellen. Die Gemeinde Stampa ist Teil der Region Bergell. Die Fraktion Maloja gehört geografisch zum Oberengadin, wo derzeit entsprechend den Vorgaben des RIP2000 ein regionales

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Siedlungskonzept erarbeitet wird. Dieselben grundsätzlichen Fragen, die sich in Bezug auf die regionale Siedlungsentwicklung in den Oberengadiner Gemeinden stellen, sind auch für die Fraktion Maloja relevant. Die Gemeinde Stampa wird sich in Zukunft bezüglich der Fraktion Maloja verstärkt mit den Sachbezügen zum Oberengadin befassen müssen (z.B. Siedlungskonzepte etc.). Die Gemeinde hat zudem für die Kerngebiete der bedeutenderen Fraktionen Generelle Gestaltungspläne erarbeitet. Sie trägt damit der historischen Siedlungsqualität dieser Fraktionen, welche gemäss Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz teilweise von nationaler und teilweise von regionaler Bedeutung sind, Rechnung.

2.

Landschaftsschutz / Naturschutz

Die Objekte der Sachbereiche Landschaft und Natur im RIP2000 und im Regionalen Richtplan sind in der Ortsplanung überwiegend berücksichtigt worden. Auf allfällige Mängel wird nachstehend im Rahmen der Behandlung der entsprechenden Nutzungspläne eingegangen.

3.

Materialabbau und Materialverwertung

Der Sachbereich Materialabbau und Materialverwertung ist in der vorliegenden Nutzungsplanung entsprechend den richtplanerischen Vorgaben behandelt worden.

Die vorliegende Ortsplanungsvorlage erweist sich im Wesentlichen als richtplankonform. Soweit es sich als erforderlich erweist, wird in gegebenem Zusammenhang näher darauf einzutreten sein.

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C. Baugesetz Das Baugesetz der Gemeinde Stampa wurde vollumfänglich revidiert. Am 5. Dezember 2003 wurde zudem eine Teilrevision des bereits beschlossenen, aber noch nicht genehmigten Baugesetzes verabschiedet (Art. 5). Das Baugesetz stützt sich im Wesentlichen auf das Musterbaugesetz für Bündner Gemeinden ab. Zu einzelnen Bestimmungen drängen sich folgende Bemerkungen auf:

Art. 23 Distanze dalle strade, dai boschi e dai corsi d'acqua

Art. 23 BauG regelt die einzuhaltenden Grenzabstände gegenüber Strassen. Die

Gemeinde Stampa wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. In Art. 23 BauG ist praxisgemäss ein entsprechender Vermerk anzubringen.

Art. 41 Zona depositi aziendali (DA)

Art. 41

Abs. 1 BauG sieht vor, dass Baumaterialien (materiali edili), Maschinen (macchinari), Holz (legname) und Ähnliches in der zona depositi aziendali (DA) gelagert werden können. Damit sich solche temporären Lagerplätze nicht schleichend zu Materialablagerungen entwickeln können, wären Einschränkungen im nachfolgenden Sinn zweckmässig: Das Lagern von Materialien und Gegenständen aller Art wie Baumaterialien, Brennholz, Baumaschinen, Fahrzeugen, Bauteilen und Geräten ist auf dem ganzen Gebiet der Gemeinde verboten, ausgenommen auf den von der Baubehörde bewilligten Lagerplätzen. Das Lagern von Abfällen ist auf den Lagerplätzen nicht zulässig. Die Gemeinde ist befugt, für die Benützung der öffentlichen Lagerplätze Gebühren zu erheben. Der Gemeindevorstand erlässt ein Gebührenreglement.

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Die Gemeinde wird ersucht, Art. 41 BauG entsprechend zu ergänzen.

Art. 47 Zona di conservazione

Art. 4 7 Abs. 1 BauG sieht vor, dass Anbauten bis zu einer maximalen Grundfläche von 10 m2 und einer Höhe von 3 m zulässig sind. Diese allgemein gefasste Regelung widerspricht grundsätzlich dem Sinn und Zweck der Erhaltungszone, wo es hauptsächlich um die Erhaltung der bestehenden Gebäudevolumen geht. Gemäss RIP2000 sind denn auch lediglich untergeordnete An- und Nebenbauten für Nebenzwecke bei kleineren Hauptbauten zulässig (RIP2000, Ziff. 5.5, Abschnitt D, S. 119). Zu denken ist etwa an den Anbau einer Toilette oder eines Holzschopfes, wenn dies im bestehenden Gebäudevolumen aufgrund der Gebäudegrösse oder der Gebäudestruktur nicht möglich ist, bzw. wenn durch solche baulichen Eingriffe die wertvolle Substanz des Gebäudes gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind für die Erhaltungszonen in der Gemeinde Stampa wohl nur selten gegeben, da die meisten Bauten grosse Volumen aufweisen, weshalb gar keine Anbauten notwendig erscheinen. Somit widerspricht die Bestimmung - zumindest in der gewählten absoluten Form dem RIP2000. Die Wortfolge in Art. 47 Abs. 1 BauG: ... "o piccole costruzioni secondarie (legnaie,

ripostigli,

paravento, ecc.) di un piano con una superficie

d'occupazione massima di 10 m2 e un'altezza massima di 3.00 m." wird daher von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Nach Art. 47 Abs. 4 BauG ist die Erstellung von untypischen Elementen unzulässig. Aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse der Gesetzesverständlichkeit wäre es zweckmässig, wenn einige Beispiele solch unzulässiger Elemente (Fahnenstangen, Gartencheminees, Terrainveränderungen für Gartensitzplätze etc.) im Baugesetz explizit erwähnt würden. Die Gemeinde wird ersucht, Art. 47 Abs. 4 BauG in diesem Sinne zu ergänzen.

Im Übrigen gibt das am 30. Januar 2003 verabschiedete und am 5. Dezember 2003 teilrevidierte Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Vorlage kann genehmigt werden.

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D. Piani delle zone 1:1'000 Maloja Nord, Maloja Sud, Borgonovo, Stampa Valle, Coltura, Montaccio, Caccior; Cavril (zona di deposito) Piani delle zone 1:10'000 Stampa Este Stampa Ovest Piano delle zone 1:25'000 Val Forno 1.

Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in den Zonenplänen verschiedene formelle Fehler festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 und vom 6. Februar 2004 wurde die Gemeinde Stampa darüber informiert. Der Gemeindevorstand Stampa stimmte mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 und vom 12. März 2004 der Behebung der formellen Mängel zu. Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die entsprechenden Kennzeichnungen in den Zonenplänen vorzunehmen. 2.

Grösse der Wohnbauzonen

Die in den Zonenplänen ausgeschiedenen Wohnbauzonen, d.h. die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (zone nucleo, zone ampliamento nucleo, zone residenziale und zone mista), umfassen gemäss der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife aus dem Jahre 2003 (Übersicht UEB) insgesamt rund 28,9 ha, wovon ca. 21,4 ha (ca. 74%) überbaut sind. Die unüberbauten Wohnbauzonen betragen somit ca. 7,5 ha (ca. 26%). Massgebend für die Beurteilung der Bauzonengrösse sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen.

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Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode, welche sich auf die durchschnittliche Bautätigkeit der letzten 15 bis 25 Jahre und der Annahme eines ortsüblichen Baulandverbrauches pro Wohngebäude abstützt, berechnet. Gestützt auf die Übersicht UEB und den Planungsbericht lässt sich auf der Basis der Bautätigkeit in der Vergangenheit ein Baulandbedarf von ca. 5 - 6,5 ha berechnen. Daraus ergibt sich, dass die von der Gemeinde festgelegten Wohnbauzonenreserven von rund 7,5 ha eher zu gross sind. In Anbetracht des Umstandes, dass die Gemeinde Stampa von einer ausgesprochen starken Fraktionierung des Siedlungsgebietes geprägt ist und die Bauzonenreserven auf eben diese Fraktionen entfallen, können die in den vorliegenden Zonenplänen festgelegten Wohnbauzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse dennoch genehmigt werden. 3.

Lage der Bauzonen

Ausgehend vom weitgehend überbauten Siedlungskern - traditionelle Siedlung und angegliederte zeitgenössische Siedlungsräume - hat die Gemeinde Stampa in den zahlreichen Fraktionen im Talboden die Bauzonen überwiegend in einer zusammenhängenden Form ausgeschieden. Weniger kompakt ist die Bauzonenausscheidung in der Fraktion Maloja. Im überwiegenden Mass folgt jedoch auch die Bauzone in Maloja den topografischen Gegebenheiten. 4.

Konflikte zwischen Bauzonen und Gefahrenzonen

Ausgelöst durch eine Planungsbeschwerde unterzog die Gefahrenkommission III im Auftrag des DIV die Gefahrenzonenausscheidung in den Gebieten Cadlägh und Mot di Larasc einer erneuten Überprüfung. Dabei stützte sie sich auf ein Lawinengutachten des Ingenieurbüros Teufen & Romang, Davos. Gemäss der neuen Beurteilung der Gefahrenkommission III liegen zusätzliche Bauzonenflächen in Gebieten mit hoher oder geringer Gefahr (vgl. Protokoll Nr. 3_2003_22_P samt Gefahrenzonenplan 1:2'000 vom 8. Dezember 2003). Angesichts dieser neuen Beurteilung der Gefahrensituation sieht sich die Regierung veranlasst, die Gemeinde Stampa anzuweisen, die am 23./30. Januar 2003 beschlossene Gefahrenzonenplanung in den fraglichen Ge-

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bieten nach Massgabe des Protokolls Nr. 3_2003_22_P resp. nach Massgabe des zu diesem Protokoll angefertigten Gefahrenzonenplanes der Gefahrenkommission III vom 8. Dezember 2003 zu überprüfen und anzupassen (Neuabgrenzung der Gefahrenzone 1; Ergänzung mit der Gefahrenzone 2). Aufgrund der von der Gemeinde vorzunehmenden Überprüfung und Anpassung der Gefahrenzonen in den fraglichen Gebieten ist absehbar, dass gewisse Bauzonenteile neu in die Gefahrenzone 1 zu liegen kommen werden. Da in Gefahrenzonen 1 gemäss Art. 17 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) bekanntlich Bauverbot herrscht, entsteht auf den entsprechenden Grundstücken resp. Grundstücksteilen eine Konfliktsituation zwischen Bauzone und Gefahrenzone, welche gleichzeitig mit der neuen Beschlussfassung über die Gefahrenzonen zu bereinigen sein wird. Angesichts dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Bereinigung der Konfliktsituation zwischen Bauzonen und Gefahrenzonen liegt es auf der Hand, dass die Genehmigung der Nutzungszonen auf den betroffenen Parzellen auszusetzen ist. Konkret drängen sich folgende Anordnungen auf: a)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona residenziale 2 auf den Pazellen Nr. 951,946,943, 1039, 1040, 1041 und 1042 wird bis zum Vorliegen der neuen Planung sistiert. Zu sistieren ist ferner auch das Genehmigungsvefahren bezüglich der zona agricola auf den Parzellen Nr. 1039 - 1042, um der Gemeinde zusätzlichen Spielraum für die neue Bauzonenabgrenzung zu gwähren. Aufgrund der Lage und Grösse der Parzelle Nr. 955 drängt sich schliesslich auch eine Sistierung der zone residenziale 2 auf dieser Parzelle auf.

b)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona parcheggi sotteranei wird sistiert, weil nach der neuen Beurteilung der Gefahrensituation die ganze Parzelle, also auch der Zufahrtsbereich, der Gefahrenzone 1 zugewiesen werden muss.

c)

Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona residenziale 2 im Bereiche der Parzellen Nr. 1257, 1035 und 1058 wird sistiert, soweit die zona residenziale 2 gemäss Gefahrenzonenplan der Gefahrenkommission III vom 8. Dezember 2003 von der Gefahrenzone 1 überlagert wird.

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5.

Teilgebiet Gewerbezone Mulin

Die im Zonenplan 1: 1'000 Coltura ausgeschiedene Lagerzone (zona depositi aziendali) im Gebiet "Mulin" beansprucht den Gewässerraum der Maira. Auch ein Teil der südlich angrenzenden Gewerbezone (zona artigianale) liegt im Nahbereich des Gewässerraums der Maira. Ein hinreichender Abstand der Lagerzone und der Gewerbezone gegenüber dem Gewässerraum der Maira kann nur eingehalten werden, wenn die Zonengrenze entsprechend dem Vorschlag des ARP vom 11. Dezember 2003 um rund 3 - 5 m zurückversetzt werden. Gemäss diesem Vorschlag soll die nördliche Grenze der Lagerzone auf die Linie der beschlossenen Gefahrenzone 1 verschoben werden. Die nördliche Grenze der Gewerbezone sowie die Gefahrenzone 1 (ergibt sich aus einem vorgesehenen Verbauungsprojekt, welches im BABVerfahren bereits eingereicht wurde) sollen um rund 3 m nach Süden verschoben werden. Dieser Vorschlag des ARP wurde von der Gemeinde und vom Grundeigentümer mit Schreiben vom 12. März 2004 gutgeheissen. Dementsprechend wird über die Zonenausscheidung im Zonenplan 1:1'000 Coltura im Bereich Gewerbezone Mulin wie folgt entschieden (vgl. Planausschnitt vom 11. Dezember 2003): Die nördliche Grenze der zona depositi aziendali wird auf die Grenze der Gefahrenzone 1 gemäss Zonenplan 1: 1'000 Coltura vom 23./30. Januar 2003 zurückversetzt. Die damit aus der Lagerzone entlassene Fläche wird dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen. Die nördliche Grenze der Gewerbezone sowie die Gefahrenzone 1 werden um bis zu rund 3 m in südlicher Richtung zurückversetzt. Die damit aus der Gewerbezone entlassene Fläche wird als zona depositi aziendale ausgeschieden. Die Gemeinde wird ersucht, die Landschaftsschutzzone im fraglichen Gebiet anzupassen (Ergänzung über den gesamten Gewässerraum).

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6.

Zona di protezione della natura

6.1. Amphibienlaichgebiete Die Amphibienlaichgebiete-Verordnung (AlgV) ist seit dem 1. August 2001 in Kraft. Das zugehörige Inventar in Anhang 1 und 2 dieser Verordnung bezeichnet diejenigen Objekte von nationaler Bedeutung, die zu den wichtigsten Fortpflanzungsgebieten von Amphibien zählen. In der Gemeinde Stampa ist das Amphibienlaichgebiet "Cavloc" (Am-82) von nationaler Bedeutung verzeichnet (Koordinatenschwerpunkt: 774'400/139'050). Es umfasst den See, einige Tümpel und temporäre Wasserstellen sowie eine Umgebungszone. Teilweise wird das Objekt von Flachmooren (Alp da Cavloc Süd [Fm-2153) und die bei den Detailkartierungen neu entdeckten Teilbereiche mit Flachmoorvegetation) überlagert. Das Objekt ist im RIP2000 im Koordinationsstand Festsetzung aufgeführt. Die Gemeinde Stampa hat somit den Schutz des Objekts sachgerecht sicherzustellen. Die Gemeinde wird angewiesen, eine entsprechende Naturschutzzone auszuscheiden.

6.2. Auen Die Aue von regionaler Bedeutung "Delta Plan Grand" (A-2007) bei lsola wurde nur zu einem kleinen Teil einer Naturschutzzone zugewiesen. Im Hinblick auf die Revision des Aueninventars durch den Bund wurde der Perimeter der Aue angepasst; voraussichtlich erhält diese Aue gar nationale Bedeutung. Die Gemeinde hat jedenfalls nur das dortige Flachmoor der Naturschutzzone zugewiesen. Im RIP2000 ist die genannte Aue im Koordinationsstand Festsetzung verzeichnet, womit eine parzellenscharfe Umsetzung dieser Vorgaben unabdingbar ist (vgl. RIP2000, Kapitel 3.7 "Naturschutz", S. 56 ff.). Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone anzupassen. Die Aue "Orlegna" (A-2009) bei Cavril von regionaler Bedeutung wurde im Hinblick auf die Revision des Aueninventars durch den Bund ebenfalls hinsichtlich ihres Perimeters (u.a. an die bestehende Deponie) angepasst; voraussichtlich erhält auch

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diese Aue nationale Bedeutung. Die Gemeinde hat bei der Ausscheidung der Naturschutzzone die alte Abgrenzung verwendet. Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone entsprechend dem RIP2000 zu ergänzen. Die Aue „Casaccia" (A-2005) bei Löbbia von regionaler Bedeutung figuriert im RIP2000 im Koordinationsstand Festsetzung. Die Gemeinde hat einen grossen Teil der Aue einer Naturschutzzone zugewiesen. Im nördlichen Teil des Objekts wurde jedoch auf eine Naturschutzzone verzichtet. Auch wenn es sich beim fehlenden Teilstück nur um einen schmalen Streifen handelt, ist dessen Zuweisung zur Naturschutzzone für die Vernetzung mit dem nördlich angrenzenden Teilobjekt in der Gemeinde Vicosoprano (Fraktion Casaccia) wesentlich. Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzone entsprechend dem RIP2000 anzupassen. Die „Mairaaue" (A-2001) von regionaler Bedeutung zwischen Vicosoprano und Promontogno mit drei Teilobjekten auf dem Gemeindegebiet von Stampa erhält voraussichtlich mit der Revision des Aueninventars durch den Bund ebenfalls nationale Bedeutung. Die Gemeinde hat für diese Aue und ihre Umgebung lediglich eine Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Der Einbezug der Umgebung der Flusslandschaft LP-181 wird ausdrücklich begrüsst. Die dafür ausgeschiedene Landschaftsschutzzone ist zweckmässig. Für die Aue selbst ist jedoch lediglich mit einer Landschaftsschutzzone kein adäquater Schutz gewährleistet. Im RIP2000 wurde die Aue im Koordinationsstand Zwischenergebnis aufgenommen mit dem Hinweis, dass ausgewiesene Massnahmen zur Gefahrenabwehr gewährleistet sind. Derartige Massnahmen sind prinzipiell auch innerhalb einer Naturschutzzone möglich, sofern sich keine anderen Möglichkeiten ergeben. Die Naturschutzzone bedingt aber eine vertiefte Interessenabwägung. Die Gemeinde wird ersucht, eine entsprechende Naturschutzzone auszuscheiden. Die Schwemmebene „Val Fedoz" (1-1404; Koordinaten 778'050/140'270), das Gletschervorfeld „Vadrec da Fedoz" (1-1231; Koordinaten 778'400/137'100) und das Gletschervorfeld „Vadrec da Forno" (1-1046; Koordinaten 774'200/135'300) - gemäss Bundesinventar alle von nationaler Bedeutung - figurieren im RIP2000 im Koordinations-stand Festsetzung. Die Gemeinde hat folglich für eine parzellenscharfe Umsetzung zu sorgen (vgl. RIP2000, Kapitel 3. 7 „Naturschutz", S. 56 ff.), wobei im Falle der

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IGLES-Objekte je nach Objekt auch die Zuweisung zu einer Landschaftsschutzzone ausreichen kann. Eine solche ist vorliegend ausgeschieden, womit die Anforderungen gemäss RIP2000 erfüllt sind. Art. 3 der Auenverordnung (AuenVo) des Bundes fordert die Kantone auf, für die im IGLES-lnventar bezeichneten Objekte den genauen Grenzverlauf unter Anhörung der Grundeigentümer und Bewirtschafter festzulegen. Dies ist für die vorliegenden Objekte (l-1404, 1-1231 und 1-1046) - da sie nicht speziell ausgeschieden wurden nicht erfolgt. Die Gemeinde wird ersucht, den genauen Perimeter der Objekte 1-1405, 1-1231 und 1-1046 bei nächster Gelegenheit in den Zonenplan aufzunehmen und dabei in der Ausschreibung speziell darauf hinzuweisen, damit die Abgrenzungen von der Regierung gemäss Art. 3 AuenVo genehmigt werden können. 6.3. Flachmoore

Die Flachmoore „Cadlägh-Creista" (Fm-2152), ,,Alp da Cavloc Süd" (Fm-2153), ,,Orden" (Fm-2157), ,.Motta dal Gember" (Fm-2249), "Petpreir'' (Fm-2251 ), ,,Plan Grand Stampa" (Fm-2252), ,,Maroz Dora" (Fm-16506), ,,Lagh da Cavloc" (Fm-16509), ,,Creista" (Fm-16511) und „Bosch da la Palza" (Fm-16516), alle von regionaler Bedeutung, sind im RIP2000 im Koordinationsstand Festsetzung verzeichnet. Die von der Gemeinde ausgeschiedenen Naturschutzzonen weichen teilweise beträchtlich von den genauen Nachkartierungen ab. Zudem sind insbesondere in den Gebieten ,,Alp da Cavloc" (Koordinaten 774700/138'400} und „Plan Grand" bei lsola (Koordinaten 776'500/143'000} zusätzliche Flachmoore kartiert worden, die einer Naturschutzzone zuzuweisen sind . . Die Gemeinde wird angewiesen, die ausgeschiedenen Naturschutzzonen für die genannten Flachmoor nach Massgabe der aktuellsten Daten zu ergänzen. 6.4. Trockenstandorte

Das nationale Trockenstandortinventar ist in Arbeit. Die Kartierungen der Trockenstandorte von nationaler und regionaler Bedeutung sind in Stampa erfolgt. Die inventarisierten Trockenstandorte liegen in den folgenden Gebieten:

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•

Bleis Granda (Koordinatenschwerpunkt des inventarisierten Objekts 774'570/140'200};

•

Durbegia (766'160/135'800};

•

Sarun (766'100/135'300, mehrere Objekte);

•

Gebiet Muntac/Caccior (mehrere Objekte).

Die Einstufung der einzelnen Objekten nach Bedeutung (national, regional, lokal) wird der Bund zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen. Die Gemeinde wird für die inventarisierten Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung eine Zuweisung zur Naturschutzzone vorzusehen müssen. Die Gemeinde wird in diesem Sinne darauf hingewiesen, dass sie diesbezüglich bald erneut planerisch tätig werden muss, wobei allfällige Abgrenzungsfragen mit dem Amt für Natur und Umwelt zu bereinigen sind. 6.5. Weitere Naturschutzflächen

Das Mosaik von Feuchtwiesen, gedüngten Mähwiesen, Braunseggenriedern und vernässten Gräben in lsola (W-655) von regionaler Bedeutung (Koordinatenschwerpunkt 776'700/142'900) ist im RIP2000 im Koordinationsstand Festsetzung verzeichnet. Die Gemeinde wird angewiesen, das Objekt bei nächster Gelegenheit einer Naturschutzzone zuzuweisen. Nordwestlich des Siedlungsgebiets von Borgonovo liegt der malerische und markante Hügel P-182 mit zahlreichen mächtigen Felsbrocken. Aus naturkundlicher und landschaftlicher Sicht wäre es wünschenswert, dieses Gebiet einer Naturschutzzone (soweit es sich um TWW-Objekte handelt, wird dies voraussichtlich ohnehin notwendig sein, vgl. oben) oder einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen. Die Gemeinde wird ersucht, diese Zonenzuweisung zu prüfen. 7.

Zona di protezione del paesaggio

Der Südhang des Bergells unterhalb der Kette Piz da Cävi, Piz al Märe und Piz Duan bildet die Landschaft „Val Bregaglia (Nordseite) - Val da la Duana" (L-1001) von regionaler Bedeutung, welche nördlich des Siedlungsgebietes von Stampa auch deren

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Gemeindegebiet tangiert. Im Rahmen der Vorprüfung des Regionalen Richtplanes der Ragione Bregaglia wurde die betreffende Landschaft (L-1001) von regionaler Bedeutung nicht als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im Regierungsbeschluss Nr. 1235 vom 11. Juli 2000 wurde der Verzicht der Region zum Einbezug dieses Gebietes in ein Landschaftsschutzgebiet akzeptiert, da der Erhalt des zur Diskussion stehenden Gebietes gemäss dem in Bearbeitung stehenden RIP2000 in enger Zusammenarbeit zwischen Kanton, Region und Gemeinden gewährleistet werde. Im RIP2000 ist diese Festlegung nicht erfolgt. Aus landschaftlicher Sicht ist es angebracht, wenn die Gemeinde auf Stufe Ortsplanung nördlich des Siedlungsgebietes Stampa für die Landschaft L-1001 eine entsprechende Landschaftsschutzzone ausscheiden würde. Aus landschaftlicher Sicht wäre es angebracht den obersten Teil des Piz Äla zusätzlich in die ausgeschiedene Landschaftsschutzzone einzubeziehen. Die Gemeinde wird ersucht eine solche Ausdehnung der Landschaftsschutzzone zu prüfen. 8.

Zona di deposito materiale Cavril

Im Gebiet Cavril schied die Gemeinde eine zona deposito materiale aus. Diese steht im Widerspruch zu den Erläuterungen im Regierungsbeschluss Nr. 1235 vom 11. Juli 2000 in Sachen Regionaler Richtplan Ragione Bregaglia Phase 1 (Sachbereich Entsorgung). In diesem Beschluss wird klar dargelegt, dass am Standort Cavril gestützt auf die abfallrechtlichen Bestimmungen kein Weiterbetrieb der Materialablagerung mehr bewilligt werden kann. Demzufolge kann auch keine Betriebsbewilligung in Aussicht gestellt werden. Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass ein beschränkter, zusätzlicher Materialbedarf für den Abschluss und die Rekultivierung dieser Altablagerung besteht, welcher noch auf 2'000 - 4'000 m3 geschätzt wird. Materialablagerungen dieser Art gelten als Verwertung und bedürfen weder einer abfallrechtlichen Bewilligung noch einer Nutzungszone im Zonenplan. Die Gemeinde wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2004 angehört und erklärte mit Schreiben vom 12. März 2004 ihr Einverständnis mit der beantragten Nichtgenehmigung. In diesem Sinne wird die zona di deposito materiale Cavril nicht genehmigt. Der Gemeinde wird empfohlen, in Absprache mit den kantonalen Fachstellen ein Abschlussprojekt für die Altablagerung Cavril auszuarbeiten und im BAB-Verfahren zur Zustimmung einzureichen.

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9.

Waldfeststellung

Die in den Zonenplänen enthaltenen Waldgrenzen sind korrekt aus den Waldfeststellungsplänen übernommen worden. Sie entfalten statische Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG).

E. Piani generali delle strutture 1:1 '000 Maloja Nord, Maloja Sud, Borgonovo, Stampa Valle, Coltura, Montaccio, Caccior 1.

Allgemeine Bemerkung

Die Gemeinde Stampa erliess lediglich für die Siedlungsbereiche Generelle Gestaltungspläne. Auch im Landschaftsbereich von Stampa finden sich jedoch bemerkenswerte Naturobjekte, so beispielsweise die Naturobjekte NO-654 (Felsentor unter zwei giganijschen Felssturzblöcken), NO-651 (Wasserfall Cranch da Sett) und NO656 (Wasserfall En). Zudem befinden sich zahlreiche Hecken, Feldgehölze und Einzelbäume im Landschaftsbereich, welche noch keinem hinreichenden Schutz unterstellt wurden. Die Gemeinde wird ersucht, auch die im Landschaftsbereich vorkommenden bedeutenden Natur- und Kulturobjekte durch geeignete Festlegungen im Generellen Gestaltungsplan unter Schutz zu stellen. 2.

Archäologisches Kulturobjekt in Cunchetta

Im Jahre 2002 wurde in Maloja Plan Cunchetta unter einem natürlichen Felsdacheine alte, möglicherweise eisenzeitliche Inschrift entdeckt, welche darauf hinweisen könnte, dass dieses Felsabri partiell als Unterschlupf und Rastplatz gedient hat. Die Gemeinde wird ersucht, dieses Felsdach im Generellen Gestaltungsplan als Kulturobjekt zu bezeichnen (Koordinaten LK 1276; 774'950/142'090).

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F. Piani generali di urbanizzazione 1:1 '000 Maloja Nord, Maloja Sud, Borgonovo, Stampa Valle, Coltura, Montaccio, Caccior Piano generale di urbanizzazione 1: 10'000 Stampa Este Stampa Ovest Piano generale di urbanizzazione 1:25'000 Val Forno Langlaufloipen In den Generellen Erschliessungsplänen sind in verschiedenen Gebieten Langlaufloipen festgelegt. Diese überlagern in einigen Gebieten Hochmoore und Flachmoore von nationaler und regionaler Bedeutung (z.B. Bosch da la Plaza, Koordinatenschwerpunkt 77 4'500/141 '600; Alp da Cavloc 774'580/138' 450). Diese überlagerte Nutzung ist in Bezug auf die schützenswerten Naturobjekte grundsätzlich heikel. Eine derartige Überlagerung darf nicht zu einer Beeinträchtigung der betroffenen Biotope führen, weshalb darauf zu achten ist, dass eine Loipenpräparierung erst ab einer Schneedeckenmächtigkeit von 30 cm gesetztem Schnee erfolgt.

G. Pianificazione locale 1:1 '000 lsola, Splüga, Plan Concheta, Orden Dora, Cavril, Pianificazlone locale 1:2'000 Clüs: Zona d'estrazione e di deposito 1.

Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren wie erwähnt u.a. formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde im piano generale di urbanizzazione 1:2'000 (Clüs) festgestellt, dass der Legendeneintrag für die Fuss- und Wanderwege (percorso pedonale / sentiero) fehlt. Dieser Mangel ist einer Korrektur durch die Regierung im dargelegten Sinne zugänglich. Am 6. Februar 2004 wurde die Gemeinde Stampa darüber informiert. Der Gemeindevorstand Stampa stimmte mit Schreiben vom 12. März 2004 der Behebung dieses for-

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mellen Mangels zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechende Ergänzung in der Legende vorzunehmen. 2.

Waldfeststellung

Im Gebiet der Erhaltungszone lsola fehlt im Kontaktbereich zwischen Wald und Erhaltungszone die statische Waldgrenze. Die Gemeinde wird ersucht, diese Ergänzung nachzuholen.

H. Weitere Planung Hecken und Feldgehölze

Die Gemeinde hat es unterlassen, die zahlreich vorhandenen Hecken und Feldgehölze, die nicht der Forstwirtschaftszone zugewiesen wurden, mit planerischen Massnahmen (Landschaftsschutzzone, Naturschutzzone, Kennzeichnung im Generellen Gestaltungsplan) zu sichern. Die Gemeinde wird ersucht, wenigstens die wertvollsten Gehölze mit geeigneten Massnahmen auf Stufe Nutzungsplanung zu schützen. Zudem wird sie darauf hingewiesen, dass eine Entfernung oder eine wesentliche Beeinträchtigung von Hecken und Feldgehölzen einer Bewilligung des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes (EKUD) bedarf, unabhängig davon, ob solche in der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt worden sind. Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:

1.

Das am 30. Januar 2003 beschlossene Legge edilizia sowie das am 5. Dezember 2003 verabschiedete Legge edilizia {Revisione parziale dell'art. 5) werden im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Vorbehalt, folgendem Hinweis und folgenden Anliegen genehmigt:

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a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz zu beachten sind. Das ARP wird beauftragt, in Art. 23 BauG einen entsprechenden Vermerk anzubringen. b) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 41 BauG im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. c)

Die Wortfolge in Art. 47 Abs. 1 BauG: ... "o piccole costruzioni secondarie (legnaie, ripostigli, paravento, ecc.) di un piano con una superficie d'occupazione massima di 10 m2 e un'altezza massima di 3.00 m." wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

d) Die Gemeinde wird ersucht, Art. 47 Abs. 4 BauG im Sinne der Erwägungen zu ergänzen. 2.

Die piani delle zone 1 :1'000 Maloja Nord, Maloja Sud, Borgonovo, Stampa Valle, Coltura, Montaccio, Caccior, Cavril (Zona di deposito), die piani delle zone 1 :10'000 Stampa-Est e Stampa-Ovest sowie der piano delle zone 1 :25'000 Val Forno, alle vom 23./30 Januar 2003, werden im Sinne der Erwä-

gungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG) und mit folgenden Anweisungen, Vorbehalten, Anliegen und Feststellungen genehmigt: Korrekturen von formellen Mängeln (im Einverständnis mit der Gemeinde): a) Die dreiecksförmige Fläche der Parzelle Nr. 925, welche südlich der Strasse liegt, wird statt der Zone „altro territorio comunale" der zona residenziale 2 zugewiesen. b) Im piano delle zone 1:10'000 Stampa Ovest wird die Legende mit der zona d'estrazione inerti ergänzt.

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c)

Im piano delle zone 1:25'000 Val Forno wird die Gefahrenzone 1 entsprechend dem Protokoll der Gefahrenkommission III eingetragen.

Anweisungen, Vorbehalte, Anliegen, Feststellungen: d) Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonen in den Gebieten Cadlägh und Mot di Larasc nach Massgabe des Protokolls Nr. 3_2003_22_P der Gefahrenkommission III (Gefahrenzonenplan 1 :2'000 vom 8. Dezember 2003) zu überprüfen und (im Verfahren nach Art. 37 KRG) anzupassen (Neuabgrenzung Gefahrenzone 1; Ergänzung mit Gefahrenzone 2). Bei dieser Gelegenheit sind zudem die Grundnutzungszonen zu bereinigen. e) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der zona residenziale 2 auf den Parzellen Nr. 955,951,946,943, 1039, 1040, 1041 und 1042, bezüglich der zona parcheggi sotteranei auf der Parzelle Nr. 936 sowie bezüglich der zona agricola auf den Parzellen Nr. 1039 - 1042 wird mit Rücksicht auf die von der Gemeinde im fraglichen Gebiet vorzunehmende Überarbeitung der Gefahrenzonenplanung und Bauzonenabgrenzung (vgl. lit. d hievor) sistiert.

f)

Das Genehmigungsverfahren für diejenigen Teilflächen der zona residenziale 2 auf den Parzellen Nr. 1257, 1035 und 1058, welche gemäss Gefahrenzonenplan 1 :2'000 vom 8. Dezember 2003 von der „Gefahrenzone 1" überlagert werden, wird mit Rücksicht auf die von der Gemeinde im fraglichen Gebiet vorzunehmende Überarbeitung der Gefahrenzonenplanung und Bauzonenabgrenzung (vgl. lit. d hievor) sistiert.

g) Über die Zonenausscheidung im Zonenplan 1: 1'000 Coltura im Bereich der Lagerzone und der Gewerbezone Mulin wird wie folgt entschieden (vgl. Planausschnitt vom 11. Dezember 2003): Die nördliche Grenze der zona depositi aziendali wird auf die Grenze der Gefahrenzone 1 gemäss Zonenplan 1:1'000 Coltura vom 23./30. Januar 2003 zurückversetzt. Die damit aus der Lagerzone entlassene Fläche wird dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen.

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Die nördliche Grenze der Gewerbezone sowie die Gefahrenzone 1 werden um bis zu rund 3 m in südlicher Richtung zurückversetzt. Die damit aus der Gewerbezone entlassene Fläche wird als Lagerzone ausgeschieden. Die Gemeinde wird ersucht, die Landschaftsschutzzone im fraglichen Gebiet anzupassen (Ergänzung über den gesamten Gewässerraum). h) Die Gemeinde wird angewiesen, das Amphibienlaichgebiet „Cavloc" (Am-82) von nationaler Bedeutung einer Naturschutzzone zuzuweisen. i)

Die Gemeinde wird angewiesen, ihre Naturschutzzonenplanung bezüglich der Auen „Delta Plan Grand" (A-2007), ,,Orlegna" (A-2009) und „Casaccia" (A-2005) im Sinne der Erwägungen zu vervollständigen. Bezüglich der „Mairaaue" (A-2001) wird die Gemeinde ersucht, eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.

j)

Die Gemeinde wird ersucht, die Objekte „Val Fedoz" (l-1404), ,,Vadrec da Fedoz" (1-1231) und „Vadrec da Forno" (l-1046) im Sinne der Erwägungen im Zonenplan genau abzugrenzen.

k)

Die Gemeinde wird angewiesen, die ausgeschiedenen Naturschutzzonen für die Flachmoore von regionaler Bedeutung „Cadlägh-Creista" (Fm-2152), ,,Alp da Cavloc Süd" (Fm-2153), ,,Orden" (Fm-2157), ,,Motta dal Gember'' (Fm2249), ,,Petpreir'' (Fm-2251 ), ,,Plan Grand Stampa" (Fm-2252), ,,Maroz Dora" (Fm-16506), ,,Lagh da Cavloc" (Fm-16509), ,,Creista" (Fm-16511) und „Bosch da la Palza" (Fm-16516) nach Massgabe der aktuellsten Kartierungsergebnisse anzupassen. Bezüglich der Flachmoore in den Gebieten „Alp da Cavloc" und „Plan Grand" bei lsola wird die Gemeinde ersucht, eine Naturschutzzonenzuweisung zu prüfen.

1)

Die Gemeinde wird angewiesen, das Mosaik von Feuchtwiesen, gedüngten Mähwiesen, Braunseggenriedern und vernässten Gräben in lsola (W-655) von regionaler Bedeutung einer Naturschutzzone zuzuweisen.

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m) Die Gemeinde wird ersucht, für den Hügel P-182 die Ausscheidung einer Naturschutzzone zu prüfen. n) Die Gemeinde wird ersucht, die Landschaftsschutzzone im Bereiche des Piz l'Äla zu ergänzen und die Landschaft L-1001 einer Landschaftsschutzzone zuzuweisen. o) Die zona deposito materiale Cavril wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. p) Den festgelegten Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) zu. 3.

Die piani generali delle strutture 1:1'000 Maloja Nord, Maloja Sud, Borgonovo, Stampa Valle, Coltura, Montaccio und Caccior, alle vom 23./30. Januar

2003, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 4.

Die piani generali di urbanizzazione 1:1 '000 Maloja Nord, Maloja Sud, Borgonovo, Stampa Valle, Coltura, Montaccio und Caccior, die piani generali di urbanizzazione 1:10'000 Stampa Este Stampa Ovest sowie der piano generale di urbanizzazione 1:25'000 Val Fomo, alle vom 23./30. Januar 2003, wer-

den im Sinne der Erwägungen genehmigt. 5.

Die Pianificazione locale 1:1'000 lsola, Splüga, Plan Conchetta, Orden Dora und Cavril sowie die Pianificazione locale 1:2'000 Clüs: Zona d'estrazione e di deposito, alle vom 23./30. Januar 2003, werden im Sinne der Erwägungen

mit folgender direkter Korrektur (Korrektur im Sinne von Art. 37 Abs. 4 KRG) und folgendem Hinweis genehmigt. a)

Im piano generale di urbanizzazione 1:2'000 Clüs: Zona d'estrazione e di deposito wird die Legende mit der Signatur Fuss- und Wanderwege (percorso pedonale / sentiero) ergänzt.

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b)

Die Gemeinde Stampa wird ersucht, im Kontaktbereich zwischen Wald und Erhaltungszone lsola die statische Waldgrenze zu ergänzen.

6.

Der Gemeindevorstand Stampa wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindebeschlüsse vom 23. und 30. Januar 2003 respektive vom 5. Dezember 2003 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

7.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

8.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen.

9.

Die Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt.

10. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 11. Für das vorliegende Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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12. Mitteilung

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

Klaus Huber

Dr. C. Riesen