Quartierplan Chappali

Procedura di piano di quartiere · Schmitten (GR)

Documento

Numero
80.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Schmitten (GR)
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
21 feb 1980

Carta

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Testo

3514_B_QP_Chappali.pdf

B E S C H L U S S

DES GEMEINDEVORSTANDES

S C H M I T T E N

(ALBULA)

VOM 7. FEBRUAR 1980 +

21.

Februar

BETREFFEND QUARTIERPLAN "CHAPPELI" SAMT QUARTIERPLAN-

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BESTIMMUNGEN

.

Der in der Zeit vom 5. Juni bis

5.

Juli 1979 öffent—

lich aufgelegte Quartierplan ”Chappeli" samt Quar-

tierplanbestimmungen (Baulandumlegungsplan 1:500;

Gestaltungsrichtplan 1:500 und Erschliessungsplan 1:500) wird mit dem vom Gemeindevorstand vom

27. August 1979 vorgenommenen und den Eigentümern

von Quartierplanparzellen am 6.

September 1979

mitgeteilten Aenderungen genehmigt.

. Mitteilung an: - Herrn

- Herrn

- REBA, Herrn

auch zu Handen seiner Mandantschaft

auch zu Handen seiner Mandantschaft

(mit Einspracheentscheid)

Lsun„mfi

GEMEINDEVORSTAND SCHMITTEN DER AKTUAR: DER PRÄSIDENT:

3514_V_QP_Chappali_QPV.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Schmitten

Quartierplan Chappali Quartierplanvorschriften

Erlassen vom Gemeindevorstand am 21. Februar 1980

Gemeinde Schmitten

ÜUARTIERPLANUNG

" C H A P A L I "

Gestützt auf Art. 38 FF KRG und Art. 16 ff Bauordnung der Gemeinde Schmitten

erlässt der Gemeindevorstand Schmitten Folgende Quartierplanbestimmungen:

A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. l

Duartierplangebiet

Die Quartierplanung "Chapali" erstreckt sich über die Grund-

stücke bei der Kapelle nördlich der Gemeindestrasse. Sie

gehören Folgenden„Grundeigentümern: Herrn

Herrn

Herrn und Frau Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus

den Plänen ersichtlich.

Art. 2 Zweck der

Quartierplanung

Die Quartierplanung dient dazu, das Quartierplangebiet

zueckmässig und rationell zu erschliessen und zu überbauen.

Art. 3 Bestandteile der

Quartierplanung

Die Duartierplanung "Chapali" umfasst folgende Bestandteile:

l. Quartierplanbestimmungen

2. Quartiererschliessungsplan 1:500

3. Quartiergestaltungsrichtplan 1:500

4. Baulandumlegungsplan 1:500

B

QUARTIERPLANVÜRSCHRIFTEN

I

ERSCHLIESSUNG DES QUARTIERPLANGEBIETES

Art. 4 Verkehrserschlies-

sung, Unterhalt und

Schneeräumung

Die Erschliessung des Quartierplangebietes erfolgt gemäss

Quartiererschliessungsplan 1:500.

Die Gemeindestrasse ab Kantonsstrassesbis zur Kapelle

bleibt im Eigentum der Gemeinde. Der Unterhalt obliegt der

Gemeinde. Die Schneeräumung obliegt den Grundeigentümern.

Die neu zu erstellenden Erschliessungsstrassen bleiben im

Eigentum der Parzelleneigentümer. Sie werden als separate

Parzelle im Miteigentum ausgeschieden. Der Unterhalt und

die Schneeräumung obliegen den Grundeigentümern.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, sich anteilmässig,

gemäss "Uerteilschlüssel Strasse und Fussweg", Art. 9

dieser Vereinbarung, an den Kosten für Unterhalt und Schnee-

räumung - soweit dies der Kanton oder die Gemeinde nicht

übernimmt — zu beteiligen.

Zäune und Mauern entlang den Strassen müssen einen Minimal-

abstand von 0,5 m vom Strassenrand aufweisen.

Art. 5 Parkierung

In Abweichung von Art. 29 BÜ Schmitten ist je Uohnung ein

Abstellplatz vorzusehen, bei Wohnungen mit mehr als BD m2

Uohnfläche sind 2 Abstellplätze zu erstellen. Innerhalb des

Quartierplangebietee (ohne die neu zugeteilten Parz. 2,12,

l4 und 16) sind mindestens 4 Besucherabstellplätze zur Ver-

fügung zu stellen, die nicht zur Dauerparkierung benutzt

werden dürfen. Die entsprechenden Parzellen werden gemäss

Erschliessungsplan 1:500 als Miteigentum der Eigentümer der

QP Parzellen ausgeschieden und den Grundstücken zur unend-

geltlichen Benützung zugeteilt.

Für die Parz. 12, l4 und 16 ist l Besucherabstellplatz auf

dessen Boden zur Verfügung zu stellen.

Art. 6 Versorgung

Der Anschluss des Quartierplangebietes an die öffentliche

Kanalisation, die Uasser- und Energieversorgung, richtet sich

nach dem Quartiererschliessungsplan 11500. Die Hydranten-

leitungen werden nach den Vorschriften der Gemeinde erstellt

und dieser kostenlos ins Eigentum übergeben.

Die Kanalisation und die übrigen Uasserleitungen bleiben im Eigentum der Grundeigentümer.

Telefon— und Stromzuleitungen bleiben im Eigentum der Merke,

von denen sie ausgehen.

Der Unterhalt der Versorgungsleitungen obliegt dem Eigentümer

der betreffenden Leitungen.

Art. 7 Kehricht

Der Kehricht ist in Containern, an dem im Quartiererschlies-

sungsplan bezeichneten Drt, für den Abtransport bereitzustel-

len. Die Gemeinde verpflichtet auch die anderen Eigentümer

von Grundstücken im Quartier und die Deffentlichkeit sich im

richtigen Verhältnis an den Kosten der Erstellung, Anschaffung

und des Unterhaltes der für die Beseitigung des Kehrichts not—

wendigen Anlagen zu beteiligen.

Art. 8 Erstellen der

Erschliessungsan—

lagen

Alle Erschliessungsanlagen im Quartierplangebiet sind durch

die Grundeigentümer unter Aufsicht der Gemeinde zu erstellen. Die einzelnen Erschliessungsanlagen (Strassen, Nasser, Kana-

lisation,5trom etc.) können etappenueise erstellt werden.

Der Gemeindevorstand bestimmt den Zeitpunkt der Inangriffnahme

der einzelnen Etappen.

Die Ausführungsprojekte der Anlagen sind dem Gemeindevorstand

zur Genehmigung zu unterbreiten. Mit dem Bau der Anlagen darf

erst begonnen werden, wenn die Ausführungsprojekte genehmigt

sind.

Art. 9 Finanzierung der

Erschliessungan—

lagen

Die Kosten der Erschliessungsanlagen gehen vollumfänglich

zu Lasten der Grundeigentümer.

Allfällige Subventionsbeiträge bleiben vorbehalten. In den Erschliessungskosten sind die Projektierungs—,

Bauleitungs- und Ausführungskosten enthalten.

Die Erschliessungskosten setzen sich zusammen aus;

- Kosten des Strassen— und Uegbaues ab bestehenden Strassen

und wegen;

Kosten des Kanalisationsbaues bis Anschluss an noch zu er-

stellende Sammelleitung;

Kosten der Uasserversorgung an bestehenden Leitungen;

Kosten der Energieversorgung mit Strom, inkl. Trafostation

und Hochspannungsleitung an Talleitung.

Kosten für das Aufstellen von Containern.

Die Aufteilung der Erschliessungskosten zwischen den betei—

ligten Grundeigentümern erfolgt nach folgenden Vertei”:zgee echlüsseln:

Die Erechliessungskosten werden pro m2 neu zugeteiltes Bau-

land verteilt.

Verteilschlüssel:

— Strasse und Fusewege:

- Parkplätze: - Uasserversorgung:

— Kanalisation I:

2244 m2

26.47%

3945 m2

46.53%

2244 m2

30.73%

2290 m2

5058 m2

27.00%

69.27%

2244 m2

24.69%

2290 m2

25.21%

4553 m2

2244 m2

4553 m2

1202 m2

50.10%

28.05%

56.92%

15.03%

- Kanalisation II:

2443 m2

lDD.D&%

Kehrichtdeponie:

2244 m2

20.50%

- Energieversorgung und

5058 m2 3645 m2

46.20%

33.30%

Der Anteil der übrigen an der Energieversorgung und Kehricht-

deponie beteiligten Grundeigentümer wird vom Gemeindevorstand zur gegebenen Zeit festgelegt.

Durch die Uermessung entstehende Kleinere Abweichungen der

Parzellenflächen werden im Verteilschlüssel nicht mehr be-

rücksichtigt.

Die gesamten Erschliessungskosten sind vom Erstbauenden vor-

zufinanziersn. Dieser tritt seine Ansprüche gegenüber den

übrigen Grundeigentümer nach Erstellung der Anlagen an die

Gemeinde ab. Bei Fälligkeit besorgt die Gemeinde den Einzug

der Forderungen gegenüber den Pflichtigen und macht allenfalls

ihr gesetzliches Pfandrecht gemäss Art. 162 EG zum ZGB geltend. Die Gemeinde leitet die ihr von den Grundeigentümern einbezahlten Beträge zinslos an den vorfinanzierenden Bauherrn

weiter.

Die Schlussabrechnungen für die Erstellung der Erschliessungs— anlegen sind bei der Gemeinde zu deponieren.

Bei der Usberbauung der Quartierplanparzellen werden alle Beiträge der entsprechenden Grundeigentümern zur Zahlung

fällig. Bei einer Teilüberbauung wird ein entsprechender Tei-

betrag im Verhältnis der Gesamtfläche zu der zu überbauenden Grundstückfläche fällig.

Bevor mit dem Bau der Erschliessungsanlagen begonnen wird,

sind die Kostenverteiler mit den zu erwartenden Kosten den

betroffenen Grundeigentümern, unter dem Hinweis auf das Recht,

innert 2D Tagen beim Gemeindevorstand schriftlich Einsprache

zu erheben, zu eröffnen. Der Einspracheentscheid ist den Ein-

sprechern schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitzu-

teilen. Er kann innert 2D Tagen an das kantonale Verwaltungs-

gericht weitergezogen werden. Durch den Bau der Quartiererschliessung werden die Grund-

eigentümer von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an die

öffentlichen Erschliessungswerke nicht befreit.

Die Beiträge für den Anschluss von Neubauten im Quartierplan-

gebiet an die öffentliche Kanalisation und die Uasserversor-

gung der Gemeinde, werden vom Gemeindevorstand zusammen mit

der Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Vorbehalten bleiben ferner allfällige Beiträge an die werk-

leitungen des Elektrizitätwerkes und die Leitungen der PTT,

sowie die in der Gesetzgebung der Gemeinde vorgesehenen Gebühren für die Benützung der öffentlichen Anlagen.

II

GESTALTUNG DES ÜUARTIERPLANGEBIETES l. Anwendbare Bauvorschriften

Art; 10 Vorbehalt der gel—

Neubauten im Quartierplangebiet haben, soweit der Quartier-

ten

besonderen Bestimmungen enthalten, den geltenden Bauvorschrif—

tenden Bauvorschrif- gestaltungsrichtplan und die nachfolgenden Artikel keine

ten der Gemeinde zu genügen.

Art. 11 Ueberbauungs-

richtlinien

Die im Quartiergestaltungsrichtplan angegebenen überbaubaren

Flächen, sowie die Hauptfirstrichtungen der Giebeldächer,

gelten als Richtlinien für die Anordnung und Stellung von Neu-

bauten. Einstöckige Anbauten mit anderer Nebenfirstrichtung

sind gestattet. Geringe Abweichungen der überbaubaren Flächen

können durch die Baubehörde bewilligt werden. Die Hauptfirst-

-

-

7

richtungen der Giebeldächer können im Bereich von %/- 300 gedreht werden.

f Parz. 15 gewährt Parz. l3 ein Näherbaurecht bis min. 2.5 m an die Grenze. Der Gehäudeabstand von 8 m ist einzuhalten . Im weiteren gewährt Parz. 15 der Parz. 13 ein Kaufr echt für einen Landstreifen von 1.5 m an der gemeinsamen Grenz e. Ein diesbezüglicher Vertrag ist unter den Parteien separ at zu vereinbaren.

Art. l2 Baugestaltungs—

linien

Min. Gebäudeab-

stand

Die Baugestaltungslinie bestimmt die Lage der Bauten.

Art. 13 Der minimale Gebäudeabstand beträgt in Abweichung von der

Bauordnung der Gemeinde Schmitten dort, wo die Summe eines

grossen und eines kleinen Grenzabstandes einzuhalten wären,

lediglich 9 Meter.

Ausnützungs-

Ziffer

Art. 14 In Anlehnung an Art. 2B BÜ Schnitten wird die AZ wie folgt

präzisiert:

Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller ober-

und unterirdischen Geschossflächen im Aussenmass in Haupt—

und Anbauten.

Nicht angerechnet werden alle dem Uohnen und dem Gewerbe nicht

dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen, nämlich:

a)

b) c) d)

e)

Zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich— und Trockene

räume, sowie Uaschküchen, Heiz-, Kohlen— und Tankräume.

Nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstallräume für

Motorfahrzeuge.

Korridore und Treppen, die ausschliesslich nicht anrechen—

bare Räume erschliessen.

Offene Erdgeschosshallen und überdachte offene Dach-

terrassen.

Offene ein— und vorspringende Balkone, sofern sie nicht

als Laubengänge dienen.

Als Grundstücksfläche wird dasjenige vermarchte Land ange—

rechnet, über das der Bauwillige rechtsgültig verfügen kann

und welches baulich noch nicht ausgenützt ist. Strassen—,

Fussweg— und Parkflächen, die im gemeinschaftlichen Eigentum

stehen, können zur Ermittlung der Ausnützungsziffer nicht herangezogen werden.

Art. 15 Ausbau des Dach-

gnd Untergeschosses

Der Ausbau der Dachgeschosse zu Uohnungen ist unter Vorbe—

halt Art. ll gestattet. Der Ausbau der Untergeschosse ist

ausserdem nur gestattet, sofern die Aussenwandflächen der

bewohnten Räume nicht mehr als 1/3 im Erdreich liegen.

Lukarnen dürfen auf jedem Dachflügel nicht mehr als 1/3

der Dachlängegbeanspruchen.

11 altri articoli

Art. 16 Dachvorschriften

Es sind nur Satteldächer mit einer Neigung von 30 — 50 %

gestattet.

Die Dächer haben einen Dachvorsprung von mindestens 0,6 m

und maximal 1,5 m aufzuweisen.

Die Farbe des Bedachungsmaterials ist ortsüblich ( dunkel/

braun ) zu halten. Uelleternit- und Blechdächer sind nicht

gestattet.

Art. l7 Fassadenge-

staltung

Die Mauerflächen sind zu verputzen, ausgenommen einzelne

Sichtbetonteile ( aber nicht stockwerkhohe Gebäudesockel )

und Bruchsteinmauerwerke.

Holzteile sollten im Naturton belassen, oder dunkelbraun, matt

behandelt werden. Der Charakter des Holzes muss auf jeden Fall

erhalten bleiben.

Die Fassaden sind in ortsüblichen Materialien und Farbgebungen zu halten.

Art. 18 Terrassen

Ueber zwei Gebäudeseiten miteinander verbundene Terrassen

sind erlaubt.

Terrassen dürfen jedoch höchstens 2,00 m auskragen.

Art. 19 Garagen

Garagen sind in die Uohnhäuser architektonisch ein- oder an

diese anzugliedern. Garagenanbauten dürfen maximal 2 Boxen

aufweisen (max. 4D m2 Grundrissfläche).

Freistehende Garagen sind nicht zulässig.

Art. 20 Ueberbauung

Parzelle Sulmoni

Für die Ueberbauung des Süd-östlichen Teils der Parzelle

Sulmoni gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des Quartier—

planes folgende besonderen Vorschriften:

l.

2.

3.

4.

Der Bau- und Betrieb eines Hotel-Garni mit zirka 30 Betten

und eventuell mit Restaurant ist gestattet.

Der Bauherr hat alle technisch möglichen und zumutbaren

Massnahmen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen des Gastgewerbebetriebes auf die umliegenden Wohnbauten zu ver-

meiden.

Im Sinne von Art. 8 BÜ Schmitten sind für den Hotelbau

folgende Abweichungen möglich:

— Gebäudehöhe — Gebäudelänge

(Art. 27 so) (Art. 26 so)

9 m 25 m

Für je 4 Hotelbetten und für je 4 Sitzplätze im Restaurant

ist ein Abstellplatz für Motorfahrzeuge bereitzustellen.

Für die oberirdichen Abstellplätze darf das südlich der

Gemeindestraase liegende Grundstück benützt werden.

Art. 21 Abweichungen von

Der Gemeindevorstand kann auf Antrag eines Baugesuchstellers

uorschriften

fern das Grundkonsept des Quartierplanes dadurch nicht be-

Quartierplan-

Abweichungen von den Gestaltungsvorschriften bewilligen, so-

einträchtigt wird und die Abweichungen den Quartierplanbe-

teiligten Und den weiteren Nachbarn keine Nachteile bringen.

-10-

2. Baubewilligungsuerfahren

Vorbehalt der

Baubewilligung

III

Art. 22 Vor der Erstellung der einzelnen Bauten und Anlagen ist das

ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

BAULANDUMLEGUNG UND GRENZBEREINIGUNG IM QUARTIERPLANGEBIET

Art. 23 Parzellierung

Die Grenzbereinigung zwischen den jetzigen Grundeigentümern

und die Parzellierung der einzelnen Grundstücke erfolgt ge-

mäss Baulandumlegungsplan 1:500.

Art. 24 Vermessung

Die neu gebildeten Parzellen werden zu Lasten der Grund-

eigentümer vermessen. Es werden nur Baubewilligungen erteilt,

wenn die zu überbauende Parzelle vermessen und vermarchtet ist.

IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 25 Kosten der Quar—

tierplanung

Die Grundeigentümer haben für die Erstellung und die Prü-

fung des Quartierplanes durch die Gemeinde, sowie für de-

ren planerische und juristische Beratung folgende Ent-

schädigungen zu leisten:

Erstellung und Prüfung des

Quartierplanes durch die Gemeinde Planerische Beratung

Juristische Beratung Total

Fr. ............

Fr. ............

Fr. ............ Fr.

0......00000

-

-

11

, als Vor-

Dieser Betrag ist durch

finanzierung zu übernehmen und innert 3D Tagen nach Inkraft-

treten des Quartierplanes an die Gemeindekasse Schmitten zu bezahlen.

Die übrigen beteiligten Grundeigentümer haben nach folgendem

Schlüssel (pro m2) die Kosten der Quartierplanung an die

Gemeindekasse Schmitten zu bezahlen:

Herr

2244 m2 20.5%

Fr. ............

3645 m2 33.3%

Fr. ............

5058 m2 46.2%

Herr

Herr

Fr. ............

Diese Beträge werden mit dem Verkauf einer Parzelle oder

mit der Einreichung eines Baugesuches fällig, spätestens

aber innert lÜ Jahren. Die Gemeinde leitet die Beträge

zinslos an Herrn

weiter.

Die Baubewilligungsgebühren werden jeweils im Zusammenhang

mit der Baubewilligung erhoben.

Art. 26 Anmerkung und

Der genehmigte Quartierplan und dessen Verordnung werden

Grundbuch

Der Gemeindevorstand Schmitten wird ermächtigt, die An-

Eintragung im

im Grundbuch der Gemeinde Schmitten angemerkt.

merkung auf Kosten der Grundeigentümer vornehmen zu lassen.

Art. 25 Inkrafttreten

Die Guartierplanung "Chapali" tritt mit der Genehmigung

durch den Gemeindevorstand Schmitten‚in Kraft.

(N 4. Durch den Gemeindevorstand Schmitten genehmigt am: .:....... .. O

Ü

Der Präsident:

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Der Aktuar:

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