Quartierplan Curtin/Uorgia

Procedura di piano di quartiere · Scuol

Documento

Numero
97.GDEf1
Tipo
Procedura di piano di quartiere
Comune
Scuol
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
8 dic 1997

Carta

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Testo

3745_B_QP_Curtin_Uorgia.pdf

KANTON GRAUBÜNDEN CHANTUN GRISCHUN

GEMEINDE TARASP CUMÜN DA TARASP

QUARTIERPLAN CURTINIUORGIA Öffentliche Auflage vom

1.September - 30. September 1997

GENEHMIGUNG am 8.Dezember1997 Der Gemeindevorstand hat am 8.Dezember 1997 gestützt auf Art. 18 des Baugesetz der Gemeinde Tarasp den Quartierplan Curtin/Uorgia genehmigt.

Genehmigungsakten:

Quartierplanbestimmungen mit Anhang: Erläuterung der Tabellen Skizze Bestandestabelle Tab. 6 Tab. 7.1 Berechnungstabelle Tab. 7.2 Neuzuteilungstabelle Kostenverteiler in % Tab. 8 Tab. 9.1 Kostenaufteilung Gemeinde/Grundeigtümer Tab. 9.2 Kostenverteilung in Fr. Tab. 9.3 Zusammenstellung geschätzte Gesamtkosten je Parzelle

Quartiergestaltungsplan / Quartiererschliessungsplan 121’000 Bestandes— und Neuzuteilungsplan 1:1'000 Beschlussfassung

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Einsicht:

Gemeindekanzlei während den Kanzleistunden

Rechtsmittel:

Der Beschluss des Gemeindevorstandes kann innert 20 Tagen mit Rekurs beim Vewvaltungsgericht Graubünden angefochten werden.

Tarasp,

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Für die Gemeinde: Der Präsident:

Der Aktuar:

B. Stecher

M. Gisep

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Chantun Grischun Kanton Graubünden

Cumün da Tarasp

QUARTIERPLAN CURTIN/ UORGIA QUARTIERPLANVORSCHRIFTEN

Öffentliche Auflage:

l. September - 30. September 1997

Vom Gemeindevorstand genehmigt am:

Der Gemeindepräsident:

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Der Gemeindeaktuar:

l/ (/fl‘ß

8. Dezember 1997

INHALTSVERZEICHNIS

A

Allgemeine Bestimmungen

Quartierplangebiet Zweck Bestandteile

Verbindlichkeit Bauberatung

B

Artikel

l 2 3

4 5

Quartierplanvorschriften I

Baulandumlegung Baulandumlegung Alter Bestand Neuparzellierung Landabzüge und Neuzuteilung Wertausgleich Beschränkte dingliche Rechte a) Dienstbarkeiten und Grundlasten b) Grundpfandrechte Anmerkungen und Vorrnerkungen Eigentumserwerb

II

6 7 8 9 10

11 12 l3 l4

Gestaltung l. Allgemeines

Nutzungsart und Ausnutzung Bauweise Aussenräume, Terrainveränderungen, Einfriedungen, Bepflanzungen Freihaltebereiche

15 16 l7 18

2. Bauvorhaben in den Baustandorten B C D E und F

Situierung der Gebäude Bauhöhen Grenz— und Gebäudeabstände Architektur Dachgestaltung Balkone, Vor— und Anbauten

l9 20 21 22 23 24

III

Erschliessung

1.

Verkehr Verkehrsanlagen Quartierzufahrten

25 26

i l

Fusswege Landwirtschaftsweg Private Zufahrten und Zugänge Abstellplätze fiir Motorfahrzeuge Einstellhallen

28 29 30 31 32

i

Öffentliche Räume

27

Versorgung

Anschluss an das Versorgungsnetz Ableitung von Meteorwasser Eigentum an den Versorgungsanlagen Durchleitungsrechte Abfallsammelstelle, Trafostation

33 34 35 36 37

Ausfiihrung= Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen

Öffentliche Anlagen

Private Anlagen

38 39

Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Anlagen der Gemeinde a) Proj ektierung und Erstellung b) Unterhalt und Erneuerung Private Erschliessungsanlagen Verteilung der Kosten Vorbehalt von gesetzlichen Abgaben

Schlussbestimmungen

Planungskosten Anmerkung im Grundbuch Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes Anhang MP995"!—

C

40 41 42 43 44

Bestandestabelle Berechnungstabelle (7.1) Neuzuteilungstabelle (7.2) Kostenverteiler Grundbuchauszüge

45 46 47

i

Gestützt auf Art. 38 ff des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) und Art. 11 ff des Gemeindebaugesetzes (BauG) erlässt der Gemeindevorstand Tarasp nachfolgenden

QUARTIERPLAN CURTIN/UORGIA

A

Allgemeine Bestimmungen

Quartierplangebiet

1

Der Quartierplan Curtin/Uorgia erstreckt sich über die L. und S. Register Parzellen Nr. 1, Plan 1 (VP Nr. 1146 und 1245), Nr 3, Plan 1 (VP Nr. 1159) Nr. 4, Plan 1 (VP Nr. 1168), Nr. 32, Plan 1 (VP Nr. 1160), Nr. 40, Planl (VP Nr 1148), Nr. 54, Plan 1 (VP Nr. 1244), Nr. 56, Plan 1 (VP Nr 1246), Nr. 114, Plan 3 (VP Nr. 1147) sowie über Hauptbuchblatt

und Parzelle Nr.1,477, Plan 4 des Grundbuches Tarasp.

2

Art. 1 ,

Die genaue Abgrenzung des Quartierplangebietes ist aus den zum Quartierplan gehörenden Plänen ersichtlich.

Zweck

1

Art. 2 Der Quartierplan Curtin/Uorgia dient der Schaffung überbaubarer Parzellen im

Quartierplangebiet nach den Vorgaben des revidierten Baugesetzes und des

Teilzonenplanes Curtin/Uorgia vom 30.10.1996/8.4.1997.

2

Der Quartierplan bestimmt die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anlagen auf den neu zugeteilten Parzellen und regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes Curtin/Uorgia vom 30.10.1996/8.4.1997 sowie den Ergebnissen des Projektes TOFS aus dem Ideenwettbewerb Curtin/Uorgia.

Bestandteile

1

Der Quartierplan Curtin/Uorgia umfasst folgende Bestandteile: 1. Quartierplanvorschrifien (QPV) 2. Bestandes— und Neuzuteilungsplan 121000 " 3. Gestaltungs— und Erschliessungsplan 121000 -„

Art. 3

4. 5. 6.

Richtprojekt 1:500/ 1:200

Modell Bestandestabelle “

7.1 Berechnungstabelle ’ 7.2 Neuzuteilungstabelle . 8. Kostenverteiler ‚

Verbindlichkeit

Art. 4 l

Der Quartierplan gilt fiir die Eigentümerinnen und Eigentümer aller im Quartierplangebiet gelegenen Grundstücke, unbesehen allfälliger Handänderungen.

2

Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet haben, soweit die nachfolgenden Artikel keine besonderen Vorschriften enthalten, den jeweils geltenden Bauvorschriften sowie den Vorschrifien der Erschliessungsreglemente der Gemeinde zu genügen.

3

Vor der Erstellung von Bauten und Anlagen ist das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen.

Bauberatung

Art. 5 1

Alle Bauvorhaben im Quartierplangebiet sind durch die Baukommission und den Bauberater zu beurteilen und zu begleiten.

2

Der Beizug von Baukommission und Bauberater hat vor der Ausarbeitung der Proj ektpläne zu erfolgen.

B

Quartierplanvorschrifien

I

Baulandumlegung

Baulandumlegung

Art. 6 l

Die Baulandumlegung dient der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Quartierplangebiet zur Anpassung der Parzellarstruktur an die neue Zonenordnung im Gebiet Curtin/Uorgia und die vorgesehene Bebauung gemäss Teilrevision der Ortsplanung vom 30.10.1996/8.4.1997.

2

Durch die Baulandumlegung wird der für die Erschliessung notwendige Boden ausgeschieden und es werden die Voraussetzungen zur Verwirklichung gemeinschaftlicher Erschliessungsanlagen geschaffen.

Alter Bestand

Art. 7 1

Die in den Quartierplan einbezogenen Flächen sowie die Eigentumsverhältnisse sind aus dem Bestandesplan, der Bestandestabelle und den Grundbuchauszügen im Anhang zu den Quartierplanvorschriften ersichtlich.

2

Über die bestehenden Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie die Vormerkungen und An— merkungen orientieren die Grundbuchauszüge im Anhang zu den Quartierplanvorschrifien.

Neuparzellierung

Art. 8 1

Die Neuparzellierung der in die Quartierplanung einbezogenen Grundstücke und Grundstücksteile erfolgt nach dem Neuzuteilungsplan und der Neuzuteilungstabelle im Anhang zu den Quartierplanvorschriften.

2

Die in der Bestandestabelle aufgeführten L. und S. Register Parzellen Nr. 1, Plan 1 (VP Nr. 1146 und 1245), Nr. 3, Plan 1 (VP Nr. 1159), Nr. 4, Plan 1 (VP Nr. 1168), Nr. 32, Plan 1 (VP Nr. 1160), Nr. 40, Plan 1 (VP Nr. 1148), Nr. 54, Plan 1 (VP Nr. 1244), Nr. 56, Plan 1 (VP Nr. 1246), Nr. 114, Plan 3 (VP Nr. 1147) sowie Hauptbuchblatt und Parzelle Nr. 477, Plan 4 des Grundbuches Tarasp werden aufgehoben und durch die neuen L. und S. Register Parzellen Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250), Nr. 58, Plan 1 (neue VP Nr. 1251), Nr. 59,

Plan l (neue VP Nr. 1252), Nr. 60, Plan 1 (neue VP Nr. 1253), Nr. 61, Plan 1 (neue VP Nr. 1254), Nr. 62, Plan 1 (neue VP Nr. 1255), Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256), Nr. 64, Plan 1 (neue VP Nr. 1257), Nr. 65, Plan 1 (neue VP Nr. 1258), Nr. 66, Plan 1 (neue VP Nr.

1259), Nr. 67, Plan 1 (neue VP Nr. 1260), Nr. 124, Plan 3 (neue VP Nr. 1261), Nr. 125, Plan 3 (neue VP Nr. 1262) und Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263) ersetzt. 3

Die Gemeinde lässt auf Grund des Neuzuteilungsplanes und der Neuzuteilungstabellen die erforderlichen Mutationen fiir den Eintrag der neuen Parzellen im Grundbuch erstellen.

Landabzüge und Neuzuteilung

Art. 9 l

Die für die Erschliessung benötigte Bodenfläche wird gemäss Berechnungstabelle proportional zu den Ansprüchen an BGF und getrennt nach den Gebieten Curtin und Uorgia von dem in die Baulandurnlegung eingeworfenen Land abgezogen. Unterschiedlichen Erschliessungsinteressen wird gemäss Neuzuteilungstabelle mit einer Staffelung der Landabzüge Rechnung getragen. Die Landabzüge werden nicht entschädigt.

2

Das nach Abzug des Bodens fiir die Erschliessung verbleibende Land wird gemäss Neuzuteilungsplan, Berechnungs- und Neuzuteilungstabelle proportional zum eingeworfenen Land auf die Quartierplanbeteiligten aufgeteilt. Die sich aus der Neuzuteilung ergebenden Mehr- und Minderzuteilungen sind aus der Berechnungstabelle (K01. 15 und 16) ersichtlich.

3

Mehr— und Minderzuteilungen von Landflächen werden gemäss Art. 10 QPV ausgeglichen.

4

Der für die Tiefgarage Uorgia benötigte Boden wird vom derzeitigen Eigentümer der politischen Gemeinde gemäss Neuzuteilungsplan und Neuzuteilungstabelle zum Preis von Fr. 30.n—/m2 abgetreten

Wertausgleich

Art. 10 l

Mehr- und Minderzuteilungen von Land sind gemäss Berechnungstabelle (K01. 17-20) auszugleichen. Allfällige Massdifferenzen bei der Neuvermessung werden nicht berücksichtigt. Die Ausgleichszahlungen sowie die für die Landabtretung gemäss An. 9 Abs. 4 QPV geschuldete Entschädigung werden mit der Genehmigung des Quartierplans zur Bezahlung fällig.

2

Quartierplanbeteiligte, welche eine Mehrzuteilung erhalten, haben den in der Berechnungstabelle (K01. 17) festgesetzten Ausgleichsbetrag (Schuld) innert 30 Tagen seit Fälligkeit an die Gemeinde zu bezahlen. Die in K01. 18 und 20 festgelegten Guthaben der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anderseits werden den Anspruchsberechtigten in der gleichen Frist von der Gemeinde ausbezahlt.

3

Bei verspäteter Zahlung wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.

Beschränkte dingliche Rechte a) Dienstbarkeiten und Grundlasten

l

Art. 11

Die auf den nachfolgenden Parzellen gemäss altem Bestand im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten werden auf den Zeitpunkt des Inkrafitretens des Quartierplans ohne Anspruch auf Entschädigung aufgehoben und durch gleichwertige Regelungen im vorliegenden Quartierplan ersetzt. /

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L. und S. Register Parzelle Nr. l. Plan 1 (VP Nr. 11416 und 1245)

Lit. a: Last:

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Fuss— und Fahrwegrecht zG 1:410, 19.7.1978

L. und S. Register Parzelle Nr. 3= Plan l (VP Nr. {1159)

Lit. b: Last:

Fuss— und Fahrwegrecht zL. 1—4, 9.2.1967

L. und S. Register Parzelle Nr. 4, Plan 1 (VP Nr. 1168)

Lit. a: Last:

Fuss— und Fahrwegrecht ZG. 1-3, 9.2.1967

Lit. b: Recht:

Baurecht zL.1—54‚ 1-32, Dauer: bis 31.12.2085, 8.4.1987, ect.

L. und S. Register Parzelle Nr. 32, Plan 1 (VP Nr. 1160) Lit. a: Last:

Baurecht ZG. l-4, Dauer: bis 31.12.2085, 8.4.1987

L. und S. Register Parzelle Nr. 40, Plan l (VP Nr. 1148)

Lit. a: Last:

Fuss— und Fahrwegrecht zL. 1-1, 19.7.1978

L. und S. Register Parzelle Nr. 54. Plan l (VP Nr. 1244) Lit. a: Last:

Baurecht zG. 1—4, Dauer: bis 31.12.2085, 8.4.1987, ect.

L. und S. Register Parzelle Nr. 56, Plan l (VP Nr. 1246) Last:

Kanalisationsanschlussrecht zG. 3—113, 28.01.1957/ 10.10.1991

Die auf den nachfolgenden Parzellen gemäss altem Bestand eingetragenen Dienstbarkeiten ‚ bleiben bestehen und sind wie folgt auf die neuzugeteilten Parzellen zu übertragen: L. und S. Register Parzelle Nr. 3. Plan 1 (VP Nr. 1159)

Das unter lit. a als Last eingetragene Kanalisationsanschlussrecht zG. 3-113 (VP Nr. 1121), dat. 28.1.1957 ist auf die neue L. und S. Register Parzelle Nr. 59, Plan 1 (neue VP Nr. 1252) zu übertragen. Neu wird mit Rücksicht auf die vorgesehene Tiefgarage Uorgia auf der neu zugeteilten L. und S. Register Parzelle Nr. 60, Plan 1 (neue VP Nr. 1253) nachfolgende Baubeschränkung begründet: Auf der neugebildeten L. und S. Register Parzelle Nr. 60, Plan l (neue VP Nr. 1253) darf ausschliesslich eine Tiefgarage errichtet werden, welche gegen Osten und Süden nach aussen nicht in Erscheinung tritt. Die Oberfläche der Tiefgarage ist zu begrünen und dauernd von Bauten und Anlagen freizuhalten. Diese Baubeschränkung ist im Grundbuch unter dem Stichwort Baubeschränkung betreffend unterirdische Tiefgarage als Grunddienstbarkeit zugunsten L. und S. Register Parzelle Nr. 59, Plan l (neue VP Nr. 1252) und zulasten L. und S. Register Parzelle Nr. 60, Plan 1 (neue VP Nr. 1253) einzutragen. 7'‚

b)

Grundpfandrechte

Art. 12

Die auf den in die Baulandumlegung einbezogenen Parzellen lastenden Grundpfandrechte sind durch das Grundbuchamt nach Massgabe von Art. 802 ZGB auf die den betreffenden Eigentümerinnen und Eigentümern neu zugeteilten Grundstücke zu verlegen.

Anmerkungen und Vorrnerkungen

32 altri articoli

Art. 13 1

Die auf L. und S. Register Parzelle Nr. 3 Plan l (VP Nr. 1159) im Grundbuch) eingetragenen Anmerkungen und Vorrnerkungen sind auf die neue L. und S. Register Parzelle Nr. 59, Plan 1 (neue VP Nr. 1252) zu übertragen.

2

Die auf L. und S. Register Parzelle Nr. 40, Plan 1 (VP Nr. 1148) eingetragene Anmerkung ist auf die neue L. und S. Register Parzelle Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256) zu übertragen.

3

Die auf L. und S. Register Parzelle Nr. 56, Plan l (VP Nr. 1246) eingetragene Anmerkung ist auf die neue L. und S. Register Parzelle Nr. 67, Plan 1 (neue VP Nr. 1260) zu übertragen.

Eigentumserwerb

An 14

1

Der Eigentumserwerb an den neu zugeteilten Parzellen erfolgt mit dem Eintritt der Rechtskraft des Quartierplans.

II

Gestaltung

1. Allgemeines

Nutzungsart und Ausnützung

Art. 15 1

Die Art der Nutzung der Grundstücke im Quartierplangebiet richtet sich nach den Bestimmungen des Baugesetzes und des Zonenplanes.

2

Die in den einzelnen Baustandorten gemäss Generellem Gestaltungsplan Curtin / Uorgia maximal zulässigen Bruttogeschossflächen (BGF) werden unter Berücksichtigung des Nutzungstransportes von 380 m2 BGF von der neuen L. und S. Register Parzelle Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256) auf die neue L. und S. Register Parzelle Nr. 59, Plan 1 (neue VP Nr. 1252) wie folgt auf die neu zugeteilten Parzellen aufgeteilt:

10

L. und S. Register Parzelle Nr. (neue VP Nr)

Baustandort

57, Plan 1 (VP Nr. 1250)

B

717 m2

>O

62, Plan 1 (VP Nr. 1255)

63, Plan l (VP Nr. 1256)

u

CD "1'101'11

65, Plan l (VP Nr. 1258) 66, Plan l (VP Nr. 1259) 68, Plan l (VP Nr. 1263) 124‚P1an3 (VP Nr. 1261)

Max. zulässige Nutzungstransport BGF 380 m2 von Nr. 63, Plan 1 (VP Nr. 1256)

177 m2

843 m2

380 m2 an

Nr. 57, Plan l

2248 m2 1050 m2 388 m2 1155 m2

(VP Nr. 1250)

Ein allfälliger finanzieller Ausgleich des Nutzungstransportes von L. und S. Register Parzelle Nr. 63, Plan l (neue VP Nr. 1256) auf L. und S. Register Parzelle Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250) wird ausserhalb der Quartierplanung durch die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer direkt geregelt. Die maximal zulässig Ausnützung von Bauten auf den L. und S. Register Parzellen Nr. 59, Plan 1 (neue VP Nr. 1252) und Nr. 67, Plan 1 (neue VP Nr. 1260) richtet sich nach der Zonenordnung. Für die Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der einzelnen Bauten sowie für allfällige Nutzungsübertragungen zwischen einzelnen Bauparzellen gelten die jeweiligen Bestimmungen des Baugesetzes.

Art. 16 Bauweise

Für Bauvorhaben auf den neuen L. und S. Register Parzellen Nr. Nr. 59, Plan 1 (neue VP Nr. 1252), Nr. 61, Plan 1 (neue VP Nr. 1254), Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256), Nr. 67, Plan 1 (neue VP Nr. 1260) und Nr. 125, Plan 3 (neue VP Nr. 1262) gelten bezüglich Bauhöhen,

Gebäudelängen,

Grenz-

und

Gebäudeabstände

sowie

Fassaden-

und

Dachgestaltung ausschliesslich die jeweiligen Vorschriften des Baugesetzes sowie die Vorgaben des Zonenplanes und des Generellen Gestaltungsplanes.

Die Situierung und Gestaltung von Bauten und Anlagen in den Baustandorten B, C, D, E und F auf den neuen L. und S. Register Parzellen Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250), Nr. 62, Plan 1 (neue VP Nr. 1255), Nr. 65, Plan 1 (neue VP Nr. 1258), Nr. 66, Plan 1 (neue VP

Nr. 1259), Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263) und Nr. 124, Plan 3 (neue VP Nr 1261) richten sich nach den nachfolgenden Art. 19-24 QPV.

Ersatzbauten auf der neuen L. und S. Register Parzelle Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256) dürfen nur innerhalb des Baustandortes A mit der im Gestaltungsplan festgelegten Firstrichtung erstellt werden.

ll

Aussenräume, Terrainveränderungen‚ Einfriedungen, Bepflanzungen

Art. 17 l

Das bestehende Kleinrelief ist im ganzen Quartierplangebiet zu erhalten. Terrainveränderungen zugunsten vorgesehener Bauten und Anlagen sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken. Die bestehenden Geländeformen sind im Bereich der Baustandorte D und E gemäss Gestaltungsplan und Richtprojekt (Konzeptplan) auszuführen. Es ist ein Massenausgleich innerhalb des Quartiers anzustreben.

2

Neue Einfriedungen wie Zäune, Mauern und dergleichen sind nur entlang von Verkehrsanlagen sowie zum Schutz von Pflanzgärten gestattet. In der Regel sind Holzzäune zu verwenden. Die Baubehörde kann bei Einfiiedungen entlang von Verkehrsanlagen einen Abstand vom Strassenrand zur Gewährleistung der Schneeräumung festlegen.

3

Bepflanzungen mit Bäumen und Sträuchern sind nur entlang von Felsrippen,

Wiesenborden, dem „uaul da lai“ sowie nach den Vorgaben des Richtproj ektes gestattet. Es sind standortgerechte, einheimische Pflanzen anzupflanzen.

Freihaltebereiche

Art. 18 l

In den durch den Generellen Gestaltungsplan und den Quartiergestaltungsplan festgelegten Freihaltebereichen dürfen keine oberirdischen Bauten und Anlagen errichtet werden.

2

Geringfügige Terrainveränderungen, insbesondere zur Überdeckung von unterirdischen . Bauten und Anlagen sind zulässig, sofern die natürliche Terrainlinien beibehalten werden.

2. Bauvorhaben in den Baustandorten B, C, D, E und F

Situierung der Gebäude

Art. 19 l

Die Situierung neuer Gebäude (Hauptbauten) und allfälliger Ersatzbauten innerhalb der Baustandorte B, C, D, E und F wird durch die im Gestaltungsplan gezogenen Baugestaltungslinien und Baulinien bestimmt.

2

Die Baugestaltungslinien bestimmen die den Strassen und Plätzen zugewandten Baufluchten, auf welche die Gebäude auszurichten sind. Die Fassaden der Gebäude sind auf die Baugestaltungslinie zu stellen. Aussentreppen und Vordächer dürfen die Baugestaltungslinien überschreiten.

3

Die Baulinien bestimmen die maximal zulässige seitliche Ausdehnung und Tiefe der Gebäude. Sie dürfen von keinen Gebäudeteilen überschritten werden.

4

Nebenbauten dürfen in der Wohnzone Curtin/Uorgia nur auf den im Gestaltungsplan besonders bezeichneten Flächen erstellt werden.

12

Bauhöhen

1

2

Art. 20 Gebäude oder Ersatzbauten in den Baustandorten B, C, D, E und F haben die im

Gestaltungsplan festgelegten Koten für das Erdgeschoss sowie die Traufhöhen einzuhalten. Die Traufhöhen dürfen weder über- noch unterschritten werden. Bei den Erdgeschosshöhen kann die Baubehörde geringfügige Abweichungen bewilligen. Bei den querstehenden Kopfbauten im Baustandort D kann die Traufhöhe unterschritten werden. Nebenbauten i.S. von Art. l9 Abs. 4 dürfen maximal ein Geschoss aufweisen.

Grenz- und Gebäudeabstände

Art. 21 1

Die Grenz— und Gebäudeabstände von Gebäuden in den Baustandorten B, C, D, E und F, die den gewachsenen Boden überragen, gegen Nachbarparzellen sowie benachbarte Bauten werden durch die im Gestaltungsplan gezogenen Baulinien und Baugestaltungslinien (Baufenster) bestimmt. Innerhalb der Baufenster können die Gebäudeabstände sowie der seitliche Zusammenbau von Gebäuden nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden.

2

Nebenbauten, die auf den im Gestaltungsplan besonders bezeichneten Flächen erstellt werden, haben keine Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.

Architektur

l

Art. 22

Hauptbauten sind als einfache Baukuben in Mauerwerk und Holz auszufiihren. Holz und

Mauerwerk sind fiir sich allein oder bei kombinierter Verwendung funktions— und konstruktionsgerecht anzuwenden. Rein gestalterisch begründete Holzverschalungen sind nicht zugelassen.

2

Die Absetzung der Gebäudesockel (über das Terrain reichende Untergeschossteile, Teile des Erdgeschosses) mit unterschiedlicher Fassadengestaltung ist nicht gestattet.

3

Beim Gebäude im Baustandort F ist die Absetzung des Sockelgeschosses (Erdgeschoss) mit Ausnahme an der Südwestfassade gestattet.

Dachgestaltung

Art. 23 1

Hauptgebäude sind mit Satteldächern mit einer gleichseitigen Neigung von 200 auszuführen. Die im Gestaltungsplan festgelegten Firstrichtungen sind einzuhalten.

2

Alle Dächer sind mit hellgrauem Material aus Eternit, Ziegel oder Blech (Uginox) einzudecken.

3

Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nicht gestattet.

l3

Art. 24 Balkone, Vor- und Anbauten

l

Für Balkone, Lauben und Wintergärten sind feingliedrige und transparente Ausführungen zu wählen. Sie sind als eigentliche Vorbauten oder Anbauten zu gestalten und auszuführen.

III Erschliessung

1.

Verkehr

Verkehrsanlagen

Art. 25

Die Erschliessung des Quartierplangebietes mit Strassen, Wegen und Plätzen erfolgt nach dem Erschliessungsplan. ’

2

Es werden unterschieden

FQMPPNT‘

1

3

Quartierzufahrten

Öffentliche Räume

Fusswege Landwirtschaftsweg Private Zufahrten und Zugänge Einstellhallen Oberirdische Parkierungsflächen

Lage und Ausdehnung der im Erschliessungsplan festgelegten Verkehrsanlagen sind mit Ausnahme der Fussgängerverbindungen im Bereich des Baustandortes D fiir die Grundeigentürnerinnen und Grundeigentümer verbindlich. Die Darstellung der Fussgängerverbindung im Bereich des Baustandortes D hat die Bedeutung einer blossen Richtlinie.

Quartierzufahrten

Art. 26 1

Die Quartierzufahrten erschliessen das Quartier fiir Fussgänger und Motorfahrzeuge.

2

Die Quartierzufahrten stehen gemäss Neuzuteilungsplan im Eigentum der Gemeinde. Sie sind öffentlich und von jedermann benutzbar.

l4

Öffentliche Räume

Art. 27 1

Die öffentlichen Räume gelten als verkehrsberuhigte Flächen. Sie dienen als Zugänge zu den einzelnen Bauten sowie als Spiel- und Aufenthaltsflächen.

2

Die öffentlichen Räume stehen gemäss Neuzuteilungsplan im Eigentum der Gemeinde und sind von jedermann benutzbar.

3

Die verkehrsberuhigten Flächen und die Verbindungsrampe zu den Baustandorten B, C und D dürfen nur zum Zwecke der Anlieferung mit Motorfahrzeugen befahren werden.

Fusswege

Art. 28 l

Die Fusswege erschliessen das Quartier fiir Fussgänger nach den Vorgaben des Generellen Erschliessungsplans.

2

Die Fusswege sind öffentlich begehbar.

3

Soweit die Fusswege nicht auf Boden der Gemeinde errichtet werden, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer der mit einem Fussweg belasteten Grundstücke die Errichtung und Benutzung der Fusswege ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Landwirtschaftsweg

Art. 29 1

Der Landwirtschaftsweg dient der Bewirtschaftung der noch landwirtschaftlich nutzbaren Flächen innerhalb des Quartierplangebietes und angrenzender Gebiete, soweit diese bisher von Curtin aus bewirtschaftet wurden.

2

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der mit dem Landwirtschaftsweg belasteten Grundstücke haben die Beanspruchung ihres Bodens als Zugang und Zufahrt für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

3

Das im Gestaltungs- und Erschliessungsplan festgelegte Trasse des Landwirtschaftsweges ist dauernd freizuhalten. Die Benützung des Trasses darf nicht durch Abschrankungen oder Terrainveränderungen beeinträchtigt werden.

Private Zufahrten und Zugänge 1

Art. 30

Die privaten Zufahrten und Zugänge erschliessen die angeschlossenen Bauten und Anlagen fiir Fussgänger und Motorfahrzeuge. Sie dienen ausschliesslich den angeschlossenen Grundstücken und dürfen nur von den berechtigten Privaten genutzt werden.

15

Soweit die private Zufahrt zur neuen L. und S. Register Parzelle Nr. 63, Plan 1 (neue VP

Nr. 1256) über Boden der neuen L. und S. Register Parzellen Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250) und Nr. 125, Plan 3 (neue VP Nr. 1262) führt, sind die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Parzellen verpflichtet, den Fortbestand der bestehenden Zufahrt ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

Abstellplätze für Motorfahrzeuge 1

Art. 31

Die erforderliche Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt. Sämtliche Pflichtparkplätze fiir Neubauten, wesentliche Umbauten oder Ersatzbauten auf den neuen L. und S. Register Parzellen Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250), Nr. 62, Plan 1 (neue VP Nr. 1255), Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256), Nr. 65, Plan 1 (neue VP Nr. 1258),

Nr. 66, Plan 1 (neue VP Nr. 1259), Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263) und Nr. 124, Plan 3

(neue VP Nr. 1261) sind in den vorgesehenen Einstellhallen bereitzustellen.

Neue Parkplätze im Freien dürfen ausschliesslich auf den im Erschliessungsplan festgelegten oberirdischen Parkierungsflächen angelegt werden.

Einstellhallen

Art. 32

Die im Erschliessungsplan vorgesehenen Einstellhallen dienen der Bereitstellung der notwendigen Pflichtparkplätze für Neubauten, wesentliche Umbauten oder Ersatzbauten innerhalb des Quartiers sowie fiir eine beschränkte Anzahl von allgemein zugänglichen Parkplätzen. Die auf L. und S. Register Parzellen Nr. 124, Plan 3 (neue VP Nr. 1261) und Nr. 125, Plan 3 (neue VP Nr. 1262) zu errichtende Einstellhalle ist fiir die Pflichtparkplätze von Bauvorhaben in den Baustandorten A, B, C, D und F bestimmt. Die Einstellhalle auf L. und S. Register Parzelle Nr. 60, Plan 1 (neue VP Nr. 1253) dient Bauvorhaben im Baustandort E sowie auf den L. und S. Register Parzellen Nr. 59, Plan 1 (neue VP Nr. 1252) und Nr. 61,

Plan 1 (neue VP Nr. 1254). In beiden Einstellhallen zusammen dürfen max. 10 Parkplätze

für quartierfremde Zwecke bereitgestellt werden. Vorbehalten bleibt die vorübergehende Nutzung von Parplätzen für quartierfremde Zwecke bis zur Übernahme der für das Quartier bestimmten Parkplätze durch die einzehien Quartierplanbeteiligten.

Bei Bauvorhaben auf den L. und S. Register Parzellen Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250), Nr. 62, Plan 1 (neue VP Nr. 1255), Nr. 65, Plan 1 (neue VP Nr. 1258), Nr. 66, Plan 1 (neue VP Nr. 1259), Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263), und Nr. 124, Plan 3 (neue VP Nr. 126l) sind die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichtet, die gemäss Art. 31 QPV erforderliche Anzahl Pflichtparkplätze in den von der Gemeinde errichteten Einstellhallen zu den Selbstkosten der Gemeinde einschliesslich Anteil an den Land—, Erschliessungs- und Planungskosten zu übernehmen. Die Übernahme der Parkplätze erfolgt durch besondere Vereinbarung zwischen der Gemeinde und den betreffenden Quartierplanbeteiligten.

l6

4

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der L. und S. Register Parzelle Nr. 63, Plan l (neue VP Nr. 1256) haben sich erst im Zeitpunkt der Bewilligung eines wesentlichen Umbaues oder eines Ersatzbaues auf ihrer Parzelle durch Übernahme der flir das Bauvorhaben

erforderlichen Anzahl Einstellplätze an der Einstellhalle Curtin zu beteiligen.

2.

Versorgung

Anschluss an das Versorgungsnetz

Art. 33 1

Der Anschluss von Bauten und Anlagen im Quartierplangebiet an die öffentliche

2

Der Anschluss an die Stromversorgung und die Leitungen der Telekommunikation richten sich nach der Planung der Gemeinde bzw. der für die Telekommunikation zuständigen Unternehmung.

Wasserversorgung und Kanalisation richten sich nach dem Erschliessungsplan.

Ableitung von Meteorwasser

Art. 34 1

Die Eigentümerinnen und Eigentümer aller in die Quartierplanung einbezogenen Parzellen haben dafiir zu sorgen, dass kein Oberflächenwasser auf die angrenzenden Grundstücke abfliessen kann.

2

Oberflächenwasser ist auf dem jeweiligen Grundstück versickern zu lassen oder in getrennten Meteorwasserleitungen direkt in den durch das Quartier führenden Bach oder in die gemäss Erschliessungsplan vorgesehenen Meteorwasserleitungen einzuleiten. Es darf nicht in die Schmutzwasserleitungen eingeleitet werden.

Eigentum an den Versorgungsanlagen

AIT- 35

1

Die im Erschliessungssplan farbig angelegten neuen Werkleitungen sowie die elektrischen Leitungen gehen mit der Kollaudation in das Eigentum der Gemeinde über.

2

Die Leitungen der Telekommunikation verbleiben im Eigentum der zuständigen Unternehmung.

3

Die für den Anschluss der Bauten und Anlagen an die öffentlichen Leitungen erforderlichen Anschlussleitungen stehen im Privateigentum.

l7

Durchleitungsrechte

1

Die in den Quartierplan einbezogenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind verpflichtet, die Durchleitung von öffentlichen und privaten Werkleitungen einschliesslich Hausanschlussleitungen samt zugehörigen Anlagen auf ihren Grundstücken ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.

2

Die Linienfiihrung der bestehenden und der geplanten neuen Leitungen sowie der aufzuhebenden bzw. zu verlegenden Leitungsabschnitte sind aus dem Erschliessungsplan ersichtlich.

Abfallsammelstelle, Trafostation

„

Art. 37 1

Die Standorte einer Abfallsammelstelle sowie einer Trafostation im Quartierplangebiet

3.

Ausflihrung, Unterhalt und Erneuerung der Erschliessungsanlagen

werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt.

Öffentliche Anlagen

Art. 38 1

Proj ektierung und Erstellung der Quartierzufahrten, der öffentlichen Räume, der Fusswege, der beiden Einstellhallen, der geplanten neuen öffentlichen Werkleitungen einschliesslich elektrische Leitungen und Nebenanlagen sowie der Abfallsammelstelle sind Sache der Gemeinde. Die Projektierung und Erstellung der Einstellhallen kann durch Beschluss des Gemeindevorstandes auch Dritten überlassen werden.

2

Der Zeitpunkt der Ausfiihrung der Erschliessungsanlagen wird vom Gemeindevorstand nach Gewährung der entsprechenden Kredite bestimmt.

3

Der Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Erschliessungsanlagen innerhalb des Quartiers mit Ausnahme der Leitungen der Telekommunikation obliegen der Gemeinde. Diese sorgt auch fiir die Schneeräumung auf den Quartierzufahrten und den Fusswegen, soweit letztere im Winter offengehalten werden.

4

Projektierung, Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von Leitungen der Telekommunikation richten sich nach den Vorschriften der zuständigen Unternehmungen.

Private Anlagen

1

Art. 39

Die privaten Zufahrten und Zugänge, die Parkplätze im Freien sowie weitere für die Erschliessung des Quartiers notwendige private Verkehrs— und Versorgungsanlagen sind von jenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu erstellen, zu unterhalten und zu erneuern, denen die betreffenden Anlagen dienen.

4.

Finanzierung der Erschliessungsanlagen

Anlagen der Gemeinde a) Proj ektierung und Erstellung

Art. 40 1

Die Kosten fiir die öffentlichen Werkleitungen (Wasserversorgung und Kanalisation) werden gemäss Kostenverteiler von der Gemeinde und den Quartierplanbeteiligten getragen. Demgegenüber gehen die Kosten fiir die Projektierung und Erstellung der Quatierzufahrten, der Notzufahrt sowie der verkehrsberuhigten Flächen einschliesslich Fusswege ausschliesslich zulasten der Quartierplanbeteiligten.

2

Die Aufteilung der Kosten zwischen der Gemeinde und den Quartierplanbeteiligten und unter den Beteiligten richtet sich nach dem Kostenverteiler. Die im Kostenverteiler festgelegten prozentualen Anteile sind für die Gemeinde und die Quaitierplanbeteiligten verbindlich. Der Kostenverteiler mit Angaben über die mutmasslichen Beiträge in Franken bildet nicht Bestandteil des Quartierplans. Er dient lediglich zur Orientierung und ist fiir die Beteiligten nicht verbindlich.

3

Übersteigen die auf die neuen L. und S. Register Parzellen Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263) und Nr. 62, Plan 1 (neue VP Nr. 1255) entfallenden Erschliessungskostenanteile (total der Anteile gemäss K01. 9-20 des Kostenverteilers) den Betrag von Fr. 36‘870.-— fiir die Parzelle Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263) und von Fr. 16'830.-- fiir die Parzelle Nr. Nr. 62, Plan 1 (neue VP Nr. 1255), sind die Mehrkosten gemäss Vereinbarung mit den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern von der Gemeinde zu tragen. Übersteigt bei der neuen L. und S. Register Parzelle Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250) der auf 337 von 717 m2 BGF entfallende Anteil an den Erschliessungskosten gemäss Kostenverteiler, Kol. 9-20, den Betrag von Fr. 33'000.——, gehen die Mehrkosten gemäss Vereinbarung mit den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern ebenfalls zulasten der Gemeinde.

4

Die Kosten fiir die Projektierung und Erstellung der beiden Einstellhallen gehen grundsätzlich zulasten der Gemeinde. Die privaten Quartierplanbeteiligten beteiligen sich indessen durch Übernahme der auf ihre Parzellen entfallenden Pflichtparkplätze zu den Selbstkosten der Gemeinde einschliesslich Land— sowie Erschliessungs- und Planungskostenanteil. Wird die Erstellung der Einstellhallen gemäss Art. 38 Abs. 1 QPV

Dritten überlassen, sind diese durch den Gemeindevorstand zu verpflichten, weitem

Quartierplanbeteiligten die notwendigen Pflichtparkplätze ebenfalls zu den Selbstkosten abzugeben.

5

Die Kosten der Abfallsammelstelle gehen ausschliesslich zu Lasten der Gemeinde.

b) Unterhalt und Erneuerung

Art. 41 l

Die Kosten fiir den Unterhalt und die Erneuerung der Quartierzufahrten, der öffentlichen Räume, der Fusswege sowie aller im Quartierplangebiet gelegenen gemeindeeigenen Werkleitungen trägt die Gemeinde.

2

Zulasten der Gemeinde gehen ausserdem die Kosten für die Schneeräumung auf den Quartierzufahrten und den öffentlichen Fusswegen, soweit letztere im Winter offengehalten werden.

3

Die Aufwendungen der Gemeinde fiir den Unterhalt und die Erneuerung der beiden Einstellhallen tragen die an der Halle beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Verhältnis der von ihnen übernommenen Abstellplätze, sofern keine abweichenden privatrechtliche Abmachungen getroffen werden.

Private Erschliessungsanlagen

Art. 42 l

Die Kosten fiir die Erstellung, den Unterhalt und die Erneuerung von privaten Erschliessungsanlagen wie Zufahrten, Abstellplätze im Freien, private Einstellgaragen, Hauszugänge, Hausanschlüsse sowie Meteorwasseranschlüsse tragen die Grundeigen— tümerinnen und Grundeigentümer, denen die betreffenden Anlagen dienen.

2

Dienen einzelne Anlagen mehreren Eigentümerinnen und Eigentümern gemeinsam, ist die Aufteilung der Kosten fiir deren Erstellung, Unterhalt und Erneuerung von den Betroffenen selber zu regeln.

Verteilung der Kosten

Art. 43 1

Die von den Quartierplanbeteiligten gemäss Art. 40 QPV zu tragenden Anteile an den Kosten der öffentlichen Erschliessungsanlagen werden nach Erstellung der einzelnen Anlagen und Abschluss der Bauabrechnung durch die Baubehörde auf Grund der verbindlichen prozentualen Anteile gemäss Kostenverteiler im Anhang in einem separaten Verfahren festgelegt. Die Aufteilung der Kosten erfolgt gestaffelt nach Abschluss der einzelnen Bauvorhaben.

2

Die Bauabrechnung und der Kostenverteiler fiir die einzelnen Bauvorhaben sind von der Baubehörde in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Der auf jede Grundeigentümerin und jeden Grundeigentümer entfallende Beitrag ist den Kostenpflichtigen auch separat schriftlich mitzuteilen. Während der Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und die Genehmigung des Kostenverteilers.

20

Die auf die neuen L. und S. Register Parzellen Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250), Nr. 60, Plan 1 (neue VP Nr. 1253), Nr. 61, Plan l (neue VP Nr. 1254), Nr. 62, Plan 1 (neue VP Nr. 1255), Nr. 65, Plan 1 (neue VP Nr. 1258), Nr. 66, Plan 1 (neue VP Nr. 1259), Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263), Nr. 124, Plan 3 (neue VP Nr. 1261) und Nr. 125, Plan 3 (neue VP Nr. 1262), entfallenden Kostenanteile werden mit der Genehmigung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Sie sind innert 60 Tagen an die Gemeinde zu bezahlen. Die Baubehörde kann die sofort kostenpflichtigen privaten Quartierplanbeteiligten bereits bei Inangriffnahme oder während der Bauausführung zu Akontozahlungen bis zur mutmasslichen Höhe ihrer Anteile verpflichten.

Die auf die neuen L. und S. Register Parzellen Nr. 59, Plan 1 (neue VP Nr. 1252), Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256) und Nr. 67, Plan 1 (neue VP Nr. 1260) entfallenden Kostenanteile werden von der Gemeinde vorfinanziert. Sie werden mit der Erteilung einer Baubewilligung für einen Neubau, wesentlichen Umbau oder einen Ersatzbau auf diesen Parzellen, spätestens jedoch nach Ablauf von 10 Jahren seit Inkrafttreten des Quartierplans zur Bezahlung fällig. Für die Zahlungsfrist gilt Abs. 3.

Die laufenden Aufwendungen fiir den Unterhalt und die Erneuerung der beiden Einstellhallen werden von der Gemeinde jährlich im Verhältnis der Anzahl Parkplätze auf die an der betreffenden Einstellhalle Beteiligten aufgeteilt. Vorbehalten bleiben abweichende privatrechtliche Abmachungen.

Für sämtliche nicht rechtzeitig bezahlten Kostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.

Vorbehalt von gesetzlichen Abgaben

Art. 44

Durch die Entrichtung der gemäss Art. 40 und 43 QPV geschuldeten Kostenanteile werden die Quartierplanbeteiligten von der Leistung der gesetzlichen Beiträge an andere ‚ öffentliche Erschliessungswerke, aus denen ihnen ein Vorteil erwächst, nicht befreit.

Vorbehalten bleiben vor allem die fiir den Anschluss von Neubauten im Quartieiplangebiet an die öffentliche Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung geschuldeten Anschlussgebühren. Diese werden den Baugesuchstellenden bei Erteilung einer Baubewilligung in Rechnung gestellt.

Vorbehalten bleiben ferner die Anschlussgebühren für den Anschluss an die Leitungen der Telekommunikation sowie die laufenden Betriebsgebühren fiir die Benützung der öffentlichen Versorgungsanlagen.

21

C

Schlussbestimmungen

Planungskosten

1

Art. 45

Die Planungskosten, bestehend aus den Auslagen der Gemeinde für die Ausarbeitung des Quaitierplanes Curtin/Uorgia sowie aus den Kosten für die Prüfung, Genehmigung und Anmerkung des Quartierplanes im Grundbuch einschliesslich der Kosten fiir die Vermessung und Vermarkung der neuen Parzellen gehen zu Lasten der Quartierplanbeteiligten. Die Planungskosten werden auf Grund der im Kostenverteiler festgelegten prozentualen Anteile auf die in das Verfahren einbezogenen Parzellen aufgeteilt. Die Anteile sind fiir die Quartierplanbeteiligten verbindlich. Die von den Quartierplanbeteiligten zu tragenden Anteile an den Planungskosten werden von der Baubehörde nach Abschluss der Quartierplanung in einem separaten Verfahren festgelegt. Der Kostenverteiler mit Angabe der Höhe und Zusammensetzung der Planungskosten ist den Quartierplanbeteiligten schriftlich mitzuteilen mit dem Hinweis darauf, dass dagegen innert 30 Tagen schriftlich und begründet bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden kann. Nach Abschluss des Einspracheverfahrens entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und die Genehmigung des Kostenverteilers.

Die Planungskostenanteile werden mit der Genehmigung des Kostenverteilers zur Bezahlung fällig. Sie sind innert 60 Tagen an die Gemeinde zu bezahlen. Für sämtliche nicht rechtzeitig bezahlten Planungskostenanteile wird ein Verzugszins in der Höhe der jeweils geltenden kantonalen Ansätze berechnet.

Anmerkung im Grundbuch

Art. 46

Die Baubehörde lässt den vorliegenden Quartierplan nach Eintritt der Rechtskraft im Grundbuch der Gemeinde Tarasp auf den neu zugeteilten L. und S. Register Parzellen Nr. 57, Plan 1 (neue VP Nr. 1250), Nr. 58, Plan 1 (neue VP Nr. 1251), Nr. 59, Plan 1 (neue VP

Nr. 1252), Nr.60, Plan 1 (neue VP Nr. 1253), Nr. 61, Plan 1 (neue VP Nr. 1254), Nr. 62,

Plan 1 (neue VP Nr. 1255), Nr. 63, Plan 1 (neue VP Nr. 1256), Nr. 64, Plan 1 (neue VP Nr. 1257), Nr. 65, Plan 1 (neue VP Nr. 1258), Nr. 66, Plan 1 (neue VP Nr. 1259), Nr. 67, Plan 1 (neue VP Nr. 1260), Nr. 124, Plan 3 (neue VP Nr. 1261), Nr. 125, Plan 3 (neue VP Nr.

1262) und Nr. 68, Plan 1 (neue VP Nr. 1263) anmerken.

Die im Quartierplan festgelegten Bauvorschriften und Erschliessungsanordnungen gelten gemäss Vorschriften der Gemeinde Tarasp mit Ausnahme der neu begründeten Baubeschränkung gemäss Art. 11 Abs. 3 QPV als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen und werden nicht als Dienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen.

Die Baubehörde ist für die Anmeldung des Quartierplans zur Anmerkung beim Grundbuchamt Scuol besorgt. Gleichzeitig meldet sie die sich aus der Baulandumlegung ergebenden Rechtsänderungen zur Eintragung im Grundbuch an. Der Gemeindepräsident und der Aktuar sind zur Abgabe der erforderlichen Anmeldungen ermächtigt.

22

Aufhebung oder Abänderung des Quartierplanes

1

Art. 47

Für die Aufhebung oder Abänderung des vorliegenden Quartierplanes gelten die Vorschriften des Baugesetzes.

23

8’193'959?"

ANHANG Bestandestabelle Berechnungstabelle (7. 1)

Neuzuteilungstabelle (7.2) Kostenverteiler Grundbuchauszüge

KANTON GRAUBÜNDEN I CHANTUN GRISCHUN

GEMEINDE TARASP CUMÜN DA TARASP.

QUARTIERPLAN CURTlN/UORGIA „ANHANG Tabellen Öffentliche Auflage Vom .1.September - 30. September 1997.

Genehmigung am: 8.Dezember 1997

INHALT:

Erläuterung der‘TabeIIen ‚ mit Skizze Bestandestabelle ‘ Tab.6

Tab. 7._1 Berechnungstabelle

Tab. 7.2 Neuzuteilungstabelle Kostenverteiler in % Tab.‘ 8 Tab. 9.1 Kostenaufteilung Gemeinde/Grundeigtümer Tab. 9.2 Kostenverteilung in Fr. _. ‚ Tab. 9.3 Zusammenstellung geschätzte Gesamtkosten je Parzelle

Gemeinde TARASP QP Curtin / Uo'rgia

08.01.9814223/muttab02.doc/ Seite1

ERLÄUTERUNG ZU DEN TABELLEN 6.

BESTANDESTABELLE

K01 3.

Fläche gemäss Grundbucheintrag

K01. 6+8

Parzelle 1146/1148 Nutzungsverlegung von 380 m2 BGF

Bemerkung

Die Gesamtfläche gemäss Grundbucheintrag beträgt 29’609 m2. Eine numerische Berechnung

K01. 4-12

7.1

aufgeteilt in die verschiedenen Zonen gemäss Zonenplan vom 3.10.96/8.04.97

der Flächen ergibt 29’601 m2. Das Grundbuch wird eV. ‚diese Flächendifferenz im'Rahmen der Mutation Neuzuteilung ausgleichen. Die Flächendifferenz wird über die Teilfläche F 3: Zufahrt Curtin ausgeglichen (siehe folgende Tabelle)

BERECHNUNGSTABELLE

Zu dieser Tabelle gehört die Planskizze des Neuen Bestandes mit den Teilflächen (siehe Seite 3). Diese Tabelle zeigt die Ermittlung des Flächenabzuges fiir die Zufahrten und die Öffentlichen Flächen

‚ (Öfienfliche Räume, verkehrsberuhigte Flächen, Notzufahrten).

'

Im oberen Teil der Tabelle werden die Teilflächen aufgeführt, deren Fläche über einen proportionalen Abzug gesichert werden soll

K01. 2 K01. 3 K01. 4, 13

Bezeichnung der Teilfläche resp. Parzellen Nr. im Alten Bestand Parz. Nr., zu derdie Fläche im Neuen Bestand gehört. Fläche, die über den Abzug gesichert werden soll

K01. ‘6

Summe der Bruttogeschossflächen, die mit einem Abzug fiir die entsprechende Teilfläche belastet wird (siehe K01. 5,6 und 7 des unteren Teiles der Tabelle) Verhältnis vom Total der über den Abzug zu sichernden Fläche zum entprechenden Total der Bruttogeschossflächen.

K01. 7

_ Im unteren Teil der Tabelle werden die Abzüge fiir die einzelnen Parzellen aufgeführt. Kol. 4

’

K01. 5

Aktuelle Fläche der Parzelle (resp. eines Teils der Parzelle) gemäss Grundbucheintrag

.

Kol. 6

K01. 7 Kol. 8—11

K01. 12

K01. 13

K01. 14

Hinweis auf besondere Massnahmen. Die Parzellen Nr. 1159 und 1246 tragen zum Abzug an die Zufahrten (F '3 und F 16) mit 15% resp. 30% der BGF bei; Für die Zone'öffentliche Bauten und Anlagen (Mehrzweckgebäude) wird eine AZ. von 0.35 angenommen. Aufgefiihrt sind die ‘Bruttogeschossflächen, wie sie im Generellen Gestaltungsplan vom 3 10. 96/8.04. 97 festgelegt wurden oder gemäss Baugesetz maximal zulässig sind. gibt an, fiir welche Teilfläche die Bruttogeschossfläche gemäss K01. 5/6 mit einem Abzug belastet wird

fiihrt die Flachenabzuge fiir die vier Teilflächen (gemäss oberem Teil der Tabelle) auf.

Der Wert 1n der K01. 4 abzüglich der Summe aller FläChenabzüge in den K01. 8-11 ergibt den

Flächenwert in Kol. 12. Auf die Zuteilung dieser Fläche hat der Eigentümer Anspruch.

. gibt die Fläche an, die im Neuen Bestand tatsächlich zugeteilt wird (werden kann).

Bei den Parzellen, fiir welche der Generelle Gestalttmgsplan eine fixe, von der Grundstücksfläche

unabhängige Bruttogeschossfläche festgelegt hat, entspricht dieser Wert dem Wert in Kol. 6. Bei

den anderen Parzellen wird in Zukunft die massgebende Bruttogeschossfläche von der Fläche im Neuen Bestand ermittelt. Differenzen der BGF zwischen Altern und Neuem Bestand sind in K01. 15, 16 K01. 17, 18

'

_

K01. 19,20 '

diesem Falle daher auszugleichen.

Die Differenz zwischen dem Anspruch an Fläche (K01 12) und der tatsächlich zugeteilten Fläche (K01 l3) wird als Mehr- oder Minerzuteilung aufgelistet Die Mehr- und Minderzuteilungen an Grundstücksfläche werden in Bar ausgeglichen. Der

Ansatz in Fr fiir den Ausgleich erfolgt ohne Berücksichtigung der Bruttogeschossfläche Diese wird, wo eine Differenz zwischen Altern und Neuem Bestand besteht, separat ausgeglichen.

Die Minderzuteilungen an Bruttogeschossflächen werden separat ausgeglichen, weil sie nur jene Parzellen betriffen, fiir die der Generelle Gestaltungsplan keine fixe BGF vorsieht. Der Ansatz in

GIS PLAN AG Tittwiesenstrasse 55 7000 Chur

-

. Gemeinde TARASP QP Curtin / Uorgia

8.12.97 / muttab02.doc / Seite2

Fr. entspricht zusammen mit dem Ansatz der Mehr— und Minderzuteilungen fiir die Grundstücksfläche einem Landpreis von ca. Fr. 140.— . 7.2

NEUZUTEILUNGSTABELLE -

Im Rahmen der Neuzuteilung soll eine Neuparzellierung nur soweit vorgenommen werden, als sie auch länger Bestand haben wird. Auf Parzellierungen fiir künftige Handänderungen soll zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet werden. Die verschiedenen Teilflächen gemäss Kol. 8 werden daher zu den’neuenParzellen gemäss Kol. 5, 6

‚ _ und 7 zusammengefasst. Die Flächenwerte ergeben sich aus der Tabelle 6.1 Berechnungstabelle. Die Tabelle zeigt auch eine Zusammenstellung der verschiedenen amtlichen Nummern. Nach den L.+S. Register-Nummern (Kol. '2,3 und Kol. 5,6) wird noch das Grundbuch gefiihrt; die Parzellen-Nummern VP

(Ko1 4 resp. 7) werden in den Katasterplänen des zuständigen Geometers verwendet und erscheinen auch in

den Plänen des Quartierplanes Auf den Eintrag der L +S.Register-Nummer 1n den Plänen des Quartierplanes

wird verzichtet. 8. '

KOSTENVERTEILER

In dieser Tabelle werden die Anteile für jede Parzelle ermittelt, mit denen der Eigentümer an den Restkosten

der Quartierplanung und der Erschliessungsmassnahmen beizutragen hat. Als Restkosten werden jene Kosten

bezeichnet, die auf die Grundeigentümer aufzuteilen sind. In den Restkosten sind also allfällige Subventionen

(z.B. ev. fiir die Wasserversorgung) und die Beiträge der Gemeinde unter dem Titel ‘Anteil aus öffentlicher Interessenz’ nicht enthalten.

Im oberen Teil der Tabelle sind die Kostenpositionen aufgeführt mit der beitragspflichtigen Summe der Bruttogeschossflächen — Kol. 4 gestützt auf Kol. 4 und 6, 9, 11, 13, 15, l7, 19 im unteren Teil der Tabelle.

Die Planungskosten sollen .zu 80 %’proportional zur Bruttogeschossfläche und zu 20 % proportional zur

Grundstücksfläche gemäss Neuem Bestand verteilt werden. Die Aufwendungen der Planung sind sowohl von den baulichen Möglichkeiten als auch von der Ausdenhung des Quartierplangebietes abhängig.

Die Kosten der ErschlieSsungsmassnahmen sollen nur proportional zur Bruttogeschossfläche verteilt werden. Die Kosten der Erschliessung sind praktisch nur von den baulichen Möglichkeiten abhängig. -

Im unteren Teil der Tabelle werden die Anteile in % jeder Parzelle resp. Teilfläche ermittelt. In den Kol._6, 9, 11, 13, 15, l7 und 19 wird der Ansatz aufgeführt, mit dem die Bruttogeschossfläche finden Kostenbeitrag gewichtet wird. Ein Satz von 50 % bedeutet, dass die Parzelle nur mit 50 % der Bruttogeschossfläche an den entsprechden Kosten beizutragen hat. Die Summen der so gewichteten Bruttogeschossflächen sind im oberen Teil der Tabelle in Kol 4 je Kostenposition aufgeführt.

In den Kol 7, 8, 10, 12 14,16,18 und 20 sind die berechneten Beitragsanteile in % je Kostenposition angegeben. -

k 9.1

KOSTENAUFTEILUNG in %/Fr.

Die geschätzten Gesamtkosten (K01. 6) werden gedeckt durch Subventionsbeiträge, Beiträge der Gemeinde aus öffentlicher Interessenz und Beiträgen der Grundeigentümer. Die Restkosten = Total der Beiträge der Grundeigentümer werden in den K01. 9, 10, 12, l4, 16, 18, 20 und 22 aufgefiihrt.

Diese Tabelle hat zum jetzigen Zeitpunkt rein'informativen Charakter. .

9.2

KOSTENVERTEILER in Fr.

' Damit sich die Quartierplanbeteil‘igten ein Bild von den Konsequenzen der Kostenverteilung gemäss den Ansätzen in Tabelle 8 machen können, werden für die geschätzten Restkosten anhand der Ansätze von Tabelle

8 die zu erwartenden Werte je Kostenposition und Parzelle resp Teilfläche in Franken ermittelt. Diese Tabelle hat zum jetzigen Zeitpunkt informativen Charakter; die Beträge in Fr.basieren auf einer Kostenschätzung und sind fiir die Verteilung durch die abgerechneten Kosten zu ersetzen. '

GIS PLAN AG Tittwiesenstrasse 55 7000 Chur

Gemeinde TARASP QP Curtin/Uorgia

9.3

‘

'

'

8.12.97/muttab02.doc/Seite3 .

‚ZUSAMMENSTELLUNG GESAMTKOSTEN

Die Werte in der Tabelle 9.2 werden in Tabelle 9.3 _in gleicher Art zusammengefasst wie die Flächen in der Tabelle 7. 2 in der K01 12 sind die vertraglich zugesicherten Maximalwerte fiir Erschliessungskosten fiir den

ermittelten Wert 1n der K01. 11 aufgeführt

Diese Tabelle hat zum jetzigen Zeitpunkt informativen Charakter (basiert auf Kostenschätzung).

Quartierplan Curtin / Uorgia Skizze Neuer Bestand mit Teilflächen (F'I resp. alte VP Nr.)

Grenze Teilfläche Fi

/\/ Grenze Parzellen Neuer Bestand Alte VP Nr. Neue VP Nr.

(65/1)

F1

Neue L.+S. Register Nr. F 6 X‘K

2

'

1244 L

477

1245

'

I

1258

(63/1)

_

1251

(58/ 1)

‚

1256

114a 4

ä

‚_- 5

1146

F9 ‚

.\ ä

1250 . (57/1)

'

(65/1)

1 4/ ( 211473)

(61/1)

1257

1255 ‚ 1263 (62/1) (68/1)

1261,

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1262

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(125/3)

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1244 ‚ 1258

1260 (67/1) _Fa

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1259

(66/1)

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1254 (61/1)

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