Gesamtrevision
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Scuol
Documento
- Numero
- 13.1096
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Scuol
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 19 nov 2013
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-G ) » AMT FW,'
Die Regierung des Kantons Graubünden
I" ■r
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
19. November 2013
21. November 2013
1096
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tarasp beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 24. Mai 2011 eine Gesamtrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
Baugesetz
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sgre, Chants, TaraspVulpera
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000
-
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera
-
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Avrona, Chants, Flurins, Fontana Carola, Sparsels
-
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Chaposch, Vallatscha
-
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Fontana
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Sgriä, Chants, Tarasp-Vulpera
-
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins
-
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000
Neben diesen zu genehmigenden neuen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tarasp folgende weitere Unterlagen ein:
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Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) vom 24. Mai 2011 samt den folgenden Anhängen: 1. Änderungen an den Genehmigungsakten nach der 2. Auflage vom 15. Oktober 2010 zuhanden der Vorlage an die Gemeindeversammlung / Anträge aus den Gemeindeversammlungen vom 23. / 24. Mai 2011 2. Tabellarische Zusammenstellung der Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (UEB 2011) 3. Gemeindedatenblatt 4. Kurzbericht Leitbildkommission: Nachhaltige Gemeindeentwicklung Tarasp (Stand 14. August 2006) Bericht zur summarischen Ausscheidung der Quellschutzzonen in der Gemeinde Tarasp von Matthias Merz, Scuol, vom 18. März 2005 samt folgenden Beilagen: A. Genereller Schutzzonenplan 1:10 000 Quellgebiet Plavna / Quellgebiet Alp Laisch B. Genereller Schutzzonenplan 1:10 000 Quellgebiet Aschea C. Genereller Schutzzonenplan 1:10 000 Quellgebiet Bonifazius / Quellgebiet Carola, Luzius und Emerita Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 18. Dezember 2008 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Mai 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. Juni 2011. Es gingen drei Beschwerden ein. Eine Beschwerde konnte in der Zwischenzeit abgeschrieben werden. Die beiden anderen Beschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Tarasp um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Am 11. September 2012 hat die Regierung mit Beschluss Nr. 882 im Rahmen einer vorgezogenen Genehmigung die folgenden Teile der von der Gemeinde Tarasp am 24. Mai 2011 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung behandelt: -
Baugesetz:
Art. 14 (Gesamte Zeile in Bezug auf die Wohnzone W4), Ärt. 15, Art. 17 bis
Art. 19 , Art. 37, Art. 38, Art. 58 bis Art. 60), wobei dazu allfällige im Rahmen des
Genehmigungsbeschlusses zur Gesamtrevision der Ortsplanung dazu noch anzubringende Hinweise und Detailbemerkungen vorbehalten bleiben.
-
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sgre Chants, TaraspVulpera: Wohnzone W4, soweit die Parzelle Nr. 1299 (vormals Teil der Parzelle Nr. 1296) betroffen ist.
-
Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera: Erhaltungsbereich „Vulpera", soweit davon die Parzelle Nr. 1299 betroffen ist.
In Bezug auf die vorerwähnten Baugesetzbestimmungen und Inhalte des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 Sgn6, Chants, Tarasp-Vulpera sowie des Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 Tarasp-Vulpera bleibt der Regierungsbeschluss Nr. 882 vom 11. September 2012 in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses bilden somit sämtliche übrigen Bestimmungen des Baugesetzes sowie sämtliche übrigen Zonenausscheidungen und nutzungsplanerischen Festlegungen in den eingangs unter Abschnitt A aufgeführten Nutzungsplänen der Gemeinde Tarasp.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Tarasp einerseits mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie andererseits mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Engiadina Bassa übereinstimmt. Es kann festgehalten werden, dass die Gemeinde Tarasp die im RIP 2000 enthaltenen Zielsetzungen, strategischen Schwerpunkte und Grundsätze im Rahmen der Gesamtrevision ihrer Ortsplanung im Wesentlichen zweckmässig und richtig beachtet und herangezogen hat. Obwohl ein entsprechendes Referenzdokument in Form eines regionalen Siedlungskonzeptes oder eines regionalen Entwicklungskonzeptes zurzeit noch fehlt, kann im vorliegenden Fall festgehalten werden, dass die vorliegende Ortsplanungsrevision die zukünftigen regionalen Entscheide in keiner Weise präjudizieren wird. Für die Gemeinde Tarasp beinhalten der RIP 2000 sowie der Regionale Richtplan Engiadina Bassa eine ganze Reihe von konkret aufgeführten Objekten. Eine Vielzahl dieser Objekte ist im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt worden. Wo noch ein spezifischer Abstimmungsbedarf mit einzelnen konkreten Vorhaben des RIP 2000 und/oder des Regionalen Richtplanes besteht, werden im gegebenen Zusammenhang detailliertere Ausführungen angebracht und — wo erforderlich — der Zusammenhang zur Richtplanung dargelegt. Zusammenfassend kann aber bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass sich die Revisionsvorlage der Gemeinde Tarasp als richtplankonform erweist.
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D. Baugesetz (BauG) I. Allgemeine Bemerkungen 1. Abstimmung auf die Kantonale Raumplanungsgesetzgebung
Das totalrevidierte neue Baugesetz (BauG) der Gemeinde Tarasp ist korrekt auf das KRG sowie auf die Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO), beides in Kraft seit dem 1. November 2005, abgestimmt. 2. Verhältnis zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)
Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. In der Zwischenzeit ist die IVHB in Kraft getreten. Ihre Umsetzung soll über eine Anpassung der kommunalen Baugesetze erfolgen. Entsprechend wurden die Gemeinden mittels einer am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen Revision der KRVO angewiesen, ihre Baugesetze an die IVHB anzupassen (vgl.
Art. 36
KRVO), wobei für diese Anpassung sinngemäss die Fristen von Art. 107 Abs. 1 KRG gelten. Demnach haben Anpassungen bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch innert 15 Jahren seit Inkrafttreten des KRG am 1. November 2005, zu erfolgen. Das zur Genehmigung vorliegende BauG der Gemeinde Tarasp berücksichtigt die IVHB nicht. Aufgrund des Auftrages von Art. 36 KRVO in Verbindung mit Art. 107 KRG wird die Gemeinde Tarasp ihr BauG somit bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung, jedoch spätestens innert der gesetzlich vorgegebenen Fristen, an die IVHB anzupassen haben.
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3. Verhältnis zur Zweitwohnungsinitiative
Art. 14 BauG „Zonenschema" sowie Art. 22 BauG „Wohnzone Curtin" sehen für die
verschiedenen Wohnbauzonen (Dorfzone, Wohnzone W2 und W4 sowie Wohnzone Curtin) minimale Hauptwohnungsanteile von 25 % respektive — soweit sich Land innerhalb der Wohnzone Curtin im Eigentum der Gemeinde befindet — von 50 % vor. In
Art. 58 bis
Art. 60 BauG sind konkretisierende Regelungen zu diesen Hauptwohnungsanteilen enthalten. Der Zweitwohnungsanteil in Tarasp beträgt aufgrund der Volkszählung 2000 in Bezug auf das Total aller zu Wohnzwecken genutzten Gebäude rund 69 %. Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % fallen unter die in der Volksabstimmung vom 11. März 2012 angenommene Zweitwohnungsinitiative. Für die Gemeinde Tarasp hat dies zur Folge, dass auf ihrem Gemeindegebiet die Bestimmung von Art. 75b der Bundesverfassung (BV) sowie die dazugehörigen Übergangsbestimmungen von Art. 197 Ziffer 8 BV einzuhalten sind. Der neue Art. 75b BV beschränkt den Anteil von Zweitwohnungen am Gesamtbestand der Wohneinheiten einer Gemeinde auf höchstens 20 %. Auf Bundesebene wurde ein zweistufiges Vorgehen zur Umsetzung von Art. 75b BV gewählt. In einem ersten Schritt hat der Bundesrat am 22. August 2012 zur Klärung der drängendsten Fragen eine Verordnung über Zweitwohnungen (ZWV) erlassen. In einer zweiten Phase soll anschliessend aufgrund von Art. 197 Ziffer 8 Abs. 1 BV innerhalb der nächsten zwei Jahre das erforderliche Ausführungsgesetz in Kraft treten. Die ZWV, welche ab dem 1. Januar 2013 Gültigkeit hat, nimmt die in der BV festgelegte Zweitwohnungsbeschränkung sinngemäss auf. Demnach darf laut Art. 4 ZWV in Gemeinden mit einem Anteil von mehr als 20 % Zweitwohnungen nur noch solche Wohnungen bewilligt werden, die a)
als Erstwohnungen genutzt werden oder
b)
nicht individuell ausgestaltet sind sowie dauerhaft und ausschliesslich zur kurzzeitigen Nutzung durch Gäste zu marktüblichen Bedingungen angeboten werden, wenn sie im Rahmen strukturierter Beherbergungsformen bewirtschaftet werden oder die Eigentümerin oder der Eigentümer im selben Haus wohnen.
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Gegen eine Genehmigung der im BauG der Gemeinde Tarasp enthaltenen Regelungen zu den minimalen Hauptwohnungsanteilen für die Wohnbauzonen (vgl. Art. 14 BauG sowie Art. 22 BauG in Verbindung mit Art. 58 bis 60 BauG) ist an sich nichts einzuwenden. Jedoch muss die Gemeinde in diesem Zusammenhang — aber auch ganz allgemein — darauf hingewiesen werden, dass aufgrund von Art. 75b in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 8 Abs. 2 BV Baubewilligungen für Wohnbauten nur noch unter der ausdrücklichen Auflage erteilt werden dürfen, dass die Wohnungen als Erstwohnung oder als bewirtschaftete Zweitwohnung gemäss Art. 4 lit. b ZWV genutzt werden. Nach Vorliegen des aufgrund von Art. 197 Ziffer 8 Abs. 1 BV zu erlassenden eigentlichen Gesetzes wird die Gemeinde Tarasp die Bestimmungen über die in den Wohnbauzonen (Dorfzone, Wohnzone W2 und W4 sowie Wohnzone Curtin) einzuhaltenden minimalen Hauptwohnungsanteile zu überarbeiten haben. II. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im BauG einige formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich sind. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde die Gemeinde Tarasp darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 29. Oktober 2013 der Behebung der rechtswidrigen Vorschriften und formellen Mängel im BauG zu, wobei er im Sinne einer Präzisierung der Regierung zusätzlich beantragt, folgende Umnummerierung der Baugesetzartikel vorzunehmen:
Art. 28 zu Art. 31
Art. 29 zu Art. 28
Art. 30 zu Art. 29
Art. 31 zu Art. 30
Art. 95 zu Art. 94
Diesem Antrag des Gemeindevorstandes Tarasp kann die Regierung ohne weiteres nachkommen. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen in den betreffenden Baugesetzesartikeln vorzunehmen.
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III. Materielles
Art. 14 BauG „Zonenschema"
Die Werte für die maximale Gebäudehöhe, die maximale Firsthöhe und die maximale Ausnützungsziffer (AZ) sind im Vergleich zu anderen Gemeinden hoch angesetzt. Insbesondere fallen die vergleichsweise sehr hohen AZ auf, zumal laut Art. 15 BauG die anrechenbaren Geschossflächen lediglich im Innenmass zu berücksichtigen sind und bei der anzurechnenden Raumhöhe die Grenze ebenfalls höher gesetzt ist als üblich (vgl. dazu auch die nachstehenden spezifischen Ausführungen zu Art. 15 BauG). Im Sinne der Schaffung von möglichst vorteilhaften Rahmenbedingungen in Bezug auf eine verdichtete Bauweise sind hohe AZ grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mit zu voluminösen Überbauungen können jedoch insbesondere im ländlichen Raum Beeinträchtigungen hinsichtlich Ortsbild und Landschaft hervorgerufen werden. Diesen Aspekten ist im Rahmen der durchzuführenden Baubewilligungsverfahren in Anwendung von Art. 73 KRG die nötige Beachtung zu schenken. In diesem Sinne hält die Regierung fest, dass selbstredend nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Ausscheidung der festgelegten maximalen AZ besteht.
Art. 15 BauG „Ausnützungsziffer"
Die Gemeinde Tarasp definiert die AZ mit dem Verhältnis zwischen anrechenbarer Geschossfläche und anrechenbarer Landfläche. Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen Geschossflächen im Innenmass in Haupt-, Anund Nebenbauten einschliesslich Zwischengeschossen, Wintergärten sowie Aussentreppen und Podesten, die als Ersatz für Treppenhäuser dienen. Dabei sind im Dachgeschoss ohne Rücksicht auf die Nutzung Raumteile anzurechnen, deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant Dachsparren 1.85 m überschreitet. In Geschossen, die nicht vollständig über dem gewachsenen oder abgegrabenen Boden liegen, sind Raumteile ohne Rücksicht auf die Nutzung anzurechnen, die mehr als 1.85 m über das gewachsene oder abgegrabene Terrain hinausragen. Bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.55 m wird pro 2.70 m Gebäudehöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermittelt. Diese Definition der AZ entspricht weder den Vorgaben der IVHB noch der bislang im Kanton Graubünden in Bezug auf die AZ üblicherweise angewandten Berechnungsweise (vgl. Art. 65 der Ausgabe 1999 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemein-
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den; MBauG 99). Der in Art. 15 BauG verwendete Begriff „Geschossfläche" wird zwar in der IVHB ebenfalls verwendet, er steht aber für die Summe aller Geschossflächen (Hauptnutzflächen, Nebennutzflächen, Verkehrsflächen, Konstruktionsflächen und Funktionsflächen) im Aussenmass. Ebenfalls vom Aussenmass der einbezogenen Räumlichkeiten geht die in Graubünden nach wie vor verbreitet angewandte Bestimmung der BGF aus. Ferner wird bei den anzurechnenden Raumflächen von einer minimalen Höhe von 1.60 m (statt wie in Tarasp 1.85 m) ausgegangen, und bei Geschossen mit einer Höhe von über 4.30 m (statt wie in Tarasp 4.55 m) wird pro 2.70 m Geschosshöhe ein Geschoss berechnet und die zugehörige Geschossfläche ermittelt. Die vorerwähnte Berechnungsweise für die Ermittlung der BGF wird im Übrigen nach wie vor auch bei Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) angewandt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Bestimmungen zur AZ in Art. 15 des BauG der Gemeinde Tarasp den Zielsetzungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des öffentlichen Baurechts entgegenstehen. Da das KRG in Art. 25 unter anderem aber lediglich vorschreibt, dass das Mass der Nutzung durch Gebäudeabmessungen und Nutzungsziffern zu bestimmen sei, aber im Übrigen keinerlei weitere Vorgaben macht, und diese Minimalanforderung im Tarasper BauG erfüllt ist, kann Art. 15 BauG trotz der vorerwähnten Bedenken genehmigt werden. Die Gemeinde Tarasp wird ihr BauG ja ohnehin in absehbarer Zeit an die IVHB anzupassen haben (vgl. dazu die Ausführungen unter Abschnitt D, Ziffer 1.2 vorstehend)
22 altri articoli
Art. 33 BauG „Wintersportzone"
In Art. 33 BauG hat die Gemeinde Tarasp von der Möglichkeit von Art. 39 Abs. 4 KRG Gebrauch gemacht, ergänzende Bestimmungen zu den direkt anwendbaren Regelungen von Art. 39 Abs. 1 bis Abs. 3 KRG für die Wintersportzone zu erlassen. Grundsätzlich ist dagegen nichts einzuwenden. Nach dem ersten Satz in Art. 33 Abs. 1 Ziffer 2 BauG sollen neue oberirdische Bauten innerhalb der Wintersportzone nicht erstellt werden dürfen. Der Erlass eines absoluten und allgemein gültigen Bauverbotes innerhalb aller ausgeschiedenen Wintersportzonen erachtet die Regierung als nicht zweckmässig. Sollte diese Bestimmung nämlich rechtskräftig werden, könnten innerhalb der Wintersportzone nicht
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einmal mehr zonenkonforme oder nicht baubewilligungspflichtige Bauvorhaben nach
Art. 40 KRVO — wie beispielsweise Kleinskilifte und Iglus während der Winterzeit —
zugelassen werden. Mit Schreiben vom 25. September 2013 hat das ARE die Gemeinde Tarasp ausführlich über die Unzweckmässigkeit der Bestimmung des ersten Satzes von Art. 33 Abs. 1 Ziffer 2 BauG orientiert und unterbreitete der Gemeinde den Vorschlag, der Regierung zu beantragen, diese Bestimmung nicht zu genehmigen. Gleichzeitig hatte das ARE der Gemeinde vorgeschlagen, für den zweiten Satz von
Art. 33 Abs. 1 Ziffer 2 BauG, nach welchem Pflanzungen und Terrainveränderungen
nur zulässig sind, soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen, auch gerade eine Nichtgenehmigung zu beantragen, da es sich hierbei um eine Wiederholung der direkt anwendbaren Bestimmung von Art. 39 Abs. 2 KRG handelt. Das Einverständnis der Gemeinde für die Nichtgenehmigung der zwei ersten Sätze von 33 Abs. 1 Ziffer 2 BauG liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Tarasp vom 29. Oktober 2013). Somit werden die besagten zwei Sätze von
Art. 33
Abs. 1 Ziffer 2 BauG nicht genehmigt.
Art. 48 BauG „Beschneiungsbereich"
Art. 48 BauG umfasst unter dem Obertitel 4 „Genereller Erschliessungsplan" sowie
dem Titel B „Erschliessungsbereiche" Bestimmungen zu Beschneiungsbereichen. Die Thematik „Beschneiung" ist in der Ortsplanung Tarasp im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins behandelt, wo unter verschiedenartigen Signaturen Beschneiungsflächen mit fixen Anlagen, Beschneiungsflächen im erweiterten Perimeter 1. Etappe und Beschneiungsflächen im erweiterten Perimeter 2. Etappe dargestellt sind. Die Regierung stellt diesbezüglich präzisierend fest, dass die Bestimmungen von Art. 48 BauG zu den Beschneiungsbereichen für die Gesamtheit der im vorgenannten Generellen Erschliessungsplan festgelegten Beschneiungsflächen zur Anwendung gelangen.
Art. 54 BauG „Baubewilligung"
Nach Art. 54 Abs. 1 BauG sind alle Bauvorhaben vor der Projektierung und Ausführung schriftlich bei der Baubehörde anzuzeigen. In Art. 54 Abs. 2 BauG ist ferner
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geregelt, dass Bauvorhaben, welche gemäss kantonaler Raumplanungsverordnung nicht baubewilligungspflichtig sind, generell dem Meldeverfahren unterstellt werden. Beim Meldeverfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Baubewilligungsverfahren, welches in Art. 50 und Art. 51 KRVO geregelt ist. Aufgrund der Bestimmung von Art. 54 Abs. 2 BauG ist somit klar geregelt, wie mit den laut Art. 40 KRVO nicht baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben umzugehen ist, dass diese nämlich eben dem Meldeverfahren zu unterwerfen sind. In Art. 54 Abs. 3 BauG bestimmt die Gemeinde Tarasp indes, dass die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben baubewilligungspflichtig oder bloss meldepflichtig ist. Bei bloss meldepflichtigen Vorhaben kann sie auf die Durchführung des Meldeverfahrens verzichten. Diese Regelung erweist sich in Bezug auf den Begriff „meldepflichtig" als unklar und steht zudem im Widerspruch zur Bestimmung von
Art. 54 Abs. 2 BauG. Das Wort „meldepflichtig" weist in begrifflicher Hinsicht auf die
in Art. 54 Abs. 1 BauG formulierte Anzeigepflicht hin, in materieller Hinsicht könnte damit aber auch das Meldeverfahren gemeint sein. Aufgrund der unmissverständlichen Formulierungen in Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 BauG entfällt die in Art. 54 Abs. 3 BauG festgehaltene Möglichkeit, bei bloss meldepflichtigen Vorhaben auf die Durchführung des Meldeverfahrens zu verzichten. Aufgrund der vorstehend aufgezeigten Unklarheiten wird Art. 54 BauG von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Anstelle der zurückgewiesenen Bestimmungen von Art. 54 BauG werden ersatzweise die Bestimmungen von Art. 77 bis Art. 79 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 12) in Kraft gesetzt.
Art. 73 BauG „Zu- und Ausfahrten"
Laut der Bestimmung von Art. 73 Abs. 1 BauG sind Zufahrten zu Parkplätzen, Garagen und Einstellhallen so anzulegen, dass sie ganzjährig benutzbar sind. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung im Allgemeinen bedeuten wird, dass Rampen zu Parkplätzen, Garagen und Einstellhallen in der Weise zu erstellen sein werden, dass sie eine maximale Neigung von 12 % nicht übertreffen.
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Art. 73 Abs. 2 BauG sieht ferner vor, dass Einstellhallen und Garagen mit direkter
Ausfahrt auf Strassen, Wege und Plätze einen Vorplatz aufweisen müssen, auf welchem ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass solche Vorplätze im Allgemeinen mit einer Mindestlänge von 5 m und einer Mindestbreite von 3 m zu erstellen sein werden. Im Übrigen gibt das am 24. Mai 2011 von der Gemeinde Tarasp verabschiedete Baugesetz zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sgn6, Chants, TaraspVulpera Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins 1. Korrektur formelle Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten in den erwähnten Plänen verschiedene formelle Mängel festgestellt werden, welche einer Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde die Gemeinde Tarasp darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 29. Oktober 2013 der Behebung der formellen Mängel in den vorerwähnten Plänen zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. 2. Grösse der Wohnbauzonen Die in den Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen 1:2000 ausgeschiedenen Wohnbauzonen, also die dem allgemeinen Wohnsiedlungsbau dienenden Bauzonen (Dorfzonen, Wohnzonen 2 und 4 sowie Wohnzone Curtin), umfassen laut der vorliegenden Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife (Übersicht UEB) insgesamt rund 8.0 ha, wovon rund 6.7 ha (83 %) als überbaut und rund 1.3 ha (17 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen sind. In dieser Wohnbauzo-
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nenreserve nicht enthalten sind die vorhandenen Nutzungsreserven innerhalb des gemäss Übersicht UEB als überbaut ausgewiesenen Gebietes. Die Wohnbauzonenreserven der Gemeinde Tarasp beschränken sich im Wesentlichen auf die Wohnzone Curtin. Die übrigen Wohnbauzonen, namentlich die Dorfzonen, waren und sind auch heute gestützt auf den am 21. Dezember 1989 von der Gemeinde beschlossenen Richtplan „Bauzonen" (vgl. Ziffer 5.2.1, Seite 17 des Planungs- und Mitwirkungsberichtes sowie die Ausführungen unter Ziffer 3 nachstehend), welcher von der Regierung mit Beschluss Nr. 2543 vom 1. Oktober 1990 zur Kenntnis genommen wurde und nach wie vor gültig ist, sehr eng abgegrenzt. Laut Übersicht UEB umfassen die Reserven in der Dorfzone denn auch lediglich 1273 m2, während die Reserven in der Wohnzone 4 mit 1602 m2 zu Buche stehen und in der Wohnzone 2 gar keine Reserven vorhanden sind. Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisierende Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die in den neuen Zonenplänen 1:2000 ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von rund 1.3 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenössischen Rechts erfüllen. Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Genehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet. Diese Methode beruht auf der Annahme, dass sich der künftige Baulandbedarf voraussichtlich im Rahmen des Baulandverbrauchs der letzten 15 bis 25 Jahre bewegen wird. Bei der Berechnung des bisherigen Baulandverbrauchs wird ermittelt, wie viele Wohngebäude in den letzten 15 bis 25 Jahren pro Jahr durchschnittlich errichtet wurden, wobei jedem Gebäude ein durchschnittlicher Baulandbedarf zugrunde gelegt wird. Daraus resultiert ein jährlicher Baulandverbrauch, welcher schliesslich auf die nächsten 15 Jahre extrapoliert wird.
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Da in der Gemeinde Tarasp aufgrund verschiedener Umstände, so namentlich infolge der bis vor kurzem vorherrschenden problematischen Dorfzufahrt sowie des für die Wohnzone Curtin geltenden Überbauungskonzeptes und der im Übrigen sehr eng abgegrenzten Wohnbauzonen (vgl. die dieses Kapitel einleitenden Ausführungen) in den letzten Jahren keine nennenswerte Wohnbautätigkeit stattgefunden hat, erweist sich zur Abschätzung des voraussichtlichen Bedarfs an Wohnbauland für die nächsten 15 Jahre im Sinne von Art. 15 lit. b RPG die in der Regel angewendete Trendmethode als nicht geeignet. Auf den ersten Blick erscheinen die unüberbauten Wohnbauzonenreserven im Umfang von rund 1.3 ha als zu umfangreich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich gut 1 ha dieser noch nicht überbauten Wohnbauzonenreserven innerhalb der Wohnzone Curtin befinden, wo wegen langwierigen Planungen (Wettbewerbsverfahren, verschiedene Anpassungen der Nutzungsplanung sowie Quartierplanverfahren), wegen langwierigen Vorbereitungsarbeiten sowie wegen der verzögerten Schaffung von attraktiven Bedingungen für die Wohnsitzname für neue Einheimische erst kürzlich mit der Erstellung der ersten Wohnbauten begonnen werden konnte. Der Wohnungsbau in der Gemeinde Tarasp hat mit anderen Worten nach Jahren des Stillstandes nun wieder eingesetzt, was für die nachhaltige Entwicklung der Gemeinde im Hinblick auf eine positive Zukunft als lebendiges und attraktives Dorf sehr erfreulich ist. Der Bauzonenbedarf im Umfang von rund 1 ha ist in diesem Sinne für die Regierung unbestritten, zumal Art und Umfang der Wohnzone Curtin aufgrund der für dieses Gebiet in den letzten Jahren durchgeführten Planungsverfahren vorgegeben ist. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die von der Gemeinde Tarasp in den neuen Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen ausgeschiedenen Wohnbauzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse ohne weiteres genehmigt werden können. 3. Nachhaltige Siedlungsentwicklung / Siedlungsqualität (Vereinbarkeit der beschlossenen Um- und Einzonungen mit dem RIP 2000) Im Vergleich zur bisher rechtskräftigen Nutzungsplanung hat die Gemeinde Tarasp im Rahmen der am 24. Mai 2011 beschlossenen Gesamtrevision der Ortsplanung mit
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Ausnahme einiger Spezialbauzonen (Hotelzone, Parkierungszone und Zone Hofraum und Garten) keine ins Gewicht fallenden Erweiterungen der Bauzonen vorgenommen. Vielmehr bleibt die Gemeinde in Bezug auf die Wohnbauzonen ihren Zielsetzungen im weiterhin gültigen Richtplan „Bauzonen" vom 21. Dezember 1989 treu, wonach der Zonenplan die rechtskräftigen Bauzonenflächen eng abgrenzt, damit die vorhandene Bausubstanz samt Umgebung möglichst in der gewachsenen Form erhalten bleibt, wonach die künftigen, zurzeit noch unbekannten und daher nicht auf Vorrat abgedeckten Bedürfnisse der ortsansässigen Eigentümer und Bewohner in traditioneller Weise berücksichtigt werden können, was bedeutet, dass Neubauten bis dato nur unter Berücksichtigung der nachbarlichen Anliegen und in Anwendung herkömmlicher Orts- und Baustrukturen entstanden sind und wonach Flächen für Neu- sowie grössere An- und Nebenbauten im Einzelfall nach Prüfung der Einordnung der vorgesehenen Baukörper in das Orts- und Landschaftsbild gestützt auf das Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) sowie des kommunalen Inventars des Ortsbildes der Gemeindeversammlung zur Einzonung unterbreitet werden. So ist — mit Ausnahme der Fraktion Vulpera — nach wie vor im Wesentlichen lediglich die bestehende, historisch gewachsene Bausubstanz einer Wohnbauzone zugewiesen. Der Gemeinde wird nahegelegt, von den im Sinne der Richtplanregelung in Aussicht gestellten Bauzonenerweiterungsmöglichkeiten im Einzelfall nur mit äusserster Zurückhaltung Gebrauch zu machen, wie dies die Regierung der Gemeinde bereits mit Beschluss Nr. 2543 am 1. Oktober 1990 übermittelt hat. In Bezug auf die eingangs dieses Kapitels erwähnten Spezialbauzonen kann festgehalten werden, dass diese die Anforderungen der im RIP 2000 unter Kapitel 5.3.1 „Siedlungsgebiet und Ausstattung" (vgl. Seite 5.3.1 — 1 bis 5) für Erweiterungen des Siedlungsgebiete festgehaltenen Kriterien und Anforderungen zu erfüllen vermögen. Aufgrund des spezifischen Zwecks sowie der speziellen Ausgestaltung dieser Bauzonen und der in Bezug auf die Hotelzonen festgehaltenen Pflicht zur Erarbeitung eines Generellen Gestaltungsplanes ist ihre Ausscheidung basierend auf die von der Gemeinde in ihrem Leitbild formulierten Zielsetzungen sowie basierend auf die im Planungs- und Mitwirkungsbericht enthaltenen weitergehenden Ausführungen und
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Begründungen folgerichtig, und der Bedarf an ihrer Ausscheidung kann als ausgewiesen beurteilt werden. Damit eine nachhaltige Entwicklung des Dorfes Tarasp unter Wahrung der ausserordentlichen Qualitäten des existierenden Siedlungscharakters weiterhin gewährleistet bleibt, wird es aber wichtig sein, dass die spezifischen baugesetzlichen Bestimmungen sowie die Festlegungen in den Generellen Gestaltungsplänen im Rahmen der Folgeverfahren, namentlich auch im Rahmen der Baubewilligungsverfahren, konsequent umgesetzt werden. Auf Verfügbarkeitsnachweise kann im vorliegenden speziellen Fall, wo die relevanten Siedlungserweiterungen ausschliesslich Spezialzonen betreffen, verzichtet werden, weil diesbezüglich die Gefahr einer Hortung nicht vorhanden ist. 4. In der Fraktion Fontana gelegenes Hotel Tarasp samt umliegendem Gelände Die vorliegende OP-Revision umfasst auch verschiedene Inhalte, welche sich auf eine um das Jahr 2005 stattgefundene Projektentwicklung für den Raum östlich und westlich des Hotels Tarasp beziehen, das in der Zwischenzeit in die Jahre gekommen und kaum mehr wirtschaftlich zu betreiben ist. Das aus dieser Projektentwicklung resultierende Nutzungs- und Überbauungskonzept, welches im Anschluss an den Kauf des Hotels aus einer Konkursmasse durch einen italienischen Investoren entstanden war, ist im Rahmen einer projektbezogenen Nutzungsplanung „Hotel Tarasp", welche einen Zonenplan (Plan da zonas) 1:1000 Hotel Tarasp, einen Generellen Gestaltungsplan (Plan general da fuormaziun) 1:1000 Hotel Tarasp, einen Generellen Erschliessungsplan (Plan general da preparaziun) 1:1000 Hotel Tarasp sowie verschiedene baugesetzliche Bestimmungen umfasste, umgesetzt worden. Diese projektbezogene Nutzungsplanung wurde in der Folge von der Gemeinde Tarasp am 25. Juni 2007 erlassen und von der Regierung mit Beschluss Nr. 904 vom 1. Juli 2008 genehmigt. Im Rahmen der vorliegenden OP-Revision wurden die Zonenausscheidungen sowie die weiteren planerischen Festlegungen mit einigen wenigen Anpassungen in die neuen Nutzungspläne integriert. Die Genehmigung der neuen Nutzungspläne ist daher mit dem Hinweis zu verbinden, dass in Bezug auf die Zonenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen im Grundsatz weiterhin der Regierungsbeschluss Nr. 904 vom 1. Juli 2008 seine Gültigkeit behält und daher im Rahmen der durchzuführenden Folgeverfahren zu beachten sein wird. Die darin unter
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dem Zwischentitel „Allgemeines zur Planung" festgehaltenen Auflagen, Erwartungen, Empfehlungen und Hinweise (vgl. lit. a bis lit. e sowie unter lit. g bis lit. i auf Seite 33 f. des Dispositivs) bleiben mit anderen Worten in Rechtskraft. 5. Zone Hofraum und Garten Auf den westlich von Fontana Sot und Fontana Sura im Gebiet „Craps" unmittelbar Östlich an den Bach der Val Zuort (Aua Val Zuort) angrenzenden Parzellen Nr. 1131 und Nr. 1133 ist laut Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins eine Zone Hofraum und Garten ausgeschieden. Wie aus dem BauG der Gemeinde Tarasp hervorgeht, handelt es sich bei dieser Zone um eine Bauzone. Innerhalb der Zone Hofraum und Garten sind laut Art. 29 BauG eingeschossige Gebäude ohne anrechenbare Geschossflächen und mit einer Grundfläche von maximal 12 m2 wie Geräteschuppen oder Gartenlauben sowie unterirdische Bauten, offene Autoabstellplätze und Zufahrten zulässig. Die von der Gemeinde Tarasp auf den Parzellen Nr. 1131 und Nr. 1133 beschlossene Zone Hofraum und Garten befindet sich auf Flächen, welche laut der von der Gefahrenkommission III am 21. April 2010 / 7. September 2010 / 15. Oktober 2010 erlassenen Gefahrenzonenausscheidung (vgl. Protokoll Nr. 3_2010_03 vom 15. Oktober 2010) einer Gefahrenzone 1 zugeordnet sind, wobei die Gemeinde jedoch darauf verzichtet hat, diese Gefahrenzone in ihre Nutzungsplanung umzusetzen (vgl. dazu die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 11). Laut Art. 38 Abs. 2 KRG dürfen in den Gefahrenzone 1 keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Gestützt auf diese Regelung hat die Regierung im Rahmen ihrer Genehmigungspraxis stets am Grundsatz festgehalten, keine Bauzonen zu genehmigen, die von einer Gefahrenzone 1 überlagert sind. Dies betrifft — unabhängig ihrer Ausgestaltung — ausnahmslos alle Bauzonen. Diese rigorose Praxis hängt damit zusammen, dass mit der Zuweisung von Flächen in eine Bauzone regelmässig Bauten und Anlagen sowie Nutzungsintensivierungen einhergehen, welche innerhalb einer Gefahrenzone 1 nicht verantwortbar wären.
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Entsprechend müsste für die Zone Hofraum und Garten, sofern respektive soweit sie von der Gemeinde Tarasp mit einer Gefahrenzone 1 überlagert werden muss (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziffer 11), voraussichtlich eine Nichtgenehmigung erfolgen. Im vorliegenden spezifischen Fall bemerkt die Gefahrenkommission 3 in ihrem Protokoll Nr. 3_2010_03 vom 15. Oktober 2010 unter dem Zwischentitel „Hinweise/Empfehlungen" jedoch, dass die Entfernung der Bachüberdeckung der Aua Val Zuort unmittelbar oberhalb der Strassenbrücke die Gefahrensituation merklich entschärfen würde. Somit kann zum jetzigen Zeitpunkt von einer Nichtgenehmigung der auf den Parzellen Nr. 1131 und Nr. 1133 ausgeschiedenen Zone Hofraum und Garten abgesehen werden. Vielmehr genügt es vorderhand, das Genehmigungsverfahren für die besagte Zone Hofraum und Garten zu sistieren, bis die Gemeinde die Gefahrenzonen für das betroffene Gebiet ausgeschieden hat, wobei ihr geraten wird, vorgängig der Gefahrenzonenausscheidung eine Behebung der von der Aua Val Zuort ausgehenden Gefährdung durch Massnahmen im Sinne der Empfehlung der Gefahrenkommission 3 zu prüfen. 6. Landwirtschaftszone / Trockenstandortszone B Mit Beschluss Nr. 685 vom 9. Juli 2013 hat die Regierung gestützt auf Art. 15 und
Art. 19 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) das Projekt „Erschliessung Chant dal
Cuosp — Alp Laisch und Holzlagerplatz Sgriä" genehmigt. Das genannte forstliche Projekt umfasst unter anderem Östlich der Fraktion Sgn6 einen Holzlagerplatz, welcher eine Fläche von rund 800 m2 umfasst. Der Bereich, auf welchem der Holzlagerplatz eingerichtet werden soll, betrifft gemäss Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 SgrA, Chants, Tarasp-Vulpera die mit einer Trockenstandortszone B überlagerte Landwirtschaftszone, wobei im besagten Bereich keine inventarisierten Biotope von Trockenwiesen und -weiden (TWW) existieren. Anlässlich seiner Sitzung vom 25. Februar 2013 hat sich der Gemeindevorstand Tarasp entschieden, der Regierung zu beantragen, die Landwirtschaftszone samt der diese Grundnutzungszone überlagernden Trockenstandortszone B für die vom vorgenannten Holzlagerplatz betroffenen Flächen nicht zu genehmigen und den betroffenen Bereich stattdessen dem Wald zuzuweisen (vgl. Planausschnitt 1:1000 vom 26. Februar 2013 samt Protokollauszug vom 14. März 2013 zur Gemeindevorstandssitzung vom 25. Februar 2013). Diesem Antrag kann die Regierung folgen. Das ARE
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wird beauftragt, im Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sgriä, Chants, Tarasp-Vulpera eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. 7. Zone „Übriges Gemeindegebiet" Die Regierung hält im Sinne einer Präzisierung fest, dass es sich bei der Fläche, die laut Zonenplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins süd-südwestlich am oberen Ende des Skilifttrasses der Zone „Übriges Gemeindegebiet" und der Wintersportzone zugewiesen wurde, um Waldareal handelt. Das ARE wird beauftragt, im vorgenannten Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 eine entsprechende Kennzeichnung vorzunehmen. Die Überlagerung dieser Waldflächen mit einer Wintersportzone würde eine Rodungsbewilligung voraussetzen. Da das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der ausgeschiedenen Wintersportzone jedoch aus anderen Gründen (vgl. Ziffer 9 nachstehend) ohnehin gesamthaft sistiert werden muss, erübrigen sich hierzu vorderhand weitere Bemerkungen. 8. Materialabbauzone Südwestlich der Fraktion Fontana ist auf der Parzelle Nr. 1512 eine Materialabbauzone festgelegt, wobei von dieser Zonenausscheidung eine Waldlichtung betroffen ist. Laut Art. 32 Abs. 1 BauG umfasst die Materialabbauzone Flächen, die für die Gewinnung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und anderen mineralischer Rohstoffe bestimmt sind. Nach den Angaben unter Ziffer 8.2 auf Seite 31 des Planungs- und Mitwirkungsberichtes betreibt die Gemeinde auf der besagten Waldlichtung offensichtlich bereits seit längerer Zeit eine Materialabbaustelle. Aufgrund ihrer lediglich lokalen Bedeutung ist die besagte Materialversorgungsanlage richtigerweise weder im RIP 2000 noch in der Regionalen Richtplanung aufgeführt. Nach Kenntnisstand der kantonalen Behörden existieren für den sich in Betrieb befindenden Materialabbau zudem weder eine Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) noch die erforderlichen umweltrechtlichen Bewilligungen. Im vorliegenden Fall sind dies einerseits eine Abbaubewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz; GSchG) sowie eine zusätzliche Bewilligung nach Art. 19 GSchG für die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten in besonders gefährdeten Bereichen des Grund-
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wassers. Die beiden vorerwähnten gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen werden im Rahmen des durchzuführenden BAB-Verfahrens erteilt und können grundsätzlich als in Aussicht gestellt betrachtet werden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist die Genehmigung der Materialabbauzone mit der Bedingung zu verbinden, dass innert einer Frist von einem Jahr ab Datum des vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschlusses gestützt auf ein zu erarbeitendes Baugesuchsdossier ein BAB-Verfahren eingeleitet wird, sodass die für den Materialabbau erforderlichen Bewilligungen, namentlich die BAB-Bewilligung, die voraussichtlich zu befristende Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG sowie die Bewilligung nach Art. 19 GSchG, erteilt werden können. Die Materialabbauzone kommt gemäss kantonaler Gewässerschutzkarte innerhalb eines Gewässerschutzbereichs Zone AL, zu liegen. Aufgrund dieses Umstandes ist ein Materialabbau zwar nicht ausgeschlossen, er darf aber in Anwendung der Bestimmungen nach Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 3 lit. a) der Bundesverordnung über den Gewässerschutz (Gewässerschutzverordnung; GSchV) nur bis auf maximal 2 m über dem höchsten Grundwasserstand erfolgen. Damit das abbaubare Volumen basierend auf diese Bedingung festgelegt werden kann, bilden entsprechende hydrogeologische Abklärungen im Hinblick auf die im Rahmen des BAB-Verfahrens zu erteilende Abbaubewilligung eine zwingende Voraussetzung. Laut den Bestimmungen in Art. 32 Abs. 3 BauG ist die Abbaufläche nach Abschluss der Materialentnahmen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten und zu rekultivieren. Der Gemeindevorstand trifft die dafür erforderlichen Massnahmen und hält sie in einem Wiederherstellungsplan in Form eines Generellen Gestaltungsplanes fest. Ein solcher Genereller Gestaltungsplan liegt zurzeit noch nicht vor. Das KRG definiert den Generellen Gestaltungsplan als Planungsinstrument der Grundordnung, für dessen Erlass nach Art. 10 Abs. 1 BauG die Gemeindeversammlung zuständig ist. Im Hinblick auf die im Rahmen des BAB-Verfahrens zu erteilende Abbaubewilligung ist die Endgestaltung des betroffenen Terrains festzulegen. Dabei ist es aufgrund des doch eher bescheidenen Abbauperimeters indes nicht massgebend, ob dies in einem Generellen Gestaltungsplan oder in einem Gestaltungsplan im Rahmen des BAB-Verfahrens erfolgt. Aufgrund der in Art. 32 Abs. 3 BauG formu-
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fierten Bestimmungen, wonach der Gemeindevorstand die zur Rekultivierung des Terrains erforderlichen Massnahmen in einem Wiederherstellungsplan festhält, geht die Regierung davon aus, dass es sich beim in Art. 32 Abs. 3 BauG erwähnten Generellen Gestaltungsplan nicht um einen Plan der Grundordnung im Sinne von
Art. 42 bis Art. 45 KRG handeln kann, sondern um einen Gestaltungsplan, welcher
im Hinblick auf die Durchführung des BAB-Verfahrens erarbeitet wird. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechende Kennzeichnung in Art. 32 Abs. 3 BauG vorzunehmen. 9. Wintersportzone sowie Trockenstandortszone A und B
Im südöstlich der Fraktion Fontana gelegenen Gebiet „Clüs" ist viele Jahre ein Skilift betrieben worden. Zur Sicherung und Freihaltung des für den alpinen Wintersport erforderlichen Geländes hat die Gemeinde Tarasp laut Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins im besagten Gebiet ausgedehnte Flächen der Wintersportzone zugewiesen. In der Zwischenzeit musste der Betrieb des Skiliftes aus Altersgründen jedoch eingestellt werden. Wie die Gemeinde in ihrem Schreiben vom 6. November 2012 ausführt, ist sie zumindest zurzeit auch nicht in der Lage, den Ausbau und Betrieb des Skiliftes sowie der damit in Zusammenhang stehenden Pisten und Beschneiungsanlagen abschliessend festzulegen. Auf ausgedehnten Flächen des bis vor kurzem für den alpinen Wintersport genutzten Gebietes befinden sich verschiedene TWW, welche dem inventarisierten TWWObjekt Nr. 9769 von nationaler Bedeutung zugehören. Dieses UM-Objekt erstreckt sich indes nicht nur über grosse Teile des bislang genutzten Skigebietes, sondern ferner auch über weite östlich der Fraktion Fontana gelegene Flächen bis in die Gebiete „Magnüda", „Sot Aual d'Avrona" „Palüds Dadaint und Dadora", „Plattuns" bis ins südlich der Fraktion Sgriä gelegene Gebiet „Craistas". Die Flächen, welche die vorgenannten TVVW umfassen, hat die Gemeinde Tarasp im Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins sowie im Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:10 000 einer Trockenstandortszone A sowie einer Trockenstandortszone B (im Sinne einer Trockenstandortszone speziell für Vorranggebiete) zugewiesen. Die Trockenstandortszone B umfasst zusätzlich auch noch Flächen in den Gebieten „Pilöt / Cunca Bella" sowie „Sparsels / Munt Chaste. Damit wollte die Gemeinde gewährleisten, dass genügend Raum für Aufwertungsmassnahmen zur
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Verfügung steht, welcher im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung und mit dem Ausbau des alpinen Skigebietes als Kompensationsflächen für die damit einhergehende Beeinträchtigung von TWW-Biotope verwendet werden kann. Allerdings sind in Bezug auf die Wiederaufnahme und den Ausbau des Skigebietes Tarasp zurzeit noch zahlreiche Fragen ungeklärt. Namentlich ist offen, ob das Skigebiet überhaupt reaktiviert werden kann, und wenn ja, in welchem Umfang und in welcher Weise dies erfolgen soll. Ferner müsste in diesem Zusammenhang in einem recht aufwendigen Verfahren ein Projekt für ein Vorranggebiet für TWW erarbeitet werden, wobei zurzeit noch unklar ist, welche Flächen im entsprechenden Projektperimeter zuzuschlagen wären respektive ob die Flächen der von der Gemeinde ausgeschiedenen Trockenstandortszonen B dafür ausreichen oder ob weitere Flächen im Raum der ausgeschiedenen Trockenstandortszonen A miteinzubeziehen sind (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziffer 4.2.6 lit. d auf Seite 21 des Vorprüfungsberichtes des ARE vom 18. Dezember 2008). Aufgrund der vorhandenen grundsätzlichen Unsicherheiten beantragt die Gemeinde mit Schreiben vom 6. November 2012 sinngemäss, das Genehmigungsverfahren in Bezug auf die Wintersportzone, in Bezug auf die geplanten Anlagen für die Beschneiung sowie in Bezug auf die ausgeschiedenen Trockenstandortszonen, soweit diese einen Zusammenhang mit dem zur Debatte stehenden Projekt für die Wiedereinrichtung und den Ausbau des Skigebietes Tarasp haben, zu sistieren. Diesem Antrag kann die Regierung nachkommen. Entsprechend wird das Genehmigungsverfahren für die folgenden Zonen und Festlegungen sistiert: -
Gesamte Wintersportzone (vgl. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins)
-
Trockenstandortszone A und Trockenstandortszone B, soweit sich darin inventarisierte TWW des TWW-Objektes Nr. 9769 von nationaler Bedeutung befinden (vgl. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins sowie Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000)
-
Trockenstandortszone B der Gebiete „Pilöt / Cunca Bella" sowie „Sparsels / Munt Chastä" (vgl. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins)
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Sämtliche geplanten Beschneiungsflächen mit fixen Anlagen sowie im erweiterten Perimeter 1. und 2. Etappe (vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins) Bestehender Skilift (vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins) Geplante Wasserleitung „Beschneiung" (vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins) Geplante Zapfstellen „Brauchwasser Beschneiung" (vgl. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins) 10. Grundwasser- und Quellschutzzone Unmittelbar südöstlich der Fraktion Sparsels hat die Gemeinde Tarasp im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins grössere Flächen der Parzellen Nr. 1188, Nr. 1190 sowie Nr. 1196 bis Nr. 1198 einer Grundwasserund Quellschutzzone zugewiesen. Weder die kantonale Gewässerschutzkarte noch der vorliegende Bericht zur summarischen Ausscheidung der Quellschutzzonen in der Gemeinde Tarasp vom 18. März 2005 samt dazugehörenden Schutzzonenplänen weisen auf den von der Schutzzonenausscheidung betroffenen Flächen Wasservorkommen mit erhöhtem Schutzbedarf aus. Über eine Wasserfassung im betroffenen Gebiet ist den kantonalen Behörden nichts bekannt. Auch der vorliegende Planungs- und Mitwirkungsbericht enthält zur ausgeschiedenen Grundwasser- und Quellschutzzone keinerlei Angaben. Entsprechend wird der Gemeinde empfohlen, die südöstlich von Sparsels erlassene Grundwasser- und Quellschutzzone zu überprüfen und — falls kein Bedarf an der Festlegung einer solchen Zone im betroffenen Gebiet besteht — bei nächster Gelegenheit aus dem Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins zu streichen. 11. Gefahrenzonen Die Gemeinde hat sich im Rahmen der vorliegenden OP-Revision entschieden, auf die Festlegung von Gefahrenzonen entlang des westlich von Fontana Sot sowie Fontana Sura fliessenden Baches der Val Zuort (Aua Val Zuort) zu verzichten, soweit der Bachbereich der Gebiete „Craps" und „Costa da Zuort" zwischen der Parzelle Nr. 452 und der Parzelle Nr. 476 betroffen ist. Dieser Verzicht erfolgte, obwohl die besagte Fläche laut der von der Gefahrenkommission III am 21. April 2010 / 7. September
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2010 / 15. Oktober 2010 erlassenen Gefahrenzonenausscheidung (vgl. Protokoll Nr. 3_2010_03 vom 15. Oktober 2010) einerseits innerhalb des Erfassungsbereichs für Gefahrenzonen liegt und andererseits im besagten Gebiet entlang der Aua Val Zuort verschiedene Flächen in einer Gefahrenzone 1 sowie einer Gefahrenzone 2 liegen. Irgendwelche sachlich nachvollziehbaren Gründe für die Nichtausscheidung dieser Gefahrenzonen liegen nicht vor. Gemäss Art. 38 KRG sind die Gemeinden verpflichtet, Gefahrenzonen auszuscheiden. Nach der erwähnten Bestimmung sind solche Gebiete in Gefahrenzonen einzubeziehen, in welchen mit Naturgewalten wie Lawinen, Gleitschnee, Hochwasser, Rufen, Rutschungen, Steinschlag zu rechnen ist, die Leben und Sachwerte gefährden können. Ist ein Grundeigentümer mit der Gefahrenbeurteilung der Gefahrenkommission nicht einverstanden, so kann er gegen die entsprechende Festlegung im betreffenden Zonenplan Beschwerde erheben. Ein Verzicht auf die Ausscheidung einer sachlich berechtigten Gefahrenzone — aus welchen Gründen auch immer — ist hingegen nicht zulässig. Die Gemeinde Tarasp wird deshalb angewiesen, die besagten Gefahrenzonen 1 und 2 dem Souverän zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 12. Arealplan „Strasse Fontana" Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Fontana beinhaltet für eine geplante Sanierung des Strassenraumes im nördlichen Bereich der Fraktion Fontana eine Arealplanung „Strasse Fontana". Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Machbarkeit der diesbezüglich ins Auge zu fassenden Massnahmen sowie hinsichtlich der Signalisation und der Markierung rechtzeitig mit der Kantonspolizei, Abteilung „Regionen- und Verkehrspolizei" Kontakt aufzunehmen ist. 13. Zuweisung von Lärmempfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Eidgenössischer Lärmschutz-Verordnung (LSV) a) ES II für die Zonen „Hofraum und Garten" (sämtliche Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2000) Den diversen ausgeschiedenen Zonen Hofraum und Garten ist eine Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II gemäss LSV zugeordnet. In den von dieser Zuordnung betroffe-
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nen Nutzungszonen existieren keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Aufgrund der baugesetzlichen Bestimmungen können solche Gebäude auch in Zukunft innerhalb der genannten Zone nicht entstehen. In diesen Zonen befinden sich ferner auch keine Flächen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nach Art. 43 Abs. 1 lit. a LSV, welche die Zuweisung einer ES I erforderlich machen würden. Auf die Zuordnung einer ES für die Zone Hofraum und Garten ist somit zu verzichten. Entsprechend unterbreitete das ARE der Gemeinde Tarasp mittels Brief vom 25. September 2013 den Vorschlag, der Regierung zu beantragen, die ES II nach LSV für die Zone „Hofraum und Garten" nicht zu genehmigen. Das Einverständnis der Gemeinde für diese Nichtgenehmigung liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Tarasp vom 29. Oktober 2013). b) ES II für die Gefahrenzonen 1 und 2 (vgl. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sgn6, Chants, Tarasp-Vulpera) Laut Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Sgnä, Chants, TaraspVulpera ist der Gefahrenzone 1 und 2 eine ES II nach LSV zugewiesen worden. Für eine die jeweilige Grundnutzungszone überlagernde Gefahrenzone macht eine solche Zuweisung keinen Sinn, zumal sie zumindest teilweise im Widerspruch mit der der Grundnutzungszone zugewiesenen ES steht. Auf die Zuordnung einer ES für die Gefahrenzone 1 und 2 ist daher zu verzichten. Entsprechend unterbreitete das ARE der Gemeinde Tarasp mittels Brief vom 25. September 2013 den Vorschlag, der Regierung zu beantragen, die im Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Chants, Tarasp-Vulpera der Gefahrenzone 1 und 2 zugeordnete ES II nach LSV nicht zu genehmigen. Das Einverständnis der Gemeinde für diese Nichtgenehmigung liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Tarasp vom 29. Oktober 2013). c) ES II für die Parkierungszone und die Umgebungszone Schloss sowie ES III für die Materialabbauzone (vgl. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins) Im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins ist der Parkierungszone und der Umgebungszone Schloss eine ES II nach LSV sowie der Materialabbauzone eine ES III nach LSV zugewiesen.
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Für die verschiedene Grundnutzungszonen überlagernde Umgebungszone Schloss sowie Materialabbauzone machen Zuordnungen zu einer ES nach LSV keinen Sinn, zumal sie zumindest teilweise im Widerspruch mit der der Grundnutzungszone zugewiesenen ES stehen. In den Parkierungszonen existieren keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Aufgrund der baugesetzlichen Bestimmungen können solche Gebäude auch in Zukunft innerhalb der genannten Zone nicht entstehen. In den Parkierungszonen existieren ferner auch keine Flächen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis nach Art. 43 Abs. 1 lit. a LSV, welche die Zuweisung einer ES I erforderlich machen würden. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auf die Zuordnung einer ES für die Parkierungszone, die Umgebungszone Schloss sowie für die Materialabbauzone zu verzichten ist. Entsprechend unterbreitete das ARE der Gemeinde Tarasp mittels Brief vom 25. September 2013 den Vorschlag, der Regierung zu beantragen, die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Fontana, Sparsels, Flurins der Parkierungszone und der Umgebungszone Schloss zugeordnete ES II nach LSV sowie die der Materialabbauzone zugeordnete ES III nach LSV nicht zu genehmigen. Das Einverständnis der Gemeinde für diese Nichtgenehmigung liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Tarasp vom 29. Oktober 2013). d) ES II für die Hotelzone und die Tourismuszone Laut Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch ist im Gebiet „Fontana Carola" unter anderem eine Tourismuszone ausgeschieden. Inhalt des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Sgn6, Chants, Tarasp-Vulpera sowie des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins bilden verschiedene weitere Hotelund Tourismuszonen. Sämtlichen in den vorerwähnten Plänen ausgeschiedenen Hotel- und Tourismuszonen ist gemeinsam, dass ihnen eine ES II nach LSV zugeordnet ist. Diese ES-Zuordnung ist aus Sicht des Ruhebedürfnisses der Gäste auf der einen Seite erwünscht. Auf der anderen Seite wird die Gemeinde in diesem Zusammenhang jedoch darauf hingewiesen, dass gerade wegen den den besagten Bauzonen zugewiesenen ES II aufgrund von allfälligen lärmintensiven Nebenanlagen wie Dis-
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cos durchaus auch Konflikte auftreten können. Entsprechend wird der Gemeinde empfohlen, die Situation der ausgeschiedenen Hotel- und Tourismuszonen in Bezug auf diesen Aspekt zu überprüfen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, so beispielsweise auch mittels der Zuweisung gewisser Flächen in eine ES
III. 14. Waldfeststellung Den in den neuen Zonenplänen und Generellen Gestaltungsplänen eingetragenen Waldgrenzen nach Art. 10 und 13 des Waldgesetzes (Bundesgesetz über den Wald; WaG) kommt statische Wirkung zu. Im Übrigen geben die drei Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:2000, alle vom 24. Mai 2011, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
G. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 1. Korrektur formelle Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde die Gemeinde Tarasp darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 29. Oktober 2013 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. 2. Trockenstandortszonen A und B In Bezug auf die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 ausgeschiedenen Trockenstandortszonen A und B kann auf die vorstehend unter Abschnitt F, Ziffer 9 enthaltenen Ausführungen verwiesen werden. Aufgrund dieser Erwägungen wird das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Trockenstandortszonen A und Trockenstandortszonen B sistiert, soweit sich darin inventarisierte TWW des TWWObjektes Nr. 9769 von nationaler Bedeutung befinden.
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3. Gefahrenzone 2 Die Gemeinde Tarasp hat sich entschieden, innerhalb des im Raum der Alp Plavna bezeichneten Erfassungsbereichs für die detaillierte Ausscheidung von Gefahrenzonen auf die Festlegung einer Gefahrenzone 2 zu verzichten, obwohl die Gefahrenkommission III gemäss der am 7. September 2010 erlassenen Gefahrenzonenausscheidung (vgl. Protokoll Nr. 3_2010_03 vom 15. Oktober 2010) im besagten Erfassungsbereich eine solche Gefahrenzone vorsieht. Der Verzicht für die Ausscheidung dieser Gefahrenzone 2 betrifft mitunter auch die Alphütte und den Alpstall der Alp Plavna und erfolgte ohne Angabe von irgendwelchen sachlich nachvollziehbaren Begründungen. Gemäss Art. 38 KRG sind die Gemeinden verpflichtet, Gefahrenzonen auszuscheiden. Nach der erwähnten Bestimmung sind namentlich solche Gebiete in Gefahrenzonen einzubeziehen, in welchen mit Naturgewalten wie Lawinen, Gleitschnee, Hochwasser, Rüfen, Rutschungen, Steinschlag zu rechnen ist, die Leben und Sachwerte gefährden können. Ist ein Grundeigentümer mit der Gefahrenbeurteilung der Gefahrenkommission nicht einverstanden, so kann er gegen die entsprechende Festlegung im betreffenden Zonenplan Beschwerde erheben. Ein Verzicht auf die Ausscheidung einer sachlich berechtigten Gefahrenzone — aus welchen Gründen auch immer — ist hingegen nicht zulässig. Die Gemeinde Tarasp wird deshalb angewiesen, die hier zur Debatte stehende Gefahrenzone 2 dem Souverän zur Beschlussfassung zu unterbreiten. 4. ES III für die Golfzone (vgl. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000) Ganz im Gegensatz zum Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 „Sgriö, Chants, Tarasp-Vulpera" ist der Golfzone laut Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:10 000, soweit die besagte Zone innerhalb des genannten Planes liegt, eine ES III zugeordnet. Auf der hier zur Debatte stehenden Fläche des Golfplatzes existieren keine Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV. Ferner kann ausgeschlossen werden, dass auf der vorerwähnten Fläche in Zukunft derartige Gebäude erstellt werden. Auf die Zuordnung einer ES für die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10 000 ausgeschiedene Golfzone ist somit zu verzichten. Entsprechend unterbreitete das ARE der Gemeinde Tarasp mittels
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Brief vom 25. September 2013 den Vorschlag, der Regierung zu beantragen, die im Zonenplan und Generellem Gestaltungsplan 1:10 000 der Golfzone zugeordnete ES III nach LSV nicht zu genehmigen. Das Einverständnis der Gemeinde für diese Nichtgenehmigung liegt vor (vgl. die entsprechende Bestätigung der Gemeinde Tarasp vom 29. Oktober 2013). Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 vom 24. Mai 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
H. Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Avrona, Chants, Flurins, Fontana Carola, Sparsels Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Chaposch, Vallatscha Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Fontana 1. Korrektur formelle Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera zwei formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde die Gemeinde Tarasp darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 29. Oktober 2013 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. 2. Umgebung des Hotels Tarasp (Fraktion Fontana) In Bezug auf den Raum um das Hotel Tarasp wird auf die Ausführungen unter Abschnitt F, Ziffer 4 vorstehend verwiesen. 3. Baulinien „Attikageschoss" auf den in der Fraktion Fontana gelegenen Parzellen Nr. 1252 und Nr. 1253 Auf den der Hotelzone zugewiesenen Parzellen Nr. 1252 und Nr. 1253 enthält der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Fontana rote Linien, welche zwei Rechtecke bil-
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den. Die Regierung hält diesbezüglich im Sinne einer Präzisierung fest, dass es sich dabei um die Baulinien des Attikageschosses der betroffenen zwei geplanten Gebäude handelt. Das ARE wird beauftragt, eine entsprechenden Kennzeichnung im Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Fontana vorzunehmen. Im Übrigen geben die vier Generellen Gestaltungspläne 1:1000, alle vom 24. Mai 2011, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
I. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Sgnö, Chants, Tarasp-Vulpera Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins 1. Korrektur formelle Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden verschiedene formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde die Gemeinde Tarasp darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 29. Oktober 2013 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen und Ergänzungen vorzunehmen. 2. Umgebung des Hotels Tarasp (Fraktion Fontana) In Bezug auf den Raum um das Hotel Tarasp wird auf die Ausführungen unter Abschnitt F, Ziffer 4 vorstehend verwiesen. 3. Anlagen des Langsamverkehrs a) Grundsatz Nach Art. 5 Abs. 3 der Strassenverordnung für den Kanton Graubünden (StrV) haben die Gemeinden ihre Wegnetze des Langsamverkehrs im Rahmen der Grundordnung zu regeln. Entsprechend sind gemäss Art. 45 Abs. 2 und Abs. 3 KRG in den Generellen Erschliessungsplänen unter anderem die bedeutenden Rad-, Fuss- und Wander-
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wege festzulegen. Dabei ist es wichtig, dass die Wegnetze vollständig in den Plänen abgebildet sind. b) Öffentliche Fusswege / Wanderwege Die von der Gemeinde Tarasp in den vorliegenden Generellen Erschliessungsplänen festgelegten öffentlichen Fusswege sowie Wanderwege entsprechen weitgehend dem Wanderwegnetz gemäss kantonalem Verzeichnis der Wegnetze des Langsamverkehrs. Zusätzlich hat die Gemeinde Tarasp an einigen Stellen Fuss- und Wanderwege in die Generellen Erschliessungspläne aufgenommen, welche im kantonalen Verzeichnis nicht aufgeführt sind. Diesbezüglich wird auf die weitergehenden Ausführungen unter lit. e) nachstehend verwiesen. Bedeutende Lageabweichungen zwischen den Generellen Erschliessungsplänen und dem kantonalen Verzeichnis bestehen in den folgenden Gebieten: Wegverbindung südöstlich des Crap Puter Wegverbindung auf der Parzelle Nr. 1512 zwischen den Gebieten „Pradä" und „Resgia Veglia" Ferner fehlt die Festlegung von Fuss- und Wanderwegen in den Generellen Erschliessungsplänen für die folgenden Bereiche: Wegverbindung betreffend der Wegparzelle Nr. 292 in der Fraktion Chaposch Wegverbindung zwischen der im Gebiet „Sassella" gelegenen Parzelle Nr. 441 und der im Gebiet „Fontana Sura" gelegenen Parzelle Nr. 1114 Wegverbindung aus dem Gebiet „God Plan" bis zur Val Vallatscha Wegverbindung auf den Parzellen Nr. 206 und Nr. 1512 entlang des westlich der Fraktion Vallatscha gelegenen bestehenden Land- und Forstwirtschaftsweges Wegverbindung zwischen den Gebieten „Plan Dimez" und „Palüds Dadaint / Cumünavel" Hinsichtlich der vorstehend aufgeführten, im Vergleich zum Wanderwegnetz gemäss kantonalem Verzeichnis der Wegnetze des Langsamverkehrs bedeutenden Lageabweichungen sowie fehlenden Wegstücken wird die Gemeinde in Anwendung von Art. 5 StrV angewiesen, die Situation in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner
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Wanderwege zu überprüfen und bei nächster sich bietender Gelegenheit die erforderlichen Anpassungen und Ergänzungen in den GEP vorzunehmen. c) Mountainbikerouten Mountainbikerouten bilden nicht Inhalt der vorliegenden Generellen Erschliessungspläne. Daher wird die Gemeinde in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, dass die Generellen Erschliessungpläne in Bezug auf allfällig bestehende sowie geplante Mountainbikerouten zu ergänzen sind. Die Signalisation von Bikerouten muss in Absprache mit der BAW Bündner Wanderwege erfolgen. d) Zusätzlich in den Generellen Erschliessungsplänen festgelegte öffentliche Fusswege sowie Wanderwege Die Gemeinde hat diverse öffentliche Fusswege sowie Wanderwege, welche im kantonalen Verzeichnis der Wegnetze des Langsamverkehrs nicht aufgeführt sind, in den Generellen Erschliessungsplänen erfasst. Dies gilt namentlich für folgende Wegstücke: Wegverbindung im Gebiet „Muntatsch / Cumünavel" Wegverbindung nordöstlich des God Nair Wegverbindung am östlichen Rand des Gebiets „Palüds Dadora" Wegverbindung im Gebiet „Avrona / Flöcha" Wegverbindung südlich von Vulpera auf der Parzelle Nr. 1512 westlich des Gebietes „Palüdettas" Im Wald unmittelbar südlich von Vulpera verlaufende Wegverbindung zwischen Vulpera Dadaint und Vulpera Dadora Wegverbindung von Vulpera in den Bereich der neuen Brücke der kantonalen Verbindungsstrasse über den Inn Sollte vorgesehen sein, die erwähnten Wanderwegteilstücke ins offizielle Wanderwegnetz aufzunehmen und zu signalisieren, so wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dies in Zusammenarbeit mit der BAW zu tun.
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4. Geplante Beschneiungsflächen, bestehender Skilift, geplante Wasserleitung „Beschneiung" sowie geplante Zapfstellen „Brauchwasser Beschneiung" In Bezug auf die im GEP 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins festgelegten geplanten Beschneiungsflächen mit fixen Anlagen sowie geplanten Beschneiungsflächen im erweiterten Perimeter 1. und 2. Etappe und in Bezug auf den in diesem Plan festgelegten bestehenden Skilift sowie die geplante Wasserleitung „Beschneiung" und die geplanten Zapfstellen „Brauchwasser Beschneiung" kann auf die Ausführungen unter Abschnitt F Ziffer 9 hievor verwiesen werden. Gestützt auf diese Erwägungen wird das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der vorerwähnten Beschneiungsflächen sowie Anlagen respektive Anlageteile sistiert. Im vollständig ausgebauten Zustand würden die total zu beschneienden Pistenflächen laut GEP 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins etwas mehr als 13 ha umfassen. Zurzeit fehlen genauere Angaben zu diesem Beschneiungsvorhaben. Die Gemeinde wird diesbezüglich aber bereits heute darauf hingewiesen, dass für geplante Beschneiungsanlagen mit einer zu beschneienden Fläche von mehr als 5 ha laut Anhang zur Bundesverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sein wird (vgl. Anlagetyp Nr. 60.4). Damit diese erforderliche UVP im Rahmen des Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahrens abgewickelt werden kann, muss gestützt auf ein Vorprojekt ein vollständiger und den Anforderungen genügender Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ausgearbeitet werden. 5. Abwasserbehandlung / -beseitigung für die Fraktion Vallatscha a) Ausgangslage Nach Art. 11 GSchG ist verschmutztes Abwasser im Bereich der öffentlichen Kanalisation in dieselbe einzuleiten. Der Bereich öffentlicher Kanalisationen umfasst dabei die Bauzonen sowie weitere Gebiete, sobald für sie entweder eine Kanalisation erstellt worden ist oder für welche der Anschluss an die Kanalisation zweckmässig und zumutbar ist. Gemäss Art. 10 GSchG sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bau-
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zonen und aus bestehenden Gebäudegruppen ausserhalb von Bauzonen, für welche die besonderen Verfahren der Abwasserbeseitigung nach Art. 13 GSchG keinen ausreichenden Schutz der Gewässer gewährleisten oder nicht wirtschaftlich sind. Laut
Art. 13 GSchG ist das Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen
entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen. Zum Zwecke der Abwasserreinigung für die Fraktion Vallatscha sieht der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch im Planfenster „Vallatscha" eine bestehende Kanalisationsleitung mit Klärschacht vor. Laut Generellem Erschliessungsplan 1:10 000 führt die Kanalisationsleitung ab Klärschacht weiter in östliche Richtung in den Raum der Aua da Plavna. Diese Festlegungen bilden den heute existierenden Zustand der Abwasserbehandlung und -beseitigung für die Fraktion Vallatscha ab. Demnach wird das anfallende Abwasser in einem Abwasserfaulraum gereinigt und in den Vorfluter eingeleitet. b) Beurteilung Wie die Regierung der Gemeinde Tarasp bereits mit Beschluss Nr. 666 vom 2. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht hat, genügt die vorstehend beschriebene und im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch festgelegte bestehende Abwasserbehandlung und -entsorgung den gesetzlichen Anforderungen sowie dem Stand der Technik im Sinne der Bestimmungen des GSchG nicht. Entsprechend wurde die Gemeinde angewiesen, für die Bauzone Vallatscha bis Ende 2022 eine aerob biologische Abwasserreinigungsanlage (ARA) zu erstellen und die Bauten und Anlagen daran anzuschliessen, wobei der diesbezügliche Kreditund Baubeschluss bis Ende 2019 gefasst werden muss. Weiter wurde der Gemeinde auferlegt, dass es ihr bei der Nichteinhaltung der vorgenannten Fristen untersagt ist, in der Bauzone von Vallatscha Baubewilligungen für Neubauten sowie für Umbauten, die einen erhöhten Abwasseranfall nach sich ziehen, zu erteilen. Es wird eine der Aufgabe der Gemeinde Tarasp bilden, im Rahmen der laufenden Arbeiten zur Erstellung des Generellen Entwässerungsplanes für die Fraktion Vallatscha eine zweckmässige und gewässerschutzkonforme Abwasserreinigungs- und -beseitigungslösung, so beispielsweise mittels einer eigenen ARA oder mittels eines Abwasserzusammenschlusses mit anderen Fraktionen oder Gemeinden, zu erarbei-
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ten und diese anschliessend in den Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch zu überführen. Die Regierung sieht sich daher veranlasst, die Genehmigung der im Planfenster „Vallatscha" des Generellen Erschliessungsplanes 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch sowie im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 festgelegten Anlagen der Abwasserreinigung und -entsorgung, welche eine bestehende Kanalisationsleitung sowie einen bestehenden Klärschacht (Vallatscha) umfassen, mit der Bedingung zu verbinden, dass die vorgenannten Generellen Erschliessungspläne entsprechend anzupassen sind, sobald im Rahmen des Generellen Entwässerungsplanes eine zweckmässige und gewässerschutzkonforme Abwasserreinigungs- sowie -beseitigungslösung für die Fraktion Vallatscha bekannt ist. Im Übrigen geben die drei Generellen Erschliessungspläne 1:2000, alle vom 24. Mai 2011, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
J. Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 1. Korrektur formelle Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im Generellen Erschliessungsplan 1:10 000 zwei formelle Mängel festgestellt, welche einer Korrektur im Sinne von
Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde
die Gemeinde Tarasp darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tarasp stimmte am 29. Oktober 2013 der Behebung der formellen Mängel zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. 2. Anlagen des Langsamverkehrs Hinsichtlich der Thematik „Anlagen des Langsamverkehrs" wird auf die vorstehend unter Abschnitt I, Ziffer 3, lit. a und b sowie lit. d und e formulierten Ausführungen zu den Generellen Erschliessungsplänen 1:2000 verwiesen.
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3. Abwasserbehandlung -beseitigung für die Fraktion Vallatscha Hinsichtlich der Thematik „Abwasserbehandlung/ -beseitigung für die Fraktion Vallatscha" wird auf die vorstehend unter Abschnitt I, Ziffer 5 formulierten Ausführungen zum Generellen Erschliessungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch verwiesen. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 vom 24. Mai 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 24. Mai 2011 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten, Feststellungen und Hinweisen genehmigt: Direkte Korrekturen: a) Art. 13 BauG wird mit folgender Fussnote )0 ergänzt: Für an Kantonsstrassen anliegende Bauten und Anlagen, welche die vorgeschriebenen Abstände nicht einhalten, bleiben die Vorschriften von Art. 45 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden (StrG) vorbehalten. b) Art. 19 Abs. 3 BauG wird in folgendem Wortlaut genehmigt: Zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück ohne An- und Nebenbauten gemäss Absatz 1 ist der doppelte Grenzabstand als Gebäudeabstand einzuhalten. Zwischen Gebäuden ist unabhängig ihrer Art und ihrer Lage ein minimaler Gebäudeabstand von 5.0 m zu beachten. c) Die Umgebungszone Schloss wird als Zone der überlagerten Nutzung (Nichtbauzone) genehmigt. Daher werden die baugesetzlichen Bestimmungen zu dieser Zone statt als Art. 28 BauG als Art. 31 BauG genehmigt. Dies
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führt zu entsprechenden Korrekturen im Inhaltsverzeichnis und in den Bestimmungen des BauG (vgl. lit. h) nachstehend). d) In Art. 41 Abs. 2 BauG wird das Wort „Park" durch „Parkbereich" ersetzt. e) Die baugesetzlichen Bestimmungen von Art. 48 Abs. 3 BauG werden als Ziffer 7 unter Art. 33 ins BauG eingefügt. Dies führt zu einer Streichung von
Art. 48 Abs. 3 BauG sowie zu einer entsprechenden Ergänzung von Art. 33
BauG mit einer Ziffer 7. f) Art. 72 BauG wird mit folgender Fussnote )' ergänzt: Neue Anlagen oder Änderungen an bestehenden Anlagen bedürfen laut
Art. 93
der Strassenverordnung des Kantons Graubünden (StrV) einer Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes. g) Art. 94 BauG wird nicht genehmigt. h) Es werden die folgenden Umnummerierungen von Artikeln vorgenommen: - Art. 28 zu Art. 31 - Art. 29 zu Art. 28 - Art. 30 zu Art. 29 - Art. 31 zu Art. 30 - Art. 95 zu Art. 94 Vorbehalte. Feststellungen und Hinweise i) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie ihr BauG innerhalb der in
Art. 107
Abs. 1 KRG vorgegebenen Fristen an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe anzupassen haben wird. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Baubewilligungen für Wohnbauten aufgrund von Art. 75b BV in Verbindung mit Art. 197 Ziffer 8 Abs. 2 BV nur noch mit der ausdrücklichen Auflage erteilt werden dürfen, dass die Wohnungen als Erstwohnungen oder bewirtschaftete Zweitwohnungen im Sinne von Art. 4 lit. b der Verordnung über Zweitwohnungen vom 22. August
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2012 genutzt werden müssen. Nach Vorliegen des aufgrund von Art. 197 Ziffer 8 Abs. 1 BV zu erlassenden Zweitwohnungsgesetzes wird die Gemeinde die Bestimmungen über die Hauptwohnungsanteile (Art. 14 und Art. 22 sowie
Art. 59
und 60 BauG) zu überarbeiten haben. k) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass auf die in Art. 15 BauG festgelegte maximale Ausnützungsziffer nur im Rahmen der Gestaltungsvorschriften Anspruch besteht. I) Die Regierung hält im Sinne einer Präzisierung fest, dass es sich beim in Art. 32 Abs. 3 BauG erwähnten Generellen Gestaltungsplan nicht um einen Plan der Grundordnung im Sinne von Art. 42 bis Art. 45 KRG handelt, sondern um einen Gestaltungsplan, welcher im Hinblick auf die Durchführung des BABVerfahrens erarbeitet wird. m) Die zwei ersten Sätze von 33 Abs. 1 Ziffer 2 BauG werden im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. n) Die Regierung hält präzisierend fest, dass die Bestimmungen von Art. 48 BauG zu den Beschneiungsbereichen für die Gesamtheit der im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 „Fontana, Sparsels, Flurins" festgelegten Beschneiungsflächen zur Anwendung gelangen. o) Art. 54 BauG wird von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen. Anstelle der zurückgewiesenen Bestimmungen werden ersatzweise die Bestimmungen von Art. 77 bis Art. 79 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG 12) in Kraft gesetzt. 2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgendem Vorbehalt und folgender Feststellung genehmigt:
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Direkte Korrekturen: a) Der in der Planlegende bei der Gefahrenzone 1 und der Gefahrenzone 2 verwendete Verweis auf Art. 10 BauG wird gestrichen. b) In der Planlegende wird beim Legendenfeld „Waldgrenze nach Art. 10 und 13 des Waldgesetzes" das Wort „HINWEIS" gestrichen. c) In der Planlegende werden die Legendenfelder für die geschützten Kulturobjekte mit einem Verweis auf Art. 45 BauG sowie auf Art. 44 KRG ergänzt. Vorbehalt und Feststellung a) Die der Zone Hofraum und Garten zugeordnete Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II nach Eidgenössischer Lärmschutz-Verordnung (LSV) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. b) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) zu. 3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Sgn6, Chants, Tarasp-Vulpera vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten und folgender Feststellung genehmigt: Direkte Korrekturen: a)
In der Planlegende wird beim Legendenfeld der Wohnzone W4 die ES III gemäss LSV mit einer ES II ersetzt.
b) Der in der Planlegende bei der Gewerbezone Vulpera verwendete Verweis auf Art. 22 BauG wird in der Weise korrigiert, dass neu auf Art. 23 BauG verwiesen wird.
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c) Der in der Planlegende bei der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) verwendete Verweis auf Art. 11 BauG wird gestrichen. d) Der in der Planlegende bei der Gefahrenzone 1 und der Gefahrenzone 2 verwendete Verweis auf Art. 10 BauG wird gestrichen. e) In der Planlegende wird beim Legendenfeld „Waldgrenze nach Art. 10 und 13 des Waldgesetzes" das Wort „HINWEIS" gestrichen. f)
In der Planlegende werden die Legendenfelder für die geschützten Kulturobjekte mit einem Verweis auf Art. 45 BauG sowie auf Art. 44 KRG ergänzt.
g) Die in der Planlegende für den Verweis auf den GGP Villa Engiadina verwendete Linienschraffur wird durch eine Punktschraffur ersetzt. Ferner wird diese Punktschraffur für die betroffenen Flächen in Übereinstimmung zum Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Sgnä, Chants, Tarasp-Vulpera nachgetragen. h) Die Planlegende wird mit einem zusätzlichen Legendenfeld „GGP Villa Maria, Chants: Ergänzende Regelungen zur Hotelzone" ergänzt. i)
Hinsichtlich der Hotelzone, welche im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan für die Villa Engiadina/Silvana ausgeschieden worden ist, wird die Abkürzung W4 durch die Abkürzung H ersetzt.
Vorbehalte und Feststelluna: j)
Für diejenigen Flächen Östlich der Fraktion Sgriö, welche den mit Regierungsbeschluss Nr. 685 vom 9. Juli 2013 genehmigten Holzlagerplatz umfassen, werden gemäss Antrag des Gemeindevorstandes vom 25. Februar 2013 (vgl. Protokollauszug vom 14. März 2013) die Landwirtschaftszone und die Trockenstandortszone B nicht genehmigt. Das betroffene Gebiet wird stattdessen dem Wald zugewiesen.
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k) Die der Zone Hofraum und Garten zugeordnete ES II nach LSV wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. I) Die den Gefahrenzonen 1 und 2 zugeordneten ES II nach LSV wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. m) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zu. 4. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen, Bedingungen, Empfehlungen, Feststellungen und Hinweisen genehmigt: Direkte Korrekturen: a) In der Planlegende wird bei der Umgebungszone Schloss statt auf Art. 28 BauG neu auf Art. 31 BauG verwiesen. b) Der in der Planlegende bei der Umgebungszone Schloss verwendete Verweis auf Art. 11 KRG wird gestrichen. c) Der in der Planlegende bei der ZÖBA verwendete Verweis auf Art. 11 BauG wird gestrichen. d) In der Planlegende werden die Legendenfelder für die Gefahrenzone 1 und Gefahrenzone 2 mit einem Verweis auf Art. 38 KRG ergänzt. e) Der in der Planlegende bei der Archäologiezone verwendete Verweis auf
Art. 35 KRG wird in der Weise korrigiert, dass neu auf Art. 36 KRG verwiesen
wird. f) In der Planlegende wird beim Legendenfeld „Waldgrenze nach Art. 10 und 13 des Waldgesetzes" das Wort „HINWEIS" gestrichen.
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g) In der Planlegende werden die Legendenfelder für die geschützten Kulturobjekte mit einem Verweis auf Art. 45 BauG sowie auf Art. 44 KRG ergänzt. Vorbehalte, Anweisungen. Bedingungen, Auflagen. Empfehlungen, Feststellungen und Hinweise: h) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die Zonenausscheidungen und weiteren nutzungsplanerischen Festlegungen, soweit sie sich auf die Projektentwicklung rund um das Hotel Tarasp stützen, der Regierungsbeschluss Nr. 904 vom 1. Juli 2008 im Grundsatz weiterhin seine Gültigkeit behält und daher im Rahmen der durchzuführenden Folgeverfahren zu beachten sein wird. Die darin in diesem Zusammenhang unter dem Zwischentitel „Allgemeines zur Planung" enthaltenen Auflagen, Erwartungen, Empfehlungen und Hinweisen (vgl. lit. a bis lit. e sowie unter lit. g bis lit. i auf Seite 33 f. des Dispositivs) bleiben mit anderen Worten in Rechtskraft. i) Das Genehmigungsverfahren für die auf den Parzellen Nr. 1131 und Nr. 1133 ausgeschiedene Zone „Hofraum" und Garten wird sistiert, bis die Gemeinde die Gefahrenzonen für das betroffene Gebiet ausgeschieden hat, wobei ihr geraten wird, vorgängig der Gefahrenzonenausscheidung eine Behebung der von der Aua Val Zuort ausgehenden Gefährdung durch zu treffende Massnahmen im Sinne der Empfehlung der Gefahrenkommission 3 zu prüfen. j)
Bei der süd-südwestlich am oberen Ende des Skilifttrasses der Zone „Übriges Gemeindegebiet" zugewiesenen Fläche, welche zudem von einer Wintersportzone überlagert ist, handelt es sich um Waldareal.
k) Die Genehmigung der Materialabbauzone wird mit der Bedingung verbunden, dass innert einer Frist von einem Jahr ab Datum des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses ein BAB-Verfahren eingeleitet wird, sodass die für den Materialabbau erforderlichen Bewilligungen erteilt werden können. Ferner erfolgt die Genehmigung der Materialabbauzone mit der Auflage, dass zur Bestimmung des abbaubaren Volumens mitunter auch die hydrogeologischen Abklärungen getroffen werden sowie im Hinblick auf die Wieder-
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herstellung des Geländes ein Rekultivierungsplan der Abbaustelle erarbeitet wird. 1) Das Genehmigungsverfahren für die folgenden Zonen wird sistiert: - Gesamte Wintersportzone - Trockenstandortszone A und Trockenstandortszone B, soweit sich darin inventarisierte Trockenwiesen und -weiden (TWW) des TWW-Objektes Nr. 9769 von nationaler Bedeutung befinden - Trockenstandortszone B in den Gebieten „Pilöt / Cunca Bella" sowie „Sparsels / Munt Chaste m) Der Gemeinde wird empfohlen, die südöstlich von Sparsels ausgeschiedene Grundwasser- und Quellschutzzone zu überprüfen und — falls kein Bedarf an der Festlegung einer solchen Zone im betroffenen Gebiet besteht — bei nächster sich bietender Gelegenheit aus dem Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins zu streichen. n) Die Gemeinde wird angewiesen, auf ihren Beschluss zum Verzicht auf die Ausscheidung von Gefahrenzonen 1 und 2 entlang des westlich von Fontana Sot und Sura fliessenden Baches der Val Zuort (Aua Val Zuort) zurückzukommen, soweit der Bachbereich der Gebiete „Craps" und „Costa da Zuort" zwischen den Parzelle Nr. 452 und Nr. 476 betroffen ist, und die besagten Gefahrenzonen dem Souverän zur Beschlussfassung zu unterbreiten. o) Die der Zone Hofraum und Garten zugeordnete ES II nach LSV wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. p) Die der Parkierungszone und der Umgebungszone Schloss zugeordnete ES II nach LSV wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt. q) Die der Materialabbauzone zugeordnete ES III nach LSV wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt.
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r) Den im Zonenplan eingetragenen Waldgrenzen kommt statische Wirkung im Sinne von Art. 13 WaG zu. 5. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10 000 vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten und folgender Anweisung genehmigt: Direkte Korrekturen: a) Der in der Planlegende bei der Gefahrenzone 1 und der Gefahrenzone 2 verwendete Verweis auf Art. 10 BauG wird gestrichen. b) Der in der Planlegende bei der Archäologiezone verwendete Verweis auf
Art. 35
KRG wird durch einen Verweis auf Art. 36 KRG korrigiert. c) In der Planlegende wird bei der Golfzone statt auf Art. 34 BauG neu auf
Art. 34
KRG verwiesen. d) In der Planlegende werden die Legendenfelder für die geschützten Kulturobjekte mit einem Verweis auf Art. 45 BauG sowie auf Art. 44 KRG ergänzt. Vorbehalte und Anweisung: e) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der Trockenstandortszonen A und Trockenstandortszonen B wird sistiert, soweit sich darin inventarisierte TWW des TWW-Objektes Nr. 9769 von nationaler Bedeutung befinden. f)
Die Gemeinde wird angewiesen, auf ihren Beschluss zum Verzicht auf die Ausscheidung einer Gefahrenzone 2 innerhalb des im Raum der Alp Plavna bezeichneten Erfassungsbereichs für die detaillierte Ausscheidung von Gefahrenzonen zurückzukommen und die besagte Gefahrenzone dem Souverän zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
g) Die der Golfzone zugeordnete ES III nach LSV wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt.
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6. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Tarasp-Vulpera vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt: a) Die Legendenfeldbezeichnung „Bereich Parkanlagen" wird in die Legendenfeldbezeichnung „Parkbereich" geändert. b) Die Legendenfeldbezeichnung „Bereich Strasse Neugestaltung" wird in die Legendenfeldbezeichnung „Strassenbereich Neugestaltung" geändert. 7. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Avrona, Chants, Flurins, Fontana Carola, Sparsels vom 24. Mai 2011 wird genehmigt. 8. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Chaposch, Vallatscha vom 24. Mai 2011 wird genehmigt. 9. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Fontana vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender Feststellung sowie mit folgendem Hinweis genehmigt: a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die nutzungsplanerischen Festlegungen, soweit sie sich auf die Projektentwicklung rund um das Hotel Tarasp stützen, der Regierungsbeschluss Nr. 904 vom 1. Juli 2008 im Grundsatz weiterhin seine Gültigkeit behält und daher im Rahmen der durchzuführenden Folgeverfahren zu beachten sein wird. Die darin unter dem Zwischentitel „Allgemeines zur Planung" enthaltenen Auflagen, Erwartungen, Empfehlungen und Hinweise (vgl. lit. a bis lit. e sowie unter lit. g bis lit. i auf Seite 33 f. des Dispositivs) bleiben mit anderen Worten in Rechtskraft. b) Die Regierung hält im Sinne einer Präzisierung fest, dass es sich bei den auf den Parzellen Nr. 1252 und Nr. 1253 rot dargestellten Linien, welche zwei Rechtecke bilden, um die Baulinien des Attikageschosses der betroffenen zwei geplanten Gebäude handelt.
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10. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Avrona, Vallatscha, Fontana Carola, Chaposch vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender Anweisung und mit folgender Bedingung genehmigt: a) Die Legendenfelder „Kant. Verbindungsstrasse ohne Erschl. Fkt." sowie „Kant. Verbindungsstrasse mit Erschl. Fkt." werden von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben. b) Das Legendenfeld „Klärschacht (Vallatscha)" wird von den Planhinweisen zu den Planfestlegungen verschoben. c) Die Legende wird mit einem zusätzlichen Legendenfeld „Pumpwerk. Kan." ergänzt. d) Die Gemeinde wird angewiesen, die Situation in Bezug auf die festgelegten öffentlichen Fusswege und Wanderwege sowie Mountainbikerouten hinsichtlich der unter Abschnitt I Ziffer 3 der Erwägungen aufgeführten Wegstücke in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wanderwege zu überprüfen und die erforderlichen Anpassungen sowie Ergänzungen im Generellen Erschliessungsplan bei nächster Gelegenheit vorzunehmen. e) Die Genehmigung der im Fenster „Vallatscha" festgelegten Anlagen der Abwasserreinigung und -entsorgung, welche eine bestehende Kanalisationsleitung sowie einen bestehenden Klärschacht (Vallatscha) umfassen, wird mit der Bedingung verbunden, dass der Generelle Erschliessungsplan entsprechend anzupassen ist, sobald im Rahmen des Generellen Entwässerungsplanes eine zweckmässige und gewässerschutzkonforme Abwasserreinigungs- und -beseitigungslösung für die Fraktion Vallatscha bekannt ist.
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11. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Sgnö, Chants, Tarasp-Vulpera vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender Anweisung genehmigt: a) Die Legendenfelder „Kant. Verbindungsstrasse ohne Erschl. Fkt." sowie „Kant. Verbindungsstrasse mit Erschl. Fkt." werden von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben. b) Das Legendenfeld für den verkehrsberuhigten Bereich sowie für den Einzugsbereich der Sammelparkierungsanlage wird von der Kategorie „bestehend" in die Kategorie „geplant" verschoben. c) Das Legendenfeld „Haltestelle Regionalbus" wird von den Planhinweisen zu den Planfestlegungen verschoben. d) Die Gemeinde wird angewiesen, die Situation in Bezug auf die festgelegten Öffentlichen Fusswege und Wanderwege sowie Mountainbikerouten hinsichtlich der unter Abschnitt I Ziffer 3 der Erwägungen aufgeführten Wegstücke in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wanderwege zu überprüfen und die erforderlichen Anpassungen sowie Ergänzungen im Generellen Erschliessungsplan bei nächster Gelegenheit vorzunehmen. 12. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Fontana, Sparsels, Flurins vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Vorbehalten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt: a) Die Legendenfelder „Kant. Verbindungsstrasse ohne Erschl. Fkt." sowie „Kant. Verbindungsstrasse mit Erschl. Fkt." werden von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben.
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b) Das Legendenfeld „Haltestelle Regionalbus" wird von den Planhinweisen zu den Planfestlegungen verschoben. c) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass in Bezug auf die nutzungsplanerischen Festlegungen, soweit sie sich auf die Projektentwicklung rund um das Hotel Tarasp stützen, der Regierungsbeschluss Nr. 904 vom 1. Juli 2008 im Grundsatz weiterhin seine Gültigkeit behält und daher im Rahmen der durchzuführenden Folgeverfahren zu beachten sein wird. Die darin unter dem Zwischentitel „Allgemeines zur Planung" enthaltenen Auflagen, Erwartungen, Empfehlungen und Hinweise (vgl. lit. a bis lit. e sowie unter lit. g bis lit. i auf Seite 33 f. des Dispositivs) bleiben mit anderen Worten in Rechtskraft. d) Die Gemeinde wird angewiesen, die Situation in Bezug auf die festgelegten Öffentlichen Fusswege und Wanderwege sowie Mountainbikerouten hinsichtlich der unter Abschnitt I Ziffer 3 der Erwägungen aufgeführten Wegstücke in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wanderwege zu überprüfen und die erforderlichen Anpassungen sowie Ergänzungen im Generellen Erschliessungsplan bei nächster Gelegenheit vorzunehmen. e) Das Genehmigungsverfahren hinsichtlich sämtlicher geplanter Beschneiungsflächen mit fixen Anlagen sowie im erweiterten Perimeter 1. und 2. Etappe wird sistiert. f) Das Genehmigungsverfahren für den bestehenden Skilift, die geplante Wasserleitung „Beschneiung" sowie die geplanten Zapfstellen „Brauchwasser Beschneiung" wird sistiert 13. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10 000 vom 24. Mai 2011 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss
Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender
Anweisung sowie mit folgender Bedingung genehmigt:
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a) Die Legendenfelder „Kant. Verbindungsstrasse ohne Erschl. Fkt." sowie „Kant. Verbindungsstrasse mit Erschl. Fkt." werden von den Planfestlegungen zu den Planhinweisen verschoben. b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Situation in Bezug auf die festgelegten öffentlichen Fusswege und Wanderwege sowie Mountainbikerouten hinsichtlich der unter Abschnitt I Ziffer 3 der Erwägungen aufgeführten Wegstücke in Zusammenarbeit mit der BAW Bündner Wanderwege zu überprüfen und die erforderlichen Anpassungen sowie Ergänzungen im Generellen Erschliessungsplan bei nächster Gelegenheit vorzunehmen. c) Die Genehmigung der nordöstlich der Fraktion Vallatscha bestehenden Kanalisationsleitung wird mit der Bedingung verbunden, dass der Generelle Erschliessungsplan entsprechend anzupassen ist, sobald im Rahmen des Generellen Entwässerungsplanes eine zweckmässige und gewässerschutzkonforme Abwasserreinigungs- und -beseitigungslösung für die Fraktion Vallatscha bekannt ist. 14. Die zwei Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. 15. Der Gemeindevorstand Tarasp wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 bis Ziffer 13) öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 24. Mai 2011 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Anweisungen, Bedingungen, Auflagen und Korrekturen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
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16. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 17. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 18. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 19. Der Gemeindevorstand Tarasp sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 20. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 21. Mitteilung an:
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
LAA H. Trachsel
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione