Teilrevision Verkehr Tourismus 2002
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Davos
Documento
- Numero
- 02.298
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Davos
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 5 mar 2002
Carta
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File
3851_B_TR_Verkehr_Tourismus_02.298.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
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La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
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Protokoll Nr.
5. März 2002
8. März 2002
298
A. Die Stimmberechtigten der Landschaft Davos Gemeinde beschlossen anlässlich der Landschaftsabstimmung vom 27. September 1998 neben einer Teilrevision des Baugesetzes die Generellen Erschliessungspläne Teil "Verkehr und Tourismus" über das gesamte Territorium der Landschaft Davos. Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 ersuchte der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde den Kanton um Genehmigung dieser Generellen Erschliessungspläne im Rahmen von Art. 37 KRG. In den vorerwähnten Generellen Erschliessungsplänen bezeichnete die Gemeinde unter anderem auch die touristischen Transportanlagen. Namentlich legte die Landschaft Davos Gemeinde in den zwei Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 „Wolfgang - Laret" und 1:10'000 „Parsenn" eine aus dem Gebiet „Wolfgang" ins Gebiet des Meierhofertälli führende geplante touristische Transportanlage als vorgesehene zweite Basiserschliessung ins Skigebiet „Parsenn" fest. Mit Regierungsbeschluss Nr. 1259 vom 6. Juli 1999 wurde das Genehmigungsverfahren betreffend dieser geplanten touristischen Transportanlage sistiert, weil für deren Erstellung Waldrodungen erforderlich gewesen wären und dafür weder eine Rodungsbewilligung noch ein positiver Rodungsentscheid vorlagen. B. Wie der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft mit Schreiben vom 18. Januar 2002 mitteilte, hat sich die betroffene Bergbahnunternehmung in der Zwischenzeit entschieden, das skitouristische Basiserschliessungsvorhaben „Wolfgang - Meierhofertälli" nicht mehr weiterzuverfolgen. Vielmehr konzentriert sich die Bergbahnunternehmung vorläufig auf die Erneuerung der Stammlinie (Standseilbahn „Davos Dorf - Höhenweg"). Sollte zu
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einem späteren Zeitpunkt ein zweiter Basiszubringer ins Skigebiet „Parsenn" geplant werden, müsse ohnehin ein völlig neues oder anderes Projekt ins Auge gefasst werden. Vor diesem Hintergrund beantragt der Kleine Landrat der Landschaft Davos Gemeinde mit Schreiben vom 18. Januar 2002 sinngemäss, das Genehmigungsgesuch betreffend der in den Generellen Erschliessungsplänen Teil „Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Wolfgang - Laret" und 1:10'000 „Parsenn" dargestellten geplanten touristischen Transportanlage „Wolfgang - Meierhofertälli" infolge Verzichts der Bergbahnunternehmung auf das besagte skitouristische Transportanlagenvorhaben abzuschreiben. Der ersuchten Abschreibung des Genehmigungsgesuchs des Kleinen Landrats der Landschaft Davos Gemeinde vom 2. Oktober 1998 betreffend der in den Generellen Erschliessungsplänen 1:5'000 „Wolfgang - Laret" und 1:10'000 „Parsenn" festgelegten geplanten touristischen Transportanlage „Wolfgang - Meierhofertälli" steht nichts im Wege. Aufgrund dieser Gesuchsabschreibung wird im übrigen die gegen die Festlegung der geplanten touristischen Transportanlage „Wolfgang - Meierhofertälli" erhobene Beschwerde der Pro Natura Schweiz, der Pro Natura Graubünden, des WWF Schweiz und des WWF Graubünden vom 29. Oktober 1998 gegenstandslos. Daher kann diese Beschwerde ebenfalls abgeschrieben werden. Von der Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung an die Beschwerdeführer wird abgesehen, zumal die Landschaft Davos das Genehmigungsgesuch nicht etwa aufgrund von in der Beschwerde gerügten Planungsmängeln, sondern einzig und alleine zufolge Verzichts der Bergbahnunternehmung auf Realisierung der geplanten Anlage zurückzog.
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Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das Gesuch des Kleinen Landrats der Landschaft Davos Gemeinde vom 2. Oktober 1998 um Genehmigung der in den Generellen Erschliessungsplänen „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Wolfgang - Laret" und 1:10'000 „Parsenn" festgelegten geplanten touristischen Transportanlage „Wolfgang - Meierhofertälli" wird zufolge Rückzuges abgeschrieben. 2. Die Beschwerde der Pro Natura Schweiz, der Pro Natura Graubünden, des WWF Schweiz und des WWF Graubünden vom 29. Oktober 1998 gegen die Festlegung einer geplanten touristischen Transportanlage „Wolfgang - Meierhofertälli" in den Generellen Erschliessungsplänen „Teil Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Wolfgang - Laret" und 1:10'000 „Parsenn" wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Es werden für das Beschwerdeverfahren weder Verfahrenskosten erhoben poch ausseramtliche Entschädigungen gesprochen. 3.
Die Landschaft Davos Gemeinde wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
4.
Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses notwendigen Kennzeichnungen in den Generellen Erschliessungsplänen Teil „Verkehr und Tourismus" vom 27. September 1998 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt dem Amt zu diesem Zweck ihre Originalexemplare der Generellen Erschliessungspläne Teil "Verkehr und Tourismus" 1:5'000 „Wolfgang - Laret" und 1:10'000 „Parsenn", beide vom 27. September 1998, zur Verfügung.
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5. Mitteilung an
Namens der Regierung Der Präsident: aaffG444.404 Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione