Schutzzonen PW Staderas, Wasserversorgung Flims

Zone di protezione delle acque sotterranee · Flims

Documento

Numero
1989_1607
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Flims
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
19 giu 1989

Carta

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Testo

3732_B_1989_RB1607_WV_Staderas.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

JL nr

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

ivi". C |s U|W|oj K \Mu AfU

Sitzung vom

19. Juni 1989

Mi geteilt cfèrj, JUNI 1989

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Proitokoll Nr.

2t*l§89

607

Der Gemeinderat Flims und der Gemeindevorstand Laax haben am 9. Juni 1988 beziehungsweise am 28. April 1988 für den Schutz der Grundwasserfassung "Staderas" der Gemeinde Flims ein Schutzzonenreglement und einen Schutzzonenplan erlassen. Das Pumpwerk "Staderas11 wurde im Jahr 1984 nach Projekt des Ingenieurbüros H. Scheiwiller AG, dipl. Ing. ETH/SIA, Chur, gebaut. Es dient der öffentlichen Trink- und Brauchwasser­ versorgung für die Gemeinde Flims. Die maximale Bezugsmenge beträgt 1'400 Liter pro Minute. Das Reglement und der Schutzzonenplan wurden durch das oben genannte Ingenieurbüro und in Einvernehmen mit dem Amt für Umweltschutz erarbeitet. Dabei liegen die Schutzzonen teil­ weise auf Gemeindegebiet von Laax. Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Flims vom 21. März 1989, in das Schutzzonenreglement, in den Schutz­ zonenplan Mst. 1:2'000, in die Ausführungspläne Nr. 385/10B und 385/11C des Ingenieurbüros H. Scheiwiller AG, Chur, sowie gestützt auf Art. 142 des Einführungsgesetzes zum ZGB, auf Art. 29 und 30 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewäs­ ser gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 und auf Art. 23 der kantonalen Gewässerschutzverordnung vom 3. Oktober 1973 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartementes beschliesst die Regierung: 1.

Das Grundwasserpumpwerk "Staderas" der Trink- und Brauch­ wasserversorgung Flims wird bewilligt.

1000.000 VIII.88-5000

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan Mst. 1:2'000, erlassen am 9. Juni 1988 von der Gemeinde Flims und am 28. April 1988 von der Gemeinde Laax, wer­ den genehmigt. 3.

Die Gemeinden Flims und Laax werden beauftragt, die Grund­ buchanmerkungen gemäss Art. 9 und 10 des Reglementes bei den Grundbuchämtern llanz und Flims anzumelden. Den Grund­ buchämtern Flims und llanz werden mit diesem Regierungsbe­ schluss je ein Reglement und Schutzzonenplan abgeliefert.

4.

Gestützt auf Ziffer 2 und 3 der Gebührenordnung für den Gewässerschutz vom 21. Dezember 1987 (GO, BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 1'200.erhoben. Dieser Betrag wird dem Kontokorrent der Gemeinde Flims bei der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, PC 70-187, belastet. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglementes und des Schutzzonenplanes Mst. 1:2'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Gemeindevorstand 7017 Flims (zusätz­ lich je 8 Exemplare z. H. der Grundeigentümer), an den Ge­ meindevorstand 7031 Laax, an die Grundbuchämter 7017 Flims und 7130 llanz, sowie an das Amt für Umweltschutz Graubün­ den unter Erstattung der Akten; ohne Beilagen: an das Amt für Raumplanung, an die Finanzkontrolle im Doppel und an

DfcHefóardt

Schutzzonenreglement

Gemeinden Flims und Laax SCHÜTZ DER GRUNDWASSERFASSUNG STADERAS

S C H U T Z Z O N E N R E G L E M E N T Gestützt auf Art. 30 des eidg. Gewässerschutzgesetzes vom 8. Ok­ tober 1971, Art. 5 des kant. Gewässerschutzgesetzes vom 4. Okto­ ber 1959 und Art. 23 der vom Grossen Rat des Kantons Graubünden am 3. Oktober 1973 beschlossenen kant. Gewässerschutzverordnung erlassen die Gemeinderäte Flims und Laax folgende Vorschriften: I.

Inhalt, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

:

a) Dieses Reglement legt die zum Schutze der Grund­ wasserfassung Staderas von den Gemeinden Flims und Laax erlassenen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. b) Die Nutzungsbeschränkungen beziehen sich auf die von der Regierung genehmigten Schutzzonen und stützen sich auf die "Wegleitung zur Ausschei­ dung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasser­ Schutzzonen und Grundwasserschutzarealen" des Bundesamtes für Umweltschutz vom Oktober 1977 (revidiert 1982) ab. c) Die in dieser Wegleitung erstellte Liste von in eidg. Gesetzen und Verordriungen als verbindlich erlassenen Vorschriften haben für das Schutzzo­ nenreglement Gültigkeit. Die folgende Aufzählung von Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Art. 4-7) fasst für den praktischen Gebrauch des Schutzzonenreglements wichtige eidg. und kant. Vorschriften und Einzelverfügungen zusam­ men. d) Die Schutzzonen der Grundwasserfassung liegen im Wald und Kulturland des Gebietes Staderas aus­ serhalb der Bauzonen. Deshalb sind die in diesem Reglement festgelegten Nutzungsbeschränkungen ausschliesslich auf die Nutzung des Waldes und des Kulturlandes zur landwirtschaftlichen Produk­ tion ausgerichtet. Aenderungen des Zonenplanes oder der Bodennutzung bedingen eine Anpassung dieses Reglementes.

e) Die Erstellung und Aenderung von Anlagen, die Ausführung von Arbeiten, insbesondere Grabungen, sowie die Lagerung und der Umschlag von wasser­ gefährdenden Stoffen bedürfen der Zustimmung des kant. Amtes für Umweltschutz, welches im Einzel­ fall die erforderlichen Schutzmassnahmen verfügt oder Verbote erlässt.

Art. 2

:

'

Art. 3

:

II.

Die Vorschriften dieses Reglementes gelten im Be­ reich der Grundwasserschutzzone gemäss Schutzzonen­ plan. Plan Nr.: 441/2A Massstab: 1:2*000 Verfasser: Ingenieurbüro H. Scheiwiller AG, dipl. Ing. ETH/SIA, Chur (Hydrogeologische Beratung, Büro für Technische Geologie AG, Chur, Sargans) Der Schutzzonenplan bildet Bestandteil dieses Re­ glementes. Der Schutzzonenplan bezeichnet die Grundwasser­ schutzzone S, unterteilt in die Zone S1 (Fassungs­ bereich), Zone S2 (engere Schutzzone) und Zone S3 (weitere Schutzzone), im Sinne von Art. 30 des Bun­ desgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Ver­ unreinigung (GSchG) vom 8. Oktober 1971, und Art. 14, Abs. a der BundesverOrdnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981.

Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen 1. Schutzzone S3 (Weitere Schutzzone)

Art. 4 : Bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Nutzung

sind bei Einhaltung der Verbpte und Beschränkungen gemäss Art. 5 grundsätzlich erlaubt: - Graswirtschaft, Weidgang, Acker- und Gartenbau - Düngung des Kulturlandes mit Gülle, Mist, Han­ delsdünger, Kompost und Klärschlamm - Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft - Deponien von inertem Aushubmaterial und von Hu­ muserde - Dichte Güllengruben, Mistablagerung auf Mistplatten bei der Stallung, Ueberflur-Güllenbehälter mit max. 4 m Nutzhöhe und max. 300 m Be­ hälterinhalt - erdverlegte Güllenleitungen und Güllenzapf­ stellen.

- 3 -

Art. 5

:

Verbote und Beschränkungen: a) Verboten sind: - Zwischenlagerung von Mist, Kompost und ge­ trocknetem Klärschlamm im Feld - Güllenteiche - Düngung im Wald, in Hecken und Feldgehölzen - Schmutzwasserversickerungen b) Beschränkungen: - Der Boden darf während des Ausbringens von Düngemitteln (Gülle, Mist, Kompost, Klär­ schlamm, Handelsdünger) weder wassergesättigt, mit Schnee bedeckt noch gefroren sein. Deshalb ist das Ausbringen bei oder kurz nach starken Regenfällen sowie während und kurz nach der Schneeschmelze zu unterlassen. - Ueber das Mass der pflanzenbaulichen Be­ dürfnisse hinausgehende Düngung ist zu unter­ lassen. - Maximal dürfen pro Gabe 30 m3 Gülle oder 20 t Mist pro Hektar ausgebracht werden. Höchstens 2 bis 3 Gaben sind jährlich erlaubt. - Klärschlammprodukte sind ebenfalls als Dünge­ mittel zu handhaben (v. a. Phosphor). Maximal dürfen pro 3 Jahre 7,5 t Trockensubstanz pro Hektare ausgebracht werden. - Die Düngung soll möglichst gestaffelt dem Pflanzenbedarf entsprechend erfolgen. - Die Gaben sind gleichmässig zu verteilen; vor allem muss der Mist gut zerkleinert werden. - Brach liegende Aecker dürfen nur dann gedüngt werden, wenn der Acker daran anschliessend bepflanzt oder angesät wird. - Düngemittel müssen der Verordung über umwelt­ gefährdende Stoffe (Anhang 4.5) vom 9. Juni 1986 genügen. Dabei sind die Schwermetall­ grenzwerte für Kompost einzuhalten. - Chemische Pflanzenschutzmittel müssen im jährlich neu erscheinenden Verzeichnis "Pflanzenschutzmittel und weitere Hilfsstoffe, bewilligt für die Landwirtschaft" aufgeführt sein. Die in diesem Verzeichnis aufgeführten Einschränkungen für den Einsatz einiger Mittel in der Schutzzone S {S1 bis S3) müssen einge­ halten werden. - KlärSchlammprodukte und deren Anwendung müssen der Klärschlammverordnung vom 8. April 1981 genügen. Insbesondere müssen die Schwermetall­ grenzwerte eingehalten werden. - Miststöcke, Güllengruben, Ueberflur-Güllenbehälter, erdverlegte Güllenleitungen und Gül­ lenzapfstellen müssen den einschlägigen Vor­ schriften genügen.

- 4 -

2. Schutzzone S2 (engere Schutzzone)

Art. 6 : Nebst den in Art. 5 aufgeführten Verboten und Be­

schränkungen sind in der Zone S2 verboten: - Jegliche Verwendung von chemischen Pflanzen­ schutzmitteln - Güllengruben, erdverlegte Güllenleitungen, Gül­ lenzapfstellen, Ueberflur-Güllenbehälter - Mistablagerung - Rauhfuttersilos - Verkehrsanlagen, mit Ausnahme von Anligerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie der Verkehr für die Belange der Wasser- und Elek­ trizitätsversorgung sowie des Pumpwerkunterhal­ tes . 3. Schutzzone S1 (Fassungsbereich)

Art. 7 : Nebst den in den Art. 5 und 6 aufgeführten Verboten

und Beschränkungen sind in der Zone Sl: erlaubt: - Graswirtschaft, nur Gründüngung (abgemähtes Gras liegen lassen). - Wald mit flachwurzelnden Bäumen und Sträuchern. verboten: - Weidgang, Acker- und Gartenbau sowie vergleich­ bare landwirtschaftliche Intensivkulturen - jegliche Düngung mit Ausnahme der Gründüngung Der Fassungsbereich, dessen Fläche 35 x 35 m misst, ist mit einem einfachen Holzzaun abzugrenzen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. III. Bekanntmachung

Art. 8

:

Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigen­ tümern abgegeben. Die Grundeigentümer haben die Pächter und bei Handänderungen die Käufer über die Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen zu orientieren.

Art. 9

:

Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reg­ lement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Flims-Trin erhält von der Gemeinde Flims ein Reglement und einen Schutzzonenplan mit dem Auftrag, die folgende Anmerkung vorzunehmen: - im Grundbuchblatt der Parzelle Nr. 4006: "Trink­ wasserversorgung Flims: FASSUNGSBEREICH SCHUTZ­ ZONE Sl der Grundwasserfassung Staderas" - im Grundbuchblatt der Parzelle Nr. 2823: "Trink­ wasserversorgung Flims: ENGERE SCHUTZZONE S2 und WEITERE SCHUTZZONE S3 der Grundwasserfassung Staderas"

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Art. 10 : Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem

Reglement sind im Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Laax-Ilanz erhält von der Gemeinde Laax ein Reglement und einen Schutzzonenplan mit dem Auftrag, die folgende Anmerkung in den Grund­ buchblättern der Parzellen Nr. 284, 287 und 288 vorzunehmen: "Trinkwasserversorgung Flims: ENGERE SCHUTZZONE S2 und WEITERE SCHUTZZONE S3 der Grund­ wasserfassung Staderas" IV. Entschädigungsansprüche

Art. 11 : Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Aus­

Scheidung der Schutzzonen werden sinngemäss nach

Art. 52 des kantonalen Raumplanungsgesetzes vom

20. Mai 1973 beurteilt. V. Kosten

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Art. 12 : Alle aus der Zonenausscheidung entstehenden Kosten

trägt die Gemeinde Flims als alleinige Eigentümerin der Grundwasserfassung Staderas. VI. Erlass

Art. 13 : Dieses Reglement wurde erlassen von der

Gemeinde Flims am 9. Juni 1988 Gemeinde Laax am 28. April 1988 Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan treten mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

genehmigt am Namens des Gemeinderates Flims Der Prisldent:

Der Aktuar:

genehmigt am: 28. April 1988 NAMENS DES GEMEINDEVORSTANDES LAAX DER PRAESIDENT:

DER GEMEINDESCHREIBER:

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom8*? Nr.Aéc? Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirelctor: