Schutzzonen Quelle Run, Wasserversorgung Ilanz

Zone di protezione delle acque sotterranee · Ilanz/Glion

Documento

Numero
2006_1195
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Ilanz/Glion
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
24 ott 2006

Carta

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Testo

3619_B_2006_RB1195_WV_Run.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

Governo del Cantone dei Grigioni

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

MitgeteilT den^' 2ÖÖ3

Protokoll Nr.

24. Oktober 2006

50. Oktober 2006

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1195

Die Gemeinde Ilanz/Glion hat im Jahr 2004 beschlossen, zur Sicherung der Trink­ wasserqualität für die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienenden Quelle Run detaillierte Schutzzonen auszuscheiden. Das geologische Büro GeoConCav, Castrisch, hat dazu folgende Schutzzonenunterlagen erarbeitet: • Geologischer Bericht Nr. 040701 ri vom Mai 2005: "Stadt llanz, Quelle Run, detail­ lierte Schutzzonenausscheidung", mit Schutzzonenplan 1:2000. • Schutzzonenreglement für die Quelle Run der Stadt llanz. Die Unterlagen wurden dem Amt für Natur und Umwelt zur Vorprüfung eingereicht. Das Amt kann die fachliche Richtigkeit bestätigen. Die Schutzzonenausscheidung betrifft die beiden Gemeinden Ilanz/Glion und Luven, was gemäss Art. 25 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) ein Aufla­ geverfahren in beiden Gemeinden erforderte. Die Unterlagen für die Quelle Run der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Ilanz/Glion wurden vom 18. November 2005 bis 7. Dezember 2005 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind bei beiden Gemeinden keine Einsprachen eingegangen. Am 9. Januar 2006 hat der Stadtrat Ilanz/Glion und am 10. Februar 2006 der Ge­ meindevorstand Luven, gestützt auf Art. 24 und 25 des Kantonalen Gewässer­ schutzgesetzes (KGSchG), den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement erlassen. Anschliessend wurden sämtliche Unterlagen dem Amt für Natur und Um­ welt zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht. Das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde zur Stellungnahme aus raum­ planerischer Sicht eingeladen und stellte keine Einwände aus raumplanerischer Sicht fest.

Nach Einsichtnahme in die vom geologischenBüro GeoConCav, Castrisch, erstellten Unterlagen, gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdeparte­ ments beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan im Massstab 1:2'000, vom Stadtrat Ilanz/Glion am 9. Januar 2006 und vom Gemeindevorstand Luven am 10. Februar 2006 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinden Ilanz/Glion und Luven werden beauftragt, die Grundbuchanmer­ kungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt llanz anzumelden. Dem Grundbuchamt wird mit diesem Regierungsbeschluss ein Reg­ lement mit dem Schutzzonenbericht sowie dem Schutzzonenplan abgeliefert. 3. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Gebührenverordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird von der Stadt llanz eine Gebühr von Fr. 500.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310). 4. Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Rekurs an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. 5. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenberichts mit Schutzzonenplan und des Schutzzonenreglements an die Gemeinde Ilanz/Glion, 7130 Ilanz/Glion; an die Gemeinde Luven, 7141 Luven; an das Grundbuchamt llanz, 7130 llanz und an das Amt für Natur und Umwelt (elektronisch) unter Erstattung der Akten; ohne

Beilage: an das Amt für Raumentwicklung und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel.

Namens der Regierung Der Präsident:

Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen

3619_V_2006_SZR1195_WV_Run.pdf

ANU Nr. C S ì/ A B L N *0

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quelle Run der

31. Gkt, 2006

Stadt llanz Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Stadt llanz folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli­

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. a a 2 Die

Schutzbestimmungen gelten für die in dem Schutzzonenplan Massstab 1:5000 bezeichneten Gebiet.

„ ,

Zweck, Geltungsbereich

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Stadtrat. 2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Stadtrat über die Zulässigkeit von

Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt.

us an 19 61

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche:

- Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge ­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 3 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende, nicht oder

schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sowie die ga rtenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-

sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 1 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder

direkt über Güllengrube) sind nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ aer

2 Mist-Zwischenlagerungen auf dem Fe ld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie

Kompostmieten sind nicht zulässig. 3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (A uskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Eine Kopie der Düngungspläne muss unaufgefordert der Gemeinde abgeliefert werden. 4 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel

ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ersetzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten.

Venwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Bauten und Anlagen

Art 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sind nicht zulässig. Der Gemeindevorstand entscheidet nach Anhören des Amtes für Natur und Um­ welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

3

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter keinen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Ge­ meinde abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert

werden. Ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege, welche

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Belag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.

Verkehrsanlagen

2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche üb er keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten der Klasse 1 bis 450 I und der Klasse 2 bis 2000 I; - Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme entziehen oder abgeben.

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

2 Für alle A nlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich, die gewährleisten, dass

Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11 1 Terrainveränderungen,

für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers.

2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

Terrainveränderungen, Material­ ablagerungen, Deponien und

4

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär

ten.

14 altri articoli

Art. 14

1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. 2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

teln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig. 2

Bauten und Anlagen

In bestehenden Bauzonen kann der Gemeindevorstand derartige Bauten und Anlagen (inkl. der notwendigen Abwasseranlagen) nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt bewilligen, wenn nachgewiesen ist, dass vom Bau und Betrieb der Baute oder Anlage keine Gefährdung des Grundwassers ausgehen kann.

3 Bauten für den Betrieb von Anlagen zur Lagerung und zum Umschlag von was­

sergefährdenden Flüssigkeiten (Heizöl, Diesel usw.) sind grundsätzlich nicht zu­ lässig. Es können Ausnahmen bewilligt werden, sofern eine Gefährdung des Trinkwassers ausgeschlossen werden kann.

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig. 2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­ weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erkennen lassen und austretende Flüssigkeiten zurück­ halten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Abwasseraniagen

5

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen,

sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung einer Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

Verkehrsanlagen

2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter mit Flüssigkeiten der Klasse 2, welche ausschliesslich der Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Fluss'9kelte"

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S 1 und S 2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

Ausführen von Bau­ ten

6

VI.

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie n icht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden.

Übertretungen

Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemein­ devorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestim­

mungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Stadtrat nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24 Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglich­

keit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei­ ne Gefährdung des Grundwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um­ welt.

Art. 25 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegendem Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt llanz wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen llanz" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

1

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Gemeinde llanz:

418, 419, 420, 605, 608, 610, 611

Gemeinde Luven:

39, 344, 347

3

Dem Grundbuchamt llanz wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzo­ nenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nut zungsbeschränkungen und die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Übergangsbestim­ mungen 1. Bestehende Nut­ zungen

2. Bestehende Bau­ ten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

7

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 54 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Inkrafttreten

VI.

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom: bis :

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Vom Stadtrat von llanz erlassen am:

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Der Stadtpräsident:

Der Gemeindeschreiber:

Von der Gemeinde Luven erlassen am:

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

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Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am: .i-H../to...&-ik.|..MSJ?

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