Schutzzonen Quellen Wasserversorgung Cumbel

Zone di protezione delle acque sotterranee · Lumnezia

Documento

Numero
2012_550
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Lumnezia
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
29 mag 2012

Carta

35 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

3618_B_2012_RB550_WV_Cumbel.pdfApri in una nuova scheda

Testo

3618_B_2012_RB550_WV_Cumbel.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

lif Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

29. Mai 2012

30. Mai 2012

Mostra tutto il testo

550 ANU

Nr.

hXL- b

c S|v|A|J?lLlN|aT Grundwasserschutzzonen für die Quellen der Gemeinde Cumbol auf ^ Mai 2012 Gemeindegebiet von Morissen

Üb Die Gemeinde Morissen hat zur Sicherung der Trinkwasserqualität der Quellen für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Cumbel detaillierte Grundwasser­ schutzzonen im Sinne von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewäs­ ser vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) ausgeschie­ den. Die Quellen und die Schutzzonen liegen vollumfänglich auf Gemeindegebiet von Morissen. Am 11. Januar 2012 erliess der Gemeindevorstand Morissen gestützt auf Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 8. Juni 1997 (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG; BR 815.100) den Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement für die Quellen der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde Cumbel. Diese wurden vorgängig vom 16. Juli 2010 bis 16. August 2010 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist sind zwei Einsprachen eingegangen. Diese konnten anlässlich einer Be­ gehung am 5. Oktober 2011 bereinigt werden. Die Einsprachen wurden daraufhin zu­ rückgezogen. Anschliessend wurden dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) folgende Unterlagen zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht: • "Schutzzonenreglement für die Quellen der Gemeinde Cumbel", erarbeitet durch GeoConCav, Castrisch, erlassen am 11. Januar 2012. • Schutzzonenplan: "Gemeinde Cumbel, detaillierte Schutzzonenausscheidung, Massstab 1:2 000, Schutzzonenausscheidung "Plaun Pella", Massstab 1:1 000", erarbeitet durch GeoConCav, Castrisch, erlassen am 11. Januar 2012.

• Hydrogeologisches Gutachten: "Detaillierte Schutzzonenausscheidung, Gemeinde Cumbel, geologisch-hydrogeologischer Bericht, Bericht 0803103-V3", März 2010, erarbeitet durch GeoConCav, Castrisch. Das ANU hat die Schutzzonenausscheidung begleitet und im Rahmen der zweiten Vorprüfung am 10. Mai 2010 deren fachliche Richtigkeit bestätigt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wurde angehört. Das ARE weist darauf hin, dass für bauliche Massnahmen zum Zwecke des Quellschutzes sowie für alle ande­ ren Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone die dafürnotwendigen Baubewilli­ gungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Verfahren) durchzuführen sind. Im Rahmen der nächsten Revisionder Ortsplanung der Ge­ meinde Morissen sind die vorliegenden Grundwasserschutzzonen als neue Grund­ wasser- und Quellschutzzonen im Zonenplan auszuscheiden. Die Quellstandorte sind zudem in den generellen Erschliessungsplänen festzulegen. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 KGSchG, nach Einsichtnahme in die Unterlagen sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements

beschliesst die Regierung: 1. Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan in den Massstäben 1:2 000 und 1:1 000 für die Quellen der öffentlichen Wasserversorgung der Ge­ meinde Cumbel, vom Gemeindevorstand Morissen am 11. Januar 2012 erlassen, werden genehmigt. 2. Die Gemeinde Morissen wird angewiesen, die Grundbuchanmerkungen gemäss Art. 25 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Velia anzumelden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss das Schutzzonen­ reglement, der Schutzzonenplan und das hydrogeologische Gutachten zugestellt. 3. Die Gemeinde Morissen wird angewiesen, bei der nächsten Revision der Orts­ planung die genehmigten Grundwasserschutzzonen als Grundwasser- und

Quellschutzzonen im Sinne von Art. 37 des Raumplanungsgesetzes für den Kan­ ton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG; BR 801.100) entsprechend den Erwägungen auszuscheiden. Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 und Anhang 1 Ziff. 13 der Verordnung über die Erhe­ bung von Gebühren beim Vollzug der Umweltschutz- und der Gewässerschutz­ gesetzgebung vom 27. Oktober 1998 (Gebührenverordnung für den Umwelt- und Gewässerschutz; BR 815.350) wird eine Gebühr von Fr. 2'000.erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen der Finanzverwaltung Graubünden, Chur, zu überweisen (Konto 4260.4310, KST 3400). Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Obere Plessurstrasse 1, Chur, erhoben werden. Der angefochtene Entscheid und allfällige Be­ weismittel sind beizulegen. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements, des Schutzzonenplans und des hydrogeologischen Gutachtens an die Gemeindeverwaltung, 7143 Morissen; an die Gemeindeverwaltung, 7142 Cumbel (mit der Rechnung); an das Grund­ buchamt Velia, 7144 Velia, und an das Amt für Natur und Umwelt unter Erstat­ tung der Akten (elektronisch); ohne Beilage an das Amt für Raumentwicklung; an das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement im Doppel. Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: Die Präsidentin:

Barbara Janom Steiner

Dr. C. Riesen

Schutzzonenreglement

SCHUTZZONENREGLEMENT für die Quellen der Gemeinde Cumbel Gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewäs­ serschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 sowie Art. 24 des Einführungsge­ setzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässer­ schutzgesetz, KGSchG) vom 8. Juni 1997 erlässt der Vorstand der Gemeinde Cumbel folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 1 Dieses Reglement legt die zum Schutze des genutzten Grundwassers erforderli-

chen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.

zweck, Gei­ tungsbereich

2 Die Schutzbestimmungen gelten für die in den Schutzzonenplan im Massstab,

1:2'000 bezeichneten Gebieten.

Art. 2

1 Zuständig für den Vollzug des Reglements ist der Gemeindevorstand.

Zuständigkeit

2 In Zweifels- oder Streitfällen entscheidet der Gemeindevorstand über die

Zuläs­ sigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen sowie die zu treffenden Schutz­ massnahmen.

3 In den Gewässerschutzzonen dürfen die Erstellung und die Änderung von Bauten

und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten nur ge­ stützt auf eine kantonale Bewilligung vorgenommen werden (Art.19 Abs. 2 GSchG).

Art. 3

1 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst folgende Teilbereiche: - Fassungsbereich - engere Schutzzone - weitere Schutzzone

Zone S1 Zone S2 Zone S3

2 Die Zone S1 soll sicherstellen, dass keinerlei wassergefährdende Stoffe direkt in

die Fassung gelangen können. 3 Die Zone S2 soll gewährleisten, dass durch die biologischen, chemischen und

physikalischen Reinigungsprozesse im Untergrund das Grundwasser soweit ge­ reinigt wird, dass es den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung a n ein einwandfreies Trinkwasser genügt. 4 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass ins Grundwasser gelangende,

nicht oder schwer abbaubare, wassergefährdende Stoffe soweit verdünnt werden, dass ihre Konzentration auf ein unbedenkliches Mass reduziert wird und/oder aufgrund des längeren Aufenthalts auf ein unbedenkliches Mass abgebaut werden können. Sie ist eine eigentliche Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem umgebenden Grundwasser.

Definitionen

2

II.

Bestimmungen für die Zone S3

1.

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

Art. 4

1 Zulässig ist die land-, die forstwirtschaftliche sow ie die gartenbauliche Nutzung

des Bodens, soweit sie nicht durch die folgenden Bestimmungen eingeschränkt werden.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung

2 Durch die Wahl der Kulturen und die Wahl angepasster Bewirtschaftungsmetho­

den muss sichergestellt sein, dass jederzeit ein möglichst grosser Anteil des Bo­ dens bewachsen ist. 3 Liegt der Grundwasserspiegel hoch oder tritt oberirdisch Wasser aus (Vernäs-

sungen, Sumpfgebiete), müssen diese Gebiete während der Bewirtschaftungs­ periode eingezäunt werden. Weidegang ist in diesen Gebieten nicht zulässig. 4 Holzlagerplätze sind zulässig. Soll das gelagerte Holz mit Holzschutzmittel be­

handelt werden, so muss mit baulichen Massnahmen das Versickern und Ab­ schwemmen der Mittel verhindert werden.

Art. 5 Güllengruben und Miststöcke (auf Mistplatte oder direkt über Güllengrube) sind

nur in oder neben Ställen gestattet. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufge­ fordert der Gemeinde abzuliefern. Neben kleinen Ställen, die nur wenige Wo­ chen pro Jahr benutzt werden, ist das Zwischenlagern von Mist auf ungeschütz­ tem Naturboden zulässig, sofern der Mist jederzeit mit einer wasserdichten Folie abgedeckt ist.

Lagern und Aus­ bringen von Dün­ ger

2 Mist-Zwischenlagerungen auf

dem Feld (auf ungeschütztem Naturboden) sowie Kompostmieten sind nicht zulässig.

3 Für gedüngte Parzellen muss ein dem Standort angepasster Düngungsplan ge­

mäss den Richtlinien „Grundlagen für die Düngung im Acker- und Futterbau" er­ stellt und dementsprechend gedüngt werden (Auskünfte erteilen die Berater des landwirtschaftlichen Beratungsdienstes). Düngergaben ausserhalb der Wachs­ tumsperiode der Pflanzen sind nicht zulässig. Die Gemeinde kann Einsicht in die Düngungspläne verlangen. 4 Flüssige

Hofdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn das oberflächliche Abfliessen zur Fassung hin ausgeschlossen ist. Das Ausbringen von Klär­ schlamm ist nicht zulässig.

5 In

Gebieten, in welchen der Grundwasserspiegel hoch liegt oder in welchen zeitweise oberirdisch Wasser austritt (z.B. Sumpfgebiete, vernässte Stellen), ist Düngung nicht erlaubt.

Art. 6 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmittel

ist zulässig, sofern sie nicht durch Massnahmen ers etzt werden können, welche die Umwelt weniger belasten. 2.

Venwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

Bauten und Anlagen

Art. 7 1 Industrielle oder gewerbliche Hochbauten und Anlagen über Terrain, von denen

eine Gefahr für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig. 2 Einbauten, die das Speichervolumen oder

den Durchflussquerschnitt des Grund­ wasserleiters verringern, sind nicht zulässig.

Industrielle und gewerbliche Hochbauten und andere Anlagen

3 3 Der Gemeindevorstand entscheidet na ch Anhören des Amtes für Natur und Um­

welt, ob andere Anlagen (wie Seilbahnen, Beschneiungsanlagen, usw.) zulässig sind und welche Massnahmen zum Schutz des Grundwassers getroffen werden müssen.

Art. 8 1 Abwasseranlagen aller Art (Stapelbehälter, Rohrleitungen inkl. Hausanschlüsse,

Abwasseranlagen

Kontrollschächte usw.) sind dicht auszuführen, d.h. so, dass Abwasser unter kei­ nen Umständen austreten und versickern kann,. Die Anlagen sind unmittelbar nach der Erstellung sowie regelmässig alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemein­ de abzuliefern. 2 Verschmutzte Abwässer dürfen nicht versickert werden. Ausgenommen ist die

Versickerung von nicht verschmutztem Dachwasser über eine bewachsene Bo­ denschicht.

Art. 9 1 Strassen, Plätze, Parkplätze sowie land- und forstwirtschaftliche Wege,

welche dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mit einem dichten Be­ lag so zu bauen, dass alles anfallende Strassenabwasser gesammelt und aus dem Gebiet der Schutzzone abgeleitet wird. Die Entwässerung darf nicht über die Schulter erfolgen.

Verkehrsanlagen

2 Bei land- und forstwirtschaftlichen Wegen, welche dem allgemeinen Motorfahr­

zeugverkehr nicht offen stehen und welche über keine dichte Oberfläche verfü­ gen, soll das anfallende Strassenabwasser nur verzögert in den Untergrund ein­ dringen können, so dass bei Unfällen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ge­ nügend Zeit zum Ergreifen von Massnahmen bleibt.

Art. 10 1 Zulässig sind folgende Betriebsanlagen und Anlagen zur Lagerung von wasser­

gefährdenden Flüssigkeiten - Gebinde mit einem Gesamtnutzvolumen von max. 450 I je Schutzbauwerk; - freistehende Lagerbehälter bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 30 m3 je Schutzbauwerk, sofern sie nur Heiz und Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebs des Inhabers für höchstens zwei Jahre enthalten, sowie die dazugehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; - Betriebsanlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten bis 2000 I Nutzvolu­ men.

Anlagen zur Lage­ rung von wasser­ gefährdenden Flüssigkeiten

2 Für alle Anlagen sind Schutzmassnahmen erforderlich,

die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

Art. 11 1 Terrainveränderungen, für welche eine zeitweise Entfernung des Oberbodens

erforderlich ist, sind nicht zulässig, ausser sie führen zu einer Verbesserung des Schutzes des Grundwassers. 2 Materialablagerungen, Deponien und Friedhöfe sind nicht zulässig.

Terrainverände­ rungen, Materialab­ lagerungen, Depo­ nien und Friedhöfe

4

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In den Zonen S2 gelten die Vorschriften für die Zone S3, soweit sie nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen verschärft sind.

1.

Grundsatz

Land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung, Dün­ gung, Anwendung umweltgefährdender Stoffe

17 altri articoli

Art. 13

1 Nicht zulässig sind land- und forstwirtschaftliche Intensivkulturen sowie Kleingär­ ten.

Land- und forstwirt­ schaftliche sowie gartenbauliche Nut­ zung des Bodens

Art. 14 1 Güllengruben und Miststöcke sind nicht zulässig. Bei bestehenden Ställen sind

Zwischenlager von Mist und Gülle auf Mistplatten und in Güllengruben zulässig. Die Dichtheit der Behälter muss alle 5 Jahre überprüft werden. Die Prüfprotokolle sind im Anschluss an die Prüfung unaufgefordert der Gemeinde abzuliefern.

Lagern und Ausbrin­ gen von Dünger

2 Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern ist nicht zulässig. Das Ausbringen von

Mist und Mineraldünger ist gestattet.

Art. 15 1 Das Anwenden von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmit­

teln ist nicht zulässig. 2 Auf Holzlagerplätzen dürfen keine Holzschutzmittel irgendwelcher Art eingesetzt

Verwenden von Pflanzenbehandlungs- und Holz­ schutzmitteln

werden. 2.

Bauten und Anlagen

Art. 16

1 Neue Bauten und Anlagen sind nicht zulässig.

Bauten und Anlagen

Art. 17 1 Abwasseranlagen aller Art sind nicht zulässig ausser sie seien zum Schutze des

Grundwassers notwendig.

Abwasseranlagen

2 Lässt sich die Linienführung von Abwasserleitungen durch die Zone S2 nach­

weislich aus gefällstechnischen Gründen nicht vermeiden, so kann der Gemein­ devorstand bei Vorliegen der Bewilligung des Amtes für Natur und Umwelt (siehe

Art. 2 Abs. 3 des Reglements) solche Leitungen ausnahmsweise bewilligen. In

diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort erken­ nen lassen und austretende Flüssigkeiten zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwandige Rohre.). 3 Versickerungen aller Art sind nicht zulässig.

Art. 18 1 Verkehrsanlagen, welche

dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind in der Zone S2 nicht zulässig. Lässt sich die Führung ein er Strasse durch die S2 nachweislich nicht vermeiden, so sind gemäss den Richtlinien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau alle Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

2 Landwirtschaftliche Flur- und Forststrasse sind zulässig, sofern sie ausschliess­

lich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie den Belangen der Trinkwasserversorgung dienen. 3 Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zulässig.

Verkehrsanlagen

5

Art. 19

Zulässig sind nur freistehende Lagerbehälter 2, welche ausschliesslich d er Wasseraufbereitung dienen, sowie die dazu gehörigen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen.

IV.

Anlagen zur Lagerung von wassergefährdenden Fluss'9keiten

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 20 1 In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Was­

sergewinnung dienen. 2 Zulässig ist die Nutzung als ungedüngte Wiese ohne Beweidung mit Grasschnitt

(allenfalls liegenlassen des gemähten Grases).

V.

Schutzmassnahmen beim Ausführen von Bauten

Art. 21

Bei Bauarbeiten in den Schutzzonen müssen u.a. folgende Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen werden: - Die Abwässer aus Baulatrinen müssen gestapelt und auf der nächstgelegenen geeigneten Kläranlage entsorgt werden. - Plätze für Betonmisch- oder Betonumschlaganlagen sind so zu entwässern, dass kein Abwasser versickern kann. - Baumaschinen sind abends und wochentags abseits der Baugrube abzustellen. Das Reinigen, Reparieren und Auftanken der Maschinen und Fahrzeuge darf nur auf einem geschützten Platz erfolgen. - Alle wassergefährdenden Stoffe dürfen innerhalb der Schutzzone nur in Wan­ nen mit 100% Auffangvolumen gelagert werden. - Das Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen (Öle, Treibstoffe, Reini­ gungsmittel, usw.) muss auf einem geschützten Platz stattfinden (z.B. Beton­ wanne, dichter überdeckter Platz). - Auf der Baustelle ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge Ölbindemittel zu lagern. - In der Schutzzone S 1 und S 2 dürfen geschmierte Spundwände und ge­ schmiertes Schalungsmaterial nicht verwendet werden. - Bauabfälle jeglicher Art (fest und flüssig) müssen abtransportiert und gesetzes­ konform entsorgt werden.

VI.

Ausführen von Bau­ ten

Strafbestimmungen

Art. 22 Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen dieses Reglement sowie

gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, soweit sie nicht unter die Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons fallen, mit Busse bis Fr. 5'000.bestraft. Handelt der Täter aus Gewinnsucht, kann das Höchstmass der Busse überschritten werden. Zuständig für Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist der Gemeinde­ vorstand. Eine Übertretung verjährt in einem Jahr, die Strafe einer Übertretung in zwei Jah­ ren. Die Art. 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrechts gelten sinngemäss für Widerhandlungen gegen dieses Reglement.

Übertretungen

6

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 23 Bestehende land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, welche nicht den Bestim­

mungen des Reglements entsprechen, sind innerhalb einer Vegetationsperiode nach Erlass des Reglements aufzugeben. In begründeten Härtefällen kann der Gemeindevorstand nach Anhören des Amtes für Natur und Umwelt allenfalls unter Auflagen eine angepasste Übergangsfrist ansetzen.

Art. 24

Bestehende Bauten und Anlagen sind bei der nächsten sich bietenden Möglichkeit, in der Regel beim nächsten Umbau, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Erlass des Schutzzonenreglements soweit zu sanieren, dass sie kei­ ne Gefährdung des Grun dwassers darstellen. Der Gemeindevorstand entscheidet über die zu treffenden Massnahmen nach Anhören des Amtes für Natur und Um­ welt.

Art. 25 1 Die Eigentumsbeschränkungen nach dem vorliegenden Reglement sind im

Grundbuch anzumerken. Das Grundbuchamt Velia wird beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern unter dem Stichwort „öffentliche Schutzzone der Quellen Cumbel" diese Eigentumsbeschränkungen anzumerken.

Übergangsbestim­ mungen 1. Bestehende Nut­ zungen

2. Bestehende Bauten und Anlagen

Grundbuchanmerkun9en

2 Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen:

Gemeindegebiet Morissen Quellen Plaun Pella (1.03) und Bova Blaua 12, 321 (Meliorationsweg), 460, 471 Quellen Sogn Giachen (1.01) 409,416,418 3 Dem Grundbuchamt Velia

wird ein von der Regierung genehmigter Schutzzo­ nenplan samt zugehörigem Schutzzonenreglement abgegeben.

4 Dieses Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Diese

sind verpflichtet, allfällige Pächter über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkungen u nd die zu treffenden Massnahmen zu informieren.

Art. 26 Allfällige Entschädigungsansprüche von betroffenen Grundeigentümern, werden

nach Art. 98 Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden beurteilt.

Entschädigungen

Art. 27

1 Die Qualität des gefassten Quellwassers ist regelmässig zu überprüfen.

,

Genügt das gefasste Quellwasser den Anforderungen an Trinkwasser nicht, überprüft der Gemeindevorstand unter Beizug des Amtes für Natur und Umwelt, ob die Schutzmassnahmen eingehalten werden. Genügt es trotz Einhalten aller Schutzmassnahmen den Anforderungen an Trinkwasser nicht, überarbeitet er das Schutzzonenreglement.

Art. 28

Dieses Reglement und die zugehörigen Schutzzonenpläne treten nach der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Quaiitätsüberwachung

Inkrafttreten

VI.

Genehmigung

Öffentliche Auflage vom:

16. Juli 2010

bis :

16. August 2010

Vom Vorstand der Gemeinde Morissen erlassen am: 11. Januar 2012

tlf '

Der Gemeindepräsident:

i

Der Gemeindekanzlist:

Von der Regierung des Kanton Graubünden genehmigt am: .25...^:.^r.!?..i....®

Namens der Regierung Die Präsidentin •.

Der Kanzleidirektor:

C- (LosXs