Schutzzonen Quellen Maienfeld

Zone di protezione delle acque sotterranee · Maienfeld

Documento

Numero
1999_302
Tipo
Zone di protezione delle acque sotterranee
Comune
Maienfeld
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
23 feb 1999

Carta

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Testo

3953_B_1999_RB302_WV_Maienfeld.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

JL 1r

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

23. Februar 1999

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2c.FE3rÄ AfU

302

Nr. 22-J&/-J, 0 WO -1. März 1999

Zur Sicherstellung der Qualität des Wassers der öffehtliohon Trinkwasserversoigung hat die Gemeinde Maienfeld das Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie, Dr. T. Lardelli, Chur, damit beauftragt, die Grundlagen für die Ausscheidung von de­ taillierten Schutzzonen sowie für ein Schutzzonenreglement für die Quellen "Glegg­ tobel", "Maienfelder Alpen", "Magutters" und "Hof' zu erarbeiten. Die Unterlagen wur­ den in der Gemeinde vom 22. August 1997 bis 22. September 1997 öffentlich auf­ gelegt und die betroffenen Grundeigentümer orientiert. Nach der Vorprüfung der vom Geologen erarbeiteten Unterlagen durch das Amt für Umweltschutz musste das Reglement den neusten Bestimmungen der Gesetzgebung angepasst werden.

Mit Datum vom 4. Dezember 1998 hat der Stadtrat von Maienfeld gestützt auf Art. 24 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes (KGSchG) die Schutzzonenpläne sowie das zugehörige Schutzzonenreglement für die obengenannten Quellen erlas­ sen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 hat der Stadtrat die betroffenen Eigen­ tümer nochmals über die Schutzzonenausscheidung orientiert und ihnen eine Ein­ sprachefrist von 30 Tagen zugestanden. Mit Schreiben der Gemeinde Maienfeld vom 15. Dezember 1998 wurden die Unterlagen der Schutzzonenausscheidung dem Amt für Umweltschutz zur Prüfung und zur Genehmigung durch die Regierung eingereicht und in Aussicht gestellt, allfällige Einsprachen gegen die Schutzzonenausscheidung dem Amt für Umweltschutz mitzuteilen. Bis zum 10. Februar 1999 ist dem Amt für Umweltschutz keine entsprechende Meldung gemacht worden.

1100.000 V.98 - 5000

Nach Einsichtnahme in das Schreiben der Gemeinde Maienfeld vom 15. Dezember 1998, in den hydrogeologischen Bericht "Grundwasserschutzzonen Quellen, Quellen Gleggtobel, Quellen Maienfelder Alpen" vom 22. Dezember 1994, den Bericht "Sanie­ rung der Quellen Magutters, Maienfeld" vom 6. Juni 1996, beide vom Büro für Tech­ nische Geologie und Hydrogeologie, Dr. T. Lardelli, Chur, in das Schutzzonenregle­ ment, in die Schutzzonenpläne Mst. 1:5'000 für die Quellen im Gebiet Hof - Magutters, Gleggtobel und Maienfelder Alpen, gestützt auf Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, auf Art. 24 des kantonalen Gewässer­ schutzgesetzes vom 8. Juni 1997 sowie auf Antrag des Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartements beschliesst die Regierung:

1. Das Schutzzonenreglement und die Schutzzonenpläne im Mst. 1:5'000 für die Quellen im Gebiet Hof - Magutters, Gleggtobel und Maienfelder Alpen, erlassen vom Stadtrat Maienfeld am 4. Dezember 1998, werden genehmigt.

2. Die Stadtgemeinde Maienfeld wird beauftragt, die Grundbuchanmerkungen ge­ mäss Art. 29 des Schutzzonenreglements beim Grundbuchamt Maienfeld anzu­ melden. Dem Grundbuchamt werden mit diesem Regierungsbeschluss je ein Re­ glement und ein Satz Schutzzonenpläne abgeliefert. 3. Gestützt auf Ziffer 3 der Gebührenordnung für den Gewässer- und Umweltschutz wird eine Gebühr von Fr. 250.»

erhoben. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung dieses Beschlusses mittels beiliegendem Einzahlungsschein der Standesbuchhaltung Graubünden, Chur, auf Postkonto 70-187-9 (Konto 4150.4310) zu überweisen.

Gegen den vorliegenden Regierungsbeschluss kann, soweit die Anwendung von Bundesrecht in Frage steht, innert 20 Tagen seit dessen Zustellung Verwaltungs­ gerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden. Mitteilung unter Beilage des Schutzzonenreglements und der Schutzzonenpläne Mst. 1:5'000 mit Genehmigungsvermerk der Regierung: an den Stadtrat Maien­ feld, 7304 Maienfeld; an das Grundbuchamt, 7304 Maienfeld; an das Amt für Umweltschutz unter Erstattung der Akten; ohne Beilage: an das Amt für Raum­ planung, an die kantonale Finanzkontrolle und an das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement.

Namens der Regierung Der Präsident:

Schutzzonenreglement

Amt für Umweltschutz Graubünden Stadtgemeinde Maienfeld

Grundwasserschutzzonen

Quellen Gleggtobel Quellen Maienfelder Alpen Quellen Magutters Quellen Hof

Schutzzonenreglement

Auftrag Nr.: 4382 Bericht-Datum: 20. Juli 1995 Anpassungen an neue Rechtslage: 18. März 1998

Steinbruchstrasse 12 Postfach CH-7002 Chur Telefon 081 2528832 Fax 081 2535513

Büro für Technische Geologie und Hydrogeologie

Dr. T. Lardelli

Grundwasserschutzzonen Quellen Gleggtobel Quellen Maienfelder Alpen Quellen Magutters Quellen Hof

Schutzzonenreglement

Das Schutzzonenreglement vom 20. Juli 1995 wurde vom Stadtrat der Stadt Maienfeld erlassen am 09. Juni 1995. Die hier vorliegende Version vom 18. März 1998 enthält Anpassungen an die inzwischen veränderte Rechtslage: —

Kantonales Gewässerschutzgesetz (KGSchG) vom 08. Juni 1997, in Kraft seit Ol. Oktober 1997

—

Kantonale Gewässerschutzverordnung (KGSchV) vom 27. Januar 1997, in Kraft seit Ol. Oktober 1997

Im weiteren wurden einige Anpassungen an das übergeordnete Recht vorgenommen. Änderungen gegenüber dem am 09. Juni 1995 erlassenen Schutzzonenreglement: —

Abweichender Wortlaut

= Kursivdruck

—

Aufgehobene Passagen

= [...]

Materiell sind keine Änderungen vorgenommen worden.

Chur, 18. März 1998

Amt für Umweltschutz Graubiinden

Kanton Graubünden

Stadtgemeinde Maienfeld

Grundwasserschutzzonen Quellen Gleggtobel Quellen Maienfelder Alpen Quellen Magutters Quellen Hof

Schutzzonenreglement

In Anwendung von:

Gesetzes­ grundlagen

- Art. 20 und Art. 45 des Gewässerschutzgesetzes [Lit. 1], - Art. 2, 24 bis 26 des Kantonalen Gewässerschutzgesetzes [Lit. 2], -

[-.]

-

[...]

erlässt der Stadtrat der Stadt Maienfeld folgendes Schutzzonenreglement:

I.

Art. 1 Allgemeine Bestimmungen

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzone folgender Quellen der Stadt­ gemeinde Maienfeld:

Bezeichnung

Koordinaten

Höhe m ü.M.

Parzelle Nr.

Quellen Gleggtobel Obere Poiquelle Untere Poiquelle Grottaquelle Stadtquelle Falknisquelle Flussquelle

761' 140 /211'510 760'970/211'285 760'845 / 211*300 760700 / 211*310 760*650/211*380 760*060/210*980

1257 m ü.M. 1130m ü.M. 1080 m ü.M. 1040 m ü.M. 1040 m ü.M. 875 m ü.M.

830 830 830 830 830 830

763*055/210*135 763*090/211*230 765*100/212*170 765*330/212*320 764*910/213*390

1835 m ü.M. 1983 m ü.M. 1690 m ü.M. 1610 m ü.M. 2013 m ü.M.

830 830 830 830 830

760*065.13/209*987.84 760*174.07/210*042.72 760*223.36/210*013.02 760*038.50/210*079.66

749 m ü.M. 795 m ü.M. 822 m ü.M. 738 m ü.M.

1495 1495 1495 1490

Quellen Maienfelder Alpen Quelle Vorderalp Quelle Alp Bad Quelle Alp Egg Quelle Alp Stürfis Quelle Alp Ijes

Quellen Magutters Quelle Magutters 1 Quelle Magutters 4 Quelle Magutters 5 Quelle Rosa

Geltungs­ bereich

Grundwasserschutzzonen

2

Schutzzonenreglement

Quellen Hof Quelle Hof Quelle Hof 1 Quelle Hof 2

760'477.40 / 209'554.70 760'575.50/ 209745.40 760'593.98 / 209769.70

821 m ü.M. 896 m ü.M. 915 m ü.M.

1524 830 830

Dieses Reglement legt die zum Schutz des Grund- und Quellwassers erforderlichen Nut­ zungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Zu diesem Reglement gehören der Schutzzonenplan der Quellen Gleggtobel und Quellen Maienfelder Alpen im Massstäb 1:5000, sowie der Schutzzonenplan der Quellen Magut­ ters und Quellen Hof im Massstab 1:1000.

Art. 2

Das Schutzzonenreglement gilt für gegenwärtige und die gemäss Zonenplan möglichen Nutzungen. Für andere Nutzungen gilt der Nutzungsbeschränkungskatalog der Weglei­ tung [Lit. 14], In Zweifels- sowie Streitfällen entscheidet der Stadtrat nach Anhören des Amtes für Umweltschutz Graubiinden über die zu treffenden Schutzmassnahmen.

Art. 3 Die Grundwasserschutzzone (Zone S) umfasst nach Art. 14 der VWF [Lit. 6]

Zonen­ einteilung

- den Fassungsbereich (ZoneSl) - die engere Schutzzone (Zone S2) - die weitere Schutzzone (Zone S3) Die Zone S1 soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe direkt in die Fassung gelangen können [Lit. 14]. Die Zone S2 soll gewährleisten, dass die Hauptmenge von Keimen und Viren ferngehal­ ten werden und keine die Fassung gefährdenden Stoffe versickern können [Lit. 14]. Die Zone S3 soll gewährleisten, dass potentielle Verunreinigungen auf ein unbedenkli­ ches Mass verdünnt werden [Lit. 14], Sie dient als Pufferzone zwischen der Zone S2 und dem anschliessenden Gewässerschutzbereich.

II.

Art. 4 Bestimmungen für die Zone S3

In der Zone S3 sind grundwassergefährdende Nutzungsarten unzulässig. Es gelten zumin­ dest die Beschränkungen des Gewässerschutzbereiches A.

Grundsatz

Die wichtigsten Nutzungsbeschränkungen betreffen: - Bauten und Anlagen - Materialentnahmen Weitere Beschränkungen betreffen: - Dünger, Pflanzenbehandlungsmittel, Holzschutzmittel ~ [•••]

Art. 5

Zugelassen sind Hochbauten, inklusive Gewerbebetriebe, in denen keine wassergefähr­ denden Stoffe verwendet oder gelagert werden.

Bauten und Anlagen

Art. 6

Strassen und Plätze, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offenstehen, sind so zu bauen, dass wassergefährdende Flüssigkeiten nur verzögert in den Boden gelangen und genügend Zeit für Sanierungsmassnahmen bleibt (Ziff. 20 der Richtlinien des EDI betref­ fend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau) [Lit 12].

Verkehrs­ anlagen

Grundwasserschutzzonen

Art. 7 Schutzzonenreglement

Abwasserreinigungsanlagen sowie Sickerschächte für häusliche Abwässer sind nicht zugelassen. Erlaubt sind Sickerschächte für Dachwasser.

3

Abwasser

Abwasserleitungen haben in Bezug auf die Dichtigkeit den Anforderungen der SIA-Norm 190 [Lit. 13] zu entsprechen. [...] Rohrleitungen (inkl. Hausanschlüsse) sind während der ersten 3 Jahre nach Bauabschluss jährlich, später alle 5 Jahre auf ihre Dichtigkeit zu kon­ trollieren.

Art. 8 Entnahmen von Kies, Sand, Lehm oder Steinen auch oberhalb des Grundwassers sind

unzulässig.

Material­ entnahmen,

Art. 9

Die Düngung ist gestattet unter Beachtung des Anhangs 4.5 der Stoffverordnung [Lit. 10], des Art. 27 der Waldverordnung [Lit. IIb], der Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft [Lit. 15] und der Grundlagen flir die Düngung im Acker- und Futterbau [Anhang 1 - Ergänzende Literatur].

Land-und Forstwirtschaft, Gartenbau

Unzulässig sind: - Mistzwischenlagerung im Feld sowie Kompostmieten - Überflur-Güllenbehälter mit Nutzhöhe von mehr als 4 m und Inhalt von mehr als 300 m3.

Art. 10 Das Zubereiten von Pflanzenbehandlungsmitteln und Holzschutzmitteln und anderen

chemischen Hilfsstoffen ist untersagt.

Chemische Hilfsstoffe

Die Anwendung von Totalherbiziden und Produkten mit ungünstigem Sickerverhalten ist untersagt. Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln erfolgt nach Ziff. 3 Anhang 4.3 der StoV [Lit. 10]. Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Waldgebiet erfolgt nach Art. 26 der Waldverordnung [Lit. IIb]. Wer gelagertes Holz mit Holzschutzmitteln behandeln will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen (Anhang 4.4 Ziff. 3 der StoV) [Lit. 10] [...]

Die Anwendung chemischer Hilfsstoffe zur Pflege und Unterhaltung von Materiallagern ist nicht erlaubt.

Art. 11

Deponien [...] sind nicht zulässig.

Deponien und Materiallager

Materiallager von festen, unlöslichen Materialien sind erlaubt.

III.

Bestimmungen für die Zone S2

Art. 12

In der Zone S2 gelten mindestens die gleichen Einschränkungen wie in Zone S3. Die wichtigste Nutzungsbeschränkung betrifft Bauten und Anlagen.

Grundsatz

20 altri articoli

Art. 13

Es gilt ein allgemeines Bauverbot.

Bauten und Anlagen

Zeltplätze sowie Plätze für Wohnwagen und Mobilheime sind nicht erlaubt.

Grundwasserschutzzonen

Schutzzonenreglement

4

Kreisläufe mit Wärmeträgerfliissigkeiten, die dem Boden und dem Grundwasser Wärme entziehen oder abgeben (z.B. Erdsonden), sind nicht erlaubt.

Art. 14

Der Bau von [...] Strassen in der Zone S2 ist nicht zugelassen. Lässt sich die Führung der Strasse durch die Zone S2 ausnahmsweise nicht vermeiden, so sind gemäss den Richt­ linien betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau [Lit. 12] Vorkehrungen zu treffen, welche die Möglichkeit einer Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen.

Verkehrs­ anlagen

Bei bestehenden Strassen gilt ein Fahrverbot für Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüs­ sigkeiten. Landwirtschaftliche Flur- und Forststrassen sind zugelassen, sofern sie ausschliesslich dem Anliegerverkehr für Land- und Forstwirtschaft sowie Belangen der Wasserversor­ gung dienen. Parkplätze, Autoabstellflächen und Garagenvorplätze sind nicht zugelassen.

Art. 15

Versickerungsanlagen jeder Art sind nicht erlaubt.

Abwasser

Leitungen von häuslichen, gewerblichen und industriellen Abwässern sind nicht erlaubt. Ausnahmen können vom Amt für Umweltschutz Graubiinden bewilligt werden, wenn nachgewiesenermassen aus gefällstechnischen Gründen der Zone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die Leckverluste sofort sichtbar machen und auch zurückhalten (z.B. Leitungstunnel, Doppelrohre, doppelwan­ dige Rohre etc.). Zwischenschächte und Leitungszusammenführungen sowie Hausanschlüsse sind auch bei diesen Ausnahmen nicht erlaubt.

Art. 16

Nicht zulässig sind Güllengruben, verlegte Güllenleitungen, Überflur-Güllenbehälter und Mistablagerungen auf Mistplatten bei Stallungen sowie Rauhfuttersilos.

Land-und Forstwirtschaft, Gartenbau

Nicht zulässig sind Gartenbau, insbesondere auch Kleingärten [...].

Art. 17

Untersagt sind:

Düngung

- Ausbringen von nicht hygienisiertem Klärschlamm, von Kehrichtroh- oder Frisch­ kompost. - Ausbringen von Gülle, hygienisiertem Klärschlamm und Kehrichtreifekompost. - Bewässerung mit Oberflächenwasser. Mist darf höchsten in 2-3 Gaben jährlich und in nicht mehr als 20 Tonnen pro Hektare ausgebracht werden, und nur auf schneefreiem Boden.

Art. 18

Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Waldgebiet ist nicht erlaubt (Art. 26 Abs. 2b der Waldverordnung) [Lit. IIb]. Holzlager dürfen nicht mit Holzschutzmitteln behandelt werden (Ziff. 3 Abs. 1, Anhang 4.4 der StoV) [Lit. 10].

Chemische Hilfs­ stoffe

Art. 19

[...] Materiallager sind untersagt.

[...] Materiallager

Art. 20

Terrainveränderungen mittels Auffüllungen und Aufschüttungen sind nicht erlaubt.

Terrainverändenmgen und Grabarbeiten

Grabarbeiten bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates bzw. Gemeindevorstands, sofern keine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Sie sind zulässig, wenn — ein sachlich begründetes Bedürfnis besteht - besondere Schutzmassnahmen getroffen werden

Grundwasserschutzzonen

IV.

5

Schutzzonenreglement

Bestimmungen für die Zone S1

Art. 21

In der Zone S1 sind nur Nutzungen, Bauten und Anlagen zulässig, die der Wassergewinnung dienen.

Grundsatz

Art. 22

Die Zone S1 soll im Besitze des Eigentümers der Fassung sein. Zutritt Unbefugter ist zu verhindern.

Besitz

Art. 23

Pflanzenwuchs, der die Fassung durch Wurzeln gefährden könnte, muss entfernt werden.

Land-und Forstwirtschaft

Die Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt (Anhang 4.3 der StoV) [Lit. 10]. Das Liegenlassen von Gras (Gründüngung) ist gestattet. Das Vieh muss von der Zone S1 ferngehalten werden.

V.

Art. 24 Besondere Bestimmungen

Als Ergänzung und bei Unklarheiten soll in Zweifelsfallen die "Wegleitung" [Lit. 14] als Richtlinie dienen.

VI.

Ergänzungen

Übergangsbestimmungen

Art. 25

Im bestehenden Stall, Parzelle 1495 (Koordinaten 760'133 / 209'991, Höhe III m ü.M.), ist die Dichtigkeit der Bodenplatte sofort zu überprüfen und bei Bedarf innerhalb von 2 Jahren zu sanieren.

Betriebe mit wassergefährden den Stoffen

Art. 26

Der Druckbrecherschacht Magutters 2 (Koordinaten 760'104.95 / 209'991.93, Höhe 767 m ü.M.) und/oder sein trockener Fassungsstrang ist aufzuheben.

Tankanlagen

VII.

Schlussbestimmungen

Art. 27

Der Stadtgemeinde obliegt die unmittelbare Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Gewässerschutzvorschriften des Bundes und des Kantons sowie der gestützt darauf erlassenen Verfügungen (Art. 2 Abs. 2 des KGSchG) [Lit. 2].

Verfügungen

Art. 28 Der Stadtrat kann nach Zustimmung des Amtes für Umweltschutz Graubünden von den

Vorschriften dieses Reglementes abweichende Bewilligungen erteilen, wenn

Ausnahmebewilligungen

a) die Anwendung der Vorschriften für die Betroffenen zu einer offensichtlichen Härte führt; b) keine wesentlichen öffentlichen Interessen entgegenstehen; c) alle zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen werden und d) keine Vorschriften des Bundes oder des Kantons entgegenstehen.

Grundwasserschutzzonen

Art. 29 Schutzzonenreglement

Die Eigentumsbeschränkungen gemäss vorliegendem Reglement sind im Grundbuch , anzumerken.

6

Grundbuchanmerkung

Das Grundbuchamt der Stadtgemeinde Maienfeld wird hiermit beauftragt und ermächtigt, auf den entsprechenden Grundbuchblättern [...] der Stadt Maienfeld diese Eigentums­ beschränkungen anzumerken unter den Stichworten: "Öffentliche Schutzzonen der Quellen Gleggtobel" "Öffentliche Schutzzonen der Quellen Maienfelder Alpen" "Öffentliche Schutzzonen der Quellen Magutters" "Öffentliche Schutzzonen der Quellen Hof' [...]

Folgende Parzellen sind davon ganz oder teilweise betroffen: Parzelle Nr. 830 Parzelle Nr. 1490 Parzelle Nr. 1495

Parzelle Nr. 1511 Parzelle Nr. 1523 Parzelle Nr. 1524

Dem Grundbuchamt der Stadtgemeinde Maienfeld werden zwei von der Regierung ge­ nehmigte Schutzzonenpläne samt [...] zugehörigem Reglement abgegeben. Das Reglement wird den betroffenen Grundeigentümern ausgehändigt. Sie sind ver­ pflichtet, allfällige Pächter sowie, im Falle eines Grundstückverkaufes, die potentiellen Käufer über die mit der Schutzzonenausscheidung verbundenen Nutzungsbeschränkurigen und die zu treffenden Schutzmassnahmen zu informieren.

Art. 30

Allfällige Entschädigungsansprüche bei der Ausscheidung von Schutzzonen um Grund­ wasserfassungen werden nach den Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes [Lit. 4] beurteilt. [...]

Entschädigungen

Art. 31

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach Art. 70 bis 73, GschG [Lit. 1] bestraft.

Straf­ bestimmungen

Art. 32

Dieses Reglement und der zugehörige Schutzzonenplan treten nach dem Erlass durch die Stadtgemeinde Maienfeld und nach Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Vollzugsbeginn

Grundwasserschutzzonen

7

Schutzzonenreglement

VIII. GENEHMIGUNG

Vom Stadtrat Maienfeld erlassen am:

Der Stadtpräsident:

....

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Der Stadtschreiber:

Öffentliche Auflage

vom:

... f^^T..

bis:

Von der Regierung genehmigt gemäss Beschluss vom 23,FEB. «1 Nr.SO2 Namens der Regierung

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Der Präsident:

Der Kanzleidirektor;

K. Huber

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'

Grundwasserschutzzonen

8

Schutzzonenreglement

ANHANG 1

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Wegleitungen

SR:

Systematische Rechtssammlung des Bundes

BR:

Bündner Rechtsbuch

Lit. 1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 [...].

SR 814.20

Lit. 2

Einführungsgesetz zum" Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer [...] (Kantonales Gewässerschutzgesetz, KGSchG), vom 8. Juni 1997.

BR 815.100

Lit. 3

Verordnung zum Einfiihrungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs­ ser (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV), vom 27. Januar 1997.

BR 815.200

Lit. 4

Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden vom 20. Mai 1973.

BR 801.100

Lit. 5

Enteignungsgesetz des Kantons Graubünden vom 26. Oktober 1958.

BR 803.100

Lit. 6

Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF) vom 28. September 1981 [...].

SR 814.226.21

Lit. 7

Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV) vom 21. Juni 1990.

SR 814.226.211

Lit. 8

Verordnung über die Klassierung wassergefährdender Flüssigkeiten vom 28. Sep­ tember 1981 [...].

SR 814.226.212.1

Lit. 9

Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990.

SR 814.015

Lit. 10

Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoffverordnung, StoV) vom 9. Juni 1986 [...].

SR 814.013

[...]

[...]

[...]

Lit. IIa

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz,WaG) vom 4. Oktober 1991.

SR 921.0

Lit. IIb

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, WaV) vom 30. November 1992.

SR 921.01

Lit. 12

Richtlinien des Eidgenössischen Departements des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau vom 27. Mai 1968 (Stand am 1. April 1985).

BBL 1968 II 181

Lit. 13

Kanalisationen von 1977.

SIA Norm 190

Lit. 14

Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserarealen vom Oktober 1977, Teilrevidierte Auflage 1982.

Bundesamt für Umweltschutz

Lit. 15

Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (Bereich [...] Hofdünger), Juli 1994.

Bundesamt für Landwirtschaft, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

Grundwasserschutzzonen

Schutzzonenreglement

9

Ergänzende Literatur: —

Erläuterungen über Düngung und Umwelt. Vorschriften und Empfehlungen des Bundes. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), August 1996.

— Grundlagen fiir die Düngung im Acker- und Futterbau. Eidg. Forschungsanstalt für landwirtschaftlichen Pflanzenbau Reckenholz (FAP), Zürich; Station fédérale de recherches agronomique de Changins (RAC), Nyon; Eidg. Forschungs­ anstalt für Agrikulturchemie und Umwelthygiene Liebefeld (FAC), Bern. Mai 1994. —

Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit". Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), BUWAL, 1. Auflage 1996.

—

Beilage zum Merkblatt „Düngen zur richtigen Zeit": Güllen in Notfällen. Landwirtschaftsamt Graubünden, Amt fiir Umweltschutz Graubünden, 28. November 1997.

- Forstkalender. Bundesamt für Forstwesen - Erscheint periodisch.

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