Quartierplan Stampfi
Procedura di piano di quartiere · Cazis
Documento
- Numero
- 95.GDEf1
- Tipo
- Procedura di piano di quartiere
- Comune
- Cazis
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 4 set 1995
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Cazis con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3661_B_QP_Stampfi_Platzhalter.pdfApri in una nuova scheda
Testo
3661_B_QP_Stampfi_Platzhalter.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Cazis
Quartierplan Stampfi Beschluss des Gemeindevorstandes vom 04.09.1995 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als
Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3661_V_QP_Stampfi_QPV.pdf
QUARTIERPLAN STAMPFI Summaprada
A. Bericht und Quartierplanbestimmungen
I. Einleitung
Der Quartierplan "Stampfi, Summaprada" legt die Neuparzellierung samt Landumlegung fest, regelt die Erschliessung des Quartierplangebietes, bestimmt im Rahmen von Baubegrenzungslinien die Lage der zu erstellenden Bauten und legt deren gestalterische Rahmenbedingungenfest. Die nachstehend aufgeführten Planunterlagen bilden wie die Quartierplanbestimmungen und der grundbuchliche Bericht einen integrierenden Bestandteil des Quartierplanes "Stampfi, Summaprada”.
Il. Der _OQuartierplan_'"Stampfi, Summaprada'' besteht _aus_den folgenden Unterlagen
Situation Perimeter
Situation Übersicht, Parzellierungg
1:500
Mostra tutto il testo
1:500
Situation Parzellierung 1: 250 Situation Erschliessung 1: 250 Geländeschnitte 1: 250 Quartierplanbestimmungen
Grundbuchlicher Bericht und Behandlung
Der Situationsplan 1 : 500 mit eingetragener Parzellierung gibt einen Überblick über die vorgesehene Aufteilung der Kirchgemeindeparzelle wie auch der be-
absichtigten Groberschliessung.
In Ergänzung hiezu hält der Situationsplan 1 : 250 auch die überbaubaren Flächen, die Freiflächen sowie die Baubegrenzungslinienfest.
Der Erschliessungsplan beschreibt im Detail die Erschliessung durch Strassen, Wasser, Kanalisation, Elektrisch und Telefon. Die projektierte zentrale Einstellhalle soll 26 Parkplätzen Raum bieten. Die vorgenommenenGeländeschnitte halten die fixierten Höhenkotenfest.
III. Beschreibung der LandumgebungundderParzellierung
1. Parzelle Nr. 159 wird neu erschlossen und in 16 verschiedene Einzelparzellen aufgeteilt. 15 dieser Parzellen können durch einzelne Grundeigentümer er-
worben und überbaut werden. Die verbleibende Gemeinschaftsparzelle dient der Erstellung der Einstellgaragen.
2. Bei den restlichen Parzellen sollen über Grenzänderungen verschiedene im öffentlichen Interessen liegende Verbesserungen angestrebt werden.
IV. Bestimmungenfür die Quartiergestaltung
1. Das gestalterische Ziel des Quartierplanes "Stampfi Summaprada"ist es, die zur Verfügung stehende Bruttogeschossfläche dazu zu verwenden, Ein- und Doppelhäuser mit Eigenheimcharakter im Grünen zu schaffen. 2. Die überbaubaren Gebiete werden durch Baubegrenzungslinien bezeichnet.
Innerhalb dieser überbaubaren Gebiete dürfen die Gebäude unter Einhaltung der Gestaltungsvorschriften frei plaziert werden. Die Bestimmungen des kommunalen Baugesetzesbezüglich Grenz- und Gebäudeabständen kommenin diesen Gebieten nicht zur Anwendung.
3.Die Ausnützungsziffer beträgt für die gesamte Parzelle 159 unter Beanspruchung des Bonus gemäss Art. 74 Abs. a des Baugesetzes 0.5 (0.4+0.1). Darausresultieren die folgenden Werte:
TEEEEE TEE
Überbaubare Fläche total Maximale BGF
8’034 m2
4'017 m2
PN
Die Gebäudehöhen können innerhalb der fixierten Kosten gewählt werden. Von den angegebenen Erdgeschosskoten kann um max. +/- 30 cm abgewichen werden. Soweit die Grenzabstände nicht durch Baubegrenzungslinien festgelegt sind, betragen sie 4.0 m. Es sind ausschliesslich geneigte, ortsübliche Sattel- und Walmdächer zu erstellen. Die Giebelrichtung ist im Situationsplan vorgegeben. Die Bedachungsart muss einheitlich erfolgen. Wollen zwei Grundeigentümer der Parzellenreihe Nord ihre Häuser zusammenbauen, ist das Abdrehen der
Giebelrichtung um 90 Gradgestattet.
Sonnenkollektoren müssen in der Dachneigung aufgestellt werden.
Es dürfen max. 2 Dachgauben pro Dachfläche ausgeführt werden mit einer max. Breite von 1.20 m pro Gaube. Die Gaubenhöhe ist jeweils ca. 10 % grösser zu bemessenals die Breite. Die Dächer werden in Kupferblech oder mit der Hauptdacheindeckungeingedeckt. Die Fassaden sind im hell verputzten Mauerwerk auszuführen. Max. 40 % der Fassadenfläche kann in Holz ausgeführt werden.
10. Anbauten (Windfänge/Holzschöpfe/überdeckte Freisitze) können bis auf 2.5 m
an die Grenze gestellt werden. Sie müssen mit einem Pult- oder Satteldach
ausgebildet sein.
11. Erker können bis zu 80 cm die Baubegrenzungslinien überschreiten, wenn die Ansichtsfläche nicht grösser ist als 5 m2. Diese Ausnahmegilt nicht bei den
Baubegrenzungslinien gegenüber den nicht zum Quartierplan gehörenden Nachbargrundstücken.Ihre Konstruktion muss in Holz/Stahl-Glas gewählt werden. Die Dächer werden mit Kupferblech eingekleidet.
12, Einzelgaragen müssen in das Hauptgebäude vollständig integriert sein.
V. Gemeinschaftsanlagen / Erschliessung
Die Gemeinschaftsparzelle mit der zentralen Einstellhalle soll dem ganzen Quartier
(ehemals Parzelle 159) dienen. In erster Linie beinhaltet diese Parzelle die
Erschliessungsstrassen wie auch die Fusswegverbindungen. Auf der Einstellhalle
soll eine Spielwiese eingerichtet werden.
Die Einfahrt in die Heinzenbergstrasse ist so auszubilden, als damit dem Auto-
fahrer das Befahren eines Wohnquartiers bewusst gemacht wird.
Die Besucher-Parkplätze sind nicht für Dauerparkierer bestimmt.
Der Dienstbarkeitseintrag bezüglich Wasser- bzw. Ueberwasserbezugsrecht vom
15.12.1953 wird mit dem grundbuchlichen Bericht und den, für die ausserhalb des
Quartierplangebietes tangierten Berechtigten, eingeholten Löschungsanträgen aufgehoben. Die bisher bestandene privat-rechtliche Vereinbarung entfällt somit. Die Gemeinde sichert den Grundeigentümern der im Quartierplan einbezogenen Liegenschaften Parzellen Nrn. 160, 161, 649, 869 und 1059 sowie den Grund-
eigentümern der ausserhalb des Beizugsgebietes gelegenen Liegenschaften Par-
zellen Nrn. 157, 158, 162, 926, 927 und 928 für dieses Wasser das Anschluss- und Bezugsrecht an die neu projektierte öffentliche Wasserleitung, welche in die Strassenparzellen Nrn. 1058 und 159 verlegt wird, zu. Die Anschlusskosten gehen zulasten der berechtigten Grundeigentümer.
Diese öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung erhält ihre Wirkung mit der
Anmerkungder Quartierplanauflagen im Grundbuch auf den beiden Parzellen Nrn.
1058 und 159.
VI. Finanzierung
Die Erschliessungskosten werden von der Evangelischen Kirchgemeinde als
heutige Eigentümerin der Parzelle 159 vorfinanziert. Diese kann Eigentümer
anderer Parzellen bei Mitbenützung entsprechend der Beanspruchung der Anlagen zur Kostentragung beiziehen. Die Kostenabwälzung soll grundsätzlich im Verhältnis zur erschlossenen BGF erfolgen.
VI. Schlussbemerkungen / Verschiedenes
Mit dem Verkauf der einzelnen Parzellen hat die Evangelische Kirchgemeinde die Zuweisung der Parkplätze in der Einstellhalle wie auch der Zivilschutzplätze vorzunehmen. Eine etappenweise Realisierung der Erschliessung ist wohl möglich, doch kaum sinnvoll. Mit der Öffentlichen Auflage und dem Eintrag ins Grundbuch wird der Quartierplan "Stampfi" rechtskräftig.
Summaprada, August 1993 Rev. 25. April 1995
Im Auftrage der Evangelischen Kirchgemeinde
Cazis:
E
E
Gieri Luz£T
Peter/Suter
B. Grundbuchlicher Bericht und Behandlung Abgrenzung des Einzugsgebietes
Mit dem Einleitungsbeschluss zur Quartierplanung "Stampfi" wurde die Quartier-
planpflicht über dieses Gebiet verfügt. Die genaue Lage ergibt sich aus dem beiliegenden Parzellierungsplan des Ingenieur- und Vermessungsbüros Gieri Luzi, Summaprada, zur erwähnten Quartierplanung.
Alter Bestand
Die räumliche Darstellung des alten Bestandes der im Quartierplanverfahren einbezogenen Grundstücke (Lage und Nummern der Parzellen) geht aus den Akten und Unterlagen sowie aus den Plänen des Ingenieur- und Vermessungs-büros Gieri Luzi, Summaprada, hervor.
Folgende Grundstücke und Eigentümer sind betroffen: Parzelle/Hauptbuchblatt Eigentümer 159 160
161 649 862
869
Neuer Bestand
Die räumliche Darstellung sowie die Flächen der aus der Landumlegung neuge-
bildeten Grundstücke ergeben sich aus dem Situationsplänen "Parzellierung Uebersicht 1:500" / "Parzellierung Uebersicht 1:250" sowie aus der Messurkunde Nr. 1270 Cazis des Nachführungsgeometers Gieri Luzi, Summaprada, welche Zug um Zug mit dieser grundbuchlichen Behandlung zu erfolgen hat. Die in der Land-
umlegung zur Quartierplanung neugebildeten Grundstücke werden den nachfolgenden Eigentümern mit folgenden Flächen zugewiesen:
Parzelle
Eigentümer
Fläche
159 1058 1059 1060 1061 1062 1063 1064 1065 1066 1067 1068 1069
693 m2 598 m2 1856 m2 441 m2 410 m2 413 m2 487 m2 424 m2 662 m2 384 m2 770 m2 369 m2 616 m2
1071 1072 1073 1074
622 m2 437 m2 602 m2 762 m2
1070
635 m2
Darin sind +5/-7 m2 Flächendifferenz zufolge EDV-Berechnungenthalten. Die übrigen im Einzugsgebiet gelegenen Liegenschaften werden von der Landumlegung nicht betroffen. Bezüglich dieser Grundstücke wird lediglich eine Bodenordnungsmassnahme im Sinne von Grenzbereinigungen vorgenommen.
Begründung von Miteigentum an der gemeinschaftlichen Liegenschaft
Die gemeinschaftlichen Zwecken der Eigentümer im Quartier (unterirdische Auto-
einstellhalle, Spielplatz) dienende Liegenschaft Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 1059
wird gemäss den Bestimmungen der Art. 646 ff. ZGB zu Miteigentum aus-
gestaltet.
a) Ausgestaltung und Nutzung der unterirdischen Autoeinstellhalle
Die Autoeinstellhalle, welche auf der Liegenschaft Parzelle Nr. 1059 geplantist, soll aus 26 Plätzen (Plätze Nrn. 1 - 26) bestehen.
Die Lage und die Ausdehnung der Autoeinstellhalle ergeben sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt privat-rechtlich abzuschliessenden Nachtrag zur Nutzungs- und Verwaltungsordnung. Die Autoeinstellhalle muss in Miteigentum an Kaufinteressenten von Baulandgrundstücken innerhalb des Quartierplanes veräussert werden, sodass jedem späteren Erwerber der Nachweis eines Parkplatzes gewährleistet bleibt. Die restliche Anzahl an Einstellplätzen soll beliebig an Kaufinteressenten veräussert werden können. Zu diesem Zweck werden hiermit an der Liegenschaft Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 1059 Cazis 26 Miteigentumsanteile begründet (Miteigentum im rechtlichen Sinne liegt jedoch erst vor, wenn die einzelnen Anteile verkauft sind, was jedoch den bedingungs-
losen und vorbehaltlosen Vollzug dieser Miteigentumsausgestaltung ausdrück-
lich nicht hindern soll). Mit jedem Miteigentumsanteil wird hiermit das alleini-
ge und ausschliessliche Benützungsrecht an einem bestimmten Autoabstellplatz verbunden. Die Zuteilung der Plätze erfolgt nachfolgend an jedes Miteigen-
tumsblatt.
b)Bezüglich der Garagenhalle wird weiter folgendeserklärt:
Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer im Sinne von Art. 682 ZGB wird hiermit bezüglich Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 1059 sowie der nachfolgend aufgeführten Miteigentumsblätter Nrn. 1075, 1076, 1077, 1078, 1079, 1080,
1081, 1082, 1083, 1084, 1085, 1086, 1087, 1088, 1089, 1090, 1091, 1092, 1093,
1094, 1095, 1096, 1097, 1098, 1099 und 1100 vollumfänglich aufge-hoben. Ebenso wird das Recht, die Aufhebung des Miteigentums verlangen zu können, auf die gesetzlich zulässige Dauer von 30 Jahren ausgeschlossen.
Diese Aufhebung des gesetzlichen Miteigentümervorkaufsrechtes sowie der
Aufhebungsausschluss des Miteigentums auf die Dauer von 30 Jahren sind im
Grundbuch der Gemeinde Cazis auf den vorerwähnten Miteigentumsblättern vorzumerken, wozu das Grundbuchamt ausdrücklich beauftragt und ermächtigt wird.
Die Miteigentumsblätter haben folgenden Beschrieb: Blatt 1/26 Anteil Miteigentum an der Liegenschaft Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 1059 mit dem ausschliesslichen und alleinigen Benützungsrecht am Platz Nr. in der Autoeinstellhalle (Zuteilung siehe nachfolgend).
Zuteilung der Plätze:
Mit den einzelnen Miteigentumsblättern wird hiermit das alleinige Benützungsrecht an einem bestimmten Platz und zwar wie folgt zugeteilt, verknüpft: Blatt Nr. 1075 Benützungsrecht an Platz Nr. 1
Blatt Nr. 1076 Benützungsrecht an Platz Nr. 2
Blatt Nr. 1079 Benützungsrechtan Platz Nr. 5 Blatt Nr. 1081 Benützungsrecht an Platz Nr. 7 Blatt Nr. 1083 Benützungsrecht an Platz Nr. 9
Blatt Nr. 1080 Benützungsrecht an Platz Nr. 6 Blatt Nr. 1082 Benützungsrecht an Platz Nr. 8 Blatt Nr. 1084 Benützungsrecht an Platz Nr. 10
Blatt Nr. 1077 Benützungsrecht an Platz Nr. 3
Blatt Nr. 1085 Benützungsrecht an Platz Nr. 11 Blatt Nr. 1087 Benützungsrecht an Platz Nr. 13 Blatt Nr. 1089 Benützungsrecht an Platz Nr. 15 Blatt Nr. 1091 Benützungsrecht an Platz Nr. 17 Blatt Nr. 1093 Benützungsrecht an Platz Nr. 19 Blatt Nr. 1095 Benützungsrecht an Platz Nr. 21
Blatt Nr. 1097 Benützungsrecht an Platz Nr. 23 Blatt Nr, 1099 Benützungsrecht an Platz Nr. 25
Blatt Nr. 1078 Benützungsrecht an Platz Nr. 4
Blatt Nr. 1086 Benützungsrecht an Platz Nr. 12 Blatt Nr. 1088 Benützungsrechtan Platz Nr. 14 Blatt Nr. 1090 Benützungsrechtan Platz Nr. 16
Blatt Nr. 1092 Benützungsrecht an Platz Nr. 18 Blatt Nr. 1094 Benützungsrecht an Platz Nr. 20 Blatt Nr. 1096 Benützungsrecht an Platz Nr. 22
Blatt Nr. 1098 Benützungsrecht an Platz Nr. 24 Blatt Nr. 1100 Benützungsrecht an Platz Nr. 26
Die Zuteilung des Platzes ist beim einzelnen Miteigentumsblatt einzutragen.
Die vorerwähnte Zuweisung der ausschliesslichen Benützung und die hier aufge-
führten Regeln sind auf Hauptbuchblatt Nr. 1059 sowie auf sämtlichen neugebildeten Miteigentumsblättern als Nutzungs- und Verwaltungsordnung, welche nur mit Zustimmung aller Miteigentümer abgeändert oder aufgehoben werden kann, anzumerken.
Grenzbereinigungen in der Quartierplanung
a) Die im Quartierplangebiet sich befindlichen Liegenschaften Parzellen Nr. 160
und 869 werden von der Baulandumlegungnicht betroffen, erfahren jedoch je
eine Grenzbegradigung. Im westlichen Grenzbereich dieser erwähnten Grund-
Stücke, angrenzend an das von der Baulandumlegung betroffene Land, ist eine Bodenfläche von insgesamt 132 m2 im Zuge der Neuzuteilung den Eigentümern der angrenzenden Liegenschaften Parzellen Nrn. 160 (54 m2) und 869
(78 m2) zwecks Grenzbegradigung zugeteilt worden. Ferner werden ab der
Liegenschaft Parzelle Nr. 160 eine Teilfläche von 31 m2, und ab der Liegen-
schaft 869 eine solche von 13 m2 abgetrennt und mit der Strassenparzelle Nr. 159 der Politischen Gemeinde Cazis vereinigt. Die bezeichneten Teilflächen
sind somit mit den erwähnten Hauptbuchblättern Nrn. 159, 160 und 869 zu
vereinigen. Im übrigen richten sich diese Grenzänderungen nach der Messurkunde des Nachführungsgeometers.
b) Die sich im Quartierplangebiet befindliche Liegenschaft Parzelle Nr. 862 wurde im Jahre 1971 (Rechtsgrundausweise laut Belegen Nrn. 39, 40 und 43) von der
Politischen Gemeinde Cazis zur Erstellung eines Trottoirs entlang der
Kantonsstrasse erworben. Da bis anhin keine definitive Vermarkung und Ver-
10
messung der betroffenen Liegenschaften vorgenommen wurde, erfolgt eine solche heute im Zuge des Quartierplanverfahrens „Stampfi“. Die definitiven
Flächenmasse und Grenzverläufe ergeben sich aus der Mutation Nr.1272 des Ingenieur- und Vermessungsbüros Gieri Luzi, Summaprada.
Die betroffenen Grundstücke erhalten somit neu folgende Flächenmasse: - Liegenschaft Parzelle Nr. 161
- Liegenschaft Parzelle Nr. 162 - Liegenschaft Parzelle Nr. 649 - Liegenschaft Parzelle Nr. 862
1755 m2
781 m2 898 m2 261 m2
Das zu den damaligen Erwerbsverträgen abweichende Flächenmass dieser Grundstücke wird somit direkt als Grenzbegradigung innerhalb vorliegender Quartierplanung anerkannt und ist grundbuchlich entsprechend zu vollziehen. Das Grundbuchamt hat den betroffenen Grundeigentümern im Sinne von
Art. 969 ZGB von Amtes wegen eine Anzeige zu erstatten.
Anmerkungen
Vor der grundbuchlichen Behandlung der Quartierplanung "Stampfi" bestehen auf
der von der Baulandumlegung betroffenen Liegenschaft Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 159 keine Anmerkungen. Die Anmerkungen auf den von den Grenzbegradigungen beteiligten Grundstücken werden von der Quartierplanung nicht betroffen
und bleiben unverändert bestehen.
Neu ist augrund des vorliegenden Quartierplanverfahrens auf den Hauptbuch-
blättern Nrn. 159, 160, 161, 649, 862, 869, 1058 bis und mit 1074 folgende Anmerkung vorzunehmen: Quartierplan "Stampfi"
Diese Anmerkung stützt sich auf Art. 88 des Baugesetzes der Gemeinde Cazis.
11 Vormerkungen
Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes "Stampfi" sind auf dem
der Baulandumlegung unterstellten Grundstück keine Vormerkungen einge-
schrieben. Ebenso werden durch das Quartierplanverfahren keine solchen Vormerkungen begründet, wonach die einzelnen Liegenschaften weiterhin von solchen Einschreibungenbefreit sind. Die auf Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 160 bestehende Vormerkung wird durch das Quartierplanverfahren nicht betroffen und bleibt unverändert bestehen. Vorbehalten bleibt die Behandlung der auf Seite 3 dieses Berichtes begründeten Vormerkungen.
Dienstbarkeiten
Vor der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes "Stampfi" sind auf den einzelnen Grundstücken nachfolgende Dienstbarkeiten eingetragen: Auf Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 159
a) Last: b) Recht:
Wasserdurchleitungsrecht zugunsten Parzelle Nr. 160; dat. 15.12.1953, Anlage Ueberwasserbezugsrechtzulasten Parzelle Nr. 160; dat.
c) Last:
Kabeldurchleitungsrecht zugunsten der PTT; dat. 23.04.1943,
15.12.1953, Anlage
d) Last:
Kaufprotokoll Band C/Nr. 640 Fahrwegrecht zugunsten Parzellen Nrn. 157, 158, 926, 927 und
f) Last:
dat. 07.12.1973, Beleg 82 Durchleitungsrecht zugunsten Abwasserreinigungsverband
928; dat. 15.12.1953, Anlage / 02.03.1983, Belege 13 - 15 €) Recht und Last: Gegenseitiges Näherbaurecht mit Parzelle Nr. 869;
g) Last:
Heinzenberg-Domleschg, Thusis; dat. 30.06.1977, Beleg 43
Ueberbaurecht zugunsten Parzelle Nr. 160; dat. 14.06.1994, Beleg 67
Die Dienstbarkeiten Litra a, b und e werden durch die Quartierplanung hinfällig und können somit im Grundbuch der Gemeinde Cazis gelöscht werden.
Die Dienstbarkeit Litra c ist infolge Zeitablaufes hinfällig geworden und ist im
Grundbuch der Gemeinde Cazis zu löschen.
Die Dienstbarkeit Litra d wird durch die neue Erschliessung im Quartierplanverfahren hinfällig und kann somit im Grundbuch gelöscht werden.
12
Der Bestand der Dienstbarkeit Litra f wird vom Quartierplanverfahren nicht betroffen und ist materiell sowie formell auf Hauptbuchblatt Nr. 159 zu belassen und auf die neuen Hauptbuchblätter Nrn. 1058, 1059 und 1069 zu übertragen.
Der Bestand der Dienstbarkeit Litra g wird von der Quartierplanung ebenfalls nicht
tangiert und bleibt materiell sowie formell auf der verminderten Liegenschaft Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 159 bestehen.
Die Änderungen bei den Dienstbarkeiten sind mit den entsprechenden Gegenbuchungen vorzunehmen.
Von den bei der Dienstbarkeit Litra d tangierten Berechtigten ausserhalb des
Quartierplangebietes haben Zug um Zug mit diesem grundbuchlichen Vollzug separate Löschungsanträge vorzuliegen. Auf Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 160
a) Recht und Last: Fahrwegrecht zulasten und zugunsten Parzellen Nrn. 161 und 862; dat. 15.12.1953, Anlage b) Recht:
ce) Last: d)Last: e) Recht:
Wasserdurchleitungsrecht zulasten Parzellen Nrn. 153, 154, 156, 159 und 832; dat. 15.12.1953, Anlage
Ueberwasserbezugsrecht zugunsten Parzellen Nrn. 157, 159, 161, 162, 649, 832, 926, 927 und 928; dat. 15.12.1953, Anlage 02.03.1983, Belege 13 - 15
Abwasserdurchleitungsrecht zugunsten Parzellen Nrn. 157 und 928; dat. 15.12.1953, Anlage / 02.03.1983, Beleg 15 Wasserbezugsrecht zulasten Parzelle Nr. 154; dat. 15.12.1953,
f) Last:
Anlage Recht für den Bezug bzw. die Ableitung von Ueberwasser zu-
g) Recht:
Baubeschränkung zulasten Parzellen Nrn.
h) Recht:
Überbaurecht zulasten Parzelle Nr. 159; dat. 14.06.1994, Beleg 67
gunsten des Kantons Graubünden; dat. 10.01.1989, Beleg 2
dat. 07.03.1990, Beleg 20
148 und 931;
Die Dienstbarkeiten Litra a bis f werden durch das Quartierplanverfahren hinfällig und können somit im Grundbuch der Gemeinde Cazis gelöscht werden.
Der Bestand der Dienstbarkeit Litra g wird vom Quartierplanverfahren nicht be-
En und bleibt materiell sowie formell auf Hauptbuchblatt Nr. 160 unverändert
ehen.
F Der Bestand der Dienstbarkeit Litra h wird von der Quartierplanung in dem Sinne tangiert, dass neu sowohl materiell wie auch formell nur noch die Restfläche der
Liegenschaft Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 159 belastet bleibt. Ansonsten bleibt
dieses Recht unverändert bestehen.
€ Änderungen bei den Dienstbarkeiten sind mit den entsprechenden GegenChungen vorzunehmen.
13
Von den bei den Dienstbarkeiten Litra c, d und f tangierten Berechtigten ausserhalb des Quartierplangebietes haben Zug um Zug mit diesem grundbuchlichen Vollzug separate Löschungsanträge vorzuliegen.
Auf Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 161
a) Recht und Last: Fahrwegrecht zulasten und zugunsten Parzellen Nrn. 160 und b) Recht: c)Last:
862; dat.15.12.1953, Anlage
Ueberwasserbezugsrecht zulasten Parzellen Nrn. 160;dat. 15.12.1953, Anlage Durchleitungsrecht zugunsten Abwasserreinigungsverband Heinzenberg/Domleschg, Thusis; dat. 30.06.1977, Beleg 44
Die Dienstbarkeiten Litra a und b werden durch das Quartierplanverfahren hin-
fällig und können somit im Grundbuch der Gemeinde Cazis gelöscht werden. Der Bestand der Dienstbarkeit Litra c wird vom Quartierplanverfahren nicht
betroffen und bleibt materiell sowie formell auf Hauptbuchblatt Nr. 161 unverändert bestehen.
Die Änderungen bei den Dienstbarkeiten sind mit den entsprechenden Gegenbuchungen vorzunehmen.
AufParzelle/Hauptbuchblatt Nr. 649
a) Last:
Kabeldurchleitungsrecht auf 50 Jahre zugunsten PTT-Betriebe,
b)Recht:
Ueberwasserbezugsrecht zulasten Parzellen Nrn. 160; dat
Chur; dat. 03.05.1943, Kaufprotokoll Band C/Nr. 666
15.12.1953, Anlage
Die Dienstbarkeit Litra a ist infolge Zeitablaufes hinfällig geworden und ist im
3 Grundbuch der Gemeinde Cazis zu löschen. Die Dienstbarkeit Litra b wird durch das Quartierplanverfahren hinfällig und kann ‚somit im Grundbuch der Gemeinde Cazis gelöscht werden. ie Aenderungen bei den Dienstbarkeiten sind mit den entsprechenden Gegenchungen vorzunehmen.
14
Auf Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 862
a) Last:
Kabeldurchleitungsrecht auf 50 Jahre zugunsten PTT-Betriebe,
Chur; dat. 03.05.1943, Kaufprotokoll Band C/Nr. 666 b) Recht und Last: Fahrwegrecht zulasten und zugunsten Parzellen Nrn. 160 und 161; dat. 15.12.1953, Anlage
Die Dienstbarkeit Litra a ist infolge Zeitablaufes hinfällig geworden und ist im Grundbuch der Gemeinde Cazis zu löschen.
Die Dienstbarkeit Litra b wird durch das Quartierplanverfahren hinfällig und kann
somit im Grundbuch der Gemeinde Cazis gelöscht werden.
Die Aenderungen bei den Dienstbarkeiten sind mit den entsprechenden Gegenbuchungen vorzunehmen.
Auf Parzelle/Hauptbuchblatt Nr. 869
a) Recht:
Durchleitungsrecht für Werkleitungen zulasten Parzelle Nr. 162; dat. 07.11.1973, Beleg 71
b) Recht und Last: Gegenseitiges Näherbaurecht mit Parzelle Nr. 159; c) Recht:
dat. 07.12.1973, Beleg 82
Fuss- und Fahrwegrecht zulasten Parzelle Nr. 162;
dat. 22.07.1980, Beleg 48
Die Dienstbarkeit Litra b wird durch die Neuzuteilung hinfällig und kann somit im -
Grundbuch der Gemeinde Cazis gelöscht werden.
Der Bestand der Dienstbarkeiten Litra a und c wird von der Quartierplanung nicht tangiert und bleibt somit materiell wie formell unverändert auf Hauptbuchblatt
- Nr. 869 bestehen.
Die Aenderungen bei den Dienstbarkeiten sind mit den entsprechenden Gegen-
buchungen vorzunehmen.
ındlasten
r
der grundbuchlichen Behandlung des Quartierplanes "Stampfi" sind auf den
er nen Grundstücken keine Grundlasten eingetragen. Ebenso werden durch das
wartierplanverfahren keine solchen Rechtstatbestände neu begründet, wonach die Euzuteilungsgrundstücke von dergleichen Eintragungen weiterhin befreit sind.
15
Grundpfandrechte
Auf den von der Quartierplanung betroffenen Grundstücken sind vor der grund-
buchlichen Behandlung verschiedene Grundpfandrechte eingetragen. Somit wird das Verfahren im Sinne von Art. 802 ZGB von Amtes wegen durchgeführt. Das Grundbuchamt Thusis wird den einzelnen Grundpfandgläubigern von diesen vorgenommenen Aenderungen an den Pfandobjekten im Sinne von Art. 969 ZGB Anzeigeerstatten.
Eröffnung von Hauptbuchblättern
Für die in der Baulandumlegung neu gebildeten Grundstücke sind im Grundbuch der Gemeinde Cazis entsprechend der vorerwähnten Parzellen- bzw. Grundstücksnummern die neuen Hauptbuchblätter Nr. 1058 bis und mit 1100 zu eröffnen.
Die übrigen von der Quartierplanung betroffenen Grundstücke behalten ihre bisherigen Bezeichnungen und Haupbuchblätter bei.
Weitere Bestimmungen und Auflagen
_ 1.Der Besitzesantritt an den Neuzuteilungsgrundstücken im Quartierplan -
"Stampfi" erfolgt für die einzelnen Grundeigentümer am Tage der Inkrafttretung des Quartierplanes.
2. Die Akten des Ingenieur- und Vermessungsbüros Gieri Luzi, Summaprada, nämlich: - Perimeter 1:500
= Parzellierung Uebersicht 1:500 / Parzellierung Uebersicht 1:250 Geländeschnitte 1:250
Erschliessungsplan 1:250 Quartierplanbestimmungen Bericht zum Quartierplanverfahren
16
bilden integrierende Bestandteile zum vorliegenden grundbuchlichen Vollzug des Quartierplanes "Stampfi". Ferner bilden die Mutationen Nr. 1270 und 1272
des Nachführungsgeometer Gieri Luzi, Summaprada, wesentliche Bestandteile des grundbuchlichen Berichtes.
3. Die Grundeigentümer aus dieser Quartierplanung erklären, die Art. 130 und ff. EG zum ZGB zu kennen.
# 4.Für das Quartierplangebiet "Stampfi" werden auf den Liegenschaften Parzellen
Nrn. 1065, 1071 und 1072 drei Zivilschutzanlagen mit insgesamt 130 Luft-
schutzplätzenerstellt. Die jeweiligen Eigentümer von Baulandgrundstücken sind
verpflichtet, sich bei einer dieser drei Anlagen einzukaufen. Die Zuwei-sung der einzelnen Zivilschutzplätze an die Eigentümer im Quartier erfolgt innerhalb der - Quartierplanvorschriften, der Baubewilligung sowie der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Gemeinde Cazis und des Kantons Graubünden und erfährt
somit keine grundbuchliche Behandlung.
Nachdem das genehmigte Quartierplanverfahren in Rechtskraft erwachsenist,
meldet der Gemeindevorstand Cazis diesen Bericht bzw. diese Behandlung mittels einer separaten Grundbuchanmeldung zum grundbuchlichen Vollzug an.
sis, 27.03.1995 mm
Grundbuchamt Thusis
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione