Teilrevision Altes Gemeindehaus Alvaschein
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Albula/Alvra
Documento
- Numero
- 20.DEP17
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Albula/Alvra
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 20 ott 2020
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Albula/Alvra con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3501_B_TR_Altes_Gdehaus_Alvaschein_20.DEP17.pdfApri in una nuova scheda
Testo
äfg ‘fi ä ARE 17/20
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economia pubblica e socialitä dei Grigioni 7001 Chur, Ringstrasse 10
Tel. 081 257 23 11
DEPARTEMENTSVERFÜGUNG
Der Vorstand der Gemeinde Albula/Alvra beschloss an seiner Sitzung vom 18. August 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:500 "Altes
Gemeindehaus Alvaschein" umfasst. Ein Planungs- und lVlitwirkungsbericht (PMB) vom 6. August 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für
Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 20. Mai 2020 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 18. August 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 4. September 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.
lVlit Schreiben vom 6. Oktober 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Albula/Alvra das
Mostra tutto il testo
Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisionsvorla-
ge im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Seit der Fusion der ehemaligen Gemeinde Alvaschein zur neuen Gemeinde Albula/Alvra wird das ehemalige Gemeindehaus von Alvaschein nicht mehr als solches benötigt. Die Gemeindeverwaltung der neuen Gemeinde Albula/Alvra ist in Tiefen-
castel angesiedelt.
Die Gemeinde Albula/Alvra hat keinen Verwendungszweck für das ehemalige Ge-
meindehaus von Alvaschein und hat dieses zwischenzeitlich an Private verkauft.
Da
sich das Gebäude gemäss der rechtskräftigen Nutzungsplanung in der Zone für öf-
fentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) befindet, ist eine Umzonung von insgesamt
118 m2 in die Dorfzone notwendig.
C. Zonenplan 1:500 "Altes Gemeindehaus Alvaschein" 1.
Überprüfung der Zonen für öffentliche Blauen und Anlagen (ZöBA)
Wie im Pl\/lB richtigenNeise festgehalten wird, legt der neue Kantonale Richtplan
Siedlung (KRIP-S) in Kapitel 5.2.6 als Handlungsanweisung fest, dass die Gemein-
den Lage und Grösse ihrer ZöBA gemäss den Vorgaben des kantonalen Richtplans und gemäss dem regionalen Raumkonzept prüfen. Bei falsch gelegener oder
überdimensionierter ZöBA sind innerkommunale Verlagerungen, Umzonungen oder Aus-
zonungen zu prüfen.
Grundsätzlich soll gemäss KRlP-S die Lage und Grösse der ZöBA über das gesamte
Gemeindegebiet geprüft werden. Nur aufgrund des fehlenden Verwendungszwecks
des ehemaligen Gemeindehauses eine Überprüfung der Lage und Grösse der ZöBA über das gesamten Gemeindegebiet zu veranlassen, wird nicht als verhältnismässig
und zielführend angesehen. Die Überprüfung der Lage und Grösse der ZöBA über
das gesamte Gemeindegebiet ist spätestens bei der anstehenden Totalrevision
Ortsplanung vorzunehmen. 2.
der
Grösse der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (WMZ)
Gemäss KRlP—S weist die Gemeinde Albula/Alvra vermutlich zu gross dimensionierte Bauzonenreserven auf. Die Gemeinde muss die Grösse ihrer WMZ im erforderlichen
Mass reduzieren und Massnahmen zur Verdichtung und" lVlobilisierung der Nutzungs-
und Bauzonenreserven treffen.
l\/lit dieser Teilrevision wird keine neue Bauzonenreserve geschaffen, sondern
Nutzbarkeit der bereits in der Bauzone befindlichen Parzelle verbessert. Damit
die ent-
spricht die Vorlage den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung, insbesondere
Art. 3 Abs. 3 lit. ab“ des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700).
Gestützt auf Art. 49 KRG
verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales: 1.
Der Zonenplan 1:500 "Altes Gemeindehaus Alvaschein" vom 18. August 2020 wird genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Albula/Alvra wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
3.
Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
6.
Mitteilung an:
— Gemeindevorstand Albula/Alvra, Veia Baselgia 6, 7450 Tiefencastel -- Stauffer & Studach Raumentwicklung AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur — Amt für lmmobilienbewertung — Amt für Raumentwicklung -
Departementssekretariat
Chur, 20. Oktober 2020
DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND SOZIALES
mitgeteilt:
W Marcus Caduff, Regierungsrat
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione