Teilrevision Gewässerräume und Gefahrenzonen
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Landquart
Documento
- Numero
- 20.740
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Landquart
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 8 set 2020
Carta
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3942_B_GewR_GFZ_RB2020-740.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubùnden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
8. September 2020
10. September 2020
740
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Il Governo del Cantone dei Grigioni
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Landquart beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-
den folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
Teilrevision Baugesetz Igis (Art. 11, 29 und 39a)
-
Teilrevision Baugesetz Mastrils (Art. 62b)
-
Zonenplan 1:2500 Landquart , Gewàsserràume und Gefahrenzonen
-
Zonenplan 1:2500 Landquart Ost , Gewàsserràume und Gefahrenzonen
-
Zonenplan 1:2500 Igis, Gewàsserràume und Gefahrenzonen
-
Zonenplan 1:2500 / 1:1000 Mastrils, Gewàsserràume und Gefahrenzonen
-
Zonenplan 1:7500 Teil Landschaft , Gewàsserràume und Gefahrenzonen
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Landquart einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht vom 12 . Februar 2019 gemàss Art. 47 der eidgenòssischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) ein. Das Amt f ùr Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 10. Mai 2017 und 26. Sep tember 2018 Vorprufungsberichte. Die òffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 20. Juni 2019 gemàss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes f ùr den Kanton Graubùnden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. Januar 2020. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 17. Màrz 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Landquart um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B.
Gegenstand der Revisionsvorlage
Gegenstand der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung bildet die Gewàsserraumausscheidung auf dem Gemeindegebiet von Landquart. In der Gemeinde Landquart wurden bisher noch keine Gewàsserràume in der Nutzungsplanung ausge-
schieden. Die ortsplanerische Umsetzung erfolgt entsprechend der kantonalen Praxis
mittels einer Gewàsserraumzone im Zonenplan. Weiter werden zugleich die Gefahrenzonen uber das gesamte Gemeindegebiet angepasst. Die aktualisierten Gefahrenzonen der Gefahrenkommission liegen seit Feb-
ruar 2018 vor. Mit der Integration dieser Gefahrenzonen im Zonenplan werden diese
grundeigentùmerverbindlich.
C. Ubereinstimmung mit der Richtplanung
Gemàss Art . 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes uber die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG ; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehòrde unter anderem
die Prufung der Ubereinstimmung der Nutzungsplàne mit der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prùfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubunden 2000 ( RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskràftigen Regionalen Richtplan Landquart ubereinstimmt. Die Thematik des Gewàsserraums im RIP 2000 ist zurzeit in Erarbeitung und wird in das Kapitel 3.9 " Oberflàchengewàsser und Fischerei " einfliessen. Im Regionalen
Richtplan Landquart bestehen ebenfalls noch keine Vorgaben hinsichtlich des Ge-
wàsserraums. Es kann somit festgehalten werden, dass die Richtplanung der vorliegenden Revisionsvorlage nicht entgegensteht.
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D.
Teilrevision Baugesetz Igis Teilrevision Baugesetz Mastrils Art. 39a BauG Igis respektive Art. 62b BauG Mastrils sehen Zonenvorschriften zu den in den Zonenplànen ausgeschiedenen Gew àsserraumzonen vor. In der Zwischenzeit hat der kantonale Gesetzgeber fur die Gewàsserraumzone mit Art. 37a KRG eine gesamtkantonal vereinheitlichte, gemàss Art . 107 Abs. 2 Ziffer 3 KRG un-
mittelbar anwendbare kantonale Vorschrift geschaffen, welche abweichenden kom-
munalen Vorschriften vorgeht. Entsprechend werden nach Anhòrung der Gemeinde
Landquart Art. 39a BauG Igis respektive Art. 62b BauG Mastrils von der Genehmi-
gung ausgenommen. Es gilt stattdessen Art. 37a KRG. Da, wie erwàhnt , Art. 39a BauG Igis von der Genehmigung ausgenommen wird,
muss zugleich der Verweis im Art. 11 BauG Igis angepasst werden (statt auf Art. 39a neu auf Art. 37a KRG).
Im Ubrigen gibt die Teilrevision der Baugesetze zu keinen weiteren Bemerkungen
Anlass; sie kann genehmigt werden.
E.
Zonenplan 1:2500 Igis, Gew àsserràume und Gefahrenzonen
Zonenplan 1:2500 Landquart, Gewàsserràume und Gefahrenzonen Zonenplan 1:2500 Landquart Ost, Gew àsserr àume und Gefahrenzonen
Zonenplan 1:2500 / 1:1000 Mastrils, Gewàsserr àume und Gefahrenzonen Zonenplan 1:7500 Teil Landschaft, Gew àsserr àume und Gefahrenzonen
1.1 Planlegende hinsichtlich Gew àsserraumzone
Die Nichtgenehmigung von Art. 39a BauG Igis respektive Art. 62b BauG Mastrils (vgl. vorstehend) hat zur Folge, dass bei der Angabe der rechtlichen Grundlage in der Planlegende der drei Zonenplàne fur die Gewàsserraumzone statt auf Art. 39a BauG
Igis respektive Art. 62b BauG Mastrils neu auf Art. 37a KRG verwiesen werden muss.
1.2 Gew à sserraum
Im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Kap. 5.1) wird ausgef ùhrt , dass vorlàufig auf die Ausscheidung der Gewàsserraumzone tur den Rhein unterhalb der Tardisbru-
cke verzichtet wurde. Begrùndet wird dies mit dem laufenden Revitalisierungsprojekt des Alpenrheins. Die Ausscheidung der Gewàsserraumzone werde dannzumal zeit-
lich und inhaltlich mit dem Revitalisierungsprojekt abgestimmt . Die Regierung nimmt das zur Kenntnis. Das Bundesamt f ùr Strassen (ASTRA) beantragt in seiner Stellungnahme vom 13. Mai 2020, bei den Nationalstrassen A 13 und A 28 die Gewàsserraumzone nur
bis zur Baulinie der Nationalstrassen zu fuhren. Die Regierung kann dem Antrag des ASTRA nicht entsprechen. Nach den derzeit
geltenden gewàsserschutzrechtlichen Vorgaben ist eine Verkleinerung der Gewàsserraumzone nur in dicht uberbauten Gebieten zulàssig oder dann, wenn es die to -
pographischen Verhàltnisse rechtfertigen ( Art. 41a Abs. 4 dereidg. Gewàsserschutzverordnung, GSchV) . Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Zudem kann gemàss Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Ausscheidung von Gewàsserraumzonen nur verzich-
tet werden, wenn im betroffenen Bereich Eindolungen, ein Waldgebiet, ein Somme-
rungsgebiet oder ein kunstliches Gewàsser vorliegen. Auch das ist hier nicht der Fall. Damit ist der Bestand der zweifellos in einem hohen òffentlichen Interesse liegenden
Nationalstrasse selbstverstàndlich keineswegs gef àhrdet. Gemàss Art. 41c Abs. 2
GSchV gilt nàmlich ausdrucklich die Bestandesgarantie f ùr rechtmàssig erstellte Bauten und Anlagen. Im Ùbrigen wàren auch ein Neubau oder eine Verbreiterung von
Nationalstrassen innerhalb des Gewàsserraums grundsàtzlich zulàssig ( vgl. Art. 41c
Abs. 1 GSchV) . Die von der Gemeinde Landquart festgelegte Gewàsserraumzone im Bereich der A 13 und der A 28 erweist sich somit als rechtskonform und ist zu geneh-
migen.
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lm Ubrigen geben die erwàhnten Zonenplàne zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kònnen genehmigt werden.
Gestutzt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 20. Juni 2019 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Igis wird im
Sinne der Erwàgungen mit folgendem Vorbehalt und folgender direkter Korrektur genehmigt: a) Art. 39a wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Landquart von der Genehmigung ausgenommen.
b) In Art.- 11-BauG wird der Verweis auf Art. 39a BauG durch einen Verweis auf . . '*
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Art. 37a des Raumplanungsgesetzes fur den Kanton Graubunden ersetzt.
2. Die am 20. Juni 2019 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Mastrils ( Art.
62b) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde Landquart von der Genehmigung
ausgenommen. 3. Der Zonenplan 1:2500 Landquart, Gew à sserr àume und Gefahrenzonen , der
Zonenplan 1:2500 Landquart Ost, Gewà sserr à ume und Gefahrenzonen , der Zonenplan 1:2500 Igis, Gew à sserr àume und Gefahrenzonen , der Zonenplan 1:2500 / 1:1000 Mastrils, Gew àsserr àume und Gefahrenzonen , sowie der Zo-
nenplan 1:7500 Teil Landschaft, Gewàsserr àume und Gefahrenzonen , alle vom 20. Juni 2019, werden im Sinne der Erwàgungen mit folgender direkter Kor-
rektur genehmigt: In der Legende der Zonenplàne werden bei der Gewàsserraumzone die Ver-
weise auf Art . 62b Baugesetz durch einen Verweis auf Art. 37a des Raumplanungsgesetzes fur den Kanton Graubunden (KRG) ersetzt.
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. Der Gemeindevorstand Landquart wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
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Dispositiva des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses òffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2019 zu erfolgen. Im Publi-
kationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der
Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes uber die Verwaltungsrechtspflege ( VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht
Graubunden Beschwerde erhoben werden kann. 5. Fur direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-t àgige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eròffnung
des vorliegenden Beschlusses. 6. Soweit tur die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zustàndigen Behò rde oder
Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt fur Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses
nòtigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszugen vorzunehmen. 8. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle fiihrt die Nutzungsplan-
daten nach den Weisungen des Amts fur Raumentwicklung nach. Dabei ist zu
berucksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskràftig betrachtet werden kònnen, wenn gegen den entsprechenden Genehmi-
gungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allf àllige Verwaltungsge-
richtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 9. Mitteilung an:
- Gemeindevorstand Landquart, Postfach 15, 7206 Igis - Remund + Kuster, Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Pràttigauerstrasse 34, 7302 Landquart
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- Bundesamt tur Strassen ASTRA , Via C . Pellandini 2, 6500 Bellinzona
- Region Landquart, Bahnhofstrasse 11, 7301 Landquart - Rhàtische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7001 Chur - Amt tur Immobilienbewertung - Amt fur Natur und Umwelt
- Archàologischer Dienst - Denkmalpflege Graubunden - Hochbauamt Graubunden - Amt fur Energie und Verkehr - Amt fur Wald und Naturgefahren
- Tiefbauamt Graubunden - Kantonspolizei Graubunden - Plantahof , Kantonsstrasse 17, 7302 Landquart
- Amt fur Landwirtschaft und Geoinformation - Amt fur Raumentwicklung
- Standeskanzlei - Departement fur Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) Namens der Regierung
Der Pràsident:
Der Kanzleidirektor:
Dr. Chr. Rathgeb
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione