Teilrevision Montebello
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Pontresina
Documento
- Numero
- 21.10
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Pontresina
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 gen 2021
Carta
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Testo
Die Regierung
La Regenza
.
II Governo
del Cantone dei Grigioni
des Kantons Graubünden
dal chantun Grischun
Sitzung vom
lVlitgeteilt den
12. Januar 2021
13. Januar 2021
Protokoll Nr.
.
'
10/2021
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Pontresina beschlossen an der Gemeindever—
sammlung vom 13. März 2019 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur—
den folgende Planungsmittel verabSchiedet:
-»-
Zonenplan 1:2500 IVIorteratsch w Montebello
—
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Kiesabbau Montebello
...
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Morteratsch -- Montebello
—
Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau iVlontebello
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Pontresina die folgende Unter-
lage ein:
—-
Planungsn und Mitwirkungsbericht (PlVlB) vom 14. März 2019 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglich-
keitsbericht (UVB) "Abbaukonzept und Umweltverträglichkeitsbericht .... Genereller
Gestaltung'splan Kiesabbau lVlontebello" der ilu AG, Uster, vom 19. September 2018
inkl. Situationsplan 1:2000 "Abbaukonzept Montebello Flusslandschaftsraum Ova da Bernina".
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 19. Februar 2014
(1. Vorprüfung) bzw. vom 31. Januar 2017 (2. Vorprüfung) jeweils einen Vorprüfungs-
bericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vorn 13. März
2019 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BB 801.100) erfolgte am 19. lVIärz 2019. Es gingen keine Beschwerden ein.
Im Rahmen der Verfahrensbeteiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die
Umweltschutzorganisation WWF Graubünden am 5. Juli 2019 dem ARE eine StelIungnahme ein.
lVlit Schreiben vom 30. April 2019 ersuchte der Gemeindevorstand Pontresina um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
Gegenstand der Revisionsvorlage Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung schafft die Gemeinde Pontresina
die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für den weiteren Betrieb des Abbauge-
bietes "Montebello". lVlit anderen Worten werden die Voraussetzungen geschaffen,
damit die Abbaubewilligungen für die Materialgewinnung aus der Schotterebene der Ova da Bernina, welche aus dem Jahr 1989 stammen, erneuert werden können.
Bereits in den Jahren 2008/2009 fand zu diesem Zweck eine umfassende Teilrevi-
sion der Ortsplanung statt.lm Zuge der Genehmigung dieser Ortsplanungsrevision
musste jedoch festgestellt werden, dass die Abbauzone "Montebello" nicht mit der
tatsächlichen Situation vor Ort übereinstimmte und dass ein Genereller Gestaltungs—
plan als Genehmigungsbedingung fehlte. Im entsprechenden Regierungsbeschluss
wurde die Gemeinde angewiesen, die Abbauzone den aktuellen Verhältnissen und
dem Abbaukonzept aus dem Jahre 2006 anzupassen sowie einen Generellen Ge— staltungsplan zu erlassen.
lVlit der vorliegenden Planung ist die Gemeinde diesen Aufforderungen nachgekom-
men, indem sie am 13. März 2019 unter anderem den Generelle Gestaltungsplan
1:2000 Kiesabbau lVlontebelIo inkl. Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan be-—
schlossen hat. Darin wird der zukünftige Abbau und Betrieb des Kieswerks Monte— bello definiert.
Bei dieser Gelegenheit wird im Zonenplan 1:2500 lVlorteratsch „... lVlontebello die Ab-
bauzone den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst, und gleichzeitig wird eine Gewässerraumzone für die Ova da Bernina im Gebiet "Morteratsch — Montebello", für
den Lej Aratsch sowie für die Bäche im Campingareal ausgeschieden. Zudem wur-
den untergeordnete Anpassungen der Campingzone "Planus" sowie der Zone "übri-
ges Gemeindegebiet” und der teilweise überlagerten Landschaftsschutzzone vorgenommen.
Im Generellen Erschliessungsplan 1:2000 lVlorteratsch — lVlontebeIlo wird die Linienführung der bestehendenLanglaufloipe und des bestehenden Winterwandenrvegs
den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und punktuell ergänzt.
C.“
Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung obliegt der kan—
tonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nut“
zungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevi—
sion der Ortsplanung der Gemeinde Pontresina mit dem Richtplan Graubünden 2000 (KRlP, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechts-
kräftigen Regionalen Richtplan Oberengadin, namentlich Kapitel 7.1 "Materialabbau
und MaterialvenNertung sowie Abfallbewirtschaftung" vom 26. Januar 2012 (geneh-
migt mit Regierungsbeschluss vom 18. Dezember 2012, Prot. Nr. 1200), übereinstimmt.
Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im Planungs— und Mitwir-
kungsbericht hingewiesen werden (vgl. PlVlB, S. 12). Der mit der vorliegenden Teilre-
vision der Ortsplanung ermöglichte Weiterbetrieb des Kieswerks Montebello erweist
sich als richtplankonform. -
Zonenplan 1:2500 Morteratsch — Montebello
1.
Gewässerraum
a) ‘ Ausgangslage
Der Gewässerraum umfasst nach Art. 36a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; 814.20) den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer, der für
die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, für den Schutz vor
Hochwasser und für die Gewässernutzung erforderlich ist. Natürliche Funktionen um-—
. fassen dabei auch die angrenzenden Lebensräume (Ufer) und somit auch bestockte
Flächen. Eine Reduktion der Gewässerräume wegen angrenzenden Waldbereichen ist nicht zulässig. Sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann je—
doch auf die Festlegung von Gewässerräumen verzichtet werden, wenn sich das Ge—
wässer im Wald befindet (Art. 41a Abs. 5 lit. a dereidg. Gewässerschutzverordnung,
GSchV; SR 814.201). Zu denken ist vor allem an ein kleines Gewässer, dasvollstän— dig im Wald liegt und nicht bloss daranangrenzt. lm Gegensatz zur Vorprüfungsvorlage aus dem Jahre 2018 für die Ausscheidung der
Gewässerräume für das ganze Gemeindegebiet wurde im vorliegenden Zonenplan
1:2000 Morteratsch —- Montebello der Gewässerraum der Ova da Bernina teilweise
auf die Waldgrenze gelegt, wodurch sich eine Reduktion des Gewässerraums ergibt.
Anlässlich einer am 20. Februar 2020 erfolgten Besprechung zwischen der Gen
meinde Pontresina, dem zuständigen Planungsbüro Stauffer und Studach AG, dem
Amt für Natur und Umwelt (ANU) und dem ARE wurde die Problematik der erfolgten Reduktion der Gewässerraumzone für die Ova da Bernina besprochen.
b)
Anhörung der Gemeinde
Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 hat das ARE die Gemeinde über die Problematik der Reduktion der Gewässerräume am Waldrand auch noch schriftlich informiert und an—
gehört. Die Gemeinde beantragt mit Schreiben vom 8.. August 2020 die Sistierung
der Gewässerraumzone im Gebiet der Ova da Bernina. Gleichzeitig hält sie fest,
dass die Gewässerraumzone für die Ova da Bernina im Bereich lVlorteratsch ..... lVlon-
tebello im Zuge der Teilrevision der Ortsplanung "Gewässerräume", welche sich im
Stadium der Mitwirkungsauflage befinde, entsprechend denVorgaben gemäss
GSchG ausgeschieden werde.
c)
Beurteilung
Dem Antrag der Gemeinde Pontresina, die Gewässerraumzone der Ova da Bernina im Gebiet lVlorteratsch — Montebello zu sistieren, bis eine neue, genehmigungsfähige
Gewässerraumzone beschlossen wird, kann stattgegeben werden.
2.
Weitere Revisionspunkte
Bezüglich der weiteren Revisionspunkte gibt der Zonenplan 122500 Morteratsch —
Montebello vom 13. lVIärz 2019 zu keinen Bemerkungen Anlass.
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Kiesabbau Montebello
Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau Montebello
1.
Bereich Betriebsareal
Gemäss Art. 82 des rechtskräftigen Baugesetzes (BauG) der Gemeinde Pontresina umfasst die Abbauzone Flächen, die fürdie Gewinnung von natürlichen Materialien
wie Steine, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe bestimmt sind.
Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb oder der Aufbereitung des
an Ort gewonnenen Materials dienen oder mit dieser Tätigkeit in engem Zusammenhang stehen, können für die Dauer des Abbaubetriebs bewilligt werden.
Gemäss dem Konzessionsvertrag zwischen der politischen Gemeinde / Bürgergemeinde Pontresina und der lVlontebello AG vom 4. September 2003 wird der Konzes—
sionsnehmerin u. a. das Recht eingeräumt, in der SChotterqr Ova da Bernina Sand und Kies zu entnehmen, diese Rohstoffe aufzubereiten sowie sauberes Aushuba- und
'Felsabbruchmaterial, Strassenaufbruch inkl. Asphalt, Betonabbruch und Mischabu bruch anzunehmen, zwischenzulagern und aufzubereiten. Schliesslich ist gemäss
Konzessionsvertrag auch der Betrieb einer Reparatur- und Unterhaltswerkstatt für
Nutzfahrzeuge zulässig.
Nach Art. 8 der vorliegend zu genehmigenden Vorschriften zum Generellen Gestal-
tungsplan (VzGGP) Kiesabbau Montebello sind innerhalb des im vorliegenden Gene-
rellen Gestaltungsplan 1:2000 ausgeschiedenen Bereichs "Betriebsareal" Bauten
und Anlagen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BauG zulässig. Insbesondere handelt es
sich dabei um Anlagen—für die Kies- und Betonaufbereitung, für die Aufbereitung von
Recyclingbaustoffen sowie für mit dem Betrieb verbundene Nutzfahrzeugwerkstätten
- und Büroräumlichkeiten. Die Erstellung von Wohnraum ist nicht gestattet.
Seit dem Jahr 1994 wird im Kieswerkareal ein Sammeln und Sortierplatz für minerali-
sche Bauabfälle (SSB) betrieben. Mit Verfügung des ANU vom 5. Dezember 2012
wurde die Betriebsbewilligung bis Ende 2022 erneut verlängert. Die Aufbereitung und
Verwertung von mineralischen Bauabfällen erlaubt das angestrebte Schliessen von
Stoffkreisläufen; diese Tätigkeiten werden im Vergleich zur Gewinnung von Primär-
material künftig noch an Bedeutung gewinnen.
Es kann festgehalten werden, dass Art. 8 VzGGP mit Art. 82 Abs. 2 BauG grundsätzn
lich vereinbar ist. Bezugnehmend auf Art. 82 Abs. 2 BauG ist an dieser Stelle jedoch
darauf hinzuweisen, dass das Fortbestehen der enNähnten Bauten und Anlagen in der Abbauzone — also die Anlagen für die Kies- und Betonaufbereitung, die Aufberei-
tung von Recyclingbaustoffen sowie die mit dem Betrieb verbundene Nutzfahrzeug»
werkstatt und die Büroräumlichkeiten — zumindest zum jetzigen Zeitpunkt auf die
Dauer des Abbaubetriebs in Montebello beschränkt ist. Im KRIP wird als Leitüberle-
gung festgehalten, dass SSB aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen nach Möglichkeit an bestehende Deponien oder Kieswerke angegliedert werden sollen.
Falls dies ausnahmsweise nicht möglich ist, so sollen die SSB in Industrie— oder Ge—
werbezonen eingerichtet werden (vgl. KRlP 7.4).
Sobald ein Abschluss des Abbaubetriebs im Gebiet Montebello absehbar ist, haben
die Gemeinde bzw. die lVIontebello AG in Zusammenarbeit mit der Region Maloja '
eine Standortevaluation für eine allfällige alternative regionale Materialaufbereitungs» zone durchzuführen.
2.
Bereich Schlammweiher l Absetzbecken- '
Die lVlontebello AG betreibt seit dem Jahr 2002 eine KieSaufbereitungsanlage, in wel— cher das Kieswaschwasser in einem geschlossenen Kreislauf geführt wird (BAB-Nr. .
2001-0828 vorn 20. September 2001). Das verschmutzte Wasser wird in der Kläran— lage und in einer Schlammentwässerungsanlage behandelt, vorn Schlamm befreit
und wieder dem Kiesaufbereitungsprozess zugeführt. Der Schlamm wird zu Ballen gepresst und deponiert. Demnach würde sich der Betrieb des offenbar noch heute vorhandenen Schlammweihers erübrigen.
In der Beurteilung des ANU werden die gesetzlichen Anforderungen für die Behand-
lung des Kieswaschwassers bereits heute erfüllt, indem das behandelte Abwasser vollständig in den Prozesskreislauf zurückgeführt und nicht einer Versickerung zugew führt wird. Daher empfiehlt es sich, den bestehenden Schlammweiher aufzuheben
und den Bereich einer neuen Nutzung zuzuführen.
Sollte jedoch der Schlammweiher weiter betrieben werden müssen, ist gemäss Art. 7
Abs. 1 GSchG das verschmutzte Abwasser zu behandeln. Für die Versickerung ist eine Bewilligung des ANU erforderlich (Art. 7 Abs. 1 GSchG i. V. m. Art. 1 Abs. 2 So—
wie Art. 7 Abs. 1 lit. a der Kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV;
BR 815.200). Die Versickerung von verschmutztem, nicht behandeltem Abwasser ist verboten (Art. 8 Abs. 1 GSchV). Das Abwasser muss also über ein dichtes Absetzbe-
cken geführt werden, bevor es in eine“ oberflächliche Versickerungsanlage (Versicke—
rung über belebte Bodenschicht) eingeleitet wird. Die Behörde kann die Versickerung von kommunaiem “Abwasser oder von anderem verschmutztem Abwasser vergleich—
barer Zusammensetzung beWilligen, wenn das Abwasser behandelt worden ist und danach die Anforderungen an die Einleitung in GeWässer erfüllt (Art. 8 Abs. 2 lit. a
und b GSchV). Die Versickerung von behandeltem Abwasser aus einem Abbaube— trieb wird bewilligt, wenn die Anforderungen gemäss Anhang 3.2 Ziff. 2 Kolonne 1
bzw. Anhang 3.3 Ziff. 26 GSchV eingehalten werden (Art. 8 Abs. 2 lit. a GSchV).
Zusammenfassend wird die Montebello AG ersucht, die Notwendigkeit des Schlammweihers zu überprüfen. Im Falle des Weiterbetriebes des Schlammweihers ist im Fol-
geverfahren (BAB-Verfahren) einGesuch um Bewilligung zur Ableitung von Industrie» und Gewerbeabwasser mit den entsprechenden Beilagen einzureichen. Falls der
Schlammweiher für den Betrieb nicht mehr benötigt wird, ist dieser aufzuheben und im Folgeverfahren ein Abschlussprojekt vorzulegen.
3.
Bereich Lagerflächen l Bereich Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle
sowie Aufbereitung von Inertstoffen a)
l
Ausgangslage
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der vorliegend zu genehmigenden VzGGP umfasst der Bereich
"Lagerflächen" Zwischenlager für nicht aufbereitetes und aufbereitetes Kiesmaterial
und Sand sowie für mineralisChe Bauabfälle und Recyclingbaustoffe, die auf nicht
befestigten Flächen zwischengelagert werden dürfen (Betonabbruch, Recycling-
I
Kiessand P und B). Nach Art. 10 Abs. 1 VzGGP umfasst der Bereich "Sammel- und
Sortierplatz für Bauabfälle sowie Aufbereitung von Inertstoffen" Zwischenlager für
Bauabfälle und Recyclingbaustoffe, die nur auf befestigten Flächen zwischengelagert
werden dürfen (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, IVlischabbruch Sowie Asphaltgra—
nulat, RC-Kiessand A, Betongranulat, Mischabbruchgranulat).
Nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von
Abfällen (Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600) müssen lnhaberinnen und Inhaber
von Abfallanlagen die Anlagen so betreiben, dass möglichst keine schädlichen oder
lästigen Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 GSchG ist es
untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. BetOnabbruch, Bauabfälle und
Recyclingbaustoffe können gewässergefährdende Schadstoffe freisetzen. Art. 9 Abs. 1 der beschlossenen VzGGP widersprichtsomit den gewässerschutzrechtlichen
bzw. abfallrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts (Art. 6 GSchG, Art. 27 VVEA).
So ist insbesondere auch Betonabbruch, Recycling-Kiessand P und B auf einer be-
festigten Oberfläche zwischenzulagern. Hingegen könnte neben dem nicht aufberei-
teten und aufbereiteten Kiesmaterial und Sand auch anderes unverschmutztes Aus-—
hub- und Ausbruchmaterial auf nicht befestigten Flächen zwischengelagert werden.
b)
Anhörung der Gemeinde
.
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KF-lG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord-
nung (BauG und Pläne) rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. lViit Schreiben vom 16. Juli 2020 wurde die Gemeinde Pontresina darüber inw
formiert, dass folgende Anpassung bezüglich Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VzGGP zur Diskussion stehen:
Art. 9 Abs. 1
Der Bereich LagerfläChen umfasst Zwischenlager für nicht aufbereitetes und
aufbereitetes Kiesmaterial und Sand sowie anderes un verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial, tdpnqinekalrsehe—aauebfälle—und—Reeyehhgbau-
stefferdie welches auf nicht befestigten Flächen zwischengelagert werden
darf dürfen—(Bettenlabbrueh—Reeyeling-Ktessand—P—Hed—B}
Art. 10 Abs. 1
Der Bereich Sammel— und Sortierplatz für Bauabfälle sOwie Aufbereitung von lnertstoffen umfasst Zwischenlager für Bauabfälle und Recyclingbaustoffe, die
nur auf befestigten Flächen zwischengelagert werden dürfen (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch sowie Asphaltgranulat, RC-
Kiessand A, B und P, Betohgranulat, Mischabbruchgranulat).
Der Gemeindevorstand Pontresina stimmte am 28. Juli 2020 b—v nach Rücksprache mit der Montebello AG ... den vorgesehenen Anpassungen in Art. 9 Abs. 1 und Art. 10
Abs. 1 VzGGP zu. Das ARE wird beauftragt, die betreffenden Artikel der VzGGP ent-
sprechend zu korrigieren.
4.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Kiesabbau Montebello
4.1
UVPa-Pflicht l Zuständigkeiten
Seit Jahrzehnten wird aus der Schotterilur der Ova da Bernina zwischen MorteratsCh im Süden und Plauns im Norden durch die lVlontebeIlo AG, Kies- und Betonwerk, -
Pontresina, Sand und Kies entnommen. Die erste Konzession wurde 1964 erteilt. 1973, 1984 und letztmals am 4. September 2003 wurde die Konzession "über die
Entnahme von Sand und Kiesaus der Schotterllur Ova da Bernina" erneuert. Der Materialabbau wurde am 14. September 1961, am 11. Februar1976 und letztmals
am 5. September 1989 bewilligt. Da die rechtskräftige Abbauzone "lVIontebeIlo" nicht
10
mit der tatsächlichen Situation vor Ort übereinstimmt und da ein Genereller Gestal—
tungsplan fehlte, musste die Gemeinde die vorliegende Nutzungsplanung erlassen.
Das Konzept sieht einen Abbau von rund 430 000 m3 vor. Zudem sollen jährlich rund
3000 m3 Sand aus dem Gewässer entnommen werden. DasVorhaben entspricht
dem UVP—pflichtigen Anlagetyp Nr. 80.3 im Anhang zur UmweItverträglichkeitsveru
ordnung (UVPV; SR 814.011). Das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die
UVP durchgeführt wird, ist laut Anhang zur kantonalen Verordnung über die Umwelt—-
verträglichkeitsprüfung (KVUVP; BR 820.150) das Nutzungsplangenehmigungsver-
fahren nach Art. 49 KRG; zuständige Behörde ist die Regierung. Gemäss Art. 12 Abs. 1 UVPV beurteilt die kantonale Umweltschutzfachstelle die Be-
richte zu Projekten, die von einer kantonalen Behörde geprüft werden. Kantonale
Fachstelle i. S. von Art. 10c und Art. 42 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
(USG; SR 814.01) ist das ANU (Art. 2 Abs. 1 KVUVP). 4.2
Koordination mit anderen Bewilligungen
Bei UVP—pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 UVPV eine Koordinati-
. onspflicht mit anderen Bewilligungen. Für das Vorhaben sind im BAB—Verfahren'die
folgenden Spezialbewilligungen (in Klammer jeweils die für die Bewilligung zustän-
dige Behörde) nach Art. 53 KRVO einzuholen:
0 Bewilligung für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Erzie— hungsw, Kultur- und Umweltschutzdepartement, EKUD)
0 Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, wenn sie die
Gewässer gefährden können (ANU)
"
' Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen (ANU)
4.3
Gegenstand und Inhalt der Beurteilung durch die kantonale
Umweltschutzfachstelle
Gegenstand der Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle ist der im
Auftrag des Kieswerks IVlontebello AG von der ilu AG erstellte UVB "Abbaukonzept
und Umweltverträglichkeitsbericht Genereller Gestaltungsplan Kiesabbau Monte-
bello“ vom 19. September 2018 inkl. Situationsplan 1:2000 "Abbaukonzept Montebello Flusslandschaftsraum Ova da Bernina".
11
Im Folgenden ‘wird zunächst beurteilt, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d. h. ob sämtliche im jetzi-
gen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissen absehbaren, dem Vorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch
gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet sind (Art. 8 USG). Zweitens wird beurteilt, ob die im Rahmen der Projekte vorgesehenen Mass—
nahmen den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen (Art. 13 Abs. 3 UVPV). lVlassnahmen, die sich aus der Kontrolle über die
Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben in jedem Fall vorbehalten.
4.4
Genereller Projektbeschrieb l Begründung
Gemäss Abbaukonzept steht im Bereich Abbau 1. und 2. Etappe ein möglichesAb— bauvolumen von total ca. 430 000 m3 zur Verfügung. Die Abbauflächen befinden sich
auf der orographisch rechten Flussseite nordöstlich der Alp Nova und ermöglichen eine Aufweitung des Flussraumes auf tieferem Niveau, d. h. auf einer Kote zwischen
ca. 1869 m (Süden) und 1856 m ü. lVl. (Norden). Der Abbau erfolgt als Trockenab— bau. Im Gewässer (Bereich des Sandfangs) ist nur noch die Entnahme von Sand, der
sich vor der Kiesfront regelmässig ablagert, geplant. Es wird v0n jährlichen Entnahn men im Umfang von max. 3000 m3 Sand ausgegangen. Die tatsächlichen Entnahme-
mengen hängen stark vom natürlichen Eintrag ab. Die Entnahmen erfolgen jeweils im Herbst bei Niedenrvasserverhältnissen.
4.5
Beurteilung des UVB in Bezug auf Vollständigkeit und Richtigkeit
Der im Auftrag des Kieswerks lVIontebello AG von der ilu AG, Uster, erstellte UVB
zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konflikte mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltbereichen auf. Die Richtigkeit der Angaben ist grundsätzlich un-
bestritten. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit aus Umweltsicht ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zusammen mit den bei den kantonalen Fachw
stellen vorhandenen Kenntnissen möglich.
4.6
Materielle Beurteilung des PrOjekts
Gestützt auf die Projektgrundlagen sowie gestützt auf die Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen werden in den nachfolgenden Abschnitten die — basierend auf
dem heutigen Wissensstand ... erkannten und dem Vorhaben zurechenbaren direkten
12
und indirekten Umweltauswirkungen bezüglich Gesetzeskonformität beurteilt. Im
UVB sind verschiedene Massnahmen zur Projektoptimierung vorgesehen. Sofern
nachfolgend nichts Anderes angeordnet wird, sind gestützt auf Art. 100 Abs. 1 USG
die im UVB vorgesehenen Massnahmen umzusetzen.
4.6.1 Naturschutz
Projektauswirkungen gemäss UV8 Gemäss UVB liegt das Abbaugebiet in einer Schotterflur, bei der es sich um einen sehr dynamischen Lebensraum handelt, der periodisch oder episodisch überflutet
wird und bei dem das Grundwasser zeitweise die Wurzeln der Pflanzen erreicht. Die Schotterflur zwischen lVIorteratsch und Plaunsist infolge bisheriger Kiesentnahmen
und Eintiefungen der Ova da Bernina nicht mehr in einem natürlichen Zustand.
Gemäss angepasstem Abbaukonzept sind keine weiteren Kiesentnahmen mehr aus
der bisher abgebauten Schotterflur vorgesehen. Das weitere Abbaugeschehen fo-
kussiert sich auf den geplanten Restabbau der rechtsufrigen Schotterterrasse und erw
laubt es, die ursprünglich grossflächige Schotterebene langfristig wiederherZustellen und zu beleben. Die Fläche wird anschliessend ohne weitere anthropogene Interven-
tionen der natürlichen Regeneration überlassen. Das vorgesehene Abbaukonzept er-
laubt eine Stabilisierung der Schotterflur vor weiteren Eintiefungen und eine Umkehr
zur nachhaltigen Auflandung, welche für den Erhalt bzw. die Wiederherstellung des
Lebensraums zwingend notwendig ist.
Die geplante Sandentnahme soll jeweils vor der vorstossenden Kiesfront erfolgen.
Lediglich ein Teil des angeschwemmten Materials wird so abgelagert, dass es ab—
baubare Sandlinsen/Schichten bildet. Ein Teil wird weiter verfrachtet und kann so
nicht mehr wirtschaftlich entnommen werden. Eine Beeinflussung der unterliegenden
Lebensräume — insbesondere des Auengebiets von “lslas adains la Resgia" — wird
ausgeschlossen, zumal dieses Gebiet trotz negativer Geschiebebilanz dank der rela-
tiv geringen Erosionen gut erhalten ist.
Beurteilung Die Einschätzung im UVB bezüglich der Kiesentnahme kann geteilt werden. Der bisherige Abbau beeinträchtigte den schutzwürdigen Lebensraum stark. lVlit dem ange-
passten Abbaukonzept kann das Endgestaltungsziel einer—breiten Schotterebene mit
13
(fast) uneingeschränkter Dynamik erreicht werden; der schutzwürdige Lebensraum wird grossflächig wiederhergestellt. Es besteht keine Ersatzpflicht nach Art. 18 Abs.
1ter des Bundesgesetzes über den Natur“ und Heimatschutz (NHG; SR 451).
Bezüglich der geplanten Sandentnahme ist die Situation differenzierter zu betrachten. Bis die vorstossende Kiesfront die Blockschwelle erreicht, dürfte es gemäss den
im UVB enthaltenen Modellierungen Jahre, eher Jahrzehnte dauern. Während dieser Zeit wird die Flussebene aufgeschottert; es ist kein Geschiebea und auch kaum ein
relevanter Sandtransport in die unterliegenden Flussabschnitte möglich. Eine Auswir- ‚ kung der geplanten Sandentnahme auf die unterliegenden Lebensräume ist nicht zu enNarten, zumal mit der vorgesehenen Entnahmemethode lediglich ein Teil des San-
des dem Gewässer entnommen werden kann. Wird jedoch die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht, ist es vorgesehen, die Sandentnahme mit ei-
nem künstlich zu schaffenden Absetzbecken zu gewährleisten. Mögliche konkrete Anforderungen sind dannzumal zu prüfen, wobei auch Art. 5 Abs. 2 der vorliegenden
VzGGP zu beachten ist, wonach die entnommene Sandmenge die im Rahmen der natürlichen Flussdynamik angeschwemmte Menge nicht überschreiten und insbeson-
dere zu keiner Beeinträchtigung der unterliegenden Gewässerabschnitte führen darf. Es ist darauf hinzuweisen, dass sobald die Geschiebedurchgängigkeit über die
Blockschwelle erreicht ist, in einem Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen ist, dass sie ohne negative Auswirkungen auf unterliegende Lebens-
räume möglich ist. Auch sind gemäss Art. 5 Abs. 3 VzGGP ab diesem Zeitpunkt die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung der Schotterflur und die unter-
liegenden Gewässerabschnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneter Weise zu überwachen und zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der unterliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.
4.6.2 Landschaftsschutz
Projekfauswirkungen gemäss U VB
Gemäss UVB liegen die ganze Schotterflur der Ova da Bernina und das gesamte Betriebsareal des Kies- und Betonwerks innerhalb des grossflächigen BLN-Objekts
Nr. 1908 "Oberengadiner Seenlandschaft und Berninagruppe". Das Abbaugebiet war zum Zeitpunkt der Aufnahme ins Bundesinventar 1983 längst bestehend; die Ova da
14
Bernina hatte sich infolge des damaligen Abbaus bereits auf einer grösseren Fläche
um mehrere Meter eingetieft. Der heutige Zustand des gesamten Gebiets ist nach wie vor sanierungsbedürftig. Der
vorgesehene Restabbau auf der orographisch rechten Flussseite begründet eine Ge-
wässerraumaufweitung auf tieferem Niveau. Diese lVlassnahme bezeichnet der UVB
als die landschaftspflegerisoh einzig sinnvolle Lösung für die Wiederherstellung die-
ses Landschaftsraums. Damit erübrigen sich weitergehende Ersatzmassnahmen, um
Art. 6 Abs. 1 NHG gerecht zu werden.
Beurteilung
Es kann dem UVB in Bezug auf die landschaftliche Ersatzpflicht beigepflichtet wer-
den, wonach der eigentliche landschaftsschädigende Eingriff älter ist als das BLN-
Objekt 1908 und das nun vorliegende Abschlussprojekt einer möglichst optimalen
Wiederherstellung dient und dieses daher keine NHG-Ersatzpflicht nach Art. 6 NHG auslöst.
4.6.3 Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel
Projektauswirkungen gemäss UVB
Gemäss UVB konnten u. a. auch im Gebiet lVlo’ntebelIo in den letzten Jahrzehnten
beim Flussregenpfeifer und Flussuferläufer eine zunehmende Zahl an Bruten und Brutversuchen beobachtet werden. Auch grössere Wildtierarten nutzen das weitere
Abbaugebiet. lm' Bereich des Sandfangs entstanden dank Auflandungen mit
Feinsedimenten grössere Sand— und Schlickflächen, umgeben von offenen Wasser-—
und angrenzenden Schotterflächen. Diese werden infolge der künftig vorstossenden
Kiesfront und der davor stattfindenden Sandentnahmen sukzessive zurückgedrängt
und letztendlich verschwinden und einem kiesigen Flussbett mit normalem Geschiebetrieb weichen.
Beurteilung
Die vorgesehene Schüttung für das Absetzbecken ist so auszugestalten, dass ihr
ökologischer Wert dem aktuellen Ausgangszustand möglichst nahekommt. Gemäss
PlVlB werden diese Anforderungen im Rahmen des dannzumaligen BABuGesuches in
_ Absprache mit dem Amt für Jagd und Fischerei erfolgen.
15
4.6.4 Wald Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung
- Gemäss dem UVB liegt für den vorliegenden Abbau die notWendige Rodungsbewilli—
gung bzw. die Rodungsfreigabe vor. Gemäss Amt für Wald und Naturgefahren wur-
den die betroffenen Flächen inzwischen gerodet und die Ersatzmas'snahmen geleis-
tet. Hierzu ergeben sich somit keine weiteren Bemerkungen.
4.6.5 Fischerei
Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung
Der geplante Restabbau der Seitenterrasse hat auf die hydrobiologisohe und fische- I reiliche Situation keinen Einfluss. DieSandentnahme kann unter Berücksichtigung
der geplanten Umsetzung aus Sicht der Fischerei als vertretbar und vorschriftskon—
form bezeichnet werden. Die Regeneration der Schotterflur wird zu einem vermehrt
verzweigten Flusslauf führen, womit die Vielfältigkeit der Lebensräume wie auch die
Artenvielfalt zunehmen dürften. Weitere Bemerkungen zu dieser Thematik drängen sich keine auf.
4.6.6 Gewässerschutz / Oberflächengewässer
a)
Gewässerraum
Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung Der Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) wird in Art. 36a GSchG und
Art. 41 a ff. GSchV geregelt. lVlit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung wird
gestützt auf den "Leitfaden Gewässerraumausscheidung" weitgehend die parzellenscharfe Festlegung des Gewässerraums gewährleistet. lm Übrigen kann an dieser
Stelle auf die Ausführungen unter Kapitel D hiervor verwiesen werden.
b)
Geschiebehaushalt
Projektauswirküngen gemäss U VB
.
Aufgrund der bisherigen Kiesentnahmepraxis hat sich die Flusssohle eingetieft, und
es wurden Rückwärtserosionen beobachtet. Der Geschiebetransport in der Ova da
Bernina wurde gänzlich unterbroChen. Dem grossen Geschiebedefizit steht ein klei-
nes Erosionsvolumen im Unterlauf gegenüber, weil eine relativ stabile Deckschicht die Erosion weitgehend verhindert. Der geplante Restabbau der rechtsufrigen Schot-j
terterrasse wird vollständig als Trockenabbau durchgeführt. Weder direkt aus dem
16
Flussbett noch aus dem bisherigen Geschiebefang wird künftig Kies entnommen. Der
Geschiebehaushalt in der Ova da Bernina wird nicht nachteilig beeinflusst. Die natür-u
liche Regeneration des bisherigen Entnahmegebiets wird gemäss den Modellierunw
gen im Anhang zum UVB Jahre, wenn nicht Jahrzehnte dauern. Die rampenmässig
mit Biocksteinen ausgebildete Blockschwelle wird mit der Zeit eingeschottert. um all-
fällige Schäden an Verbauungswerken und Ufern frühzeitig erkennen zu können, ist
der Abschnitt angemessen zu beobachten. Die geplante Sandentnahme von maxi-
mal 3000 m3 pro .Jahr erfolgt aus den Ablagerungen vor der vorstossenden Kiesfront
in einem vom aktuellen Flussgerinne abgetrennten Bereich. Es sind somit keine Trü-
bungen zu erwarten. Der Entnahmeort wird sich im Verlauf der Zeit sukzessive nach Norden verlagern. Es können maximal nur die Sandmengen entnommen werden, die
natürlicherweise zugeführt und separat abgelagert werden. Nur ein Teil des ange-
schwemmten Materials wird in abbaubaren Sandlinsen/Schichten abgelagert. Der
Rest wird weiter verfrachtet und kann so nicht mehr wirtschaftlich entnommen wer-
den. Einerelevante Absenkung der Flusssohle, eine Beeinträchtigung des unterlie—
genden Auenobjektsl‘lslas adains la Resgia" und eine Veränderung der Korngrös-
senverteilung im unterliegenden Flussabschnitt sind solange nicht zu erwarten, bis
die vorstossende Kiesfront die Blockschwelle erreicht hat und sich ein durchgängiger Geschiebetrieb einstellt. Dannzumal soll die Sandentnahme in einem separaten Ver-
fahren mit einem künstlich zu schaffenden Absetzbecken gewährleistet werden. Da-
bei ist nachzuweisen, dass eine Sandentnahme ohne erhebliche Veränderung der
Korngrössenverteilüng möglich ist.
Beurteilung
_
Die Eischätzungen im UVB können geteilt werden. Es ist darauf hinzuweisen, dass sobald die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht ist, in einem neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen ist, dass sie
ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung möglich ist. 4.6.7 Grundwasser
Projekfauswirkungen gemäss UVB
Gemäss UVB wird mit dem Restabbau keine Schutzzone tangiert. Die Schutzzonen
der beiden nächsten Trinkwasserfassungen "Morteratsch" und “Pontresina” liegen
weit entfernt resp. ausserhalb des möglichen Einflussbereichs.
17
Die bisherige Abbautätigkeit verursachte eine Absenkung der Schotterflur und führte insgesamt zu einer Verkleinerung des nutzbaren Grundwasserkörpers. Mit den ange-
. strebten Auflandungen (Verzicht auf einen Abbau von Kies'im Gewässer) soll dieser Speicher wiederhergestellt werden. Vor allem beim Sandfang ist langfristig mit einer
grösseren Auflandung der Schotterflur und einem Grundwasseranstieg um ca. 2—3 m zu rechnen. Auf die Trinkwasserfassung"Pontresina" haben der geplante Restabbau
und die Sandentnahmen keine relevanten Auswirkungen, da mit der Blockschwelle beim Geschiebefang das unterliegende Grundwasserniveau gehalten werden kann
und auf diesem Abschnitt mit genügend Hangwasserzufluss gerechnet werden darf.
Im Bereich des Restabbaus ist auf absehbare Zeit eine Schutzschicht von mindestens einem Meter gegenüber dem höchsten Grundwasserstand gewährleistet. Diese
Mächtigkeit wird angesichts der bisherigen Abbauaktivitäten als genügend erachtet. Sollten sich die Auflandungsverhältnisse unerwartet rascher entwickeln, wäre die Ab—
baukote entsprechend anzupassen. Im Bereich des Sandfangs sind die Sandentnahmen im Bereich des Grundwasser-
spiegels unumgänglich, denn nur in diesem Milieu kann sich Sand ablagern. Die Sandentnahmen erfolgen mit dem Bagger vom trockenen Terrain aus und erstrecken
sich pro Jahr über einen kurzen Zeitraum. Beurteilung
.
Die Einschätzungen im UVB können geteilt werden. Es darf lediglich ein Trockenabw bau vorgenommen werden. Bei einer Anhebung der Flusssohle (Auflandung) ist die
Abbaukote zu erhöhen. Die Sohlenvermessung im Hauptgerinne der Ova da Bernina ist weiterzuführen. Gegebenenfalls ist die Abbaukote anzupassen. Eine Gefährdung
des Grundwassers durch den Sandabbau kann mit geeigneten Schutzmassnahmen während dem Abbaubetrieb ausgeschlossen werden. 4.6.8
Bodenschutz
Projekfauswirkungen gemäss UVB / Beurteilung Gemäss UVB kommt im Bereich des verbleibenden Restabbaus keine nennenswerte
Bodenbildung vor. Der geringmächtige Bodenhorizont wird vorgängig einer Kiesent-
18
nahme entfernt. Bisher wurde diese Deckschicht entweder in die nahe Erdmaterial-
deponie abgeführt oder in der benachbarten Schotterebene abgelagert. Es wäre zu
prüfen, ob das "humose" Deckschichtmaterial künftig so zwischengelagert werden
kann, dass es im Rahmen der Endgestaltung der Abbauböschungen zur Initialisie-
rung eines rascheren Bewuchses über die Böschungen verteilt wird.
Gestützt auf Art. 7 der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12)
ist bei einem Bodenabtrag dessen Verwertung anzustreben. Somit ist der Einsatz
dieses Bodens bei den neu'angelegten Böschungen vorzusehen. Das anfallende
Oberbodenmaterial ist auf den neuen Böschungen im Rahmen der Endgestaltungeinzusetzen.
4.6.9 Lufthygiene
„
Projektauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung
Gemäss UVB kann aufgrund des Einsatzes von Maschinen mit Partikelfiltersystemen
der Luftschadstoffausstoss nicht mehr relevant reduziert werden. Um die Staubbe-
kämpfung zu verbessern, wurden die Zufahrtswege und Plätze befestigt. Sie werden regelmässige gereinigt und benetzt.
Art. 7 und 12 der vorliegenden VzGGP enthalten weitere Vorgaben bezüglich der
Staubbekämpfung. Hierzu ergeben sich keine weiteren Bemerkungen
4.6.10 Lärmschutz Projekfauswirkungen gemäss U VB / Beurteilung
Die Lärmimmissionen liegen gemäss UVB bezüglich des Bezugspunktes Camping-
platz für den grössten Teil des Abbaugebiets unterhalb der Grenzwerte gemäss'
der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). Die temporären Lärmauswiru kungen beim Abbau in der Nähe des Campingplatzes können mit einfachen Mass-
nahmen (kleiner Wall) reduziert werden.
Die Beurteilung der Lärmimmission basiert auf vereinfachten Annahmen zum Betrieb
und der damit zusammenhängenden LärmimmiSsion. Da für die Ausbreitungsdämp—
tung namentlich keine Hinderniswirkung berücksichtigt wird, wird die tatsächliche -
19
Lärmbelastung überschätzt. Da für das Abbaugebiet bisher keine rechtsgültige Nutzungszone vorlag, wird die Anlage richtigerweise als Neuanlage im Sinne von Art. 7 Abs. f LSV eingestuft, für welche die Planungswerte massgebend sind. Der Material-
transport mit dem Dumper auf der bestehenden Piste wird dagegen als bestehende Anlage im Sinne von Art. 9 LSV beurteilt, für welche der Immissionsgrenzwert mass-
gebend ist. Dieser Einschätzung kann zugestimmt werden.
Die Untersuchungen zeigen, dass die Belastungsgrenzwerte durch den Abbaubetrieb ' eingehaltenwerden. Für die Beurteilung wurde dabei die kürzeste Entfernung zum
Campingplatz berücksichtigt. Es gelten lediglich feste Bauten wie Wohnungen im Be— triebsgebäude, Kiosk-Restaurant usw. als lärmempfindliche Räume im Sinne von
Art. 2 Abs. 6 LSV. Passantenplätze mit Zelten und Wohnwagen gelten dagegen nicht
als lärmempfindliche Räume.
Da die Entfernung zu den massgeblichen Orten mit lärmempfindlichen Räumen somit wesentlich grösser ist, als im UVB angenommen wurde, resultiert eine noch gerin-
gere Lärmbelastung. Demzufolge sind die Belastungsgrenzwerte noch deutlicher ein— gehauen.
4.7
Zusammenfassende Beurteilung
ln formeller Hinsicht stellt der eingereichte UVB zusammen mit den bei den kantonalen Fachstellen vorhandenen Kenntnissen eine genügende Grundlage für die Beur-
teilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar. Folglich kann der UVB zum Vorhaben "Kiesabbau lVlontebeIlo" vom 19. September 2018 als Bericht im Sinne von
Art. 8a
UVPV anerkannt und in zustimmendem Sinne zur Kenntnis genommen werden.
In materieller Hinsicht kommt die Regierung zum Schluss, dassder Kiesabbau lVlonu tebello als den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Um—
welt entsprechend beurteilt und dem Vorhaben unter folgenden Auflagen zugestimmt werden kann:
—- Die im Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenen lVlassnahmen zum Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind allesamt umzusetzen.
20
- Ist die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht, ist in einem
neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen, dass sie
ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung und ohne negative Aus-.
Wirkungen auf unterliegende Lebensräume möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt sind
die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung der Schotterflur und die
unterliegenden Gewässerabschnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneter
Weise zu üben/vachen und zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der un— terliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahu
men zu ergreifen.
.
-— Das vorgängig zur Kiesentnahme entfernte Oberbodenmaterial ist auf den neuen
Böschungen im Rahmen der Endgestaltung einzusetzen.
4.8 Schlussfolgerung
ln der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass der geplante
Kiesabbau Montebello den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen wird,
sofern die in den vorstehenden Erwägungen erwähnten Anforderungen erfüllt resp.
die dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden.
Genereller Erschliessungsplan—1:2000 Morteratsch .. Montebello
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Morteratsch -—-» Montebello vom 13. lVlärz
2019 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
G. Beschwerderecht der Umweltorganisationen 1.
Ausgangslage
‚
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa-
tionen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-
GenehmigungsbeSchlusses an die Gerichte (Venxvaltungsgericht, Bundesgericht)
21
nichtzu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KFiG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert
einer von der Fachstelle gesetzten Frist die Stellungnahme einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die Umweltorganisation WWF Graubünden Gebrauch ge—
macht. Diese Organisation hat sich damit das Recht gewahrt,gegen den vorliegenden OPwGenehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde an das Verwaltungsgericht
zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in den Verteiler des vorlie-
genden Beschlusses aufgenommen.
2.
Stellungnahme WWF Graubünden
lVIit Stellungnahme vom 5. Juli 2019 stellt WWF Graubünden die folgenden Anträge:
1.
IVlit der Abbaubewilligung sei gleichzeitig auch ein konkretes Monitoring-Konzept,
welches bis zum Endzustand dauern soll, zu genehmigen. 2.
Als Teil des Monitoring-Konzeptes sei auch ein regionales Geschiebe—Monitoring
aufzugleisen.
3.
I
I
Der Abtrag und die Wiederverwendung des Oberbodenmaterials sei in einem ' Konzept zu konkretisieren und von einer Umweltbaubegleitung (UBB) zu beglei-
ten. 4.
Die Abbaubewilligung sowie die nachgelagerten Nutzungen wie Recycling und Bauschutt seien auf max. 20 Jahre zu beschränken.
3.
Vernehmlassung der Gemeinde Pontresina sowie der Montebello AG
ln ihrer Vernehmlassung vom 19. August 2019 beantragt die Gemeinde Pontresina im Einvernehmen mit der Montebello AG zusammenfassend, die Teilrevision der
Ortsplanung so zu genehmigen, wie sie anlässlich der Gemeindeversammlung vom 13. IVIärz 2020 beschlossen wurde. Zur Begründung führt sie im Allgemeinen aus, die
Abbaustelle Montebello sei von grosser Bedeutung für das Oberengadin und zwar auch in den kommenden Jahren. Es müsse zukünftig unbedingt verhindert werden, dass weite Materialtransporte, teilweise sogar aus ltalien, vorgenommen werden,
denn mit diesen gehe ein drastischer CO2—AUS'EOSS einher. Weiter werde mit Materialtransporten aus Italien zusätzlich die Gefahr durch Kontamination mit verschmutztem
Material erhöht. Es müsse zudem beachtet werden, dass das Oberengadin trotz der stark zurückgegangenen Bautätigkeit auch weiterhin auf eine stabile und sichere
22
Versorgung mit Primärmaterial angewiesen sei. Zahlreiche Infrastrukturen wie beispielsweise Verkehrsträger müssen in den kommenden Jahren saniert werden und
benötigen dementsprechend Primärmateriai. Der Aufforderung des WWF Graubünden, wonach der Restabbau des noch zur Ver—
fügung stehenden Materials in Montebeiio möglichst rasCh erfolgen sollte, soll ge-
mäss Ausführungen der Gemeinde Pontresina nicht gefolgt werden, da die Ge—
schwindigkeit des Restabbaus im Wesentlichen von der Bautätigkeit abhänge. Viel
wichtiger sei, dass das gewonnene Material ressourcenschonend eingesetzt werde.
im Übrigen bestehe gemäss Art. 19 und Art. 20 der VVEA für sauberes Aushubmate-
riai als auch für Betonabbruch eine Venrvertungspflicht, welche sowohl ökologische
wie auch ökonomische Vorteile mit sich bringe. im Empfinden der Gemeinde Pont-
resina sowie der Montebeiio AG sollte die konsequente Venivertung sowie eine res—
sourcenschonende Abbauweise einer möglichst verschwenderischen, raschen Ab—
bauweise vorgezogen werden. Auch bestehe .„. so die Gemeinde Pontresina weiter . . ..
nach der Abbauphase ein Bedarf an Sekundärmaterial, Kiesgemische und Beton im Oberengadin. Hierfür mache es mehr Sinn, eine funktionierende Anlage in einem ben
reits beeinträchtigten Gebiet weiter zu betreiben, als ein anderes, intaktes bzw. unbe-
bautes Gebiet neu zu beanspruchen. Das Oberengadin verfüge ohnehin über keine
geeigneten AlternatiVstandorte.
_Ein Monitoring-Konzept als solches wird von der Gemeinde Pontresina bzw. von der
Montebeiio AG akzeptiert. Die Art und der Umfang des Konzepts müsse jedoch vor-
gängig mit dem ANU definiert werden. Dass im Rahmen des Monitoring—Konzepts
zusätzlich ein Regionales Geschiebe-Monitoring durchzuführen sei, sei hingegen nicht Aufgabe der Gemeinde, der Grundeigentümerin oder der Betreiberin. Sofern
ein solches Geschiebe-Monitoring vorausgesetzt werde, müsse dieses durch den Kanton finanziert werden.
Dem Antrag des WWF Graubünden, wonach der Abtrag und die Wiederverwendung des Oberbodenmaterials in einem Konzept zu konkretisieren und von einer UBB zu
begleiten sei, stimmt die Gemeinde grundsätzlich zu. Sie weist jedoch darauf hin, '
dass für Arbeiten mit Boden eine bodenkundliche Baubegieitung (BBB) und nicht eine "normale“ UBB eingesetzt werden sollte.
23
4.
Beurteilung durch die Regierung
Die Regierung beurteilt die Anträge des WWF Graubünden folgendermassen:
Zu den Anträgen 1 und 2: _Die Sohlenvermessung im Hauptgerinne der Ova da Bernina ist grundsätzlich weiterzuführen, wie dies im UVB dann auch so vorgesehen ist. Insofern findet auf betriebli-n
cher Ebene ein Monitoring bereits statt. Ein durchgängiger Geschiebetrieb ist im Üb— rigen erst dann gewährleistet, wenn die vorstossende Kiesfront die Blockschwelle er—
reicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt finden keine nennenswerten Geschiebeverlage-
rungen über die Blockschwelle hinaus statt. Art. 5 Abs. 3 der vorliegend zu genehmi—
genden VZGGP sieht vor, die Auswirkungen des Geschiebefangs und der Sandentw
nahme auf die Auflandung der Schotterflur und die unterliegenden Gewässerab-t schnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneterWeise zu überwachen und zu do-
kumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der unterliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Es kann an in diesem
Zusammenhang auf die Auflage in Kapitel E Ziff. 4.7 (Zusammenfassende Beurtein Iung) verwiesen werden, wonach "bei Erreichung der Geschiebedurchgängigkeit über
die Blockschwelle in einem neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweiSen ist, dass sie ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung
und ohne negative Auswirkungen auf unterliegende Lebensräume möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt sind die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung der
Schotterflur und die unterliegenden Gewässerabschnitte in Absprache mit dem ANU in geeigneter Weise zu überwachen und zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigun-
gen der unterliegenden Gewässerabschnitte festgestellt werden, sind Sanierungs-
massnahmen zu ergreifen. ”
Eine vollständige Überwachung und Dokumentation ist somit erst ab dem Zeitpunkt
eines durchgängigen Geschiebetriebs zweckmässig. Ein weitergehendes Geschiebe— IVIonitoring auf regionaler Stufe istin der Beurteilung des Kantons nicht notwendig.
lm Übrigen kann darauf hingewiesen werden, dass die Abbaubewilligung erst im
BAB-Verfahren erteilt wird, so dass die vorliegenden Anträge des WWF Graubünden „ auch erst zu diesem Zeitpunkt abschliessend beürteilt werden können. .
24
Zum Antrag 3:
Es ist bereits aufgrund des UVB zu prüfen, ob das "humose” Deckschichtmaterial
künftig so zwischengelagert werden kann, dass es im Rahmen der Endgestaltung der
Abbauböschungen zur Initialisierung eines rascheren Bewuchses über die Böschun-
gen verteilt wird. Es wird dementsprechend bereits in der UVP eine Verwertung des Bodenabtrags verlangt, indem anfallendes Oberbodenmaterial auf den neuen Bö-
schungen im Rahmen der Endgestaltung einzusetzen ist. Weitergehende konzeptio-
nelle Arbeiten sind nicht erforderlich. Wie die Gemeinde in der Stellungnahme zu den Anträgen des WWF Graubünden korrekterweise schreibt, sind die Arbeiten durch
eine BBB anstelle einer UBB zu begleiten. Im Rahmen des Verfahrens ist sicherzu—
stellen, dass das Vorhaben durch eine BBB begleitet wird. Zum Antrag 4:
In der Beurteilung des Kantons macht es keinen Sinn, bereits zum jetzigen Zeitpunkt
eine zeitliche Beschränkung des Abbaus sowie der nachgelagerten Nutzungen für das Gebiet Montebello auf max. 20 Jahre vorzusehen, weil zu viele Unsicherheiten
bzw. weitere Faktoren bestehen, welche die Länge des Abbaubetriebs beeinflussen
können. Wie bereits unter Kapitel E Ziff. 1 (Bereich Betriebsareal) ausgeführt wurde, werden die Gemeinde Pontresina bzw. die Montebello AG angewiesen, in Zusam-
menarbeit mit der Region Maloja eine Standortevaluation für eine allfällige alternative
regionale Materialaufbereitungszone zu prüfen, sobald ein Abschluss des Abbaubetriebs im Gebiet Montebello absehbar ist.
Es kann demnach festgehalten werden, dass die Anträge des WWF Graubünden un—
ter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen teilweise bereits erfüllt sind.
Die weiteren Anliegen des WWF Graubünden sind in der Beurteilung des Kantons unbegründet.
25
Zusätzlich erforderliche Bewilligungen Wie bereits im Kapitel E unter Ziffer 4.2 ausgeführt wurde, sind für das geplante Vor-
haben zusätzliche Spezialbewilligungen notwendig, welche im Rahmen des Baube—
willigungsverfahrens resp. BAB-Verfahrens einzuholen sind. Die Betreiberin des
KiesWerks Montebello AG hat hierzu die entsprechenden Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligun-
gen (vgl. nachstehende Aqührungen) dem AFiE einzureichen.
1.
Bewilligungfür die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material
Für den Materialabbau ist nach Art. 44 GSchG eine gewässerschutzrechtliche Ab—
baubewilligung erforderlich. Diese Bewilligung wird vom EKUD erlassen (Art. 6
KGSchV) und koordiniert mit der BAB—Bewilligung eröffnet.
2.
Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefährdeten Bereichen, wenn
sie die Gewässer gefährden können
Das Abbauvorhaben bedingt eine Bewilligung für Bauvorhaben in besonders gefähr-
deten Bereichen, wenn sie die Gewässer gefährden können. Diese Bewilligung wird
vom ANU erlassen und koordiniert mit der BAB—Bewilligung eröffnet.
3.
Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen
Abbau- und Deponie-— resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1
Iit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (BR
820.110) als Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Solche
Anlagen bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13 Abs. 1 kantonalen Umweltschutzgesetzes, BR 820.100). Die Zustimmung des ANU wird ebenfalls koordiniert
mit der BAB-Bewilligung erteilt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche vorstehend aufgeführten Bewilligun—
gen des Kantons unter der Voraussetzung grundsätzlich in AussiCht gestellt werden
können, dass die nutzungsplanerischen Regelungen, dieVorgaben und lVIassnah-
men gemäss UVB sowie die UVP—bedingten Auflagen gemäss nachstehendem Dis—
positiv eingehalten werden.
26
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
Der Zonenplan 1:2500 Morteratsch - Montebello vom 13. März 2019 wird im
Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit der Gemeinde mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
.„... Das Genehmigungsverfahren für die Gewässerraumzone im Bereich der Ova
da Bernina wird mit Rücksicht auf die derzeit laufende gesamtkommunale Gewässerraumplanung sistiert.
2.
Der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Kiesabbau Montebello sowie die Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau Montebello, beide
vom 13. IVIärz 2019, werden im Sinne der Erwägungen und mit folgenden direk—
ten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 des Raumplanungsgetzes für den Kanton Graubünden im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgender
Anweisung, folgendem Hinweis und folgendem Anliegen genehmigt:
a) Art. 9 Abs. 1 und 10 Abs. 1 der Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Kiesabbau Montebello werden im Einvernehmen mit der Gemeinde mit fol—
gendem Wortlaut genehmigt:
Art. 9 Abs. 1
"Der Bereich Lagerflächen umfasst Zwischenlager für nicht aufbereitetes und
aufbereitetes Kiesmaterial und Sand sowie anderes unverschmutztes Aushub— und Ausbruchmaterial, welches auf nicht befestigten Flächen zwischen-
gelagert werden darf".
27
Art. 10 Abs. 1
"Der Bereich Sammeln und Sortierplatz für Bauabfälle sowie Aufbereitung
von Inertstoffen umfasst Zwischenlager für Bauabfälle und Recyclingbau-
stoffe, die nur auf befestigten Flächen zwischengelagert werden dürfen (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, IVlischabbruch sowie Asphalt—
granulat, RC-Kiessand A, B und P, Betongranulat, Mischabbruchgranulat)".
b)
Sobald ein Abschluss des Abbaubetriebs im Gebiet lVlontebello absehbar ist,
haben die Gemeinde bzw. die Montebello AG in Zusammenarbeit mit der Re-
gion lVIaloja eine Standortevaluation für eine allfällige alternative regionale
Materialaufbereitungszone in die Wege zu leiten.
lm Rahmen des BAB-Verfahrens ist sicherzustellen, dass das Vorhaben
durch eine bodenkundliche Baubegleitung begleitet wird.
d) Die Montebello AG wird ersucht, die Notwendigkeit des Schlammweihers zu überprüfen.
Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Morteratsch - Montebello vom
13. März 2019 wird genehmigt,
Es wird gestützt auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. September 2018
und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und
Umwelt vom 26. September 2019 festgestellt, dass der Kiesabbau Montebello
umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann, sofern die folgenden
Auflagen eingehalten werden:
a) Die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgesehenen Massnahmen zum
I Schutz der Umwelt und zur Verminderung der Umweltbelastung sind alle-
.
samt umzusetzen.
28
b)
Ist die Geschiebedurchgängigkeit über die Blockschwelle erreicht, ist in ei-
nem neuen Gesuch für eine weitergehende Sandentnahme nachzuweisen,
dass sie ohne erhebliche Veränderung der Korngrössenverteilung und ohne
negative Auswirkungen auf unterliegende Lebensräume möglich ist. Ab die-
sem Zeitpunkt sind die Auswirkungen der Sandentnahme auf die Auflandung
der Schotterflur und die unterliegenden Gewässerabschnitte in Absprache
mit dem Amt für Natur und Umwelt in geeigneter Weise zu überwachen und
zu dokumentieren. Sollten Beeinträchtigungen der unterliegenden Gewässer-
abschnitte festgestellt werden, sind Sanierungsmassnahmen zu ergreifen.
c)
Das vorgängig zur Kiesentnahme entfernte Oberbodenmaterial ist auf den neuen Böschungen im Rahmen der Endgestaltung einzusetzen.
Der vorliegende Regierungsbeschluss, die beschlossene Nutzungsplanung vom 13. lVlärz 2019, der Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. September 2018 sowie
der Beurteilungsbericht des Amtes für Natur und UmWelt vom 26. September
2019 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt ... Während 30
Tagen im Verwaltungsgebäude Sinergia, Ringstrasse 10, Chur, nach telefoni-
scher Voranmeldung (081 257 50 55) eingesehen werden (Auflage nach Art. 20
UmweltverträglichkeitsverordnungKVUVP).
Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss können direkte
Adressaten des Beschlusses innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Le-—
gitimationsvorschriften Beschwerde an das Venrvaltungsgericht erheben.
Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach
IVlassgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Ge— meinde Pontresina auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt zu gegebener Zeit in
einer separaten Verfügung des Departements fürVolkswirtschaft und Soziales.
Die Anträge des WWF Graubünden in dessen Stellungnahme vom 5. Juli 2019
werden abgelehnt, soweit sie durch die vorliegende Nutzungsplanung resp. Um-
weItverträglichkeitsprüfung sowie den vorliegenden Nutzungsplangenehmigungs— beschluss nicht bereits berücksichtigt sind oder werden.
29
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be— schwerdefrist an das Verwaltungsgericht ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des
vorliegenden Beschlusses. ‘lO. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
11. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunnehmen.
12. Die von der Gemeinde bestimmte DatenvenNaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestleg’ungen erst dann als definitiv
rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Gen '
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine VenNal—
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs-
gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind. 13. Mitteilung an: -
Gemeindevorstand Pontresina, Via Maistra 133, 7504 Pontresina i
-
lVlontebello AG, Kies— und Betonwerk, 7504 Pontresina
-—
Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur
-—
WWF Graubünden, Oberalpstrasse 2, 7000 Chur
- Amt für Natur und Umwelt
- Amt für Jagd und Fischerei
-
— Amt für Wald und Naturgefahren
Tiefbauamt Graubünden
-— Amt für Immobilienbewertung
-
30
Amt für Raumentwicklung
- Standeskanzlei
- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (im Doppel, samt Unterlagen) '
Namens der Regierung Der Präsident: ' - Der Kanzleidirektor:
Dr. Mario Cavigelli
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione