Teilrevision Grischuns / Davous Chesas und Baugesetz
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · S-chanf
Documento
- Numero
- 21.256
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- S-chanf
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 mar 2021
Carta
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3788_B_TR_Grischuns_Davous_Chesas_BauG_21.256_de.pdfApri in una nuova scheda
Testo
ll Governo del Cantone dei Grigioni
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
16. März 2021
18. März 2021
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256/2021
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde S-chanf beschlossen an der Gemeindeverm sammlung vom 26. August 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen
wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: —
Teilrevision Baugesetz
__.
Zonenplan 1:1000 l 1:2000 Grischuns / Davous Chesas
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Suchanf einen Planungs und Mitwirkungsbericht vom 15. September 2020 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (SR 700.1) ein. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 14. Juli 2017 einen Vorprü—
'fungsbencht
Die öffentliche Bekanntgabe des GemeindeversammIungsbeschlusses vom 26. August 2020 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 24. September 2020. Es gingen keine Beschwerden
ein.
Mit Schreiben vom 3. November 2020 ersuchte der Gemeindevorstand S-chanf
Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
um
Gegenstand der Revisionsvorlage
.
nde Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemei en im Suchanf bildet einerseits der Zonenplan mit der Anpassung der Gefahrenzon
t "Davoüs Gebiet "Grischuns" sowie der Aufhebung der Quartierplanpflicht im Gebie ) verschie— Chesas". Andererseits werden in der Teilrevision des Baugesetzes (BauG trevidene Bestimmungen gestützt auf den Genehmigungsbesohluss für die Gesam 29. April sion der Ortsplanung aus dem Jahre 2013 (vgl. Regierungsbeschluss vom
gerichts
2014, Prot. Nr. 420) sowie gestützt auf die Rechtsprechung des Verwaltungs angepasst. lm Einzelnen wurden folgende Anpassungen beschlossen:
s Die im Zonenschema festgelegten Ausnützungsziffern werden neu gemäs
-
801.110) Art. 37a Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (BR entspreberechnet. Zu diesem Zweck wird das Zonenschema (Art. 12 BauG)
im chend überarbeitet und der bestehende Art. 13 BauG (Ausnützungsziffer) en Sinne einer Übernahme der Berechnungsmethodik gemäss der lnterkantonal AbVereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) mit einem satz 3 ergänzt.
-
entspre— Art. 24 BauG und Art. 24bis BauG werden aufgrund der Aufhebung der sowie chenden Hotelzonen durch das Verwaltungsgericht (Entscheide R 15 30
R 15 31, beide vom 16. Dezember 2015) und somit wegen der fehlenden lage (keine entsprechende Zone im Zonenplan) ersatzlos gestrichen.
-
—
Grund-r
BauG) und der Die veralteten Bestimmungen zu den Trockenstandorten (Art. 27
des Muster-
Abwasserentsorgung (Art. 41 BauG) werden unter Berücksichtigung baugesetzes (MBauG) neu formuliert.
gsbesohlus—
Art. 38 Abs. 4 BauG wird gemäss den Erwägungen des Genehmigun ses zur Gesamtrevision überarbeitet.
Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über-
einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
Teilrevision des Baugesetzes
lm Genehmigungsbeschluss vom 29. April 2014 (Prot. Nr. 420) zur Gesamtrevision der Ortsplanung aus dem Jahr 2013 wurde das Genehmigungsverfahren für Art. 38
Abs. 4 BauG mit Rücksicht auf das angeordnete Anhörungsverfahren sistiert. Gleich— zeitig wurde die Auflage verfügt, dass die Gemeinde in den Gebieten "Suot Chesas“
und "Sur Chesas" in Suchanf sowie im Gebiet "Curtins" in Cinuos-chel keine Baube— willigungen erteilen darf. Die vorliegend vorgenommenen Anpassungen beziehungsw
weise Präzisierungen von Art. 38 Abs. 4 BauG stehen im Einklang mit den kantonalen Vorgaben zum Ortsbildschutz und können somit unter gleichzeitiger Aufhebung
. der erwähnten Sistierung genehmigt werden. etzes
Im Übrigen gibt die am 26. August 2020 beschlossene Teilrevision des Bauges
zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
Zonenplan 1:1000 I 1:2000 Grischuns I Davous Chesas
Der Zonenplan 1:1000 / 1:2000 Grischuns / Davous Chesas vom 26. August 2020
gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
des geänderten RaumAllgemeiner ortsplanerischer Revisionsbedarf aufgrund planungsrechts
1.
Anpassung Baugesetz
vision des KRG beschlossen, Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilre
kte dieser KRG-Revision welche am 1 April 2019 in Kraft getreten ist Schwerpun (Art. 19u—19h) und über den bilden neue Regelungen über die Baulandmobilisierung 9w) sowie einheitliche Ausgleich planungsbedingter Vor— und Nachteile (Art. 19i—1 n kantonale Bestimmungen über einzelne Nutzungszone
und zum Baubewilligungs-
fttreten der KRG-Revision verfahren. Diese Regelungen sind unmittelbar nach Inkra ng des kommunalen Bau— anzuwenden (Art. 108a KRG) und erfordern eine Überprüfu wird die Gemeinde zugleich auch gesetzes in den entsprechenden Bereichen. Dabei teilrevidierten KRG den Gemeinzu prüfen haben, ob und inwieweit sie von den im
den zugestandenen Gesetzgebungsbefugnissen, etwa
in den Bereichen Baulandmo-
en will. So setzt beispielsweise bilisierung und Mehrwertausgleich, Gebrauch mach
onungen voraus, dass die Ge— die Erhebung von Mehrwertabgaben bei Auf— und Umz gesetzliche Grundlage dafür meinde in ihrem Baugesetz aktiv eine entsprechende beispiel in Art. 19 lVlBauG). schafft (Art. 19] Abs. 2 KRG; siehe ein Gesetzgebungs ss Art. 107 Abs. 2 Ziff. 1 KRG
Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass gemä
ändigkeiten allfälligen abwei» auch die KRG-Bestimmungen über Verfahren und Zust ehen. chenden Regelungen im kommunalen Baugesetz v0rg
Teilrevision des RPG an. AufAm 3. März 2013 nahm das Schweizer Stimmvolk eine in Kraft trat mussten die Kann grund dieser RPG Revision welche am 1 Mai 2014 iten Die Regierung erliess am tone ihre Richtpläne im Bereich Siedlung überarbe lung (KRIP-.S) Gestützt auf den 20 März 2018 den entsprechenden Richtplan Sied ema (Art. 86 BauG) in Bezug auf die
KRlP-S muss die Gemeinde u. a. das Zonensch
prüfen sowie mit einer entspren baulichen Dichteziffern in sämtlichen Bauzonen über die im Zonenschema festzulegen—chenden Baugesetzesvorschrift dafür sorgen, dass estens 80 Prozent ausgeden Dichteziffern bei konkreten Bauprojekten zu mind l in Art. 26 lVlBauG). schöpft werden (siehe das Gesetzgebungsbeispie
Anpassung Nutzungspläne
2.
n KRlP-S wird die Ge— Aufgrund der erwähnten Teilrevision des RPG und des neue esondere die Zonenmeinde nebst dem Baugesetz auch die Nutzungspläne (insb n. Im Vordergrund Stehen pläne) gesamthaft zu überprüfen und zu überarbeiten habe ielsweise der Wohn— die Überprüfung der Dimensionierung der Bauzonen wie beisp
über zu gross dimensio— bauzonen (gemäss KRlS verfügt S—chanf mutmasslich in Bezug auf die beste— nierte Bauzonenreserven) sowie die Baulandmobilisierung henden Bauzonen.
gend zu genehmigende Es kann an dieser Stelle festgehalten werden dass die vorlie Überprüfung resp RedukTeilrevision der Ortsplanung die Pflicht der Gemeinde zur tion ihrer Wohn-, Misch» und Zentrumszonen weder
erschwert noch verhindert.
Zeitliche Vorgabe
3
ngspläne im vorstehend Die erneute Überprüfung des Baugesetzes und der Nutzu ErlaSs des KRlP— S) zu dargelegten Sinne hat bis Spätestens 2023 (fünf Jahre nach
ndigen Revisionsarbeiten zün erfolgen. Die Gemeinde Suchanf wird ersucht, die notwe
gig voranzutreiben und sich durch ihr Ortsplanungsbüro
begleiten zu lassen.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1.
2.
Baugesetzes (Art. 12, Die am 26. August 2020 beschlossene Teilrevision des wird genehmigt. Art. 13, Art. 24, Art. 24bis, Art. 27, Art. 38 und Art. 41) us Chesas vom 26. August Der Zonenplan 1:1000 l 1:2000 Grischuns I Davo
2020 wird genehmigt. 3.
'
Der Gemeindevorstand S chanf wird ersucht, diese
n Beschluss in geeigneter
lehrung). Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbe
4.
Art not— Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher oder wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde Amtsstelle vorbehalten.
5.
6.
gs— Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzun plandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach. Mitteilung an:
Gemeindevorstand S—chanf, Chauntaluf 51, 7525 S-chanf Chur .. Planungsbüro Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000
-
- Rhätische Bahn AG, Bahnhofstrasse 25, 7000 Chur
- Amt für Natur und Umwelt » Denkmalpflege Graubünden
— Tiefbauamt — Amt für Energie und Verkehr — Amt für Immobilienbewertung _— Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Raumentwicklung
— Standeskanzlei
'
-' Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
f
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione