Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners Anpassung 2

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Bonaduz

Documento

Numero
21.410_51250
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Bonaduz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
4 mag 2021

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Bonaduz con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3721_B_AP_Ginellas-Ruver-Caschners_Anpassung2_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

3721_B_AP_Ginellas-Ruver-Caschners_Anpassung2_RB.pdf

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

4. Mai 2021

6. Mai 2021

410/2021

Mostra tutto il testo

Il Governo del Cantone dei Grigioni

A. Der Vorstand der Gemeinde Bonaduz beschloss an seiner Sitzung vom 1 1 . Januar 2021 eine Teilrevision des Arealplanes Ginellas-Ruver-Caschners, umfassend eine Anpassung der Arealplanvorschriften (APV). Neben diesem Planungsmittel reichte die Gemeinde Bonaduz die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 16. Februar 2021 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

-

Flächenzusammenstellung Etappierung der Überbaubarkeit

-

Übersicht über den Stand der Überbauung Etappe I

-

Übersicht über den Stand der Überbauung Etappe II

-

Übersicht über den Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife

-

Übersicht Bauzonenkapazität (BZK)

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 12. Juni 2020 einen Vorprü fungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 1 1. Januar 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 29. Januar 2021. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 20. Februar 2021 ersuchte der Gemeindevorstand Bonaduz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

2

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Am 16. März 2009 beschloss die Gemeinde Bonaduz eine Gesamtrevision ihrer Orts planung, welche mit Regierungsbeschluss (RB) Nr. 724 vom 7. Juli 2009 genehmigt wurde. Die Nutzungsplanung legte für die damals eingezonten Gebiete Ruver, Caschners und Ginellas eine Arealplanpflicht mit einer auf drei Etappen aufgeteilten Baufreigabe fest. Dieser Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners samt Freigabe der ers ten Bauetappe wurde am 19. Juli 2010 durch den Gemeindevorstand Bonaduz be schlossen und mit RB Nr. 47 vom 18. Januar 2011 genehmigt. Die Freigabe der Bauetappen setzt unter anderem voraus, dass die vorgehende Etappe einen Über bauungsstand von mindestens 75 Prozent aufweist. Die Freigabe der zweiten Etappe erfolgte mittels Änderung der APV vom 22. April 2013, welche mit RB Nr. 864 vom 17. September 2013 genehmigt wurde. Mit der vorliegenden Anpassung der APV soll nun die dritte und letzte Etappe für die Bebauung freigegeben werden.

C. Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners 1. Allgemeine Bemerkungen Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (Art. 22 Abs. 2 KRG) und wird - in Abweichung zu anderen Instrumenten der Grundordnung - vom Gemeindevor stand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans (Überbauungs- und Erschlies sungsvorgaben, Landumlegungen) und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Erschliessungsplans enthalten (Art. 46 Abs. 1 KRG). Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbauweise sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Art und Mass der Nutzung dürfen für räumlich begrenzte Flächen zur Entflechtung von Nutzungen und zur Herstellung von zweckmässigen Zonengrenzen geändert werden (Art. 46 Abs. 2 KRG).

3

Da mit Arealplänen geringfügig von der Grundordnung abgewichen werden darf, un terliegen Arealpläne zusätzlich der Genehmigung durch die Regierung (Art. 49 KRG). Gestützt auf den genehmigten Arealplan erteilt die Baubehörde anschliessend die für die Erschliessung und Überbauung notwendigen Baubewilligungen nach Art. 86 KRG. 2. Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S) Die vorliegende Freigabe der dritten Bauetappe ist auf ihre Übereinstimmung mit dem am 20. März 2018 beschlossenen kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S) zu prüfen. Dieser verpflichtet die Gemeinden u.a. zur Verdichtung der Wohn-, Mischund Zentrumszonen (WMZ) und deren Mobilisierung mit griffigen Mitteln (vgl. KRIPS, Kapitel 5.2.2). Gemäss aktueller Übersicht BZK Bonaduz vom 16. Februar 2021 ist Bonaduz eine Gemeinde mit knapp dimensionierten WMZ (Fall A). Führt eine Pla nung zu einer Zunahme der WMZ, müssen die Leitsätze des KRIP-S (Lageanforde rungen, Mindestdichte, ÖV-Güte) beachtet werden. Ebenso sind die Voraussetzun gen für Einzonungen gemäss Art. 15 RPG (u. a. Bedarf und rechtliche Sicherstellung der Verfügbarkeit der Einzonungsfläche) zu erfüllen, sofern die dafür vorgesehenen Gebiete im regionalen Richtplan als Siedlungsgebiet bezeichnet sind. Bei der vorliegenden Planung handelt es sich nicht um eine neue Einzonung - diese ist im Jahr 2009 rechtskräftig geworden. Die Planung führt somit zu keiner Zunahme der WMZ, sondern sie beinhaltet nur die Freigabe der dritten Bauetappe. Damit geht aber eine Erhöhung der WMZ-Kapazität einher, weshalb die Leitsätze des KRIP-S zu beachten sind. Die Gemeinde legt unter anderem dar, dass die Übersicht BZK unter Einbezug der hier freizugebenden Etappe im Ergebnis Bonaduz weiterhin deutlich als A-Fall ausweist. Auch die übrigen Vorgaben des KRIP-S seien entweder bereits im Rahmen der Einzonung im Jahr 2009 (Erschliessungs- und Bebauungskonzept) oder mit dem nun vorliegenden Arealplan erfüllt. So weist das Areal eine hinrei chende Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr auf (grösstenteils Güteklasse C; die äussersten fünf Parzellen Güteklasse D). Nicht erfüllt wird indes die erforderliche Mindestdichte. Gemäss KRIP-S ist vorliegend eine Ausnützungsziffer (AZ) von 0.8 zu erreichen. Der rechtskräftige Zonenplan sieht für den in der Wohnzone 2 (W2) liegenden Teil des Areals eine AZ von 0.5, für die

4

Wohnzone

3 (W3) eine AZ von 0.65 vor. Die Gemeinde Bonaduz beruft sich auf die

Möglichkeit

der Unterschreitung

Gemeinde

hält dazu im P M B (S. 12) fest, dass die bauliche Dichte in der freizuge

der Mindest-AZ aus städtebaulichen

benden Etappe an die umgebende

Bebauung im Sinne einer städtebaulichen

führung der vorangegangenen Etappen

Die

Weiter

angepasst werden müsse. Dabei stützt sich

die Gemeinde auf ihr kommunales räumliches

Leitbild vom 26. Oktober 2020. Im

Quartierplans vom 23. Mai 2011, welcher ein städtebauli

Lichte eines rechtskräftigen ches Konzept

Gründen.

über den gesamten Arealplanperimeter

definiert,

kann dies nachvollzo

gen und akzeptiert werden.

Gestützt

auf Art. 4 9 KRG

beschliesst die Regierung:

1.

Die a m 1 1 . Januar 2021 beschlossene Änderung der Arealplanvorschriften Ginellas-Ruver-Caschners (Art. 7a u n d 8a) wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Bonaduz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen

irgendwelcher

Art not

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund nötigen

Kennzeichnungen in den eingereichten

dieses Beschlusses

graphischen Auszügen vorzu

nehmen.

5. Die von der Gemeinde

bestimmte

daten nach den Weisungen

Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan

des Amtes für Raumentwicklung

nach.

5

6. Mitteilung an: -

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin

3721_V_APV_Ginellas-Ruver-Caschners.pdf

Kanton Graubünden Gemeinde Bonaduz

Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners Arealplanvorschriften

Beschlossen vom Gemeindevorstand am 19. Juli 2010 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 47 vom 18. Januar 2011

Letzte Änderung: Beschluss des Gemeindevorstands vom 11. Januar 2021 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 410 vom 04. Mai 2021

Inhaltsverzeichnis I.

Allgemeine Bestimmungen Anwendbares Recht Arealplangebiet Zweck Mittel des Arealplanes

II.

3

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4 Etappierung der Überbaubarkeit

Grundsatz Voraussetzungen der Baufreigabe Etappierungsflächen und Baufreigabe für die zweite Etappe Baufreigabe Ginellas Etappe III / Revision 2021

4

Art. 5

Art. 6

Art. 7 *

Art. 7a *

III. Gewährleistung der Verfügbarkeit, Mindestausschöpfung der AZ Sicherstellung der Nutzungspflicht Übergangsrechtliche Regelung zur Mindestausschöpfung der AZ

Art. 8 *

Art. 8a *

IV. Weitere Bestimmungen Etappenabgrenzung Gestaltung Erschliessung

V.

Gemeinde Bonaduz: Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners – Arealplanvorschriften

4 4 4 4

4 4 5

5

Art. 9

Art. 10

24 altri articoli

Art. 11 Schlussbestimmungen

Kosten Abänderung Inkrafttreten

3 3 3 3

5 5 6

6

Art. 12

Art. 13

Art. 14 6

6 6

2

Gestützt auf Artikel 46 ff. des Kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) sowie Art. 10 des Baugesetzes der Gemeinde Bonaduz (BauG) erlässt der Gemeindevorstand Bonaduz die nachfolgenden Vorschriften für den Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners.

I.

Allgemeine Bestimmungen

Anwendbares Recht 1

Soweit die folgenden Arealplanbestimmungen nicht besondere Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des Kantonalen Raumplanungsrechts (KRG und KRVO) sowie des Baugesetzes der Gemeinde Bonaduz.

Arealplangebiet 1

Art. 3

Der Arealplan regelt in erster Linie die Etappierung der Überbaubarkeit der neuen Wohnbaugebiete im Sinne von Art. 10 BauG. Zudem legt er gewisse Grundsätze der Erschliessung und Gestaltung fest, welche die Grundlage der nachfolgenden Quartierplanverfahren bilden.

Mittel des Arealplanes 1

Art. 2

Das Arealplangebiet umfasst die gemäss Ortsplanungsrevision vom 16. März 2009 von der Gemeindeversammlung beschlossenen Gebiete Ginellas, Ruver und Caschners (Genehmigung der Regierung vom 7. Juli 2009). Die genaue Abgrenzung des Arealplangebietes mit den darin enthaltenen Grundstücken ergibt sich aus dem Zonenplan bzw. Arealplan 1:2000.

Zweck 1

Art. 1

Art. 4

Zur Erreichung des Zwecks gemäss Artikel 3 dienen folgende Mittel: Rechtsverbindliche Mittel: – Arealplan 1:2000 – Arealplanvorschriften – Flächenzusammenstellung Etappierung der Überbaubarkeit Informative Mittel: – Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife (UEB) Dorf – Farsch, Tabelle und Plan 1:5000 – Planungs- und Mitwirkungsbericht

Gemeinde Bonaduz: Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners – Arealplanvorschriften

3

II.

Etappierung der Überbaubarkeit

Grundsatz 1

Die neuen Wohnbaugebiete Ginellas, Ruver und Caschners werden in drei Etappen zur Überbauung freigegeben. Die Etappen sind im Arealplan gekennzeichnet. Die Freigabe der Überbauungsetappen richtet sich nach Art. 10 BauG sowie den nachfolgenden Bestimmungen.

Voraussetzungen der Baufreigabe 1

2

Art. 5

Art. 6 Für die jeweils nächste Etappe dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn

a)

in der aktuell überbaubaren Etappe 75% der Fläche, jeweils bezogen auf die gesamte Etappe über die drei Gebiete, überbaut sind sowie

b)

der gesamtkommunale Bedarf für Neueinzonungen, bezogen auf das ganze Gemeindegebiet, ausgewiesen ist.

Das Verfahren richtet sich nach Art. 10 Abs. 3 BauG.

Etappierungsflächen und Baufreigabe für die zweite Etappe

Art. 7 *

1

Der Umfang der Flächen, die im jeweiligen Gebiet in den einzelnen Etappen freigegeben werden, ergibt sich aus der Flächenzusammenstellung.

2

Mit der Genehmigung des vorliegenden Arealplanes durch die Regierung werden die Flächen in der zweiten Etappe gemäss Flächenzusammenstellung zur Überbauung freigegeben.

Baufreigabe Ginellas Etappe III / Revision 2021

Art. 7a *

1

Mit Genehmigung der vorliegenden Revision 2021 wird Etappe III, Ginellas, mit einer Fläche von 25'783.71 m2 (gemäss Flächenzusammenstellung) zur Überbauung freigegeben.

III.

Gewährleistung der Verfügbarkeit, Mindestausschöpfung der AZ

Sicherstellung der Nutzungspflicht

Art. 8 *

1

Für die zur Überbauung freigegebenen Grundstücke gilt gemäss Art. 10 Abs. 7 BauG eine Nutzungsverpflichtung.

2

Der Gemeindevorstand schliesst mit den Grundeigentümern Kaufrechtsverträge zur Sicherstellung der Nutzungsverpflichtung ab.

Gemeinde Bonaduz: Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners – Arealplanvorschriften

4

3

Der Abschluss dieser Verträge mit allen Grundeigentümern der freizugebenden Etappe bildet die Voraussetzung für die Freigabe einer Etappe und die Zuweisung eines Grundstücks in eine Etappe mit priorisierter Überbaubarkeit.

4

Für die mit der Teilrevision 2021 freigegebenen Flächen Ginellas Etappe III (Art. 7a) gilt anstelle von Absatz 2 und 3 folgende Regelung: - Für die gesamte überbaubare Fläche Ginellas Etappe III gilt eine Bauverpflichtung gemäss

Art. 19g

KRG. - Die Überbauungsfrist beträgt acht Jahre, beginnend mit (konstitutiver) Genehmigung von

Art. 7a Übergangsrechtliche Regelung zur Mindestausschöpfung der AZ

Art. 8a *

1

Neubauten sowie grössere Erweiterungen und neubauähnliche Umgestaltungen bestehender Bauten werden im ganzen Arealplangebiet nur bewilligt, wenn die Ausnützungsziffer gemäss Zonenschema (ohne allfällige Boni im Quartierplan) zu mindestens 80% ausgeschöpft wird.

2

Die Baubehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder wenn die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses gemäss Absatz 1 eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde.

3

Werden Ausnahmen nach Absatz 2 zugelassen, sind Bauten so zu platzieren, dass die Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses gemäss Absatz 1 später auf der unbebauten Grundstücksfläche noch sinnvoll möglich ist, was von der Bauherrschaft im Baugesuch nachzuweisen ist.

4

Die Regelung gemäss diesem Art. 8a fällt ersatzlos dahin beziehungsweise ist nicht mehr anwendbar, sobald im Baugesetz der Gemeinde eine Regelung betreffend Mindestausschöpfung der AZ in Kraft tritt, welche die Grundstücke im Arealplangebiet erfasst.

IV.

Weitere Bestimmungen

Etappenabgrenzung

Art. 9 1

Die genaue Abgrenzung der einzelnen Etappen innerhalb der Gebiete ergibt sich (in teilweiser Abweichung vom Zonenplan) aus dem Arealplan 1:2000.

2

Die Zuweisung eines Grundstücks in eine Etappe mit priorisierter Überbaubarkeit richtet sich nach dem Zonenplan.

Gestaltung 1

Art. 10 Am südlichen Rand des Gebietes Ginellas ist im Quartierplan als Übergangselement

zwischen dem Wohngebiet und der Mischzone Vicrusch / ZKBN III ein Freihaltebereich mit

Gemeinde Bonaduz: Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners – Arealplanvorschriften

5

Erschliessungsfunktion und Grünpuffer vorzusehen. Die Nutzung wird im Rahmen der Quartierplanung verlegt. Erschliessung

Art. 11 1

Der Arealplan legt die Anschlusspunkte für die Quartiererschliessung, die Bereiche für mögliche Fusswegverbindungen und freizuhaltende Erschliessungskorridore fest.

2

Die Konkretisierung dieser Erschliessungsgrundsätze erfolgt in den Quartierplänen.

V.

Schlussbestimmungen

Kosten 1

Art. 12

Die Kosten der Arealplanung werden anteilsmässig nach Massgabe der Arealplan-Teilflächen auf die Quartierplanungen in den Gebieten Ginellas, Ruver und Caschners abgewälzt.

Abänderung

Art. 13 1

Sobald die Voraussetzungen für die Freigabe einer nächsten Etappe im Sinne von Art. 6 dieser Arealplanvorschriften gegeben sind, wird der Arealplan (insbesondere Art. 7) angepasst und mit den erforderlichen Dokumenten i.S.v. Art. 10 Abs. 3 BauG der Regierung zur Genehmigung vorgelegt. Mit der Genehmigung wird die nächste Etappe zur Überbauung freigegeben.

2

Das Verfahren für die Anpassung des Arealplanes richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts und des Baugesetzes der Gemeinde.

Inkrafttreten 1

Art. 14

Der vorliegende Arealplan tritt mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.

Gemeinde Bonaduz: Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners – Arealplanvorschriften

6

Änderungstabelle: Beschluss Gemeindevorstand

Genehmigung Kanton

Änderung

22. April 2013

RB Nr. 864 vom 17. September 2013

Art. 7 11. Januar 2021

RB Nr. 410 vom 04. Mai 2021

Art. 7a (neu), Art. 8, Art. 8a (neu)

Gemeinde Bonaduz: Arealplan Ginellas-Ruver-Caschners – Arealplanvorschriften

7