Gesamtrevision

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Ilanz/Glion

Documento

Numero
21.874
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Ilanz/Glion
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 ott 2021

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Ilanz/Glion con le zone edificabili.Apri la carta completa

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Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

12. Oktober 2021

AMT FÜR RAUMENTV/JCKLDNG

E

CH

1 5. Okt. 2021

II Governo del Cantone dei Grigioni

14. Oktober 2021

Protokoll Nr.

874/2021

N>.

tttiL-l - O_J

PT l 'ATJ

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim-

mung vom 9. Februar 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung (erste Etappe der Ge samtrevision). Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

- Baugesetz

- Zonenplan 1:2000 Gastrisch - Zonenplan 1:2000 llanz

- Zonenplan 1:2000 Luven

- Zonenplan 1:2000 Pitasch

- Zonenplan 1:2000 Riein/Duvin

- Zonenplan 1:2000 Rueun

- Zonenplan 1:2000 Ruschein/Ladir

- Zonenplan 1:2000 Schnaus/Schischiu

- Zonenplan 1:2000 Sevgein

- Zonenplan 1:2000 Siat/Pigniu

- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Glion Nord

- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Glion Süd - Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:25 000 Ilanz/Glion

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gastrisch

- Genereller Gestaltungsplan 1:500 llanz (Spitalquartier) - Genereller Gestaltungsplan 1:2000 llanz

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Luven

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pitasch

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Riein/Duvin

2

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Rueun

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Ruschein/Ladir

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Schnaus/Schischiu

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sevgein

- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Siat/Pigniu

- Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, llanz (Spitalquartier) - Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Castrisch - Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, llanz

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Luven

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Pitasch

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Riein/Duvin - Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr, Rueun

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ruschein/Ladir

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Schnaus/Schischiu - Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Sevgein

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Siat/Pigniu

- Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Nord - Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Süd

- Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Verkehr, Ilanz/Glion

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Castrisch

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, llanz

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Luven

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Pitasch

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Riein/Duvin

- Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Ver- und Entsorgung, Rueun

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Ruschein/Ladir

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Schnaus/Schischiu

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Sevgein

- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Siat/Pigniu

- Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Nord - Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Süd

- Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion

3

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden

ren Unterlagen ein: -

Planungs-

und Mitwirkungsbericht vom Dezember 2019 gemäss Art. 47 der eidge

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; S R 700.1)

-

Bericht Anpassungen

-

Bericht Anpassungen aufgrund der Behandlung im Parlament

-

weite

aufgrund der 1 . Mitwirkungsauflage

Bericht Anpassungen aufgrund der 2. Mitwirkungsauflage

Grundlagenbericht

- Bericht zur Bevölkerungskonferenz vom 1 . Februar 2014

- Begleitbericht Gewässerraumausscheidung Gemeinde Ilanz/Glion - Bericht Freihaltung

der Ortsbilder

-

Lärmgutachten Pendas

-

Liste Fledermausquartiere (Gastrisch, Duvin, llanz, Ladir, Luven, Rueun, Ru-

-

Tabelle Auswertung Vorprüfungsbericht

schein, Schnaus, Sevgein, Siat)

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Gastrisch

-

Ortsbauliche Analyse - Stadt llanz

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Luven

-

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Duvin

Ortsbauliche Analyse - Dorf Ladir

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Pigniu

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Riein

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Pitasch

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Rueun

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Schnaus/Dorf Strada

-

Ortsbauliche Analyse - Dorf Ruschein Ortsbauliche Analyse - Dorf Sevgein Ortsbauliche Analyse - Dorf Siat

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 7. Juni 2017 einen Vorprü

fungsbericht.

4

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 9. Februar 2020 ge

mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;

BR 801.100) erfolgte am 6. März 2020. Es gingen 14 Beschwerden ein. Diese wer

den in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Im Rahmen der Verfahrensbe

teiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die

am 4. August 2020 eine Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 17. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Ilanz/Glion bildet im Wesentlichen die Zusammenführung der 13 Ortsplanungen der

im Jahr 2013 fusionierten Gemeinde. Aufgrund der Grösse der Gemeinde und der Vielschichtigkeit der Inhalte hat die Gemeinde die Planung in sechs Phasen unter

teilt, welche in zwei Etappen zur Genehmigung eingereicht werden. Die hier zu prü fende erste Genehmigungsetappe stellt Phase IV der Gesamtrevision dar. Parallel

dazu wurde in Phase V das kommunale räumliche Leitbild erarbeitet und vom Ge

meindevorstand am 6. April 2021 genehmigt. Die Umsetzung der Vorgaben des Bun

desgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) resp. des

kantonalen Richtplans, Teil Siedlung (KRIP-S) wird in Phase VI erfolgen und bildet schliesslich Gegenstand der noch zu beschliessenden zweiten Genehmigungs

etappe. Gleichwohl finden sich in der vorliegenden ersten Etappe einige Inhalte, wel

che dieser zweiten Genehmigungsetappe vorgreifen.

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c. Übereinstimmung mit der Richtplanung

1. Allgemeines

Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Grau

bünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie

mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) übereinstimmt.

2. Siedlungsgebiet

Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 KRIP-S festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen

und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regio

nal abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, sobald diese während einer Pla

nungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten.

Mit der vorliegenden Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um ca. 2,78 ha er weitert. Allerdings gehen ca. 2,03 ha auf Geoinformationssystem-technisch bedingte

Bereinigungen zurück, welche nicht weiter berücksichtigt werden. Planungsbedingte (materielle) Erweiterungen belaufen sich daher auf lediglich ca. 7484 m 2. Folglich

wird die Grenze von 1 ha nicht überschritten und auf eine vorgängige Anpassung des

Regionalen Richtplans kann verzichtet werden.

Des weiteren werden mit der hier vorliegenden Planung ca. 24 730 m 2 verlagert. Da

mit bedarf die Verlagerung des Siedlungsgebietes gestützt auf Art. 15 Abs. 3 RPG

sowie Kap. 5.2.1 KRIP-S einer vorgängigen Anpassung des Regionalen Richtplans.

Ein Grossteil der Verlagerungen umfasst Klein- und Kleinstflächen und stellt Arron

dierungen dar, für die der Schwellenwert von 1 ha unter anderem eingeführt wurde.

Hingegen führt allein die Einzonung des Areals "Pendas" zu einer Erweiterung des

Siedlungsgebiets von ca. 20 626 m 2 . Diese Fläche kann somit nicht genehmigt wer

den, bis das Siedlungsgebiet im Rahmen des Regionalen Richtplans definiert wurde.

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3. Kompensationspflicht

Gemäss KRIP-S (vgl. Ziff. 5.2.2, S. 5.2-8) müssen Einzonungen von Wohn-, Misch-

und Zentrumszonen in Gemeinden mit richtig oder überdimensionierten Wohn-,

Misch- und Zentrumszonen gemeindeintern mindestens kompensiert werden. Bei

Ilanz/Glion handelt es sich gemäss KRIP-S (vgl. S. 5.2-18) um eine Gemeinde mit

mutmasslich überdimensionierten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen.

Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung werden die Bauzonen insge

samt um ca. 3,59 ha reduziert. Die Bilanz für die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen

hingegen weist eine Vergrösserung um ca. 2,22 ha aus. Hierbei sticht vor allem die

Einzonung des Areals "Pendas" zwischen dem Bahnhof llanz und dem Vorderrhein

mit ca. 1,69 ha in die Kernerweiterungszone hervor. Dabei handelt es sich zwar

grösstenteils um bereits bebaute Parzellen, jedoch werden hiermit auch zusätzliche

Bauzonenreserven geschaffen. Die weiteren Veränderungen der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen ergeben sich durch Ein- und Auszonungen von Klein- und Kleinstflä

chen infolge von Arrondierungen oder Bereinigungen der Bauzonenabgrenzungen,

vielfach an der Grenze zur Zone Übriges Gemeindegebiet (ÜG) entlang von Strassen

(sog. Strassen-ÜG). Die genannten Kleinflächen sind aus raumplanerischen Sicht

nicht zu beanstanden, dienen sie in der Regel doch einer verbesserten Nutzung des Bodens und sind somit insbesondere im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG zu ver

stehen.

Hingegen stellt die neue Kernerweiterungszone in "Pendas" eine klassische Einzo nung dar, welche ohne Kompensation nicht statthaft ist. Die Gemeinde Ilanz/Glion

muss gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 7ff.) ihre Wohn-, Misch- und Zentrumszonen insgesamt reduzieren. Diese Arbeiten sind, wie erwähnt, für die zweite Revisions

etappe der Ortsplanung vorgesehen. Daher drängt sich (statt einer Sistierung) auf,

die Einzonung des Gebietes "Pendas" in die Kernerweiterungszone zur Überarbei

tung zurückzuweisen, um der Gemeinde die nötige Handlungsfreiheit für die zweite

Etappe zu belassen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass das Gebiet

"Pendas" im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Be

deutung (ISOS) als zu erhaltende Freifläche erfasst ist.

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Mit Schreiben vom 3. November 2020 wurde die Gemeinde Ilanz/Glion hierzu vom Amt für Raumentwicklung angehört. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 legt

die Gemeinde dar, dass sie dieses Vorgehen als zweckmässig erachtet, sofern auch der Bahnhofsbereich (Parzellen Nrn. 490, 491, 492, 493, 494, 495, 15 395 sowie

Teile der Parzelle Nr. 111; s. Plan im Anhörungsschreiben der Gemeinde Ilanz/Glion, Rz. 27, S. 19) ebenfalls zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Nur so sei die Planung gesamthaft für das Areal neu zu konzeptionieren. Diesem Antrag kann

Folge geleistet werden.

D. Baugesetz 1. Allgemeine Bemerkungen

Das vollständig revidierte Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion ist mit der interkanto

nalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sowie mit der

kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt.

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen.

Schwerpunkte dieser am 1. April 2019 in Kraft getretenen KRG-Revision bilden neue

Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a-19h) und den Ausgleich pla

nungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w). Diese Regelungen sind mit dem

Inkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzuwenden. Die Gemeinde Ilanz/Glion

hat mit Art. 4 Baugesetz von der Möglichkeit der Baulandmobilisierung für beste

hende Bauzonen gemäss Art. 19g KRG Gebrauch gemacht.

2. Korrektur formeller Mängel

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord

nung formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im

Baugesetz formelle Mängel festgestellt, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinn

zugänglich sind. Mit Schreiben vom 3. November 2020 wurde die Gemeinde

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Ilanz/Glion darüber informiert. Sie stimmt mit Schreiben vom 20. Mai 2021 den Kor

rekturen der formellen Fehler (Änderung der Begriffe "Inertstoffdeponie" und "Reak

tordeponie" in Deponietyp A resp. E in Art. 49 f. Baugesetz sowie Änderung des Be

griffes "siedlungsbaulich" in ortsbaulich in Art. 57 Baugesetz) zu. Zudem ersuchte die

Gemeinde im genannten Anhörungsschreiben um eine Korrektur des Tippfehlers in

der Überschrift des Kap. C. sowie in Art. 73 Abs. 1 Baugesetz (Korrektur der Planbe

zeichnung in Genereller Erschliessungsplan). Diesem Antrag kann stattgegeben wer den.

3. Materielles

3.1 Art. 40 (Zone für Grünflächen)

Die Gemeinde sieht in Art. 40 Baugesetz eine Regelung für die Zone für Grünflächen

vor, wobei nach Abs. 1 dafür die einschlägigen Bestimmungen im KRG gelten sollen.

In Abs. 2 bis 4 sieht die Gemeinde vor, die zulässigen Bauten und Anlagen in dieser Zone zu bestimmen.

Die Zone für Grünflächen ist in Art. 30 KRG geregelt. Art. 107 Abs. 2 KRG bestimmt,

dass die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des neuen KRG abweichenden

kommunalen Vorschriften sofort, d. h. bereits mit dem Inkrafttreten des neuen KRG,

vorgehen. Diese unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des KRG sind in Ziff. 1 - 5 von Abs. 2 namentlich aufgezählt. Darunter ist auch die Zone für Grünflächen ver

zeichnet. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass diese Zonen in sämtli

chen Gemeinden des Kantons gleich angewendet und ausgelegt werden. In diesem

Sinne sind kommunale Bestimmungen unnötig. Darüber hinaus sind sie auch aus

Überlegungen zur Rechtssicherheit problematisch und zumindest dann unzulässig, sofern sie sich nicht auf eine gefestigte kantonale Praxis und Rechtsprechung stüt

zen können. Ob in einer Zone für Grünflächen beispielsweise ein Gartenhäuschen

oder ein Pavillon zulässig ist, kann nicht im kommunalen Baugesetz geregelt werden,

sondern ist vielmehr im konkreten Fall zu beurteilen.

Die Gemeinde äusserte sich zu dieser Problematik mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 3 f.). Darin beantragt sie, die Zone könne einfach in "Zone für Grünräume" um

benannt werden. Dadurch würde es sich neu um eine kommunale Spezialzone han

deln, welche nach Art. 49 Abs. 3 KRG zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.

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Art. 40 Abs. 1 Baugesetz

sieht ausdrücklich vor, dass für die Zone grundsätzlich die

einschlägigen Bestimmungen

rän der Gemeinde Ilanz/Glion

des KRG anzuwenden seien. Somit wollte der Souve

eine Zone nach KRG und nicht eine kommunale Spezi

alzone. Art. 40 Abs. 2 bis 4 Baugesetz kann somit nicht genehmigt

werden.

3.2 Art. 41 (Freihaltezone)

Auch für die Freihaltezone ist analog zu obigen Erwägungen festzustellen, dass kom

munale Ergänzungen sehr problemanfällig sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 KRG dürfen

Bauten und Anlagen dem Zonenzweck nicht widersprechen. Ob dem im Einzelfall so ist, kann nicht bereits im Baugesetz vorab entschieden werden.

Die Gemeinde äusserte sich zu dieser Problematik

mit Schreiben vom 20. Mai 2021

(Rz. 3 f.) und schlägt auch hier eine Änderung der Zonenbezeichnung vor. Dem kann

auch hier nicht stattgegeben werden. Art. 41 Abs. 3 bis 4 Baugesetz werden nicht genehmigt.

3.3 Art. 42 (Ruhezone)

Die Bestimmung zur Ruhezone entspricht

Art. 39 des Musterbaugesetzes für Bünd

ner Gemeinden 2014 (MBauG 2014). Dabei handelt es sich aber um ein veraltetes Instrument, welches sich in der Vergangenheit

nicht bewährt hat. Dem entsprechend

wurde es aus dem MBauG 2020 gestrichen. Der Gemeinde wird daher empfohlen,

die Ruhezone bei nächster Gelegenheit durch Wildruhezone gemäss Art. 50 MBauG 2020 zu ersetzen.

3.4 Art. 46 (Campingzone)

Art. 46 Abs. 1 Baugesetz sieht vor, dass in der Campingzone unter anderem auch

sogenannte "Cabins" erstellt werden dürfen. Zu dieser Regelung drängen sich ver

schiedene Bemerkungen auf. Zum einen handelt es sich bei der Campingzone nach

Art. 46 Baugesetz um eine Nichtbauzohe. Somit sind lediglich betrieblich notwendige

Bauten zulässig, wie beispielsweise sanitäre Anlagen, Verkaufs- und Versorgungs stätten oder eine Rezeption.

Um den heutigen Bedürfnissen des Campingtourismus Genüge zu tun, ohne den

Trennungsgrundsatz sowie die Bestimmungen

von Art. 15 RPG zur Lage und Grösse

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von Wohnbauzonen zu unterlaufen, werden in Nichtbauzonen praxisgemäss "cam

pingähnliche" Bauten in untergeordnetem Umfang zugelassen (vgl. Merkblatt Cam ping und Raumplanung, ARE, Oktober 2019). Diese Bauten müssen in ihrer bauli

chen Dimension einem Wohnwagen/-mobil mit einer maximalen Grundfläche (Wohn fläche) von 25 m 2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 3,80 m (bei Flachdächern

von 2,20 m) entsprechen. Die von der Gemeinde vorgesehene Regelung der "Cab-

ins" mit einer maximalen Grundfläche von 42 m 2 und einer Gesamthöhe von maximal

4 m übersteigt die gemäss Merkblatt zulässigen Masse.

Das Amt für Raumentwicklung führte im Anhörungsschreiben vom 3. November 2020 aus, dass campingähnliche Bauten bloss mit einer Grundfläche von 25 m 2 und einer

Gebäudehöhe von 2,20 m zulässig seien. Im Anhörungsschreiben der Gemeinde

vom 20. Mai 2021 erklärt sie sich damit einverstanden, die maximale Grundfläche auf 25 m 2 zu beschränken. Auch die Gesamthöhe könne reduziert werden, jedoch bloss auf 3 m, statt wie vom Amt für Raumentwicklung vorgeschlagen auf 2,20 m . Zur Be

gründung führt die Gemeinde aus, die "Cabins" mit Flachdach müssten bereits aus Gründen der Wohnhygiene auf einen Sockel montiert werden.

Das Amt für Raumentwicklung hat in seinem Anhörungsschreiben übersehen, dass gemäss dem erwähnten Merkblatt eine Gesamthöhe von 3,80 m zulässig ist. Der

vom Amt für Raumentwicklung erwähnte Wert von 2,20 m bezieht sich auf Flach

dachbauten. Dabei ist das erwähnte Merkblatt diesbezüglich etwas unpräzise und

missverständlich. Die erwähnten Flachdachbauten dürfen zwar lediglich eine Höhe

von 2,20 m aufweisen, jedoch bezieht sich dieser Wert allein auf die Flachdachbaute

selbst. Nicht darin eingerechnet sind die in der Regel nötigen Sockel oder Funda

mente, welche für den Geländeausgleich sowie aus wohnhygienischen Gründen n ö

tig sind. Somit darf wie von der Gemeinde aufgezeigt eine "Cabin" mit einem Flach dach durchaus auf ein Fundament

von 0,6 m gestellt werden, womit eine Gesamt

höhe von 2,80 m (2,20 m + 0,60 m) resultiert. Damit entspricht eine solche Flach dachbaute

in etwa der Höhe eines herkömmlichen Wohnwagens (Höhe innen ca.

2,00 m , aussen ca. 2,70 m). Weitere Details (z. B. Höhen für Sockel sowie Flach

dachbauten) können im Arealplan festgelegt werden. Vorliegend werden die zulässi gen baulichen Dimensionen mit einem Vorbehalt auf folgende Höchstmasse korri

giert: 25 m 2 Grundfläche sowie 3,80 m Gebäudehöhe.

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Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 4ff.) beantragt die Gemeinde,

an

stelle des zu erstellenden Gestaltungskonzepts eine Arealplanpflicht zu stipulieren.

Hierzu soll mittels direkter Korrektur in Art. 46 Abs. 1 Baugesetz, letzter Satz, das

Wort "Gestaltungskonzept11durch "Arealplan" ersetzt werden. Ebenso solle die Be

stimmung im zweiten Spiegelstrich von Art. 46 Abs. 4 Baugesetz, wonach das G e

staltungskonzept durch den Gemeindevorstand zu genehmigen

ist, gestrichen

den. Gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG kann diesem Antrag gefolgt werden. Wie eingangs

wer

erwähnt, können die "Cabins" mit der vorliegenden Bestimmung als ei

genständige Wohneinheiten ausgestattet werden. Damit würden die "Cabins" auch

unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes

überZweitwohnungen (Zweitwoh

nungsgesetz, ZWG; SR 702) fallen. Dementsprechend müssen diese touristisch be

wirtschafteten Zweitwohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZWG sein. Somit ist eine

dauerhafte Vermietung der "Cabins" an einzelne Personen meinde wird darauf hingewiesen,

nicht erlaubt. Die G e

dass im Rahmen der Baubewilligung entspre

chende Auflagen verfügt werden müssen. 3.5 Art. 49 (Materialablagerungszone)

Die Gemeinde

wird darauf hingewiesen, dass in der Deponie "Tschentaneras" auch

eine Deponie des Typs B betrieben wird. Zudem besitzt die Deponie "Plaun Grond" auch ein Kompartiment für Schlacke (Typ D nach der Verordnung über die Vermei

dung und die Entsorgung von Abfällen, VVEA; SR 814.600). Die Gemeinde wird er

sucht, die baugesetzliche Regelung für diese Deponietypen zu ergänzen. 3.6 Art. 57 (Geschützte und partiell geschützte a)

tende Bauvolumen) Vorbemerkung

Die Baugesetze der Bündner

Gemeinden

Bauten und Anlagen,

unterschieden

zu erhal

früher in der Regel zwi

schen "schützenswerten Bauten u n d Anlagen", "erhaltenswerten Bauten und Anla

gen" sowie allenfalls noch "ortstypischen, prägenden Bauten und Anlagen" (vgl. Mus

terbaugesetz für Bündner Gemeinden aus dem Jahr 2014, MBauG14). Im ZWG vom

20. März 2015 wurde die für viele Kantone neue Kategorie

von "ortsbildprägenden

Bauten" geschaffen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZWG dürfen in den geschützten

sowie

12

auch in solchen als ortsbildprägend festgelegten Bauten neue Wohnungen ohne Nut zungsbeschränkungen erstellt werden, sofern die Baute in ihrem Schutzwert nicht

beeinträchtigt wird, insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grund

struktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben (Abs. 1 lit. a), eine dau

ernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann (Abs. 1 lit. b) und

keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 1 lit. c).

Damit folglich in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 %

in eine bestehende Baute eine neue Zweitwohnung eingebaut werden darf, muss so

mit als erste Voraussetzung entweder eine schützenswerte oder ortbildprägende

Baute vorliegen. Entsprechend haben die Gemeinden in den neueren Ortsplanungen diese Bauten in den Generellen Gestaltungsplänen zu bezeichnen und eine entspre

chende Baugesetzesbestimmung zu erlassen. Das überarbeitete Musterbaugesetz unterscheidet in Art. 69 denn auch zwischen geschützten und ortsbildprägenden

Bauten. Wurde eine Baute in einem Generellen Gestaltungsplan als “geschützt" oder "ortsbildprägend" festgelegt, so ist der Einbau einer Zweitwohnung zulässig, sofern

die oben erwähnten Voraussetzungen (neben anderen Vorgaben) erfüllt sind.

Die Gemeinde Ilanz/Glion verzichtete darauf, diese neue Unterscheidung vorzuneh

men, was die Beurteilung im Einzelfall verkompliziert und zu Lasten der Rechtssi

cherheit für die Betroffenen geht. In diesem Sinne wird der Gemeinde Ilanz/Glion

dringend empfohlen, ihre gewählte Praxis zu überdenken und die bundesgesetzlich

vorgegebene Unterscheidung "geschützt" und "ortsbildprägend" im Generellen G e

staltungsplan und im Baugesetz einzuführen.

b) Geschützte und partiell geschützte Bauten

Art. 5 7 Abs. 3 Baugesetz sieht vor, dass Bauten gemäss Abs. 1 (geschützte Bauten)

und Abs. 2 (partiell geschützte Bauten) als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG

gelten.

Unstreitig gelten die im Generellen Gestaltungsplan von Ilanz/Glion als geschützt festgelegten Bauten und Anlagen auch als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1

ZWG. Fraglich und nachstehend zu prüfen ist indessen, ob dies auch auf partiell ge

schützte Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2 Baugesetz zutrifft. Es stellt sich

13

somit die Frage, ob partiell geschützte Bauten und Anlagen entweder als geschützt

oder als ortsbildprägend im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG betrachtet werden können.

Anders als die geschützten Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 1 Baugesetz

müssen die bloss partiell geschützten Bauten und Anlagen nicht von "hohem" Wert

sein. Sie unterliegen auch nicht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit und müssen

deshalb nicht integral, also aussen wie innen, erhalten werden. Vielmehr wird der

Schutz auf die "wesentliche äussere Bausubstanz" und "allenfalls wichtige" Substanz

im Inneren beschränkt. Dies genügt nicht, damit auch partiell geschützte Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2 als geschützt im Sinne von Art. 9 ZWG gelten kön

nen.

Gemäss Art. 6 der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1)

sind ortsbildprägende Bauten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG jene Gebäude, die

durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbilds

und zur Identität des Ortes beitragen. Demgegenüber sind partiell geschützte Bauten

und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2 Baugesetz nur allenfalls und somit nicht zwin

gend durch ihre Lage und Gestalt von ortsbaulichem Wert. Das ist ungenügend. Ent sprechend können partiell geschützte Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2

Baugesetz nicht als ortsbildprägend im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG betrachtet wer

den. Entsprechend ist Art. 57 Abs. 3 Baugesetz mit einem Vorbehalt zu genehmigen.

Die Gemeinde wurde hierzu angehört. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, die Beur

teilung der Regierung stehe im Widerspruch zur Praxis des Kantons Bern. Die Praxis

des Kantons Bern respektive die entsprechende Gesetzgebung muss von der Regie

rung nicht auf die Richtigkeit überprüft werden. Dies wird allenfalls einmal von einem

Gericht geschehen. Unabhängig davon muss der Kanton Graubünden die Gesetze selber auslegen und die kommunalen Baugesetze auf ihre Richtigkeit überprüfen.

Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (Rz. 24.1f.) even-

tualiter, dass alle Stallscheunen, die in der vorliegenden Planung partiell geschützt

werden sollen, zur Überarbeitung zurückgewiesen werden sollen. Dieser Antrag ist

abzulehnen. Die Unterschutzstellungen müssen immer aus rein orts-/städtebaulichen

14

und kulturhistorischen Gründen erfolgen - unbesehen von damit allfällig verbunde

nen Umnutzungsmöglichkeiten. Wie eingangs erwähnt, wird der Gemeinde empfoh len, ihr gewähltes System zu überdenken und zu überarbeiten. Wie und ob sie das

macht, muss ihr überlassen werden.

In Würdigung der vorgenannten Aspekte wird der in Art. 57 Abs. 3 Baugesetz enthal

tene Passus "und 2" nicht genehmigt, so dass partiell geschützte Bauten gemäss

Art. 57

Abs. 2 Baugesetz nicht als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG gelten.

3.7 Art. 91 (Dächer) und Art. 92 (Dachaufbauten, Dachfenster und Dachein schnitte)

Die Dachlandschaft ist ein wichtiges Element des Ortsbildes

und deshalb mit beson

derer Sorgfalt zu behandeln. In den bisherigen Baugesetzen einzelner Fraktionen

fanden sich Vorschriften bezüglich Firstrichtungen und Dachmaterialien. D a nicht alle

Bestimmungen betreffend Dächer in das revidierte Baugesetz aufgenommen wurden, ist es umso wichtiger, dass die Gemeinde Ilanz/Glion bei Bauvorhaben ein besonde

res Augenmerk auf die Dachgestaltung legt und dabei den Besonderheiten der Frak

tionen Rechnung trägt.

Gemäss Art. 91 Abs. 2 Baugesetz ist die vorgegebene Firstrichtung gemäss Generel lem Gestaltungsplan einzuhalten. Die Firstrichtungen fehlen jedoch in den vorliegen

den Generellen Gestaltungsplänen. In der Annahme, dass die Firstrichtungen einzel

ner Bauten im Zuge der zweiten Etappe der Gesamtrevision im Generellen Gestal

tungsplan festgelegt werden, ist dies nicht zu beanstanden.

In den Baugesetzen der Faktionen sind neben den Materialien und Formen auch im mer die ortsüblichen

Farben für Dächer festgeschrieben. Die Gemeinde wird ersucht,

im Zuge der zweiten Etappe der Gesamtrevision eine entsprechende Ergänzung des

Art. 91

Baugesetz zu prüfen.

I m Übrigen gibt das am 9. Februar 2020 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren

Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

15

E. Zonenplan 1:2000 Castrisch Zonenplan 1:2000 llanz

Zonenplan 1 :2000 Luven

Zonenplan 1 :2000 Pitasch

Zonenplan 1:2000 Riein/Duvin

Zonenplan 1:2000 Rueun

Zonenplan 1:2000 Ruschein/Ladir

Zonenplan 1:2000 Schnaus/Schischiu Zonenplan 1:2000 Sevgein

Zonenplan 1:2000 Siat/Pigniu

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Giion Nord

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Glion Süd Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:25 000 Ilanz/Glion 1. Vorgaben bezüglich der Siedlungsentwicklung nach innen

1.1 Dimensionierung der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk eine Änderung des RPG angenommen.

Diese erste Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazuge

hörende Anpassung der RPV traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Das

Augenmerk dieser Anpassung lag auf einer angestrebten Siedlungsentwicklung nach

innen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem vo raussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Art. 15 Abs. 2 RPG bestimmt neu

ausdrücklich, dass überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind.

Wie bereits vorne zur Richtplankonformität erwähnt, verfügt die Gemeinde Ilanz/Glion

über mutmasslich überdimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen-Reserven.

Die Gemeinde ist sich dieser Problematik bewusst und hat bereits eine Planungs

zone erlassen, welche potentielle Auszonungsflächen bezeichnet. Darüber hinaus

wurde in der hierzu genehmigenden Planung mit Art. 4 Baugesetz eine Vorschrift zur

Baulandmobilisierung erlassen. Die entsprechenden Flächen sind im Zonenplan aus-

16

gewiesen.

Die notwendigen Auszonungen wurden indessen noch nicht vorgenom

m e n und sollen erst in der zweiten Genehmigungsetappe

erfolgen. Damit ist die vor

liegende Planung nicht im Einklang mit der Vorgabe von Art. 15 Abs. 2 RPG.

Aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 46 ff.) geht hervor, dass die G e

meinde gemäss rechtskräftiger Ortsplanung über ca. 37,1 h a unüberbaute verfügt, ca. 25,9 h a davon sind Wohn-, Misch- und Zentrumszonen.

Bauzonen

Im Planungs

und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 48) wird sodann ausgeführt, dass infolge des prog

nostizierten Bevölkerungsrückgangs um acht Einwohnerinnen und Einwohner kein Baulandbedarf

für die Gemeinde Ilanz/Glion bestünde. Zuerst ist dazu anzumerken,

dass die Bevölkerungsprognosen 2016 für die Gemeinde

um 298 Einwohnern bis 2030 ergaben.

Ilanz/Glion

ein Wachstum

Zwischenzeitlich liegen die neuen Bevölke

rungsprognosen vor. Dort wird für Ilanz/Glion gemäss Szenario "hoch" nur mehr eine

Zunahme

der Bevölkerung um 1 19 Einwohnerinnen und Einwohner von 4757 (per

31 . Dezember 2019) auf 4876 für das Jahr 2035 erwartet. Mit den bisherigen

Reser

ven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen stünden folglich ca. 2177 m 2 (259 000 /

119) Wohnbauland pro zusätzlicher Einwohnerin respektive zusätzlichem Einwohner

zur Verfügung; der Baulandbedarf

der gegenwärtigen

Einwohnerinnen und Einwoh

ner umfasst hingegen lediglich ca. 193 m (919 900 / 4757). Dies zeigt, dass die G e meinde Ilanz/Glion

2

trotz positiver Bevölkerungsprognose über deutlich zu grosse Re

serven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen verfügt.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen des Datenblattes als

Grundlage für den KRIP-S gedacht und konzipiert sind. Sie bilden eine Datenbasis zur Steuerung der Baulandkapazitäten den konkreten Baulandbedarf

über den ganzen Kanton. Rückschlüsse auf

auf Stufe der Nutzungsplanung lassen die Datenblätter

hingegen nur bedingt zu. So wäre beispielsweise die Schlussfolgerung, dass bei ei n e m Bevölkerungsrückgang kein Bedarf für Bauland mehr bestehe, falsch.

Zur Ermittlung des konkreten Bedarfs an Wohn-, Misch- und Zentrumszonen muss die Gemeinde alle relevanten Faktoren einbeziehen.

Neben den Bevölkerungsprog

nosen können dies auch wirtschaftliche Entwicklungen sowie Ausbauprojekte der

Verkehrsinfrastruktur (insbesondere bessere ÖV-Erschliessung) sein. Ebenso gilt es,

die Zentrenfunktionen und die öffentlichen sowie soziokulturellen Einrichtungen zu

17

beachten. Dabei kommt dem erwähnten kommunalen räumlichen Leitbild eine be sondere Bedeutung zu (

Nutzungsplanung, RPG).

in: Praxiskommentar RPG, Bd. I:

[Hrsg.], 2016, N. 54 zu Art. 15

Die hier zur Diskussion stehende Planung weist zwar gesamthaft eine Reduktion der

Bauzonen um ca. 3,30 ha auf, die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen werden jedoch um ca. 2,51 ha vergrössert. Wie vorne ausgeführt, kann die Einzonung des Gebiets

"Pendas" im Umfang von ca. 1,69 ha nicht genehmigt werden. Die verbleibenden ca.

0,82 ha (2,51 - 1,69) eingezonte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen stellen Arron

dierungen oder Bereinigungen der Zonenabgrenzungen dar, welche in dieser Form

akzeptiert werden können. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht, in der weiteren

Planung ihrer Aufgabe gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG zur Reduktion der Wohn-, Mischund Zentrumszonen nachzukommen. Gleiches gilt aber auch für andere überdimen sionierte Bauzonen. Hier ist z. B. an Flächen in der Zone für öffentliche Bauten zu

denken, die infolge der Fusion nicht mehr benötigt werden.

Den vorliegenden Revisionsakten wurde keine Übersicht der Bauzonenkapazitäten

und somit kein aktualisierter Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife so

wie der Nutzungsreserven beigelegt. Dies ist im Rahmen der zweiten Genehmi

gungsetappe nachzuholen. Grundsätzlich sind die Bauzonen reserven soweit zu re

duzieren, dass die Gemeinde eine Bauzonenkapazität aufweist, welche sich mit dem

erwarteten Bedarf deckt. Dabei obliegt es der Gemeinde, wie vorstehend erwähnt,

weitere Faktoren, neben der Bevölkerungsentwicklung, zur Bedarfsermittlung darzu

legen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gemeinde Ilanz/Glion vermutlich wei

terhin über zu grosse Bauzonenreserven verfügt. Die Planung wird daher unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die Ortsplanung im Rahmen der zweiten Genehmigungs

etappe den Aufträgen gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG sowie des KRIP-S (Kap. 5.2.2)

nachkommt.

18

1.2 Mehrwertabschöpfung

Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,

welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig die neuen Re

gelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG) und über den Aus gleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i bis 19w KRG) umfasst.

Einzonungen, die von den Gemeinden nach dem 1. April 2019 beschlossen wurden und werden, unterliegen einer Mehrwertabgabepflicht nach Massgabe der neuen

Vorschriften des teilrevidierten KRG (vgl. Art. 1 9i bis Art. 19r KRG sowie Übergangs

bestimmung in Art. 108a Abs. 1 KRG).

Die Mehrwertabgabe hat sich vorliegend somit nach den neuen Vorschriften des teil

revidierten KRG zu richten. Wie in Art. 19k Abs. 2 KRG vorgesehen, hat die Ge

meinde Ilanz/Glion vom Amt für Immobilienbewertung ein Gutachten zur Bestimmung des Planungsmehrwerts im Zusammenhang mit der vorliegend zur Diskussion ste

henden Einzonung erstellen zu lassen. Gemäss Art. 191Abs. 1 KRG beträgt die

Mehrwertabgabe bei Einzonungen 30 %, wobei die Gemeinden gemäss Art. 191

Abs. 3 KRG diesen Prozentsatz in ihren Baugesetzen im Hinblick auf Einzonungen

für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, bis auf 20 %

senken können. Die Gemeinde hat die entsprechende Mehrwertabgabe gegenüber

der Grundeigentümerschaft zu veranlagen resp. in Rechnung zu stellen, sobald die vorliegende Nutzungsplanung rechtskräftig geworden ist. Gemäss Art. 19p Abs. 2

KRG haben die Gemeinden 75 % der Erträge der Mehrwertabgabe (aus Einzonun gen) in den kantonalen Mehrwertabgabefonds abzuliefern.

Die Gemeinde schreibt dazu in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021, dass die nöti

gen Vorarbeiten für das Veranlagungsverfahren bereits angelaufen seien und dieses

unmittelbar nach Rechtskraft der vorliegenden Planung durchgeführt werde. Der Stel lungnahme legt die Gemeinde eine Liste der Parzellen bei, welche von Einzonungen

tangiert sind. Abgabepflichtig sind demnach folgende Parzellen: Nrn. 84, 4076, 4088, 4338,7030,7110,7138, 7142, 9615, 11 144, 11 190, 12 028, 12 063, 12 083,

12 157,15 334 und 15 335. Unterhalb des Freibetrages von Fr. 20 000 - und damit

von der Abgabepflicht befreit sind die Parzellen Nrn. 2670, 4203, 4218, 5244, 5269,

19

5598, 7102, 7114, 7141, 8008, 8050, 10 107, 11 123, 11 414, 14 116, 14 163,

14 191, 15 054 und 15 357.

1.3 Überprüfung des Konzepts der Bauverpflichtungsfestlegungen auf den be

stehenden Reserven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (Art. 19g KRG)

a) Allgemeine Bemerkungen

Die Gemeinde hat einige ihrer rechtskräftigen unüberbauten Bauzonenreserveflä

chen mit der Verfügbarkeitsregelung nach Art. 19g KRG versehen, wonach auf den

bezeichneten Grundstücksteilen eine Bauverpflichtung innert maximal acht Jahren

gilt. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann die Gemeinde im Sinne von Art. 19d KRG das

Kaufrecht ausüben und die Flächen an eine bauwillige Person abgeben. Die Ge

meinde handelt damit im Sinne von Art. 15a Abs. 2 RPG, worin von den Gemeinden

Baulandmobilisierungsmassnahmen gefordert werden, um die Bauzonen reserven bei

konkretem Bedarf ihrem Nutzungszweck zuführen zu können.

b) Prüfung und Beurteilung der Bauverpflichtungsregelung

Bei der Anordnung der Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG bei bestehenden

(übernommenen) Bauzonen sind im Nutzungsplanverfahren die betroffenen Grund

stücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Nur auf diese Weise ist

gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage kommenden Grundstücke willkürfrei

aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Optik heraus erfolgt. Dabei hat sich die

Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mobilisierung siedlungspla

nerisch und städtebaulich Sinn ergibt. Die Gemeinde kann Bauverpflichtungen nicht

nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile, sondern auch für unter

nutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von Nutzungsreserven in bestehenden

Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüberbaute Flächen, denen be wusst klar umschriebene Funktionen im Hinblick auf eine hochwertige Siedlungsent

wicklung zukommen (Grünflächen, Spielplätze, ortsbildschützende Freihalteflächen

etc.), können derweil von Mobilisierungsmassnahmen verschont bleiben.

Die Gemeinde ist den genannten Anforderungen an die Ausgestaltung der Bauver

pflichtungsregelung in den Planungsmitteln in zweckmässiger Weise teilweise nach

gekommen. Die Regelung betrifft einen grossen Teil der noch überbaubaren Grund-

20

stücke (Reserven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) oder einzelne Grund

stücksteile, die sich als solche bei gegebenen Bedarf und somit im öffentlichen Inte resse auch zweckmässig mobilisieren lassen. Von der Bauverpflichtung ausgenom

men wurden hingegen Flächen, die mit einer Planungszone als Auszonungspotenzial belegt wurden. Darüber hinaus finden sich noch weitere Flächen, welche von der

Bauverpflichtung verschont werden. Ob es sich dabei um für das Ortsbild wertvolle siedlungsgliedernde Freiräume handelt, die explizit zum Schutz des Ortbildes von

Hochbauten freigehalten bleiben sollen, geht aus der Planung nicht hervor. Die vor

genommene Umsetzung der Bauverpflichtungsregelung bei bestehenden Bauzonen

ist somit überwiegend korrekt erfolgt. Die entsprechenden Festlegungen im Zonen

plan können genehmigt werden. Allerdings wird die Gemeinde im Rahmen der zwei

ten Genehmigungsetappe die Bauverpflichtung auch auf Flächen ausweiten müssen, die entgegen der Planungszone nicht ausgezont werden. Zudem wird die Gemeinde

zu begründen haben, wenn sie bei unüberbauten Flächen auf eine Bauverpflichtung

verzichtet.

Die Gemeinden haben im Allgemeinen Massnahmen zu treffen, damit die Bauzonen zeitgerecht ihrem Nutzungszweck zugeführt werden können (Art. 19a KRG). Mit der

Belegung der unüberbauten Parzellen der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen mit der Baulandverfügbarkeitsregelung nach Art. 19g KRG hat die Gemeinde einen wichti

gen Schritt hierfür gemacht. Gemessen an den Zielsetzungen der Gemeinde ist le

diglich problematisch, dass die Frist für die Erfüllung der Überbauungspflicht nicht tie

fer als acht Jahre angesetzt wurde. Des weiteren hat die Gemeinde darauf verzichtet, für bestehende unüberbaute Bauzonen eine Pflicht zur 80-prozentigen Mindestaus

schöpfung des Nutzungsmasses einzuführen. Damit schränkt sich die Gemeinde be züglich einer aktiven Baulandpolitik und der Sicherstellung ausreichender Entwick

lungsreserven deutlich ein.

c) Hinweise für den Vollzug (Grundbuchanmerkungen)

Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauver

pflichtungen auf den jeweiligen Grundstücken im Grundbuch anzumerken (Art. 19w Abs. 2 Ziffer 4 KRG).

21

Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes

maximal zulässigen

Grundstück ist mindestens zu 5 0 % des

Nutzungsmasses gemäss Baugesetz zu überbauen (Art. 19g

Abs. 3 KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung.

2.

Gewerbezone

2.1 Gewerbezone 1

An der Urnenabstimmung

vom 29. November

2020 beschlossen die Stimmberechtig

ten der Gemeinde Ilanz/Glion eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend (Industrie-

eine E r

weiterung der Zona d’industria

e menaschis

nung wird die Zona d’industria

e menaschis in die Gewerbezone 1 überführt. Daher

Fraktion Rueun. I m Zuge der hier zu genehmigenden

und Gewerbezone) in der

Zusammenführung der Ortspla

hatte die Gemeinde am 29. November 2020 einerseits eine Anpassung der noch rechtskräftigen Ortsplanung Rueun sowie eine Anpassung

den Gesamtrevision verabschiedet. Der Zonenplan

der h i e r z u genehmigen

und Generelle

Gestaltungsplan

1:1000 Teilrevision Ortsplanung Rueun (Gewerbezone Rueun) wurde zwischenzeit lich mit Regierungsbeschluss vom 11. Mai 2021 (Prot. Nr. 437/2021)

Genehmigung des Zonenplans

vision Ortsplanung Ilanz/Glion

und des Generellen Gestaltungsplans

genehmigt.

Die

1:1000 Teilre

(Gewerbezone Rueun) vom 29. November 2020 hin

gegen erfolgt im Zuge des vorliegenden

Genehmigungsbeschlusses.

2.2 Gewerbezone 2

Bei der Westumfahrung auf den Parzellen

Nrn. 15 334 und 1 5 335 ist eine Einzo-

nung von ca. 2988 m in die Gewerbezone 2 vorgesehen. D a es sich hierbei nicht um 2

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen handelt und aus der Änderung der Bauzonen ins

gesamt eine Reduktion bilanziert, ist die erforderliche Kompensation erfolgt.

Die Gewerbezone 2 liegt im Einflussbereich der stark befahrenen Westumfahrung.

Ein Lärmgutachten liegt nicht vor. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der

Westumfahrung muss davon ausgegangen

werden, dass der für diese Zone gel

tende Planungswert für die Empfindlichkeitsstufe III ohne zusätzliche

Lärmschutz

massnahmen überschritten wird. Gestützt auf Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung

(LSV; SR 814.41) kann die Einzonung der Parzellen Nrn. 15 334 und 15 335 unter

der Auflage genehmigt

werden, wonach im Folgeverfahren mit einem Lärmschutz-

22

nachweis aufzuzeigen ist, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III ein

gehalten werden oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen

eingehalten werden können. 3. Dorfzone

Im Rahmen der Behandlung einer Planungsbeschwerde (12/20) wurde von Seiten

der Eigentümerin sowie der Gemeinde Ilanz/Glion beantragt, die Parzelle Nr. 3044 in

Duvin, soweit sie in der Dorfzone liegt, in die Landwirtschaftszone auszuzonen. Die sem Antrag kann gestützt auf Art. 101 KRG gefolgt werden. Mit der Auszonung der

ca. 538 m2 Dorfzone geht konsequenterweise auch die Aufhebung der Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit einher.

4. Gewässerraumzone

4.1 Ausscheidungen des Gewässerraumes

Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a

Abs. 5 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 824.201) auf

die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn sich das Gewässer im

Wald oder in Gebieten befindet, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster ge

mäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet

sind (lit. a), eingedolt ist (lit. b.), künstlich angelegt ist (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d).

Die Gemeinde Ilanz/Glion hat in Anwendung dieser Bestimmung für eine Reihe von

Bächen und Bachabschnitten keine Gewässerraumzonen ausgeschieden.

Allgemein ist zu bemerken, dass ein Verzicht auf die Ausscheidung von Gewässer

raumzonen bloss vorläufiger Natur ist. Ändert sich die Interessen- oder Konfliktlage,

müsste auf den Entscheid bei einer nächsten Planung gegebenenfalls zurückgekom

men werden. Zu denken ist beispielsweise an ein allfälliges Bauvorhaben im Bereich eines Kleingewässers oder die Änderung der Bewirtschaftung von Weidenutzung zu intensiver Landwirtschaft.

Im Mündungsbereich der Ual da Pitasch mit dem Glenner besteht ein Nutzungskon

flikt mit bestehenden Bauten und Anlagen. Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben

vom 20. Mai 2021 damit einverstanden, in diesem Bereich den Gewässerraum für die

Ual da Pitasch zu prüfen und festzulegen.

23

4.2 Anpassungen des Gewässerraumes

a) Aufgrund Natur- und Landschaftsschutz

Der Gewässerraum wurde dort erhöht, wo dies die überwiegenden Interessen des

Natur- und Landschaftsschutzes erfordern. Die Anpassung auf die Perimeter der in ventarisierten Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung erfolg

ten jedoch nicht auf allen Abschnitten gemäss dem Inventar 2018. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 erklärte sich die Gemeinde Ilanz/Glion damit einverstanden, den Ge wässerraum für die Aue "A-29 Cauma" von nationaler Bedeutung und die Aue

"A-409 Mulin da Pitasch" von potentiell nationaler Bedeutung gemäss dem aktuellen

Biotopinventar zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. b) Dicht überbaute Gebiete

Entlang des Vorderrheins und des Glenners wurden gemäss dem Begleitbericht Ge wässerraum auf insgesamt fünf Abschnitten Verminderungen des Gewässerraums

vorgenommen. Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 7. Juni 2017 festgehalten, lie

gen dort keine dicht überbauten Gebiete vor, weshalb den Verminderungen auf den

folgenden Abschnitten nicht zugestimmt werden kann:

-

Vorderrhein, Abschnitt 6 (llanz auf Höhe "Städtli", vgl. Bericht s. 15 f.): der Ab

schnitt kann zwar zumindest teilweise dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet

werden. Die Verminderung hat jedoch auf die baulichen Gegebenheiten, d. h. auf

die Häuserfluchten gemäss der amtlichen Vermessung zu erfolgen. Aus dem Be gleitbericht geht hervor, dass eine Uferbreite von 15 m ab der Gewässerlinie si

chergestellt werden kann. Dieses Vorgehen ist nicht statthaft. Bestehende Bau

ten und Anlagen, welche innerhalb des Gewässerraums zu liegen kommen, ha

ben Bestandesgarantie. Das ab der Parzelle Nr. 235 unüberbaute Gebiet "Pen-

das" kann offensichtlich nicht dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet werden.

Die Gewässerraumzone für den Abschnitt 6 muss folglich zur Überarbeitung zu

-

rückgewiesen werden.

Vorderrhein, Abschnitt 8 (zwischen "Spinas" und "California", vgl. Bericht S. 16):

Dieser Abschnitt kann nicht dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet werden,

weshalb eine Verminderung des Gewässerraums nicht zulässig ist. Eine laterale

Verschiebung kann ebenfalls nicht vorgenommen werden, da der Auenperimeter

auf der gegenüberliegenden Seite der Industriezone nicht den ganzen Abschnitt

24

abdeckt. Bei einer lateralen Verschiebung müsste zusätzliches Landwirtschafts

land beansprucht werden. Die Gewässerraumzone für den Abschnitt 8 wird zur

-

Überarbeitung zurückgewiesen.

Glenner, Abschnitte 3, 4 und 5 ("Grave"): Die Industriezone auf der orographisch rechten Seite kann nicht dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet werden. Eine Verminderung des Gewässerraums ist somit nicht zulässig. Daher ist auch die

Gewässerraumzone für die Abschnitte 3, 4 und 5 des Glenners zur Überarbei

tung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 3. November 2020 hörte das Amt für Raumentwicklung die Ge

meinde zu diesen Punkten an, welche sich gemäss Schreiben vom 20. Mai 2021 da

mit einverstanden erklärt, die Gewässerraumzonen in den betroffenen Gebieten zu überprüfen und wo nötig anzupassen.

c) Erhöhung auf Grund des Revitalisierungspotentials

Für die Surselva wurde von Seiten des "naturemade Star Fonds" des

ein Gewässerentwicklungskonzept für den Vorderrhein

und den Glenner ausgearbeitet. Für den Glenner wurden für den Mündungsbereich,

d. h. für die Abschnitte 1 - 5, drei verschiedene Varianten aufgezeigt, wie der Glen

ner neu auf dem Gemeindegebiet von llanz geführt und revitalisiert werden könnte.

Die Gemeinde Ilanz/Glion hat zur Sicherung des erforderlichen Raums die Perimeter der verschiedenen Varianten in den Gewässerraum des Glenners überführt. Auch

wenn dieses Vorgehen im Sinne des Gewässers ist, kann damit die Situation mit der

Industriezone nicht entschärft respektive gelöst werden. Bei diesem Revitalisierungs

vorhaben fehlen noch weitgehende Grundlagen; es müssen Varianten ausgearbeitet

und Studien durchgeführt werden. Daher ist das Genehmigungsverfahren für die Ge

wässerraumzone des Glenners - neben den zurückgewiesenen Abschnitten 3, 4 und

5 - auf den Abschnitten 1 und 2 zu sistieren. Im Übrigen steht das Amt für Natur und

Umwelt der Gemeinde zur Verfügung, um die Machbarkeit einer neuen Linienführung des Glenners weiter zu untersuchen und voranzutreiben.

25

d) Bestehende

Gewässerabstandslinien

Diese Festlegung

erfolgte im Rahmen der Teilrevision Areal Maissen,

Die Parzelle Nr. 485 wird von einer rechtskräftigen Gewässerabstandslinie tangiert. umfasste n e

ben dem Gewässerraum auch einen auszudolenden Abschnitt und wurde mit Regie rungsbeschluss vom 24. März 2015 (Prot. Nr. 248/2015) genehmigt. I m damaligen

Planungs-

und Mitwirkungsbericht ist nachzulesen, dass die Umsetzung in eine G e

wässerraumzone mit einer nächsten, umfassenderen Revision der Ortsplanung erfol

gen solle. Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung

sollen diese Gewäs

serabstandslinien ersatzlos gestrichen werden. Begründet wird dies im Begleitbericht

mit dem Fehlen eines konkreten Projekts. Zudem sei der genaue Verlauf des Baches nicht bekannt. Die Problematik, wie sie in den Planungsunterlagen sowie im Anhö rungsschreiben vom 20. Mai 2021 dargelegt

wird, ist nachvollziehbar. Die Planung

kann in diesem Bereich bis auf Weiteres ohne Gewässerraumzone genehmigt wer

den. Bei einem allfälligen Projekt sind die Gewässer gemäss der dannzumal gelten

den Gewässerschutzgesetzgebung (auch) offen zu führen und die entsprechenden Festlegungen in einer nächsten Teilrevision der Nutzungsplanung festzuhalten.

5.

Landschaftsschutzzonen

Die Landschaftsschutzzonen wurden korrekt ausgeschieden und geben zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass. 6.

Naturschutzzonen und Trockenstandortzonen

Die im kantonalen Biotopinventar aufgelisteten Schutzobjekte im Sinne des Bundes

gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sind noch nicht vollstän

dig umgesetzt worden. Die Gemeinde führt dazu aus (vgl. "Tabelle Auswertung

Vor

prüfungsbericht ARE"), dass die entsprechenden Anpassungen des Zonenplans in der zweiten Genehmigungsetappe

der Gesamtrevision vorgenommen würden. Die

Regierung nimmt dies zur Kenntnis. 7.

Materialabbauzone und Deponiezone

Im Gebiet "Plaun Grond" findet seit längerem kein Materialabbau mehr statt. Dem

entsprechend wurde in der Vorprüfung beantragt, die Materialabbauzone aufzuhe

ben. Gemäss der "Tabelle Auswertung

Vorprüfungsbericht ARE" soll der Zonenplan

26

so angepasst werden, dass anstelle einer Materialabbauzone das Gelände des Sam

mel- und Sortierplatzes für mineralische Bauabfälle einer Materialbewirtschaftungs

zone zugewiesen wird. Die hier zu genehmigende Planung weist das Gebiet "Plaun

Grond" in der Grundnutzung einer Deponiezone zu, welche von einer Materialab

bauzone überlagert wird. Die vermutlich irrtümlich entstandene Materialablagerungs zone wird - im Einverständnis mit der Gemeinde Ilanz/Glion

20. Mai 2021 , Rz. 37.) - zur Überarbeitung zurückgewiesen.

8.

(vgl. Schreiben vom

Grundwasser** und Quellschutzzone

Laut den Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird derzeit eine detaillierte

Schutzzonenausscheidung für die Quellen von öffentlichem Interesse vorgenommen. Deren Umsetzung in der Nutzungsplanung erfolge in der zweiten Genehmigungs

etappe. In der hier vorliegenden Planung werden daher die rechtskräftigen Grund wasser- und Quellschutzzonen übernommen

stimmt werden. 9.

werden. Diesem Vorgehen kann zuge

Archäologische Schutzzone und Archäologiezone

Die vorliegende Planung umfasst die Archäologiezonen und archäologischen Schutz zonen, wie sie im Rahmen des Revisionskatalogs 2014 sowie der Vorprüfung 2016

vom Archäologischen Dienst mitgeteilt wurden. Im Rahmen des Projekts "Entwick

lungsschwerpunkt Bestandsaufnahme Kulturgut (2016-2020)" werden sämtliche be

kannten archäologischen Fundstellen im Kanton überprüft. Die entsprechende Über

prüfung der Gemeinde Ilanz/Glion erfolgte im Jahr 2017. Als Folge des Projekts wer den auch die archäologischen Zonen überarbeitet. Daraus haben sich Änderungen

an den 2014 und 2016 gelieferten

Daten ergeben. Die Gemeinde Ilanz/Glion wird da

her ersucht, in der nachfolgenden Planung die aktualisierten

Daten zu übernehmen.

Diese können beim Archäologischen Dienst bezogen werden.

10. Wald

Die statischen Waldgrenzen sind in der vorliegenden Planung weitestgehend korrekt

festgelegt. Allerdings musste verfahrensbedingt in diversen Ortschaften

auf eine

Festlegung der Waldabstandslinien verzichtet werden. Die Gemeinde erklärte mit

Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 38.), dass dies im Rahmen der zweiten Genehmi gungsetappe

nachgeholt werde.

27

11. Naturgefahren/Gefahrenzonen

Der aktuelle Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Ilanz/Glion datiert vom 15. Juli

2019 und wurde nicht in die vorliegende Planung integriert. Folglich sind die hier fest gelegten Gefahrenzonen nicht aktuell. Die Gemeinde erklärte mit Schreiben vom

20. Mai 2021 (Rz. 39.), die Gefahrenzonen entsprechend zu überprüfen.

Im Übrigen geben die Zonenpläne 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven,

1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu sowie die Zonenpläne und

Generellen Gestaltungspläne 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd

und 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, sowie der Zonenplan und Gene relle Gestaltungsplan 1:1000 Ortsplanung Ilanz/Glion (Gewerbezone Rueun) vom

29. November 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können ge

nehmigt werden.

F. Genereller Gestaltungsplan 1:500 llanz (Spitalquartier)

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Castrisch

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 llanz

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Luven

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pitasch

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Riein/Duvin Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Rueun

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Ruschein/Ladir

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Schnaus/Schischiu

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sevgein

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Siat/Pigniu

28

1. Schutzwürdige Bauten und Anlagen 1.1 Burgruine Friberg

Die Burgruine Friberg in Siat wurde mit Verfügung vom 24. August 1999 unter kanto

nalen Schutz gestellt. Auf der Parzelle Nr. 14 509 findet sich eine Festsetzung "Er

haltenswerte Kulturobjekte", allerdings nicht am Standort der Ruine, welche sich ca.

60 m weiter östlich befindet. Hierbei handelt es sich um einen formellen Mangel, wel

cher gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG durch die Regierung im Genehmigungsverfahren

nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener behoben werden kann. Mit Schreiben vom 3. November 2020 wurde die Gemeinde Ilanz/Glion darüber infor

miert und stimmte mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 1) der direkten Korrektur zu. 1.2 Kirchenmauern

Die Umgebungen der Kirchen sind mit der Festlegung "wertvoller Aussenraum" im

Generellen Gestaltungsplan angemessen geschützt. Es ist jedoch nicht ersichtlich,

weshalb die Kirchenmauer einzelner Kirchen als "erhaltenswertes Kulturobjekt" fest

gesetzt werden, während dies bei anderen Kirchen nicht der Fall ist (z. B. Castrisch,

Ladir, Ruschein). Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Eingriffe

bei sämtlichen Kirchenmauern (Restaurierungen, Ergänzungen usw.) immer eine sorgfältige Planung nötig ist.

1.3 Siat

Die Stallscheune Assek.-Nr. 12-12-A auf der Parzelle Nr. 14 100 in Siat wird in der

rechtskräftigen Nutzungsplanung als "störende Baute" bezeichnet. Im vorliegenden

Generellen Gestaltungsplan wurde sie als "zu erhaltendes Bauvolumen (Stall)" fest gesetzt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 41) erläutert die Gemeinde, dass es sich hierbei um einen Fehler handelt, da die Schutzfestlegung nur das Hauptge

bäude Nr. 12-12 umfassen sollte. Gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG ersucht die Ge

meinde daher die Regierung, diesen Eintrag direkt zu korrigieren. Diesem Antrag

kann stattgegeben werden. 1.4 Ladir

Östlich der Kirche im Gebiet "Geina" finden sich alte Wegspuren, die sich mit Querril len in den Felsbuckel abzeichnen. Die damalige Gemeinde Ladir wurde mit Regie-

29

rungsbeschluss vom 29. Oktober 1996 (Prot. Nr. 2420/1996)

angewiesen,

deren Auf

nahme in die Nutzungsplanung als geschütztes Kulturobjekt zu prüfen. O b diese Prü fung zwischenzeitlich erfolgt ist, wurde dem Kanton nicht mitgeteilt. Entsprechend

wird die Gemeinde ersucht, gegebenenfalls diese Prüfung nachzuholen und die Re

sultate im Planungs- und Mitwirkungsbericht der zweiten Genehmigungsetappe kurz

darzulegen.

1.5 Sevgein

Der Hauptbau des Gebäudes Nr. 11-1 auf der Parzelle Nr. 13 091 in Sevgein ist bis

anhin als "zu erhaltende

Baute" im Generellen Gestaltungsplan erfasst. Mit der vor

liegenden Revision wurde die gesamte Baute als "geschützt" erfasst. Hierbei handelt es sich um ein Versehen (vgl. Planungsbeschwerde 10/20), wie die Gemeinde in ih

rem Anhörungsschreiben vom 3. Juli 2020 zur Planungsbeschwerde der Grundeigen

tümerschaft ausführt und beantragt

eine direkte Korrektur dieses Fehlers. Diesem

Antrag folgend, wird die Festlegung "geschützte Bauten und Anlagen" auf die Haupt-

baute reduziert. 1.6 Castrisch

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (9/20) wird die Festlegung "geschützte Baute und Anlage" auf dem Wohnhaus Nr. 1-10 auf der Parzelle

Nr. 2190 nicht genehmigt

und an die Gemeinde

zur Überarbeitung zurückgewiesen;

übergangsmässig wird das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 2190 mit vorliegendem

Beschluss im Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Castrisch als "zu erhaltendes Bau

volumen" klassiert. 2.

Ortsbildschutz

2.1 Duvin

Die Genehmigung der Einzonung der Parzelle Nr. 245 (heute: Parz. Nr. 3245) in

Duvin erfolgte mit Regierungsbeschluss vom 8. Oktober 2013 (Prot. Nr. 952/2013)

mit der Auflage, dass Bauvorhaben auf dieser Parzelle durch die Gestaltungsbera

tung der Gemeinde oder der Denkmalpflege zu beurteilen sind. In der vorliegenden

Genehmigungsvorlage fehlt eine entsprechende Festlegung. Die Gemeinde wird da rauf hingewiesen, dass diese Auflage weiterhin gültig ist. Darüber hinaus wird der

30

Gemeinde empfohlen, den Ortsbildschutzbereich auf die Parzelle Nr. 3245 auszuwei

ten - sofern diese nicht in der zweiten Genehmigungsetappe ausgezont wird. Damit

kann die Gestaltungsberatungspflicht sichergestellt werden. 2.2 llanz

a) Sontga Clau

Das Gebiet "Sontga Clau" ist gemäss rechtskräftigem Generellen Gestaltungsplan als empfindlicher Ortsteil bezeichnet. Diese Festlegung wird vorliegend durch den

Ortsbildschutzbereich abgelöst. Im Westen wurde dieser Ortsbildschutzbereich klei

ner ausgeschieden, als die rechtskräftige Festlegung sowie der Ortsbildperimeter der

"Inventarliste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten" der

Denkmalpflege. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die Bauten, sondern auch die umgebenden Flächen wichtige Elemente des Ortsteils "Sontga

Clau" bilden. Es wird ihr deshalb empfohlen, den Ortsbildschutzbereich im Rahmen

der zweiten Genehmigungsetappe auf den Perimeter gemäss Inventarliste der Denk

malpflege anzupassen. b) Strada

Die Gemeinde verzichtete darauf, in Strada einen Ortsbildschutzbereich auszuschei

den. Abweichend zur Vorprüfungsvorlage ist die damals vorgesehene Pflicht zur Ge staltungsberatung in der Dorfzone in der Genehmigungsvorlage entfallen. Eine sol

che Beratung wäre für den historischen Dorfkern aus Sicht des Denkmalschutzes

zentral. Der Gemeinde wird empfohlen, den Ortsbildschutzbereich entsprechend dem

rechtskräftigen empfindlichen Ortsteil respektive dem Ortsbildperimeter der Inventar

liste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten festzulegen.

2.3 Pigniu und Schnaus

Auch für Pigniu und Schnaus wird der Gemeinde empfohlen, den Ortsbildschutzbe

reich auf den Perimeter des Inventars der Denkmalpflege anzupassen. 2.4 Riein

Im rechtskräftigen Generellen Gestaltungsplan von Riein sind Firstrichtungen festge

legt. Dies fehlt in der vorliegenden Planung. Darüber hinaus wird in den ortsbauli

chen Analysen die Bedeutung der einheitlichen Firstrichtungen für Siat, Ruschein

31

und Ladir herausgehoben. Die Dachlandschaft und damit die Firstrichtungen sind ein

wesentliches ortsbauliches Element und damit von grosser Bedeutung für die Wohn-

und Lebensqualität eines Dorfes. Dementsprechend verlangt auch Art. 1 Abs. 2 lit. abis

RPG eine angemessene Wohnqualität. Der Gemeinde wird dringend empfohlen,

die Firstrichtungen im Generellen Gestaltungsplan weiterhin festzulegen. 3. Baulinien

Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen

(Art. 17 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden; StrG; BR 807.100).

Dies ist bei den hier vorliegenden Baulinien entlang der Kantonsstrassen in Cast

risch, llanz (rechtsrheinische Oberländerstrasse), Duvin und Pitasch nicht gesche

hen. Allerdings handelt es sich bei diesen Baulinien um Vorgaben aus dem Bundes

inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung

(ISOS). Sowohl Gastrisch als auch Duvin und llanz haben Ortsbilder von nationaler

Bedeutung, Pitasch von regionaler Bedeutung.

In Gastrisch und Duvin sollen mit den Baulinien die ortsbaulichen Qualitäten, welche

im ISOS mit dem Erhaltungsziel A (integraler Schutz) angegeben werden, gesichert werden. Wie die Gemeinde im Rahmen der Anhörung vom 20. Mai 2021 darlegt, ist

sie sich der Verkehrsproblematik bewusst. Indessen gewichtet sie hier das nationale

Interesse am Erhalt des Ortsbilds richtigerweise klar höher. Daher kann in diesen

beiden Fällen die Unterlassung der Abstimmung nachgesehen werden.

Hingegen handelt es sich beim betreffenden Perimeter in llanz um das Erhaltungsziel

B. Dort ist lediglich der Erhalt des Charakters vorgegeben. In der ortsbaulichen Ana lyse wird die Bedeutung der Fassadenflucht entlang der Glennerstrasse dargestellt.

Im Schreiben vom 20. Mai 2021 legt die Gemeinde überzeugend dar, dass der aktu elle Ausbauzustand der Glennerstrasse mit einer Strassenbreite von 11 m ausrei

chend ist. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen-

und Verkehrsfachleute (VSS) sehen für diesen Strassentypus eine Minimalbreite von

ca. 10 m vor. Die Baulinien zur Sicherung des städtebaulichen Charakters stehen so mit nicht im Konflikt mit den Anliegen der Verkehrssicherheit.

32

Im Fall von Pitasch handelt es sich um ein Ortsbild von regionaler Bedeutung, wodurch eine Abwägung mit kantonalen ortsbaulichen

Interessen möglich ist. Auch hier wird in der

Analyse die Bedeutung der strassenraumprägenden Fassadenfluchten

aufgezeigt. Im Schreiben vom 20. Mai 2021 äusserte sich die Gemeinde Ilanz/Glion

dahingehend, dass die enge Bebauung in Pitasch von grosser Bedeutung für das

Ortsbild ist. Mit einer durchschnittlichen Strassen breite von 5 m fällt diese tatsächlich

schmal aus. Allerdings handelt es sich hierbei um eine vergleichsweise wenig befah

rene Strasse, welche im Wesentlichen lediglich das Dorf Pitasch mit ca. 100 Einwoh

nerinnen und Einwohnern erschliesst. Das entspricht in städtischen Gebieten einer

mittleren Arealüberbauung, die vielfach mit sogenannten Erschliessungsstrassen o-

der auch Sammelstrassen erschlossen werden. Gemäss VSS-Normen ist in solchen

Fällen eine Breite von 4 - 5 m ausreichend. Die Gemeinde Ilanz/Glion gewichtet auch hier den Erhalt des Ortsbildes höher als einen allfälligen Ausbau der

Dorfstrasse.

Diese Abwägung ist überzeugend, weshalb die Baulinien in dieser Form

genehmigt werden können. 4.

Geschützte Fledermausquartiere

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (7/20) wird im Generellen

Gestaltungsplan 1:2000 Sevgein die Festlegung "geschütztes Fledermausquartier

11

auf der Parzelle Nr. 13 152 nicht genehmigt resp. aufgehoben.

Im Übrigen geben die Generellen Gestaltungspläne 1:500 llanz (Spitalquartier),

1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin,

1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein,

1:2000 Siat/Pigniu, alle vom 9. Februar 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen An lass. Sie können im Sinne der Erwägungen genehmigt werden.

33

G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Castrisch Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, llanz

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Luven

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Pitasch

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Riein/Duvin Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Rueun

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Ruschein/Ladir Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung,

Schnaus/Schischiu

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Sevgein

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Siat/Pigniu

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Nord Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Süd

Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion

In den Generellen Erschliessungsplänen Ver- und Entsorgung wurden einige fehler

hafte Festlegungen festgestellt. So gibt es beispielsweise Abwasserleitungen ("Sam melleitung"), die direkt in einen Bach münden (z. B. Parzelle Nr. 2428) oder Abwas

serleitungen, die nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen sind (z. B. Parzelle

Nr. 2124).

Im Rahmen der Anhörung wurde der Gemeinde eine Liste mit 121 Mängeln zuge

stellt. In ihrer Antwort vom 20. Mai 2021 führt die Gemeinde sinngemäss aus, einige

Leitungen seien versehentlich im Generellen Erschliessungsplan eingetragen wor

den. Diese sollen gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG nicht genehmigt werden. Für diese

Korrekturen wurden zwölf revidierte Generelle Erschliessungspläne dem Antwort

schreiben beigelegt, in denen die nicht zu genehmigenden Planeinträge gekenn

zeichnet wurden. Diesem Antrag kann gefolgt werden.

Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Ver- und Entsorgung,

Gastrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000

Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000

34

Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd, 1:25 000

Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.

H. Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, llanz (Spitalquartier)

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Gastrisch Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, llanz

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Luven

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Pitasch

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Riein/Duvin Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Rueun

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ruschein/Ladir

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Schnaus/Schischiu Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Sevgein

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Siat/Pigniu

Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Nord Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Süd Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Verkehr, Ilanz/Glion 1. Erschliessungsstrasse

In Rueun wird auf der Parzelle Nr. 10 478 eine neue Erschliessungsstrasse festge

legt. Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (5/20) wird diese nicht genehmigt. Demnach ist auch die Zuweisung der Parzelle zum Übrigen Gemeinde

gebiet obsolet. Die Gemeinde wird folglich angewiesen, die Parzelle Nr. 10 478 einer geeigneten Grundnutzung zuzuweisen (z. B. Landwirtschaftszone). 2. Land- und Forstwirtschaftswege

Im Gebiet "Plumarscha" in Luven werden die beiden bestehenden Landwirtschafts wege Via da Plumarscha und Via Cugniel über die Parzellen Nrn. 5505, 5507 und

5515 verbunden. Wie sich im Zuge der Behandlung einer Planungsbeschwerde

(6/20) zeigte, handelt es sich hierbei um ein Versehen. Entsprechend dem Ausgang

35

des Beschwerdeverfahrens wird die Festlegung des Land- und Forstwirtschaftswegs

auf den drei genannten Parzellen nicht genehmigt. 3. Langsamverkehr

Die Festlegungen des Langsamverkehrs im Generellen Erschliessungsplan Verkehr weichen teilweise von den Routenverläufen des kantonalen Langsamverkehrsinven

tars ab. Die Gemeinde wird ersucht, die angepassten Routenführungen der Fach stelle Langsamverkehr respektive der Wanderwege Graubünden (vormals BAW) zwecks Nachführung des Inventars respektive Bereinigung zuzustellen.

4. Loipe

Die im Gebiet "La CrestaV'Dacla" erfolgte Festlegung einer Langlaufloipe wird ent

sprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (18/20) aufgehoben und an die

Gemeinde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:500 Verkehr, llanz (Spital-

quartier), 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000

Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu,

1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion

Süd, 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, zu keinen weiteren Bemerkun gen Anlass; sie können genehmigt werden.

I. Beschwerderecht der Umweltorganisationen

1. Ausgangslage

Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa

tionen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung

erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-

Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)

nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (Amt für Raumentwicklung) anmel

den und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme

36

einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die

Gebrauch gemacht. Diese Organisation hat sich damit das Recht ge

wahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde

an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in

den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2. Stellungnahme

Mit Stellungnahme vom 4. August 2020 stellt

träge:

die folgenden An

1. Alle inventarisierten Flachmoore von lokaler, regionaler und nationaler Bedeu tung seien im Zonenplan korrekt auszuscheiden.

2. Alle inventarisierten Trockenwiesen und -weiden von lokaler, regionaler und nati 3.

onaler Bedeutung seien im Zonenplan korrekt auszuscheiden.

Alle inventarisierten Auen von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung seien

im Zonenplan korrekt auszuscheiden.

4. Alle Naturschutzobjekte seien im Zonenplan korrekt auszuscheiden (z. B. Linde, llanz).

5. Ökologisch wertvolle Hochstamm-Obstgärten seien als Naturschutzzonen und (Hochstämmer-)Einzelbäume seien als Naturschutzobjekte auszuscheiden.

6. Die Landschaftsschutzzone südlich der Alp Ranasca sei im Zonenplan korrekt auszuscheiden.

7. Die Landschaftsschutzzone südlich um Alp da Schnaus/Scaletta seien im Zonen plan korrekt auszuscheiden.

8. Es seien keine neuen Radwege und keine neuen Bikewege durch Biotope (z. B. Aue Cauma) auszuscheiden.

9. Der Radweg und der Bikeweg durch die Aue Cauma von nationaler Bedeutung seien zu streichen.

10. Es sei mit klarer Signaletik und allenfalls auch baulich dafür zu sorgen, dass keine Bikerinnen und Biker in die Ruinaulta fahren.

Zur Begründung führt der

im Wesentlichen sinngemäss aus, ihm sei aufgefal

len, dass gewisse Biotopinventare "sehr eigenartige Abgrenzungen" hätten. Das sei

zu korrigieren, indem die Daten des Amts für Natur und Umwelt zu übernehmen

37

seien. In Gastrisch störe ein Radweg durch die Aue Cauma von nationaler Bedeu

tung. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) müssten Pläne und Vor

schriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsge setzgebung regeln, mit der Auenverordnung übereinstimmen. Im Übrigen werde be

fürchtet, dass Bikerinnen und Biker in die Ruinaulta fahren würden, was verboten sei.

3. Vernehmlassung der Gemeinde Ilanz/Glion

In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragt die Gemeinde

Ilanz/Glion, den Anträgen des

nicht zu entsprechen. Zur Begründung führt sie

im Wesentlichen sinngemäss aus, die Erarbeitung der Zonenpläne sei vor der zwi

schenzeitlich erfolgten Überarbeitung der Biotopinventare erfolgt, weshalb die für den

Zonenplan verwendeten Datensätze überholt seien. Sie habe nichts dagegen, wenn

sie von der Regierung aufgefordert werde, die nötigen Anpassungen im Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe der Gesamtrevision vorzunehmen. Die wertvollen

Obstgärten und Einzelbäume gemäss Inventar des Amts für Natur und Umwelt seien in der Planung bezeichnet worden. Die ausgeschiedenen Landschaftsschutzzonen

würden die Landschaftsschutzgebiete abbilden. Allfällige Abweichungen würden aus

dem zwischenzeitlich veralteten Datenstand resultieren und könnten gegebenenfalls

auch hier in der bevorstehenden Phase VI korrigiert werden. Entgegen der Meinung des

würden keine neuen Bikewege im fraglichen Gebiet festgelegt. Der bean

standete neue Radweg bestehe seit einigen Jahren rechtmässig und solle in der vor

liegenden Revision lediglich im Generellen Erschliessungsplan nachgeführt werden.

Der Weg finde sich auch im Langsamverkehrsinventar des Kantons und sei im Regi

onalen Richtplan als bestehende Route beziehungsweise Ausgangslage erfasst wor

den. Schliesslich bilde die korrekte Signaletik der Fuss- und Wanderwege nicht Be

standteil der Ortsplanung.

4. Beurteilung durch die Regierung

Die Regierung hat unabhängig von der Eingabe des

die Gemeinde angewie

sen, die Schutzzone anhand der neuen Grundlagen zu überarbeiten, womit sich die

Gemeinde im Anhörungsschreiben einverstanden erklärte. Bezüglich der Hoch

stamm-Obstgärten und Einzelbäume kann auf die zutreffende Begründung der Ge

meinde verwiesen werden. Ergänzend dazu sei vermerkt, dass gegen die Zuweisung

38

des Obstgartens Casti Sut West eine Planungsbeschwerde eingereicht worden sei,

welche in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt und abgewiesen worden sei. Wie vorne dargelegt (vgl. Kap. E, Ziff. 7) wurden die Landschaftsschutzzonen

korrekt ausgeschieden. Schliesslich kann auch bezüglich der Rad- und Bikewege so wie der Signaletik auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde verwiesen wer

den.

Es kann demnach festgehalten werden, dass die Anträge des

ter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen teilweise bereits erfüllt sind. Die weiteren Anliegen des

unbegründet.

un

sind in der Beurteilung des Kantons

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 9. Februar 2020 beschlossene Baugesetz wird mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Ge

meinde) sowie folgenden Vorbehalten und Empfehlungen genehmigt:

a) In Art. 49 Abs. 1 Baugesetz wird das Wort "Inertstoffdeponie" im Einverneh men mit der Gemeinde durch "Deponietyp A" ersetzt.

b) In Art. 50 Abs. 1 Baugesetz wird das Wort "Reaktordeponie" im Einverneh men mit der Gemeinde durch "Deponietyp E" ersetzt.

c) In Art. 57 Baugesetz wird das Wort "siedlungsbaulichem11im Einvernehmen mit der Gemeinde durch "ortsbaulichem" ersetzt.

d) Auf Antrag der Gemeinde wird die Überschrift des Kap. C. in "Rechtliche Wir kungen der Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan" geändert.

39

e) Auf Antrag der Gemeinde wird in Art. 73 Abs. 1 Baugesetz die Planbezeich nung "Generellen Entwässerungsplan 11in "Generellen Erschliessungsplan" geändert.

f)

In Art. 46 Abs. 1 Baugesetz, letzter Satz, wird das Wort "Gestaltungskonzept" im Einvernehmen mit der Gemeinde durch "Arealplan" ersetzt.

g) In Art. 46 Abs. 4 Baugesetz wird die Bestimmung im zweiten Spiegelstrich, wonach die Genehmigung des Gestaltungskonzepts durch den Gemeinde

vorstand nötig ist, gestrichen.

h) Art. 40 Abs. 2 bis 4 Baugesetz werden nicht genehmigt. i)

Art. 41

Abs. 2 bis 4 Baugesetz werden nicht genehmigt.

j)

Der Gemeinde wird empfohlen, die Ruhezone in Art. 42 Baugesetz durch

Wildruhezone gemäss Art. 50 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemein

den (MBauG 2020) zu ersetzen.

k) In Art. 46 Abs. 2 Baugesetz, letzter Satz, wird die Grundfläche auf 25 m2 und die Gesamthöhe auf 3,80 m korrigiert. Die Details sind im Arealplan festzule

gen. l)

Die Gemeinde wird ersucht, Art. 49 Baugesetz mit Regelungen für die Depo

nien des Typs B und D zu ergänzen.

m) Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 57 Baugesetz entsprechend dem Mus terbaugesetz 2020 (vgl. Art. 69) zu überarbeiten.

n) In Art. 57 Abs. 3 Baugesetz wird der Passus "und 2" nicht genehmigt, so

dass partiell geschützte Bauten gemäss Abs. 2 nicht als geschützt im Sinne

von Art. 9 Abs. 1 ZWG gelten.

40

o) Die Gemeinde wird ersucht, in Art. 91 Baugesetz eine Regelung bezüglich der ortsüblichen Farben für Dächer zu prüfen.

2. Die Zonenpläne 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir,

Zonenplan 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu

sowie die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:10 000

Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd und 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom

9. Februar 2020, sowie der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000

Ortsplanung Ilanz/Glion (Gewerbezone Rueun) vom 29. November 2020 wer den im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Auflagen, Anordnun gen, Anweisungen, Anliegen und Hinweisen genehmigt: Anordnungen zur Mehrwertabgabe

2.1

2.1.1 Mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Folgende Einzonungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff.

KRG:

a) Einzonung der Parzelle Nr. 84: 28 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

b) Einzonung der Parzelle Nr. 4076: 146 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

c) Einzonung der Parzelle Nr. 4088: 230 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) d) Einzonung der Parzelle Nr. 4338: 82 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

e) Einzonung der Parzelle Nr. 7030: 146 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

f)

Einzonung der Parzelle Nr. 7110: 83 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

g) Einzonung der Parzelle Nr. 7138: 1710 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

h) Einzonung der Parzelle Nr. 7142: 401 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

i)

Einzonung der Parzelle Nr. 9615: 27 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

j)

Einzonung der Parzelle Nr. 11 144: 135 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

l)

Einzonung der Parzelle Nr. 12 028: 101 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

k) Einzonung der Parzelle Nr. 11 190: 463 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) m) Einzonung der Parzelle Nr. 12 063: 349 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) n) Einzonung der Parzelle Nr. 12 083: 94 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

o) Einzonung der Parzelle Nr. 12 157: 88 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

p) Einzonung der Parzelle Nr. 15 334: 1454 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) q) Einzonung der Parzelle Nr. 15 335: 1534 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)

41

2.1.2 Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Folgende Einzonungen unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach

Art. 19i

ff. KRG:

a) Einzonung der Parzelle Nr. 2670: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 b) Einzonung der Parzelle Nr. 4203: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

c) Einzonung der Parzelle Nr. 4218: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

d) Einzonung der Parzelle Nr. 5244: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

e) Einzonung der Parzelle Nr. 5269: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 f)

Einzonung der Parzelle Nr. 5598: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

g) Einzonung der Parzelle Nr. 7102: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

h) Einzonung der Parzelle Nr. 7114: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

i)

Einzonung der Parzelle Nr. 7141 : Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

j)

Einzonung der Parzelle Nr. 8008: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

l)

Einzonung der Parzelle Nr. 10 107: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

k) Einzonung der Parzelle Nr. 8050: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

m) Einzonung der Parzelle Nr. 11 123: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

n) Einzonung der Parzelle Nr. 11 414: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

o) Einzonung der Parzelle Nr. 14 116: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

p) Einzonung der Parzelle Nr. 14 163: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 q) Einzonung der Parzelle Nr. 14 191: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 000.r)

Einzonung der Parzelle Nr. 15 054: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -

s) Einzonung der Parzelle Nr. 15 357: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 2.1.3 Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für die unter Ziffer 2.1.1 erwähnten Einzonun gen gegenüberden jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern

unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die

entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des

Amtes für Immobilienbewertung und nach vorgängiger Anhörung der betroffenen

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu veranlagen und die Veranla

gungsverfügung gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.

42

2.1.4 Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der

Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügungen gemäss Ziffer

2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen sind. 2.1.5 Anweisung an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü gungen das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den Grundstücken

gemäss Ziffer 2.1.1 die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.

2.1.6 Bezug der fälligen Abgaben

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagten Mehrwert

abgaben in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig sind. Die Fälligkeit tritt ein,

wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grund

buchanmerkung) veräussert oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.

2.1.7 Meldung der Rechnungsstellungen an das Amt für Raumentwicklung Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellungen für die Mehrwertab

gabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rech

nungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsan

teil des Abgabeertrags (75 %; oder den effektiv erhobenen Abgabebetrag, falls eine reduzierte Abgabe zwischen 20 % und 22,5 % erhoben wird) einfordern

kann.

43

2.2

Anordnungen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit (Baulandver

pflichtungen)

2.2.1 Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG

Für folgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss

Art. 19c

KRG:

a)

Einzonung der Parzelle Nr. 7138: 1710 m 2

b)

Einzonung der Parzelle Nr. 11 190: 463 m2

d)

Einzonung der Parzelle Nr. 15 334: 1454 m 2

c)

e)

Einzonung der Parzelle Nr. 12 063: 349 m2

Einzonung der Parzelle Nr. 15 335: 1534 m 2

2.2.2 Bestehende Bauzonen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach

Art. 19g KRG

Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die ge setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG.

2.2.3 Einzonungen ohne Bauverpflichtung

Für folgende Einzonungen gilt keine Bauverpflichtung gemäss Art. 19b ff. KRG, weil eine eigenständige Mobilisierung unrealistisch ist: Parzellen Nrn. 84, 2670,

4076, 4088, 4203, 4218, 4338, 5244, 5269, 5598, 7030, 7102, 7110, 7114, 7141,

7142, 8008, 8050, 9615, 10 107, 11 123, 11 144, 11 190, 11 414, 12 028,

12 083, 12 157, 14 116, 14 163, 14 191, 15 054 und 15 357 2.3 a)

Weitere Anordnungen

Die Einzonung im Gebiet "Pendas11im Umfang von ca. 16 906 m2 samt der

Zonierung im Bahnhofbereich (Parzellen Nrn. 490, 491, 492, 493, 494,

495, 15 395 sowie Teile der Parzelle Nr. 111; s. Plan im Anhörungsschrei

ben der Gemeinde Ilanz/Glion, Rz. 27., S. 19) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbei

tung an sie zurückgewiesen. b)

Die vorliegende Planung wird wegen der vermuteten zu grossen Bauzo

nenreserven unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die Ortsplanung im

44

Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe den Aufträgen des Art. 15

Abs. 2 RPG sowie des KRIP-S (Kap. 5.2.2) nachkommt. c)

Die Gemeinde hat im Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe die Bau verpflichtung auch auf Flächen auszuweiten, die entgegen der Planungs

zone nicht ausgezont werden. Zudem wird sie zu begründen haben, wenn sie bei unüberbauten Flächen auf eine Bauverpflichtung verzichtet.

d)

Die Einzonung der Parzellen Nrn. 1 5 334 und 1 5 335 wird mit der Auflage

genehmigt, dass im Folgeverfahren mit einem Lärmschutznachweis aufzu

zeigen ist, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III eingehal

ten werden oder diese durch planerische, gestalterische oder bauliche

Massnahmen eingehalten werden können. e)

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (12/20) wird die Parzelle Nr. 3044 in Duvin, soweit sie in der Dorfzone liegt, in die Land

wirtschaftszone ausgezont. f)

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (16/20) wird das

Genehmigungsverfahren für den Bereich "Regelung zur Sicherstellung der Baulandverfügbarkeit" auf der Parzelle Nr. 4158 sistiert.

g)

Die Gemeinde wird angewiesen, für den Ual da Pitasch oberhalb der Mün

h)

Die Gemeinde wird angewiesen, den Gewässerraum für die Aue "A-29

dung in den Glenner eine Gewässerraumzone auszuscheiden.

Cauma" von nationaler Bedeutung und die Aue "A-409 Mulin da Pitasch"

von potentiell nationaler Bedeutung gemäss dem aktuellen Biotopinventar zu ergänzen.

45

i)

Folgende Gewässerraumzonen werden nicht genehmigt und zur Überar beitung an die Gemeinde zurückgewiesen:

1. Vorderrhein: Abschnitt 6 (llanz auf Höhe "Städtli") 2.

Vorderrhein: Abschnitt 8 (zwischen "Spinas" und "California")

3. Glenner: Abschnitte 3, 4 und 5 ("Grava") j)

Das Genehmigungsverfahren der Gewässerraumzone in den Abschnitten 1

und 2 des Glenners wird sistiert.

k) Die Materialablagerungszone im Gebiet "Plaun Grond" wird im Einverneh

men mit der Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen und zur Über arbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.

l)

Die Gemeinde Ilanz/Glion wird ersucht, in der nachfolgenden Planung die ak

tualisierten Daten für archäologische Fundstätten zu übernehmen.

m) Die Gemeinde wird angewiesen, die Festlegung der Waldabstandslinien Im Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe zu ergänzen.

n) Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonen im Hinblick auf die

zweite Genehmigungsetappe zu überprüfen. Bis dahin sind Bauvorhaben so

wie Nutzungen auf Grundlage des Gefahrenzonenplans vom 15. Juli 2019 zu

beurteilen.

o) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (9/20) wird die

Überlagerung der Parzelle Nr. 2569 mit einer Naturschutzzone nicht geneh

migt.

3. Die Generellen Gestaltungspläne 1:500 llanz (Spitalquartier), 1:2000 Cast risch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin,

1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000

Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, alle vom 9. Februar 2020, werden im Sinne der Er

wägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG

46

im Einvernehmen mit der Gemeinde), Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen und

Empfehlungen genehmigt:

a) Der Standort der Festlegung "erhaltenswerte Kulturobjekte11auf der Parzelle Nr. 14 509 wird im Einvernehmen mit der Gemeinde korrigiert.

b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Eingriffe bei sämt lichen Kirchenmauern eine sorgfältige Prüfung nötig ist.

c) Die Festlegung der Stallscheune Assek.-Nr. 12-12-A auf der Parzelle

Nr. 14 100 in Siat als "zu erhaltendes Bauvolumen (Stall)" wird auf Antrag der Gemeinde nicht genehmigt und gestrichen.

d) Die Gemeinde wird aufgefordert, der Anweisung gemäss Regierungsbe

schluss vom 29. Oktober 1996 (Prot. Nr. 2420/1996) bezüglich des Schutzes

der alten Wegspuren östlich der Kirche im Gebiet "Geina" nachzukommen respektive über die getroffene Abklärung zu berichten.

e) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (10/20) wird die

Festlegung als "geschützte Baute" des Gebäudes Nr. 11-1 auf der Parzelle

Nr. 13 091 in Sevgein auf die Hauptbaute beschränkt und entsprechend kor rigiert.

f)

Entsprechend dem Ausgang einer Beschwerde (9/20) wird die Festlegung

"geschützte Baute und Anlage" auf dem Wohnhaus Nr. 1-10 auf der Parzelle

Nr. 2190 nicht genehmigt und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückge

wiesen; übergangsmässig wird das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 2190 mit

vorliegendem Beschluss im Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Gastrisch als

"zu erhaltendes Bauvolumen" klassiert.

g) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Auflage betreffend Gestal tungsberatung für die Parzelle Nr. 3245 gemäss Regierungsbeschluss vom 8. Oktober 2013 (Prot. Nr. 952/2013) weiterhin gilt. Zudem wird ihr empfoh

len, den Ortsbildschutzbereich auf die Parzelle Nr. 3245 auszuweiten.

47

h) Der Gemeinde wird empfohlen, den Ortsbildschutzbereich im Gebiet "Sontga Clau" sowie in Strada, Pigniu und Schnaus im Rahmen der zweiten Geneh

migungsetappe auf den Perimeter der Inventarliste der Denkmalpflege anzu

passen. i)

Der Gemeinde wird dringend empfohlen, die Firstrichtungen im Generellen

Gestaltungsplan der Fraktionen Riein, Siat, Ruschein und Ladir (weiterhin)

festzulegen. j)

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (7/20) wird die Fest legung "geschütztes Fledermausquartier" auf der Parzelle Nr. 13 152 nicht genehmigt.

k) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (13/20) wird die

Festlegung "geschützte Baute und Anlage" für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 8032 von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur

Überarbeitung zurückgewiesen; übergangsmässig wird es als "partiell ge

schützte Baute und Anlage" klassiert.

4. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Ver- und Entsorgung, Cast risch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin,

1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000

Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion

Süd, 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, werden im Sinne der Erwä gungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:

-

Die Bestandteile der Generellen Erschliessungspläne Ver- und Entsorgung

werden gemäss Antrag der Gemeinde vom 20. Mai 2021 entsprechend den

zwölf revidierten Generellen Erschliessungsplänen nicht genehmigt.

5. Die Generellen Erschliessungspläne 1:500 Verkehr, llanz (Spitalquartier), 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000

Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion

48

Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd, 1 :25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar

2020, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten und Anwei

sungen genehmigt: a)

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (5/20) wird die Fest legung "Erschliessungsstrasse bestehend" auf der Parzelle Nr. 1 0 478 nicht

genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, die Parzelle Nr. 1 0 478 einer geeigneten Grundnutzung zuzuweisen (z. B. Landwirtschaftszone). b)

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (6/20) wird die Fest

legung des Land- und Forstwirtschaftswegs auf den Parzellen Nrn. 5505, 5507 und 5515 nicht genehmigt.

c)

Die Gemeinde wird ersucht, die angepassten Routenführungen der Fach

stelle Langsamverkehr respektive der Wanderwege Graubünden (vormals

BAW) zwecks Nachführung des Inventars zuzustellen und zu bereinigen. d)

Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (18/20) wird die im

Gebiet "La Cresta'7" Dacia" erfolgte Festlegung einer Langlaufloipe aufgeho ben und an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.

6.

7.

Die 1 4 Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen b e

handelt.

Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be

kanntgabe der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 zu erfolgen. Im Publikati onstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der G e

meinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)

beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

49

8.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt

des vorliegenden Beschlusses. 9.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid Amtsstelle vorbehalten.

der Eröffnung

irgendwelcher Art not

der zuständigen

Behörde

oder

10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen nehmen.

in den eingereichten

graphischen

Auszügen vorzu

1 1 . Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden

Ge

nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal

tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

12. Mitteilungen:

50

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin