Gesamtrevision
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Ilanz/Glion
Documento
- Numero
- 21.874
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Ilanz/Glion
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 ott 2021
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Ilanz/Glion con le zone edificabili.Apri la carta completa
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Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
12. Oktober 2021
AMT FÜR RAUMENTV/JCKLDNG
E
CH
1 5. Okt. 2021
II Governo del Cantone dei Grigioni
14. Oktober 2021
Protokoll Nr.
874/2021
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Die Stimmberechtigten der Gemeinde Ilanz/Glion beschlossen an der Urnenabstim-
mung vom 9. Februar 2020 eine Teilrevision der Ortsplanung (erste Etappe der Ge samtrevision). Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:
- Baugesetz
- Zonenplan 1:2000 Gastrisch - Zonenplan 1:2000 llanz
- Zonenplan 1:2000 Luven
- Zonenplan 1:2000 Pitasch
- Zonenplan 1:2000 Riein/Duvin
- Zonenplan 1:2000 Rueun
- Zonenplan 1:2000 Ruschein/Ladir
- Zonenplan 1:2000 Schnaus/Schischiu
- Zonenplan 1:2000 Sevgein
- Zonenplan 1:2000 Siat/Pigniu
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Glion Nord
- Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Glion Süd - Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:25 000 Ilanz/Glion
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gastrisch
- Genereller Gestaltungsplan 1:500 llanz (Spitalquartier) - Genereller Gestaltungsplan 1:2000 llanz
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Luven
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pitasch
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Riein/Duvin
2
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Rueun
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Ruschein/Ladir
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Schnaus/Schischiu
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sevgein
- Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Siat/Pigniu
- Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, llanz (Spitalquartier) - Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Castrisch - Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, llanz
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Luven
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Pitasch
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Riein/Duvin - Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Verkehr, Rueun
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ruschein/Ladir
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Schnaus/Schischiu - Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Sevgein
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Siat/Pigniu
- Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Nord - Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Süd
- Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Verkehr, Ilanz/Glion
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Castrisch
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, llanz
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Luven
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Pitasch
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Riein/Duvin
- Genereller Erschliessungsplan 1 :2000 Ver- und Entsorgung, Rueun
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Ruschein/Ladir
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Schnaus/Schischiu
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Sevgein
- Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Siat/Pigniu
- Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Nord - Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Süd
- Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion
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Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Ilanz/Glion die folgenden
ren Unterlagen ein: -
Planungs-
und Mitwirkungsbericht vom Dezember 2019 gemäss Art. 47 der eidge
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; S R 700.1)
-
Bericht Anpassungen
-
Bericht Anpassungen aufgrund der Behandlung im Parlament
-
weite
aufgrund der 1 . Mitwirkungsauflage
Bericht Anpassungen aufgrund der 2. Mitwirkungsauflage
Grundlagenbericht
- Bericht zur Bevölkerungskonferenz vom 1 . Februar 2014
- Begleitbericht Gewässerraumausscheidung Gemeinde Ilanz/Glion - Bericht Freihaltung
der Ortsbilder
-
Lärmgutachten Pendas
-
Liste Fledermausquartiere (Gastrisch, Duvin, llanz, Ladir, Luven, Rueun, Ru-
-
Tabelle Auswertung Vorprüfungsbericht
schein, Schnaus, Sevgein, Siat)
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Gastrisch
-
Ortsbauliche Analyse - Stadt llanz
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Luven
-
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Duvin
Ortsbauliche Analyse - Dorf Ladir
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Pigniu
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Riein
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Pitasch
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Rueun
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Schnaus/Dorf Strada
-
Ortsbauliche Analyse - Dorf Ruschein Ortsbauliche Analyse - Dorf Sevgein Ortsbauliche Analyse - Dorf Siat
Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 7. Juni 2017 einen Vorprü
fungsbericht.
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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 9. Februar 2020 ge
mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG;
BR 801.100) erfolgte am 6. März 2020. Es gingen 14 Beschwerden ein. Diese wer
den in separaten Regierungsbeschlüssen behandelt. Im Rahmen der Verfahrensbe
teiligung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 KRG reichte die
am 4. August 2020 eine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 17. August 2020 ersuchte der Gemeindevorstand Ilanz/Glion um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde
Ilanz/Glion bildet im Wesentlichen die Zusammenführung der 13 Ortsplanungen der
im Jahr 2013 fusionierten Gemeinde. Aufgrund der Grösse der Gemeinde und der Vielschichtigkeit der Inhalte hat die Gemeinde die Planung in sechs Phasen unter
teilt, welche in zwei Etappen zur Genehmigung eingereicht werden. Die hier zu prü fende erste Genehmigungsetappe stellt Phase IV der Gesamtrevision dar. Parallel
dazu wurde in Phase V das kommunale räumliche Leitbild erarbeitet und vom Ge
meindevorstand am 6. April 2021 genehmigt. Die Umsetzung der Vorgaben des Bun
desgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) resp. des
kantonalen Richtplans, Teil Siedlung (KRIP-S) wird in Phase VI erfolgen und bildet schliesslich Gegenstand der noch zu beschliessenden zweiten Genehmigungs
etappe. Gleichwohl finden sich in der vorliegenden ersten Etappe einige Inhalte, wel
che dieser zweiten Genehmigungsetappe vorgreifen.
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c. Übereinstimmung mit der Richtplanung
1. Allgemeines
Gemäss Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Grau
bünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie
mit dem kantonalen Richtplan Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) übereinstimmt.
2. Siedlungsgebiet
Gemäss einem in Kapitel 5.2.1 KRIP-S festgehaltenen Leitsatz sind Erweiterungen
und Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde dann regio
nal abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, sobald diese während einer Pla
nungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, jeweils eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten.
Mit der vorliegenden Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um ca. 2,78 ha er weitert. Allerdings gehen ca. 2,03 ha auf Geoinformationssystem-technisch bedingte
Bereinigungen zurück, welche nicht weiter berücksichtigt werden. Planungsbedingte (materielle) Erweiterungen belaufen sich daher auf lediglich ca. 7484 m 2. Folglich
wird die Grenze von 1 ha nicht überschritten und auf eine vorgängige Anpassung des
Regionalen Richtplans kann verzichtet werden.
Des weiteren werden mit der hier vorliegenden Planung ca. 24 730 m 2 verlagert. Da
mit bedarf die Verlagerung des Siedlungsgebietes gestützt auf Art. 15 Abs. 3 RPG
sowie Kap. 5.2.1 KRIP-S einer vorgängigen Anpassung des Regionalen Richtplans.
Ein Grossteil der Verlagerungen umfasst Klein- und Kleinstflächen und stellt Arron
dierungen dar, für die der Schwellenwert von 1 ha unter anderem eingeführt wurde.
Hingegen führt allein die Einzonung des Areals "Pendas" zu einer Erweiterung des
Siedlungsgebiets von ca. 20 626 m 2 . Diese Fläche kann somit nicht genehmigt wer
den, bis das Siedlungsgebiet im Rahmen des Regionalen Richtplans definiert wurde.
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3. Kompensationspflicht
Gemäss KRIP-S (vgl. Ziff. 5.2.2, S. 5.2-8) müssen Einzonungen von Wohn-, Misch-
und Zentrumszonen in Gemeinden mit richtig oder überdimensionierten Wohn-,
Misch- und Zentrumszonen gemeindeintern mindestens kompensiert werden. Bei
Ilanz/Glion handelt es sich gemäss KRIP-S (vgl. S. 5.2-18) um eine Gemeinde mit
mutmasslich überdimensionierten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen.
Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung werden die Bauzonen insge
samt um ca. 3,59 ha reduziert. Die Bilanz für die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
hingegen weist eine Vergrösserung um ca. 2,22 ha aus. Hierbei sticht vor allem die
Einzonung des Areals "Pendas" zwischen dem Bahnhof llanz und dem Vorderrhein
mit ca. 1,69 ha in die Kernerweiterungszone hervor. Dabei handelt es sich zwar
grösstenteils um bereits bebaute Parzellen, jedoch werden hiermit auch zusätzliche
Bauzonenreserven geschaffen. Die weiteren Veränderungen der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen ergeben sich durch Ein- und Auszonungen von Klein- und Kleinstflä
chen infolge von Arrondierungen oder Bereinigungen der Bauzonenabgrenzungen,
vielfach an der Grenze zur Zone Übriges Gemeindegebiet (ÜG) entlang von Strassen
(sog. Strassen-ÜG). Die genannten Kleinflächen sind aus raumplanerischen Sicht
nicht zu beanstanden, dienen sie in der Regel doch einer verbesserten Nutzung des Bodens und sind somit insbesondere im Sinne des Art. 3 Abs. 3 lit. abis RPG zu ver
stehen.
Hingegen stellt die neue Kernerweiterungszone in "Pendas" eine klassische Einzo nung dar, welche ohne Kompensation nicht statthaft ist. Die Gemeinde Ilanz/Glion
muss gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 7ff.) ihre Wohn-, Misch- und Zentrumszonen insgesamt reduzieren. Diese Arbeiten sind, wie erwähnt, für die zweite Revisions
etappe der Ortsplanung vorgesehen. Daher drängt sich (statt einer Sistierung) auf,
die Einzonung des Gebietes "Pendas" in die Kernerweiterungszone zur Überarbei
tung zurückzuweisen, um der Gemeinde die nötige Handlungsfreiheit für die zweite
Etappe zu belassen. Bei der weiteren Planung ist zu beachten, dass das Gebiet
"Pendas" im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Be
deutung (ISOS) als zu erhaltende Freifläche erfasst ist.
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Mit Schreiben vom 3. November 2020 wurde die Gemeinde Ilanz/Glion hierzu vom Amt für Raumentwicklung angehört. In ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 legt
die Gemeinde dar, dass sie dieses Vorgehen als zweckmässig erachtet, sofern auch der Bahnhofsbereich (Parzellen Nrn. 490, 491, 492, 493, 494, 495, 15 395 sowie
Teile der Parzelle Nr. 111; s. Plan im Anhörungsschreiben der Gemeinde Ilanz/Glion, Rz. 27, S. 19) ebenfalls zur Überarbeitung zurückgewiesen werden. Nur so sei die Planung gesamthaft für das Areal neu zu konzeptionieren. Diesem Antrag kann
Folge geleistet werden.
D. Baugesetz 1. Allgemeine Bemerkungen
Das vollständig revidierte Baugesetz der Gemeinde Ilanz/Glion ist mit der interkanto
nalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) sowie mit der
kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt.
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen.
Schwerpunkte dieser am 1. April 2019 in Kraft getretenen KRG-Revision bilden neue
Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a-19h) und den Ausgleich pla
nungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i-19w). Diese Regelungen sind mit dem
Inkrafttreten der KRG-Revision unmittelbar anzuwenden. Die Gemeinde Ilanz/Glion
hat mit Art. 4 Baugesetz von der Möglichkeit der Baulandmobilisierung für beste
hende Bauzonen gemäss Art. 19g KRG Gebrauch gemacht.
2. Korrektur formeller Mängel
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener in den Erlassen der Grundord
nung formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurden im
Baugesetz formelle Mängel festgestellt, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinn
zugänglich sind. Mit Schreiben vom 3. November 2020 wurde die Gemeinde
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Ilanz/Glion darüber informiert. Sie stimmt mit Schreiben vom 20. Mai 2021 den Kor
rekturen der formellen Fehler (Änderung der Begriffe "Inertstoffdeponie" und "Reak
tordeponie" in Deponietyp A resp. E in Art. 49 f. Baugesetz sowie Änderung des Be
griffes "siedlungsbaulich" in ortsbaulich in Art. 57 Baugesetz) zu. Zudem ersuchte die
Gemeinde im genannten Anhörungsschreiben um eine Korrektur des Tippfehlers in
der Überschrift des Kap. C. sowie in Art. 73 Abs. 1 Baugesetz (Korrektur der Planbe
zeichnung in Genereller Erschliessungsplan). Diesem Antrag kann stattgegeben wer den.
3. Materielles
3.1 Art. 40 (Zone für Grünflächen)
Die Gemeinde sieht in Art. 40 Baugesetz eine Regelung für die Zone für Grünflächen
vor, wobei nach Abs. 1 dafür die einschlägigen Bestimmungen im KRG gelten sollen.
In Abs. 2 bis 4 sieht die Gemeinde vor, die zulässigen Bauten und Anlagen in dieser Zone zu bestimmen.
Die Zone für Grünflächen ist in Art. 30 KRG geregelt. Art. 107 Abs. 2 KRG bestimmt,
dass die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des neuen KRG abweichenden
kommunalen Vorschriften sofort, d. h. bereits mit dem Inkrafttreten des neuen KRG,
vorgehen. Diese unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des KRG sind in Ziff. 1 - 5 von Abs. 2 namentlich aufgezählt. Darunter ist auch die Zone für Grünflächen ver
zeichnet. Damit wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass diese Zonen in sämtli
chen Gemeinden des Kantons gleich angewendet und ausgelegt werden. In diesem
Sinne sind kommunale Bestimmungen unnötig. Darüber hinaus sind sie auch aus
Überlegungen zur Rechtssicherheit problematisch und zumindest dann unzulässig, sofern sie sich nicht auf eine gefestigte kantonale Praxis und Rechtsprechung stüt
zen können. Ob in einer Zone für Grünflächen beispielsweise ein Gartenhäuschen
oder ein Pavillon zulässig ist, kann nicht im kommunalen Baugesetz geregelt werden,
sondern ist vielmehr im konkreten Fall zu beurteilen.
Die Gemeinde äusserte sich zu dieser Problematik mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 3 f.). Darin beantragt sie, die Zone könne einfach in "Zone für Grünräume" um
benannt werden. Dadurch würde es sich neu um eine kommunale Spezialzone han
deln, welche nach Art. 49 Abs. 3 KRG zulässig sei. Dem kann nicht gefolgt werden.
9
Art. 40 Abs. 1 Baugesetz
sieht ausdrücklich vor, dass für die Zone grundsätzlich die
einschlägigen Bestimmungen
rän der Gemeinde Ilanz/Glion
des KRG anzuwenden seien. Somit wollte der Souve
eine Zone nach KRG und nicht eine kommunale Spezi
alzone. Art. 40 Abs. 2 bis 4 Baugesetz kann somit nicht genehmigt
werden.
3.2 Art. 41 (Freihaltezone)
Auch für die Freihaltezone ist analog zu obigen Erwägungen festzustellen, dass kom
munale Ergänzungen sehr problemanfällig sind. Gemäss Art. 35 Abs. 2 KRG dürfen
Bauten und Anlagen dem Zonenzweck nicht widersprechen. Ob dem im Einzelfall so ist, kann nicht bereits im Baugesetz vorab entschieden werden.
Die Gemeinde äusserte sich zu dieser Problematik
mit Schreiben vom 20. Mai 2021
(Rz. 3 f.) und schlägt auch hier eine Änderung der Zonenbezeichnung vor. Dem kann
auch hier nicht stattgegeben werden. Art. 41 Abs. 3 bis 4 Baugesetz werden nicht genehmigt.
3.3 Art. 42 (Ruhezone)
Die Bestimmung zur Ruhezone entspricht
Art. 39 des Musterbaugesetzes für Bünd
ner Gemeinden 2014 (MBauG 2014). Dabei handelt es sich aber um ein veraltetes Instrument, welches sich in der Vergangenheit
nicht bewährt hat. Dem entsprechend
wurde es aus dem MBauG 2020 gestrichen. Der Gemeinde wird daher empfohlen,
die Ruhezone bei nächster Gelegenheit durch Wildruhezone gemäss Art. 50 MBauG 2020 zu ersetzen.
3.4 Art. 46 (Campingzone)
Art. 46 Abs. 1 Baugesetz sieht vor, dass in der Campingzone unter anderem auch
sogenannte "Cabins" erstellt werden dürfen. Zu dieser Regelung drängen sich ver
schiedene Bemerkungen auf. Zum einen handelt es sich bei der Campingzone nach
Art. 46 Baugesetz um eine Nichtbauzohe. Somit sind lediglich betrieblich notwendige
Bauten zulässig, wie beispielsweise sanitäre Anlagen, Verkaufs- und Versorgungs stätten oder eine Rezeption.
Um den heutigen Bedürfnissen des Campingtourismus Genüge zu tun, ohne den
Trennungsgrundsatz sowie die Bestimmungen
von Art. 15 RPG zur Lage und Grösse
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von Wohnbauzonen zu unterlaufen, werden in Nichtbauzonen praxisgemäss "cam
pingähnliche" Bauten in untergeordnetem Umfang zugelassen (vgl. Merkblatt Cam ping und Raumplanung, ARE, Oktober 2019). Diese Bauten müssen in ihrer bauli
chen Dimension einem Wohnwagen/-mobil mit einer maximalen Grundfläche (Wohn fläche) von 25 m 2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 3,80 m (bei Flachdächern
von 2,20 m) entsprechen. Die von der Gemeinde vorgesehene Regelung der "Cab-
ins" mit einer maximalen Grundfläche von 42 m 2 und einer Gesamthöhe von maximal
4 m übersteigt die gemäss Merkblatt zulässigen Masse.
Das Amt für Raumentwicklung führte im Anhörungsschreiben vom 3. November 2020 aus, dass campingähnliche Bauten bloss mit einer Grundfläche von 25 m 2 und einer
Gebäudehöhe von 2,20 m zulässig seien. Im Anhörungsschreiben der Gemeinde
vom 20. Mai 2021 erklärt sie sich damit einverstanden, die maximale Grundfläche auf 25 m 2 zu beschränken. Auch die Gesamthöhe könne reduziert werden, jedoch bloss auf 3 m, statt wie vom Amt für Raumentwicklung vorgeschlagen auf 2,20 m . Zur Be
gründung führt die Gemeinde aus, die "Cabins" mit Flachdach müssten bereits aus Gründen der Wohnhygiene auf einen Sockel montiert werden.
Das Amt für Raumentwicklung hat in seinem Anhörungsschreiben übersehen, dass gemäss dem erwähnten Merkblatt eine Gesamthöhe von 3,80 m zulässig ist. Der
vom Amt für Raumentwicklung erwähnte Wert von 2,20 m bezieht sich auf Flach
dachbauten. Dabei ist das erwähnte Merkblatt diesbezüglich etwas unpräzise und
missverständlich. Die erwähnten Flachdachbauten dürfen zwar lediglich eine Höhe
von 2,20 m aufweisen, jedoch bezieht sich dieser Wert allein auf die Flachdachbaute
selbst. Nicht darin eingerechnet sind die in der Regel nötigen Sockel oder Funda
mente, welche für den Geländeausgleich sowie aus wohnhygienischen Gründen n ö
tig sind. Somit darf wie von der Gemeinde aufgezeigt eine "Cabin" mit einem Flach dach durchaus auf ein Fundament
von 0,6 m gestellt werden, womit eine Gesamt
höhe von 2,80 m (2,20 m + 0,60 m) resultiert. Damit entspricht eine solche Flach dachbaute
in etwa der Höhe eines herkömmlichen Wohnwagens (Höhe innen ca.
2,00 m , aussen ca. 2,70 m). Weitere Details (z. B. Höhen für Sockel sowie Flach
dachbauten) können im Arealplan festgelegt werden. Vorliegend werden die zulässi gen baulichen Dimensionen mit einem Vorbehalt auf folgende Höchstmasse korri
giert: 25 m 2 Grundfläche sowie 3,80 m Gebäudehöhe.
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Im Anhörungsschreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 4ff.) beantragt die Gemeinde,
an
stelle des zu erstellenden Gestaltungskonzepts eine Arealplanpflicht zu stipulieren.
Hierzu soll mittels direkter Korrektur in Art. 46 Abs. 1 Baugesetz, letzter Satz, das
Wort "Gestaltungskonzept11durch "Arealplan" ersetzt werden. Ebenso solle die Be
stimmung im zweiten Spiegelstrich von Art. 46 Abs. 4 Baugesetz, wonach das G e
staltungskonzept durch den Gemeindevorstand zu genehmigen
ist, gestrichen
den. Gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG kann diesem Antrag gefolgt werden. Wie eingangs
wer
erwähnt, können die "Cabins" mit der vorliegenden Bestimmung als ei
genständige Wohneinheiten ausgestattet werden. Damit würden die "Cabins" auch
unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes
überZweitwohnungen (Zweitwoh
nungsgesetz, ZWG; SR 702) fallen. Dementsprechend müssen diese touristisch be
wirtschafteten Zweitwohnungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ZWG sein. Somit ist eine
dauerhafte Vermietung der "Cabins" an einzelne Personen meinde wird darauf hingewiesen,
nicht erlaubt. Die G e
dass im Rahmen der Baubewilligung entspre
chende Auflagen verfügt werden müssen. 3.5 Art. 49 (Materialablagerungszone)
Die Gemeinde
wird darauf hingewiesen, dass in der Deponie "Tschentaneras" auch
eine Deponie des Typs B betrieben wird. Zudem besitzt die Deponie "Plaun Grond" auch ein Kompartiment für Schlacke (Typ D nach der Verordnung über die Vermei
dung und die Entsorgung von Abfällen, VVEA; SR 814.600). Die Gemeinde wird er
sucht, die baugesetzliche Regelung für diese Deponietypen zu ergänzen. 3.6 Art. 57 (Geschützte und partiell geschützte a)
tende Bauvolumen) Vorbemerkung
Die Baugesetze der Bündner
Gemeinden
Bauten und Anlagen,
unterschieden
zu erhal
früher in der Regel zwi
schen "schützenswerten Bauten u n d Anlagen", "erhaltenswerten Bauten und Anla
gen" sowie allenfalls noch "ortstypischen, prägenden Bauten und Anlagen" (vgl. Mus
terbaugesetz für Bündner Gemeinden aus dem Jahr 2014, MBauG14). Im ZWG vom
20. März 2015 wurde die für viele Kantone neue Kategorie
von "ortsbildprägenden
Bauten" geschaffen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZWG dürfen in den geschützten
sowie
12
auch in solchen als ortsbildprägend festgelegten Bauten neue Wohnungen ohne Nut zungsbeschränkungen erstellt werden, sofern die Baute in ihrem Schutzwert nicht
beeinträchtigt wird, insbesondere die äussere Erscheinung und die bauliche Grund
struktur des Gebäudes im Wesentlichen unverändert bleiben (Abs. 1 lit. a), eine dau
ernde Erhaltung der Baute nicht anders sichergestellt werden kann (Abs. 1 lit. b) und
keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 1 lit. c).
Damit folglich in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 %
in eine bestehende Baute eine neue Zweitwohnung eingebaut werden darf, muss so
mit als erste Voraussetzung entweder eine schützenswerte oder ortbildprägende
Baute vorliegen. Entsprechend haben die Gemeinden in den neueren Ortsplanungen diese Bauten in den Generellen Gestaltungsplänen zu bezeichnen und eine entspre
chende Baugesetzesbestimmung zu erlassen. Das überarbeitete Musterbaugesetz unterscheidet in Art. 69 denn auch zwischen geschützten und ortsbildprägenden
Bauten. Wurde eine Baute in einem Generellen Gestaltungsplan als “geschützt" oder "ortsbildprägend" festgelegt, so ist der Einbau einer Zweitwohnung zulässig, sofern
die oben erwähnten Voraussetzungen (neben anderen Vorgaben) erfüllt sind.
Die Gemeinde Ilanz/Glion verzichtete darauf, diese neue Unterscheidung vorzuneh
men, was die Beurteilung im Einzelfall verkompliziert und zu Lasten der Rechtssi
cherheit für die Betroffenen geht. In diesem Sinne wird der Gemeinde Ilanz/Glion
dringend empfohlen, ihre gewählte Praxis zu überdenken und die bundesgesetzlich
vorgegebene Unterscheidung "geschützt" und "ortsbildprägend" im Generellen G e
staltungsplan und im Baugesetz einzuführen.
b) Geschützte und partiell geschützte Bauten
Art. 5 7 Abs. 3 Baugesetz sieht vor, dass Bauten gemäss Abs. 1 (geschützte Bauten)
und Abs. 2 (partiell geschützte Bauten) als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG
gelten.
Unstreitig gelten die im Generellen Gestaltungsplan von Ilanz/Glion als geschützt festgelegten Bauten und Anlagen auch als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1
ZWG. Fraglich und nachstehend zu prüfen ist indessen, ob dies auch auf partiell ge
schützte Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2 Baugesetz zutrifft. Es stellt sich
13
somit die Frage, ob partiell geschützte Bauten und Anlagen entweder als geschützt
oder als ortsbildprägend im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG betrachtet werden können.
Anders als die geschützten Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 1 Baugesetz
müssen die bloss partiell geschützten Bauten und Anlagen nicht von "hohem" Wert
sein. Sie unterliegen auch nicht dem Grundsatz der Unveränderbarkeit und müssen
deshalb nicht integral, also aussen wie innen, erhalten werden. Vielmehr wird der
Schutz auf die "wesentliche äussere Bausubstanz" und "allenfalls wichtige" Substanz
im Inneren beschränkt. Dies genügt nicht, damit auch partiell geschützte Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2 als geschützt im Sinne von Art. 9 ZWG gelten kön
nen.
Gemäss Art. 6 der eidgenössischen Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1)
sind ortsbildprägende Bauten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG jene Gebäude, die
durch ihre Lage und Gestalt wesentlich zur erhaltenswerten Qualität des Ortsbilds
und zur Identität des Ortes beitragen. Demgegenüber sind partiell geschützte Bauten
und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2 Baugesetz nur allenfalls und somit nicht zwin
gend durch ihre Lage und Gestalt von ortsbaulichem Wert. Das ist ungenügend. Ent sprechend können partiell geschützte Bauten und Anlagen gemäss Art. 57 Abs. 2
Baugesetz nicht als ortsbildprägend im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG betrachtet wer
den. Entsprechend ist Art. 57 Abs. 3 Baugesetz mit einem Vorbehalt zu genehmigen.
Die Gemeinde wurde hierzu angehört. Sie führt dazu im Wesentlichen aus, die Beur
teilung der Regierung stehe im Widerspruch zur Praxis des Kantons Bern. Die Praxis
des Kantons Bern respektive die entsprechende Gesetzgebung muss von der Regie
rung nicht auf die Richtigkeit überprüft werden. Dies wird allenfalls einmal von einem
Gericht geschehen. Unabhängig davon muss der Kanton Graubünden die Gesetze selber auslegen und die kommunalen Baugesetze auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021 (Rz. 24.1f.) even-
tualiter, dass alle Stallscheunen, die in der vorliegenden Planung partiell geschützt
werden sollen, zur Überarbeitung zurückgewiesen werden sollen. Dieser Antrag ist
abzulehnen. Die Unterschutzstellungen müssen immer aus rein orts-/städtebaulichen
14
und kulturhistorischen Gründen erfolgen - unbesehen von damit allfällig verbunde
nen Umnutzungsmöglichkeiten. Wie eingangs erwähnt, wird der Gemeinde empfoh len, ihr gewähltes System zu überdenken und zu überarbeiten. Wie und ob sie das
macht, muss ihr überlassen werden.
In Würdigung der vorgenannten Aspekte wird der in Art. 57 Abs. 3 Baugesetz enthal
tene Passus "und 2" nicht genehmigt, so dass partiell geschützte Bauten gemäss
Art. 57
Abs. 2 Baugesetz nicht als geschützt im Sinne von Art. 9 Abs. 1 ZWG gelten.
3.7 Art. 91 (Dächer) und Art. 92 (Dachaufbauten, Dachfenster und Dachein schnitte)
Die Dachlandschaft ist ein wichtiges Element des Ortsbildes
und deshalb mit beson
derer Sorgfalt zu behandeln. In den bisherigen Baugesetzen einzelner Fraktionen
fanden sich Vorschriften bezüglich Firstrichtungen und Dachmaterialien. D a nicht alle
Bestimmungen betreffend Dächer in das revidierte Baugesetz aufgenommen wurden, ist es umso wichtiger, dass die Gemeinde Ilanz/Glion bei Bauvorhaben ein besonde
res Augenmerk auf die Dachgestaltung legt und dabei den Besonderheiten der Frak
tionen Rechnung trägt.
Gemäss Art. 91 Abs. 2 Baugesetz ist die vorgegebene Firstrichtung gemäss Generel lem Gestaltungsplan einzuhalten. Die Firstrichtungen fehlen jedoch in den vorliegen
den Generellen Gestaltungsplänen. In der Annahme, dass die Firstrichtungen einzel
ner Bauten im Zuge der zweiten Etappe der Gesamtrevision im Generellen Gestal
tungsplan festgelegt werden, ist dies nicht zu beanstanden.
In den Baugesetzen der Faktionen sind neben den Materialien und Formen auch im mer die ortsüblichen
Farben für Dächer festgeschrieben. Die Gemeinde wird ersucht,
im Zuge der zweiten Etappe der Gesamtrevision eine entsprechende Ergänzung des
Art. 91
Baugesetz zu prüfen.
I m Übrigen gibt das am 9. Februar 2020 beschlossene Baugesetz zu keinen weiteren
Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.
15
E. Zonenplan 1:2000 Castrisch Zonenplan 1:2000 llanz
Zonenplan 1 :2000 Luven
Zonenplan 1 :2000 Pitasch
Zonenplan 1:2000 Riein/Duvin
Zonenplan 1:2000 Rueun
Zonenplan 1:2000 Ruschein/Ladir
Zonenplan 1:2000 Schnaus/Schischiu Zonenplan 1:2000 Sevgein
Zonenplan 1:2000 Siat/Pigniu
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Giion Nord
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10 000 Ilanz/Glion Süd Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:25 000 Ilanz/Glion 1. Vorgaben bezüglich der Siedlungsentwicklung nach innen
1.1 Dimensionierung der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen
Am 3. März 2013 hat das Schweizer Volk eine Änderung des RPG angenommen.
Diese erste Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazuge
hörende Anpassung der RPV traten in der Folge auf den 1. Mai 2014 in Kraft. Das
Augenmerk dieser Anpassung lag auf einer angestrebten Siedlungsentwicklung nach
innen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 RPG sind Bauzonen so festzulegen, dass sie dem vo raussichtlichen Bedarf für 15 Jahre entsprechen. Art. 15 Abs. 2 RPG bestimmt neu
ausdrücklich, dass überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren sind.
Wie bereits vorne zur Richtplankonformität erwähnt, verfügt die Gemeinde Ilanz/Glion
über mutmasslich überdimensionierte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen-Reserven.
Die Gemeinde ist sich dieser Problematik bewusst und hat bereits eine Planungs
zone erlassen, welche potentielle Auszonungsflächen bezeichnet. Darüber hinaus
wurde in der hierzu genehmigenden Planung mit Art. 4 Baugesetz eine Vorschrift zur
Baulandmobilisierung erlassen. Die entsprechenden Flächen sind im Zonenplan aus-
16
gewiesen.
Die notwendigen Auszonungen wurden indessen noch nicht vorgenom
m e n und sollen erst in der zweiten Genehmigungsetappe
erfolgen. Damit ist die vor
liegende Planung nicht im Einklang mit der Vorgabe von Art. 15 Abs. 2 RPG.
Aus dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 46 ff.) geht hervor, dass die G e
meinde gemäss rechtskräftiger Ortsplanung über ca. 37,1 h a unüberbaute verfügt, ca. 25,9 h a davon sind Wohn-, Misch- und Zentrumszonen.
Bauzonen
Im Planungs
und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 48) wird sodann ausgeführt, dass infolge des prog
nostizierten Bevölkerungsrückgangs um acht Einwohnerinnen und Einwohner kein Baulandbedarf
für die Gemeinde Ilanz/Glion bestünde. Zuerst ist dazu anzumerken,
dass die Bevölkerungsprognosen 2016 für die Gemeinde
um 298 Einwohnern bis 2030 ergaben.
Ilanz/Glion
ein Wachstum
Zwischenzeitlich liegen die neuen Bevölke
rungsprognosen vor. Dort wird für Ilanz/Glion gemäss Szenario "hoch" nur mehr eine
Zunahme
der Bevölkerung um 1 19 Einwohnerinnen und Einwohner von 4757 (per
31 . Dezember 2019) auf 4876 für das Jahr 2035 erwartet. Mit den bisherigen
Reser
ven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen stünden folglich ca. 2177 m 2 (259 000 /
119) Wohnbauland pro zusätzlicher Einwohnerin respektive zusätzlichem Einwohner
zur Verfügung; der Baulandbedarf
der gegenwärtigen
Einwohnerinnen und Einwoh
ner umfasst hingegen lediglich ca. 193 m (919 900 / 4757). Dies zeigt, dass die G e meinde Ilanz/Glion
2
trotz positiver Bevölkerungsprognose über deutlich zu grosse Re
serven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen verfügt.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Berechnungen des Datenblattes als
Grundlage für den KRIP-S gedacht und konzipiert sind. Sie bilden eine Datenbasis zur Steuerung der Baulandkapazitäten den konkreten Baulandbedarf
über den ganzen Kanton. Rückschlüsse auf
auf Stufe der Nutzungsplanung lassen die Datenblätter
hingegen nur bedingt zu. So wäre beispielsweise die Schlussfolgerung, dass bei ei n e m Bevölkerungsrückgang kein Bedarf für Bauland mehr bestehe, falsch.
Zur Ermittlung des konkreten Bedarfs an Wohn-, Misch- und Zentrumszonen muss die Gemeinde alle relevanten Faktoren einbeziehen.
Neben den Bevölkerungsprog
nosen können dies auch wirtschaftliche Entwicklungen sowie Ausbauprojekte der
Verkehrsinfrastruktur (insbesondere bessere ÖV-Erschliessung) sein. Ebenso gilt es,
die Zentrenfunktionen und die öffentlichen sowie soziokulturellen Einrichtungen zu
17
beachten. Dabei kommt dem erwähnten kommunalen räumlichen Leitbild eine be sondere Bedeutung zu (
Nutzungsplanung, RPG).
in: Praxiskommentar RPG, Bd. I:
[Hrsg.], 2016, N. 54 zu Art. 15
Die hier zur Diskussion stehende Planung weist zwar gesamthaft eine Reduktion der
Bauzonen um ca. 3,30 ha auf, die Wohn-, Misch- und Zentrumszonen werden jedoch um ca. 2,51 ha vergrössert. Wie vorne ausgeführt, kann die Einzonung des Gebiets
"Pendas" im Umfang von ca. 1,69 ha nicht genehmigt werden. Die verbleibenden ca.
0,82 ha (2,51 - 1,69) eingezonte Wohn-, Misch- und Zentrumszonen stellen Arron
dierungen oder Bereinigungen der Zonenabgrenzungen dar, welche in dieser Form
akzeptiert werden können. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht, in der weiteren
Planung ihrer Aufgabe gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG zur Reduktion der Wohn-, Mischund Zentrumszonen nachzukommen. Gleiches gilt aber auch für andere überdimen sionierte Bauzonen. Hier ist z. B. an Flächen in der Zone für öffentliche Bauten zu
denken, die infolge der Fusion nicht mehr benötigt werden.
Den vorliegenden Revisionsakten wurde keine Übersicht der Bauzonenkapazitäten
und somit kein aktualisierter Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife so
wie der Nutzungsreserven beigelegt. Dies ist im Rahmen der zweiten Genehmi
gungsetappe nachzuholen. Grundsätzlich sind die Bauzonen reserven soweit zu re
duzieren, dass die Gemeinde eine Bauzonenkapazität aufweist, welche sich mit dem
erwarteten Bedarf deckt. Dabei obliegt es der Gemeinde, wie vorstehend erwähnt,
weitere Faktoren, neben der Bevölkerungsentwicklung, zur Bedarfsermittlung darzu
legen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gemeinde Ilanz/Glion vermutlich wei
terhin über zu grosse Bauzonenreserven verfügt. Die Planung wird daher unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die Ortsplanung im Rahmen der zweiten Genehmigungs
etappe den Aufträgen gemäss Art. 15 Abs. 2 RPG sowie des KRIP-S (Kap. 5.2.2)
nachkommt.
18
1.2 Mehrwertabschöpfung
Am 25. Oktober 2018 hat der Grosse Rat eine Teilrevision des KRG beschlossen,
welche am 1. April 2019 in Kraft getreten ist und schwerpunktmässig die neuen Re
gelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a bis 19h KRG) und über den Aus gleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i bis 19w KRG) umfasst.
Einzonungen, die von den Gemeinden nach dem 1. April 2019 beschlossen wurden und werden, unterliegen einer Mehrwertabgabepflicht nach Massgabe der neuen
Vorschriften des teilrevidierten KRG (vgl. Art. 1 9i bis Art. 19r KRG sowie Übergangs
bestimmung in Art. 108a Abs. 1 KRG).
Die Mehrwertabgabe hat sich vorliegend somit nach den neuen Vorschriften des teil
revidierten KRG zu richten. Wie in Art. 19k Abs. 2 KRG vorgesehen, hat die Ge
meinde Ilanz/Glion vom Amt für Immobilienbewertung ein Gutachten zur Bestimmung des Planungsmehrwerts im Zusammenhang mit der vorliegend zur Diskussion ste
henden Einzonung erstellen zu lassen. Gemäss Art. 191Abs. 1 KRG beträgt die
Mehrwertabgabe bei Einzonungen 30 %, wobei die Gemeinden gemäss Art. 191
Abs. 3 KRG diesen Prozentsatz in ihren Baugesetzen im Hinblick auf Einzonungen
für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, bis auf 20 %
senken können. Die Gemeinde hat die entsprechende Mehrwertabgabe gegenüber
der Grundeigentümerschaft zu veranlagen resp. in Rechnung zu stellen, sobald die vorliegende Nutzungsplanung rechtskräftig geworden ist. Gemäss Art. 19p Abs. 2
KRG haben die Gemeinden 75 % der Erträge der Mehrwertabgabe (aus Einzonun gen) in den kantonalen Mehrwertabgabefonds abzuliefern.
Die Gemeinde schreibt dazu in ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 2021, dass die nöti
gen Vorarbeiten für das Veranlagungsverfahren bereits angelaufen seien und dieses
unmittelbar nach Rechtskraft der vorliegenden Planung durchgeführt werde. Der Stel lungnahme legt die Gemeinde eine Liste der Parzellen bei, welche von Einzonungen
tangiert sind. Abgabepflichtig sind demnach folgende Parzellen: Nrn. 84, 4076, 4088, 4338,7030,7110,7138, 7142, 9615, 11 144, 11 190, 12 028, 12 063, 12 083,
12 157,15 334 und 15 335. Unterhalb des Freibetrages von Fr. 20 000 - und damit
von der Abgabepflicht befreit sind die Parzellen Nrn. 2670, 4203, 4218, 5244, 5269,
19
5598, 7102, 7114, 7141, 8008, 8050, 10 107, 11 123, 11 414, 14 116, 14 163,
14 191, 15 054 und 15 357.
1.3 Überprüfung des Konzepts der Bauverpflichtungsfestlegungen auf den be
stehenden Reserven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (Art. 19g KRG)
a) Allgemeine Bemerkungen
Die Gemeinde hat einige ihrer rechtskräftigen unüberbauten Bauzonenreserveflä
chen mit der Verfügbarkeitsregelung nach Art. 19g KRG versehen, wonach auf den
bezeichneten Grundstücksteilen eine Bauverpflichtung innert maximal acht Jahren
gilt. Läuft die Frist ungenutzt ab, kann die Gemeinde im Sinne von Art. 19d KRG das
Kaufrecht ausüben und die Flächen an eine bauwillige Person abgeben. Die Ge
meinde handelt damit im Sinne von Art. 15a Abs. 2 RPG, worin von den Gemeinden
Baulandmobilisierungsmassnahmen gefordert werden, um die Bauzonen reserven bei
konkretem Bedarf ihrem Nutzungszweck zuführen zu können.
b) Prüfung und Beurteilung der Bauverpflichtungsregelung
Bei der Anordnung der Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG bei bestehenden
(übernommenen) Bauzonen sind im Nutzungsplanverfahren die betroffenen Grund
stücke oder Grundstücksteile im Zonenplan zu bezeichnen. Nur auf diese Weise ist
gewährleistet, dass die Auswahl der in Frage kommenden Grundstücke willkürfrei
aus einer gesamtheitlichen ortsplanerischen Optik heraus erfolgt. Dabei hat sich die
Gemeinde auf Gebiete zu konzentrieren, bei denen eine Mobilisierung siedlungspla
nerisch und städtebaulich Sinn ergibt. Die Gemeinde kann Bauverpflichtungen nicht
nur für unüberbaute Grundstücke oder Grundstücksteile, sondern auch für unter
nutzte Grundstücke sowie zur Mobilisierung von Nutzungsreserven in bestehenden
Bauten oder auf brachliegenden Arealen anordnen. Unüberbaute Flächen, denen be wusst klar umschriebene Funktionen im Hinblick auf eine hochwertige Siedlungsent
wicklung zukommen (Grünflächen, Spielplätze, ortsbildschützende Freihalteflächen
etc.), können derweil von Mobilisierungsmassnahmen verschont bleiben.
Die Gemeinde ist den genannten Anforderungen an die Ausgestaltung der Bauver
pflichtungsregelung in den Planungsmitteln in zweckmässiger Weise teilweise nach
gekommen. Die Regelung betrifft einen grossen Teil der noch überbaubaren Grund-
20
stücke (Reserven der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen) oder einzelne Grund
stücksteile, die sich als solche bei gegebenen Bedarf und somit im öffentlichen Inte resse auch zweckmässig mobilisieren lassen. Von der Bauverpflichtung ausgenom
men wurden hingegen Flächen, die mit einer Planungszone als Auszonungspotenzial belegt wurden. Darüber hinaus finden sich noch weitere Flächen, welche von der
Bauverpflichtung verschont werden. Ob es sich dabei um für das Ortsbild wertvolle siedlungsgliedernde Freiräume handelt, die explizit zum Schutz des Ortbildes von
Hochbauten freigehalten bleiben sollen, geht aus der Planung nicht hervor. Die vor
genommene Umsetzung der Bauverpflichtungsregelung bei bestehenden Bauzonen
ist somit überwiegend korrekt erfolgt. Die entsprechenden Festlegungen im Zonen
plan können genehmigt werden. Allerdings wird die Gemeinde im Rahmen der zwei
ten Genehmigungsetappe die Bauverpflichtung auch auf Flächen ausweiten müssen, die entgegen der Planungszone nicht ausgezont werden. Zudem wird die Gemeinde
zu begründen haben, wenn sie bei unüberbauten Flächen auf eine Bauverpflichtung
verzichtet.
Die Gemeinden haben im Allgemeinen Massnahmen zu treffen, damit die Bauzonen zeitgerecht ihrem Nutzungszweck zugeführt werden können (Art. 19a KRG). Mit der
Belegung der unüberbauten Parzellen der Wohn-, Misch- und Zentrumszonen mit der Baulandverfügbarkeitsregelung nach Art. 19g KRG hat die Gemeinde einen wichti
gen Schritt hierfür gemacht. Gemessen an den Zielsetzungen der Gemeinde ist le
diglich problematisch, dass die Frist für die Erfüllung der Überbauungspflicht nicht tie
fer als acht Jahre angesetzt wurde. Des weiteren hat die Gemeinde darauf verzichtet, für bestehende unüberbaute Bauzonen eine Pflicht zur 80-prozentigen Mindestaus
schöpfung des Nutzungsmasses einzuführen. Damit schränkt sich die Gemeinde be züglich einer aktiven Baulandpolitik und der Sicherstellung ausreichender Entwick
lungsreserven deutlich ein.
c) Hinweise für den Vollzug (Grundbuchanmerkungen)
Es wird darauf hingewiesen, dass der Gemeindevorstand nach der Genehmigung der vorliegenden Ortsplanungsrevision das Grundbuchamt anzuweisen hat, die Bauver
pflichtungen auf den jeweiligen Grundstücken im Grundbuch anzumerken (Art. 19w Abs. 2 Ziffer 4 KRG).
21
Ein mit einer Bauverpflichtung belegtes
maximal zulässigen
Grundstück ist mindestens zu 5 0 % des
Nutzungsmasses gemäss Baugesetz zu überbauen (Art. 19g
Abs. 3 KRG). Ist dies der Fall, erfolgt die Löschung der Grundbuchanmerkung.
2.
Gewerbezone
2.1 Gewerbezone 1
An der Urnenabstimmung
vom 29. November
2020 beschlossen die Stimmberechtig
ten der Gemeinde Ilanz/Glion eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend (Industrie-
eine E r
weiterung der Zona d’industria
e menaschis
nung wird die Zona d’industria
e menaschis in die Gewerbezone 1 überführt. Daher
Fraktion Rueun. I m Zuge der hier zu genehmigenden
und Gewerbezone) in der
Zusammenführung der Ortspla
hatte die Gemeinde am 29. November 2020 einerseits eine Anpassung der noch rechtskräftigen Ortsplanung Rueun sowie eine Anpassung
den Gesamtrevision verabschiedet. Der Zonenplan
der h i e r z u genehmigen
und Generelle
Gestaltungsplan
1:1000 Teilrevision Ortsplanung Rueun (Gewerbezone Rueun) wurde zwischenzeit lich mit Regierungsbeschluss vom 11. Mai 2021 (Prot. Nr. 437/2021)
Genehmigung des Zonenplans
vision Ortsplanung Ilanz/Glion
und des Generellen Gestaltungsplans
genehmigt.
Die
1:1000 Teilre
(Gewerbezone Rueun) vom 29. November 2020 hin
gegen erfolgt im Zuge des vorliegenden
Genehmigungsbeschlusses.
2.2 Gewerbezone 2
Bei der Westumfahrung auf den Parzellen
Nrn. 15 334 und 1 5 335 ist eine Einzo-
nung von ca. 2988 m in die Gewerbezone 2 vorgesehen. D a es sich hierbei nicht um 2
Wohn-, Misch- und Zentrumszonen handelt und aus der Änderung der Bauzonen ins
gesamt eine Reduktion bilanziert, ist die erforderliche Kompensation erfolgt.
Die Gewerbezone 2 liegt im Einflussbereich der stark befahrenen Westumfahrung.
Ein Lärmgutachten liegt nicht vor. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens auf der
Westumfahrung muss davon ausgegangen
werden, dass der für diese Zone gel
tende Planungswert für die Empfindlichkeitsstufe III ohne zusätzliche
Lärmschutz
massnahmen überschritten wird. Gestützt auf Art. 29 der Lärmschutz-Verordnung
(LSV; SR 814.41) kann die Einzonung der Parzellen Nrn. 15 334 und 15 335 unter
der Auflage genehmigt
werden, wonach im Folgeverfahren mit einem Lärmschutz-
22
nachweis aufzuzeigen ist, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III ein
gehalten werden oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen
eingehalten werden können. 3. Dorfzone
Im Rahmen der Behandlung einer Planungsbeschwerde (12/20) wurde von Seiten
der Eigentümerin sowie der Gemeinde Ilanz/Glion beantragt, die Parzelle Nr. 3044 in
Duvin, soweit sie in der Dorfzone liegt, in die Landwirtschaftszone auszuzonen. Die sem Antrag kann gestützt auf Art. 101 KRG gefolgt werden. Mit der Auszonung der
ca. 538 m2 Dorfzone geht konsequenterweise auch die Aufhebung der Regelung zur Sicherung der Baulandverfügbarkeit einher.
4. Gewässerraumzone
4.1 Ausscheidungen des Gewässerraumes
Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a
Abs. 5 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 824.201) auf
die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, wenn sich das Gewässer im
Wald oder in Gebieten befindet, die im landwirtschaftlichen Produktionskataster ge
mäss der Landwirtschaftsgesetzgebung nicht dem Berg- oder Talgebiet zugeordnet
sind (lit. a), eingedolt ist (lit. b.), künstlich angelegt ist (lit. c) oder sehr klein ist (lit. d).
Die Gemeinde Ilanz/Glion hat in Anwendung dieser Bestimmung für eine Reihe von
Bächen und Bachabschnitten keine Gewässerraumzonen ausgeschieden.
Allgemein ist zu bemerken, dass ein Verzicht auf die Ausscheidung von Gewässer
raumzonen bloss vorläufiger Natur ist. Ändert sich die Interessen- oder Konfliktlage,
müsste auf den Entscheid bei einer nächsten Planung gegebenenfalls zurückgekom
men werden. Zu denken ist beispielsweise an ein allfälliges Bauvorhaben im Bereich eines Kleingewässers oder die Änderung der Bewirtschaftung von Weidenutzung zu intensiver Landwirtschaft.
Im Mündungsbereich der Ual da Pitasch mit dem Glenner besteht ein Nutzungskon
flikt mit bestehenden Bauten und Anlagen. Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben
vom 20. Mai 2021 damit einverstanden, in diesem Bereich den Gewässerraum für die
Ual da Pitasch zu prüfen und festzulegen.
23
4.2 Anpassungen des Gewässerraumes
a) Aufgrund Natur- und Landschaftsschutz
Der Gewässerraum wurde dort erhöht, wo dies die überwiegenden Interessen des
Natur- und Landschaftsschutzes erfordern. Die Anpassung auf die Perimeter der in ventarisierten Auengebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung erfolg
ten jedoch nicht auf allen Abschnitten gemäss dem Inventar 2018. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 erklärte sich die Gemeinde Ilanz/Glion damit einverstanden, den Ge wässerraum für die Aue "A-29 Cauma" von nationaler Bedeutung und die Aue
"A-409 Mulin da Pitasch" von potentiell nationaler Bedeutung gemäss dem aktuellen
Biotopinventar zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. b) Dicht überbaute Gebiete
Entlang des Vorderrheins und des Glenners wurden gemäss dem Begleitbericht Ge wässerraum auf insgesamt fünf Abschnitten Verminderungen des Gewässerraums
vorgenommen. Wie bereits im Vorprüfungsbericht vom 7. Juni 2017 festgehalten, lie
gen dort keine dicht überbauten Gebiete vor, weshalb den Verminderungen auf den
folgenden Abschnitten nicht zugestimmt werden kann:
-
Vorderrhein, Abschnitt 6 (llanz auf Höhe "Städtli", vgl. Bericht s. 15 f.): der Ab
schnitt kann zwar zumindest teilweise dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet
werden. Die Verminderung hat jedoch auf die baulichen Gegebenheiten, d. h. auf
die Häuserfluchten gemäss der amtlichen Vermessung zu erfolgen. Aus dem Be gleitbericht geht hervor, dass eine Uferbreite von 15 m ab der Gewässerlinie si
chergestellt werden kann. Dieses Vorgehen ist nicht statthaft. Bestehende Bau
ten und Anlagen, welche innerhalb des Gewässerraums zu liegen kommen, ha
ben Bestandesgarantie. Das ab der Parzelle Nr. 235 unüberbaute Gebiet "Pen-
das" kann offensichtlich nicht dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet werden.
Die Gewässerraumzone für den Abschnitt 6 muss folglich zur Überarbeitung zu
-
rückgewiesen werden.
Vorderrhein, Abschnitt 8 (zwischen "Spinas" und "California", vgl. Bericht S. 16):
Dieser Abschnitt kann nicht dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet werden,
weshalb eine Verminderung des Gewässerraums nicht zulässig ist. Eine laterale
Verschiebung kann ebenfalls nicht vorgenommen werden, da der Auenperimeter
auf der gegenüberliegenden Seite der Industriezone nicht den ganzen Abschnitt
24
abdeckt. Bei einer lateralen Verschiebung müsste zusätzliches Landwirtschafts
land beansprucht werden. Die Gewässerraumzone für den Abschnitt 8 wird zur
-
Überarbeitung zurückgewiesen.
Glenner, Abschnitte 3, 4 und 5 ("Grave"): Die Industriezone auf der orographisch rechten Seite kann nicht dem dicht überbauten Gebiet zugeordnet werden. Eine Verminderung des Gewässerraums ist somit nicht zulässig. Daher ist auch die
Gewässerraumzone für die Abschnitte 3, 4 und 5 des Glenners zur Überarbei
tung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 3. November 2020 hörte das Amt für Raumentwicklung die Ge
meinde zu diesen Punkten an, welche sich gemäss Schreiben vom 20. Mai 2021 da
mit einverstanden erklärt, die Gewässerraumzonen in den betroffenen Gebieten zu überprüfen und wo nötig anzupassen.
c) Erhöhung auf Grund des Revitalisierungspotentials
Für die Surselva wurde von Seiten des "naturemade Star Fonds" des
ein Gewässerentwicklungskonzept für den Vorderrhein
und den Glenner ausgearbeitet. Für den Glenner wurden für den Mündungsbereich,
d. h. für die Abschnitte 1 - 5, drei verschiedene Varianten aufgezeigt, wie der Glen
ner neu auf dem Gemeindegebiet von llanz geführt und revitalisiert werden könnte.
Die Gemeinde Ilanz/Glion hat zur Sicherung des erforderlichen Raums die Perimeter der verschiedenen Varianten in den Gewässerraum des Glenners überführt. Auch
wenn dieses Vorgehen im Sinne des Gewässers ist, kann damit die Situation mit der
Industriezone nicht entschärft respektive gelöst werden. Bei diesem Revitalisierungs
vorhaben fehlen noch weitgehende Grundlagen; es müssen Varianten ausgearbeitet
und Studien durchgeführt werden. Daher ist das Genehmigungsverfahren für die Ge
wässerraumzone des Glenners - neben den zurückgewiesenen Abschnitten 3, 4 und
5 - auf den Abschnitten 1 und 2 zu sistieren. Im Übrigen steht das Amt für Natur und
Umwelt der Gemeinde zur Verfügung, um die Machbarkeit einer neuen Linienführung des Glenners weiter zu untersuchen und voranzutreiben.
25
d) Bestehende
Gewässerabstandslinien
Diese Festlegung
erfolgte im Rahmen der Teilrevision Areal Maissen,
Die Parzelle Nr. 485 wird von einer rechtskräftigen Gewässerabstandslinie tangiert. umfasste n e
ben dem Gewässerraum auch einen auszudolenden Abschnitt und wurde mit Regie rungsbeschluss vom 24. März 2015 (Prot. Nr. 248/2015) genehmigt. I m damaligen
Planungs-
und Mitwirkungsbericht ist nachzulesen, dass die Umsetzung in eine G e
wässerraumzone mit einer nächsten, umfassenderen Revision der Ortsplanung erfol
gen solle. Mit der vorliegenden Gesamtrevision der Ortsplanung
sollen diese Gewäs
serabstandslinien ersatzlos gestrichen werden. Begründet wird dies im Begleitbericht
mit dem Fehlen eines konkreten Projekts. Zudem sei der genaue Verlauf des Baches nicht bekannt. Die Problematik, wie sie in den Planungsunterlagen sowie im Anhö rungsschreiben vom 20. Mai 2021 dargelegt
wird, ist nachvollziehbar. Die Planung
kann in diesem Bereich bis auf Weiteres ohne Gewässerraumzone genehmigt wer
den. Bei einem allfälligen Projekt sind die Gewässer gemäss der dannzumal gelten
den Gewässerschutzgesetzgebung (auch) offen zu führen und die entsprechenden Festlegungen in einer nächsten Teilrevision der Nutzungsplanung festzuhalten.
5.
Landschaftsschutzzonen
Die Landschaftsschutzzonen wurden korrekt ausgeschieden und geben zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass. 6.
Naturschutzzonen und Trockenstandortzonen
Die im kantonalen Biotopinventar aufgelisteten Schutzobjekte im Sinne des Bundes
gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sind noch nicht vollstän
dig umgesetzt worden. Die Gemeinde führt dazu aus (vgl. "Tabelle Auswertung
Vor
prüfungsbericht ARE"), dass die entsprechenden Anpassungen des Zonenplans in der zweiten Genehmigungsetappe
der Gesamtrevision vorgenommen würden. Die
Regierung nimmt dies zur Kenntnis. 7.
Materialabbauzone und Deponiezone
Im Gebiet "Plaun Grond" findet seit längerem kein Materialabbau mehr statt. Dem
entsprechend wurde in der Vorprüfung beantragt, die Materialabbauzone aufzuhe
ben. Gemäss der "Tabelle Auswertung
Vorprüfungsbericht ARE" soll der Zonenplan
26
so angepasst werden, dass anstelle einer Materialabbauzone das Gelände des Sam
mel- und Sortierplatzes für mineralische Bauabfälle einer Materialbewirtschaftungs
zone zugewiesen wird. Die hier zu genehmigende Planung weist das Gebiet "Plaun
Grond" in der Grundnutzung einer Deponiezone zu, welche von einer Materialab
bauzone überlagert wird. Die vermutlich irrtümlich entstandene Materialablagerungs zone wird - im Einverständnis mit der Gemeinde Ilanz/Glion
20. Mai 2021 , Rz. 37.) - zur Überarbeitung zurückgewiesen.
8.
(vgl. Schreiben vom
Grundwasser** und Quellschutzzone
Laut den Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht wird derzeit eine detaillierte
Schutzzonenausscheidung für die Quellen von öffentlichem Interesse vorgenommen. Deren Umsetzung in der Nutzungsplanung erfolge in der zweiten Genehmigungs
etappe. In der hier vorliegenden Planung werden daher die rechtskräftigen Grund wasser- und Quellschutzzonen übernommen
stimmt werden. 9.
werden. Diesem Vorgehen kann zuge
Archäologische Schutzzone und Archäologiezone
Die vorliegende Planung umfasst die Archäologiezonen und archäologischen Schutz zonen, wie sie im Rahmen des Revisionskatalogs 2014 sowie der Vorprüfung 2016
vom Archäologischen Dienst mitgeteilt wurden. Im Rahmen des Projekts "Entwick
lungsschwerpunkt Bestandsaufnahme Kulturgut (2016-2020)" werden sämtliche be
kannten archäologischen Fundstellen im Kanton überprüft. Die entsprechende Über
prüfung der Gemeinde Ilanz/Glion erfolgte im Jahr 2017. Als Folge des Projekts wer den auch die archäologischen Zonen überarbeitet. Daraus haben sich Änderungen
an den 2014 und 2016 gelieferten
Daten ergeben. Die Gemeinde Ilanz/Glion wird da
her ersucht, in der nachfolgenden Planung die aktualisierten
Daten zu übernehmen.
Diese können beim Archäologischen Dienst bezogen werden.
10. Wald
Die statischen Waldgrenzen sind in der vorliegenden Planung weitestgehend korrekt
festgelegt. Allerdings musste verfahrensbedingt in diversen Ortschaften
auf eine
Festlegung der Waldabstandslinien verzichtet werden. Die Gemeinde erklärte mit
Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 38.), dass dies im Rahmen der zweiten Genehmi gungsetappe
nachgeholt werde.
27
11. Naturgefahren/Gefahrenzonen
Der aktuelle Gefahrenzonenplan für die Gemeinde Ilanz/Glion datiert vom 15. Juli
2019 und wurde nicht in die vorliegende Planung integriert. Folglich sind die hier fest gelegten Gefahrenzonen nicht aktuell. Die Gemeinde erklärte mit Schreiben vom
20. Mai 2021 (Rz. 39.), die Gefahrenzonen entsprechend zu überprüfen.
Im Übrigen geben die Zonenpläne 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven,
1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu sowie die Zonenpläne und
Generellen Gestaltungspläne 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd
und 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, sowie der Zonenplan und Gene relle Gestaltungsplan 1:1000 Ortsplanung Ilanz/Glion (Gewerbezone Rueun) vom
29. November 2020 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; die Pläne können ge
nehmigt werden.
F. Genereller Gestaltungsplan 1:500 llanz (Spitalquartier)
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Castrisch
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 llanz
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Luven
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Pitasch
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Riein/Duvin Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Rueun
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Ruschein/Ladir
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Schnaus/Schischiu
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Sevgein
Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Siat/Pigniu
28
1. Schutzwürdige Bauten und Anlagen 1.1 Burgruine Friberg
Die Burgruine Friberg in Siat wurde mit Verfügung vom 24. August 1999 unter kanto
nalen Schutz gestellt. Auf der Parzelle Nr. 14 509 findet sich eine Festsetzung "Er
haltenswerte Kulturobjekte", allerdings nicht am Standort der Ruine, welche sich ca.
60 m weiter östlich befindet. Hierbei handelt es sich um einen formellen Mangel, wel
cher gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG durch die Regierung im Genehmigungsverfahren
nach Anhören des Gemeindevorstandes und Betroffener behoben werden kann. Mit Schreiben vom 3. November 2020 wurde die Gemeinde Ilanz/Glion darüber infor
miert und stimmte mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 1) der direkten Korrektur zu. 1.2 Kirchenmauern
Die Umgebungen der Kirchen sind mit der Festlegung "wertvoller Aussenraum" im
Generellen Gestaltungsplan angemessen geschützt. Es ist jedoch nicht ersichtlich,
weshalb die Kirchenmauer einzelner Kirchen als "erhaltenswertes Kulturobjekt" fest
gesetzt werden, während dies bei anderen Kirchen nicht der Fall ist (z. B. Castrisch,
Ladir, Ruschein). Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Eingriffe
bei sämtlichen Kirchenmauern (Restaurierungen, Ergänzungen usw.) immer eine sorgfältige Planung nötig ist.
1.3 Siat
Die Stallscheune Assek.-Nr. 12-12-A auf der Parzelle Nr. 14 100 in Siat wird in der
rechtskräftigen Nutzungsplanung als "störende Baute" bezeichnet. Im vorliegenden
Generellen Gestaltungsplan wurde sie als "zu erhaltendes Bauvolumen (Stall)" fest gesetzt. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 (Rz. 41) erläutert die Gemeinde, dass es sich hierbei um einen Fehler handelt, da die Schutzfestlegung nur das Hauptge
bäude Nr. 12-12 umfassen sollte. Gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG ersucht die Ge
meinde daher die Regierung, diesen Eintrag direkt zu korrigieren. Diesem Antrag
kann stattgegeben werden. 1.4 Ladir
Östlich der Kirche im Gebiet "Geina" finden sich alte Wegspuren, die sich mit Querril len in den Felsbuckel abzeichnen. Die damalige Gemeinde Ladir wurde mit Regie-
29
rungsbeschluss vom 29. Oktober 1996 (Prot. Nr. 2420/1996)
angewiesen,
deren Auf
nahme in die Nutzungsplanung als geschütztes Kulturobjekt zu prüfen. O b diese Prü fung zwischenzeitlich erfolgt ist, wurde dem Kanton nicht mitgeteilt. Entsprechend
wird die Gemeinde ersucht, gegebenenfalls diese Prüfung nachzuholen und die Re
sultate im Planungs- und Mitwirkungsbericht der zweiten Genehmigungsetappe kurz
darzulegen.
1.5 Sevgein
Der Hauptbau des Gebäudes Nr. 11-1 auf der Parzelle Nr. 13 091 in Sevgein ist bis
anhin als "zu erhaltende
Baute" im Generellen Gestaltungsplan erfasst. Mit der vor
liegenden Revision wurde die gesamte Baute als "geschützt" erfasst. Hierbei handelt es sich um ein Versehen (vgl. Planungsbeschwerde 10/20), wie die Gemeinde in ih
rem Anhörungsschreiben vom 3. Juli 2020 zur Planungsbeschwerde der Grundeigen
tümerschaft ausführt und beantragt
eine direkte Korrektur dieses Fehlers. Diesem
Antrag folgend, wird die Festlegung "geschützte Bauten und Anlagen" auf die Haupt-
baute reduziert. 1.6 Castrisch
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (9/20) wird die Festlegung "geschützte Baute und Anlage" auf dem Wohnhaus Nr. 1-10 auf der Parzelle
Nr. 2190 nicht genehmigt
und an die Gemeinde
zur Überarbeitung zurückgewiesen;
übergangsmässig wird das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 2190 mit vorliegendem
Beschluss im Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Castrisch als "zu erhaltendes Bau
volumen" klassiert. 2.
Ortsbildschutz
2.1 Duvin
Die Genehmigung der Einzonung der Parzelle Nr. 245 (heute: Parz. Nr. 3245) in
Duvin erfolgte mit Regierungsbeschluss vom 8. Oktober 2013 (Prot. Nr. 952/2013)
mit der Auflage, dass Bauvorhaben auf dieser Parzelle durch die Gestaltungsbera
tung der Gemeinde oder der Denkmalpflege zu beurteilen sind. In der vorliegenden
Genehmigungsvorlage fehlt eine entsprechende Festlegung. Die Gemeinde wird da rauf hingewiesen, dass diese Auflage weiterhin gültig ist. Darüber hinaus wird der
30
Gemeinde empfohlen, den Ortsbildschutzbereich auf die Parzelle Nr. 3245 auszuwei
ten - sofern diese nicht in der zweiten Genehmigungsetappe ausgezont wird. Damit
kann die Gestaltungsberatungspflicht sichergestellt werden. 2.2 llanz
a) Sontga Clau
Das Gebiet "Sontga Clau" ist gemäss rechtskräftigem Generellen Gestaltungsplan als empfindlicher Ortsteil bezeichnet. Diese Festlegung wird vorliegend durch den
Ortsbildschutzbereich abgelöst. Im Westen wurde dieser Ortsbildschutzbereich klei
ner ausgeschieden, als die rechtskräftige Festlegung sowie der Ortsbildperimeter der
"Inventarliste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten" der
Denkmalpflege. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass nicht nur die Bauten, sondern auch die umgebenden Flächen wichtige Elemente des Ortsteils "Sontga
Clau" bilden. Es wird ihr deshalb empfohlen, den Ortsbildschutzbereich im Rahmen
der zweiten Genehmigungsetappe auf den Perimeter gemäss Inventarliste der Denk
malpflege anzupassen. b) Strada
Die Gemeinde verzichtete darauf, in Strada einen Ortsbildschutzbereich auszuschei
den. Abweichend zur Vorprüfungsvorlage ist die damals vorgesehene Pflicht zur Ge staltungsberatung in der Dorfzone in der Genehmigungsvorlage entfallen. Eine sol
che Beratung wäre für den historischen Dorfkern aus Sicht des Denkmalschutzes
zentral. Der Gemeinde wird empfohlen, den Ortsbildschutzbereich entsprechend dem
rechtskräftigen empfindlichen Ortsteil respektive dem Ortsbildperimeter der Inventar
liste der schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten festzulegen.
2.3 Pigniu und Schnaus
Auch für Pigniu und Schnaus wird der Gemeinde empfohlen, den Ortsbildschutzbe
reich auf den Perimeter des Inventars der Denkmalpflege anzupassen. 2.4 Riein
Im rechtskräftigen Generellen Gestaltungsplan von Riein sind Firstrichtungen festge
legt. Dies fehlt in der vorliegenden Planung. Darüber hinaus wird in den ortsbauli
chen Analysen die Bedeutung der einheitlichen Firstrichtungen für Siat, Ruschein
31
und Ladir herausgehoben. Die Dachlandschaft und damit die Firstrichtungen sind ein
wesentliches ortsbauliches Element und damit von grosser Bedeutung für die Wohn-
und Lebensqualität eines Dorfes. Dementsprechend verlangt auch Art. 1 Abs. 2 lit. abis
RPG eine angemessene Wohnqualität. Der Gemeinde wird dringend empfohlen,
die Firstrichtungen im Generellen Gestaltungsplan weiterhin festzulegen. 3. Baulinien
Legen Gemeinden im Bereich von Kantonsstrassen Bau- oder Baugestaltungslinien fest, haben sie diese vorgängig mit dem Tiefbauamt Graubünden abzustimmen
(Art. 17 Abs. 2 des Strassengesetzes des Kantons Graubünden; StrG; BR 807.100).
Dies ist bei den hier vorliegenden Baulinien entlang der Kantonsstrassen in Cast
risch, llanz (rechtsrheinische Oberländerstrasse), Duvin und Pitasch nicht gesche
hen. Allerdings handelt es sich bei diesen Baulinien um Vorgaben aus dem Bundes
inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung
(ISOS). Sowohl Gastrisch als auch Duvin und llanz haben Ortsbilder von nationaler
Bedeutung, Pitasch von regionaler Bedeutung.
In Gastrisch und Duvin sollen mit den Baulinien die ortsbaulichen Qualitäten, welche
im ISOS mit dem Erhaltungsziel A (integraler Schutz) angegeben werden, gesichert werden. Wie die Gemeinde im Rahmen der Anhörung vom 20. Mai 2021 darlegt, ist
sie sich der Verkehrsproblematik bewusst. Indessen gewichtet sie hier das nationale
Interesse am Erhalt des Ortsbilds richtigerweise klar höher. Daher kann in diesen
beiden Fällen die Unterlassung der Abstimmung nachgesehen werden.
Hingegen handelt es sich beim betreffenden Perimeter in llanz um das Erhaltungsziel
B. Dort ist lediglich der Erhalt des Charakters vorgegeben. In der ortsbaulichen Ana lyse wird die Bedeutung der Fassadenflucht entlang der Glennerstrasse dargestellt.
Im Schreiben vom 20. Mai 2021 legt die Gemeinde überzeugend dar, dass der aktu elle Ausbauzustand der Glennerstrasse mit einer Strassenbreite von 11 m ausrei
chend ist. Die einschlägigen Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen-
und Verkehrsfachleute (VSS) sehen für diesen Strassentypus eine Minimalbreite von
ca. 10 m vor. Die Baulinien zur Sicherung des städtebaulichen Charakters stehen so mit nicht im Konflikt mit den Anliegen der Verkehrssicherheit.
32
Im Fall von Pitasch handelt es sich um ein Ortsbild von regionaler Bedeutung, wodurch eine Abwägung mit kantonalen ortsbaulichen
Interessen möglich ist. Auch hier wird in der
Analyse die Bedeutung der strassenraumprägenden Fassadenfluchten
aufgezeigt. Im Schreiben vom 20. Mai 2021 äusserte sich die Gemeinde Ilanz/Glion
dahingehend, dass die enge Bebauung in Pitasch von grosser Bedeutung für das
Ortsbild ist. Mit einer durchschnittlichen Strassen breite von 5 m fällt diese tatsächlich
schmal aus. Allerdings handelt es sich hierbei um eine vergleichsweise wenig befah
rene Strasse, welche im Wesentlichen lediglich das Dorf Pitasch mit ca. 100 Einwoh
nerinnen und Einwohnern erschliesst. Das entspricht in städtischen Gebieten einer
mittleren Arealüberbauung, die vielfach mit sogenannten Erschliessungsstrassen o-
der auch Sammelstrassen erschlossen werden. Gemäss VSS-Normen ist in solchen
Fällen eine Breite von 4 - 5 m ausreichend. Die Gemeinde Ilanz/Glion gewichtet auch hier den Erhalt des Ortsbildes höher als einen allfälligen Ausbau der
Dorfstrasse.
Diese Abwägung ist überzeugend, weshalb die Baulinien in dieser Form
genehmigt werden können. 4.
Geschützte Fledermausquartiere
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (7/20) wird im Generellen
Gestaltungsplan 1:2000 Sevgein die Festlegung "geschütztes Fledermausquartier
11
auf der Parzelle Nr. 13 152 nicht genehmigt resp. aufgehoben.
Im Übrigen geben die Generellen Gestaltungspläne 1:500 llanz (Spitalquartier),
1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin,
1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein,
1:2000 Siat/Pigniu, alle vom 9. Februar 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen An lass. Sie können im Sinne der Erwägungen genehmigt werden.
33
G. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Castrisch Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, llanz
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Luven
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Pitasch
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Riein/Duvin Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Rueun
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Ruschein/Ladir Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung,
Schnaus/Schischiu
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Sevgein
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Ver- und Entsorgung, Siat/Pigniu
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Nord Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion Süd
Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Ver- und Entsorgung, Ilanz/Glion
In den Generellen Erschliessungsplänen Ver- und Entsorgung wurden einige fehler
hafte Festlegungen festgestellt. So gibt es beispielsweise Abwasserleitungen ("Sam melleitung"), die direkt in einen Bach münden (z. B. Parzelle Nr. 2428) oder Abwas
serleitungen, die nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen sind (z. B. Parzelle
Nr. 2124).
Im Rahmen der Anhörung wurde der Gemeinde eine Liste mit 121 Mängeln zuge
stellt. In ihrer Antwort vom 20. Mai 2021 führt die Gemeinde sinngemäss aus, einige
Leitungen seien versehentlich im Generellen Erschliessungsplan eingetragen wor
den. Diese sollen gestützt auf Art. 49 Abs. 3 KRG nicht genehmigt werden. Für diese
Korrekturen wurden zwölf revidierte Generelle Erschliessungspläne dem Antwort
schreiben beigelegt, in denen die nicht zu genehmigenden Planeinträge gekenn
zeichnet wurden. Diesem Antrag kann gefolgt werden.
Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Ver- und Entsorgung,
Gastrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000
Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000
34
Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd, 1:25 000
Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
H. Genereller Erschliessungsplan 1:500 Verkehr, llanz (Spitalquartier)
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Gastrisch Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, llanz
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Luven
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Pitasch
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Riein/Duvin Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Rueun
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Ruschein/Ladir
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Schnaus/Schischiu Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Sevgein
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Siat/Pigniu
Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Nord Genereller Erschliessungsplan 1:10 000 Verkehr, Ilanz/Glion Süd Genereller Erschliessungsplan 1:25 000 Verkehr, Ilanz/Glion 1. Erschliessungsstrasse
In Rueun wird auf der Parzelle Nr. 10 478 eine neue Erschliessungsstrasse festge
legt. Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (5/20) wird diese nicht genehmigt. Demnach ist auch die Zuweisung der Parzelle zum Übrigen Gemeinde
gebiet obsolet. Die Gemeinde wird folglich angewiesen, die Parzelle Nr. 10 478 einer geeigneten Grundnutzung zuzuweisen (z. B. Landwirtschaftszone). 2. Land- und Forstwirtschaftswege
Im Gebiet "Plumarscha" in Luven werden die beiden bestehenden Landwirtschafts wege Via da Plumarscha und Via Cugniel über die Parzellen Nrn. 5505, 5507 und
5515 verbunden. Wie sich im Zuge der Behandlung einer Planungsbeschwerde
(6/20) zeigte, handelt es sich hierbei um ein Versehen. Entsprechend dem Ausgang
35
des Beschwerdeverfahrens wird die Festlegung des Land- und Forstwirtschaftswegs
auf den drei genannten Parzellen nicht genehmigt. 3. Langsamverkehr
Die Festlegungen des Langsamverkehrs im Generellen Erschliessungsplan Verkehr weichen teilweise von den Routenverläufen des kantonalen Langsamverkehrsinven
tars ab. Die Gemeinde wird ersucht, die angepassten Routenführungen der Fach stelle Langsamverkehr respektive der Wanderwege Graubünden (vormals BAW) zwecks Nachführung des Inventars respektive Bereinigung zuzustellen.
4. Loipe
Die im Gebiet "La CrestaV'Dacla" erfolgte Festlegung einer Langlaufloipe wird ent
sprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (18/20) aufgehoben und an die
Gemeinde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Im Übrigen geben die Generellen Erschliessungspläne 1:500 Verkehr, llanz (Spital-
quartier), 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000
Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu,
1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion
Süd, 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, zu keinen weiteren Bemerkun gen Anlass; sie können genehmigt werden.
I. Beschwerderecht der Umweltorganisationen
1. Ausgangslage
Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisa
tionen in der Nutzungsplanung nicht förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung
erheben, um die Möglichkeiten des Weiterzuges des regierungsrätlichen OP-
Genehmigungsbeschlusses an die Gerichte (Verwaltungsgericht, Bundesgericht)
nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG ge regelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (Amt für Raumentwicklung) anmel
den und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme
36
einreichen. Von dieser Möglichkeit hat vorliegend die
Gebrauch gemacht. Diese Organisation hat sich damit das Recht ge
wahrt, gegen den vorliegenden OP-Genehmigungsbeschluss allenfalls Beschwerde
an das Verwaltungsgericht zu erheben. Entsprechend wird die Umweltorganisation in
den Verteiler des vorliegenden Beschlusses aufgenommen. 2. Stellungnahme
Mit Stellungnahme vom 4. August 2020 stellt
träge:
die folgenden An
1. Alle inventarisierten Flachmoore von lokaler, regionaler und nationaler Bedeu tung seien im Zonenplan korrekt auszuscheiden.
2. Alle inventarisierten Trockenwiesen und -weiden von lokaler, regionaler und nati 3.
onaler Bedeutung seien im Zonenplan korrekt auszuscheiden.
Alle inventarisierten Auen von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung seien
im Zonenplan korrekt auszuscheiden.
4. Alle Naturschutzobjekte seien im Zonenplan korrekt auszuscheiden (z. B. Linde, llanz).
5. Ökologisch wertvolle Hochstamm-Obstgärten seien als Naturschutzzonen und (Hochstämmer-)Einzelbäume seien als Naturschutzobjekte auszuscheiden.
6. Die Landschaftsschutzzone südlich der Alp Ranasca sei im Zonenplan korrekt auszuscheiden.
7. Die Landschaftsschutzzone südlich um Alp da Schnaus/Scaletta seien im Zonen plan korrekt auszuscheiden.
8. Es seien keine neuen Radwege und keine neuen Bikewege durch Biotope (z. B. Aue Cauma) auszuscheiden.
9. Der Radweg und der Bikeweg durch die Aue Cauma von nationaler Bedeutung seien zu streichen.
10. Es sei mit klarer Signaletik und allenfalls auch baulich dafür zu sorgen, dass keine Bikerinnen und Biker in die Ruinaulta fahren.
Zur Begründung führt der
im Wesentlichen sinngemäss aus, ihm sei aufgefal
len, dass gewisse Biotopinventare "sehr eigenartige Abgrenzungen" hätten. Das sei
zu korrigieren, indem die Daten des Amts für Natur und Umwelt zu übernehmen
37
seien. In Gastrisch störe ein Radweg durch die Aue Cauma von nationaler Bedeu
tung. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) müssten Pläne und Vor
schriften, welche die zulässige Nutzung des Bodens im Sinne der Raumplanungsge setzgebung regeln, mit der Auenverordnung übereinstimmen. Im Übrigen werde be
fürchtet, dass Bikerinnen und Biker in die Ruinaulta fahren würden, was verboten sei.
3. Vernehmlassung der Gemeinde Ilanz/Glion
In ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2020 beantragt die Gemeinde
Ilanz/Glion, den Anträgen des
nicht zu entsprechen. Zur Begründung führt sie
im Wesentlichen sinngemäss aus, die Erarbeitung der Zonenpläne sei vor der zwi
schenzeitlich erfolgten Überarbeitung der Biotopinventare erfolgt, weshalb die für den
Zonenplan verwendeten Datensätze überholt seien. Sie habe nichts dagegen, wenn
sie von der Regierung aufgefordert werde, die nötigen Anpassungen im Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe der Gesamtrevision vorzunehmen. Die wertvollen
Obstgärten und Einzelbäume gemäss Inventar des Amts für Natur und Umwelt seien in der Planung bezeichnet worden. Die ausgeschiedenen Landschaftsschutzzonen
würden die Landschaftsschutzgebiete abbilden. Allfällige Abweichungen würden aus
dem zwischenzeitlich veralteten Datenstand resultieren und könnten gegebenenfalls
auch hier in der bevorstehenden Phase VI korrigiert werden. Entgegen der Meinung des
würden keine neuen Bikewege im fraglichen Gebiet festgelegt. Der bean
standete neue Radweg bestehe seit einigen Jahren rechtmässig und solle in der vor
liegenden Revision lediglich im Generellen Erschliessungsplan nachgeführt werden.
Der Weg finde sich auch im Langsamverkehrsinventar des Kantons und sei im Regi
onalen Richtplan als bestehende Route beziehungsweise Ausgangslage erfasst wor
den. Schliesslich bilde die korrekte Signaletik der Fuss- und Wanderwege nicht Be
standteil der Ortsplanung.
4. Beurteilung durch die Regierung
Die Regierung hat unabhängig von der Eingabe des
die Gemeinde angewie
sen, die Schutzzone anhand der neuen Grundlagen zu überarbeiten, womit sich die
Gemeinde im Anhörungsschreiben einverstanden erklärte. Bezüglich der Hoch
stamm-Obstgärten und Einzelbäume kann auf die zutreffende Begründung der Ge
meinde verwiesen werden. Ergänzend dazu sei vermerkt, dass gegen die Zuweisung
38
des Obstgartens Casti Sut West eine Planungsbeschwerde eingereicht worden sei,
welche in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt und abgewiesen worden sei. Wie vorne dargelegt (vgl. Kap. E, Ziff. 7) wurden die Landschaftsschutzzonen
korrekt ausgeschieden. Schliesslich kann auch bezüglich der Rad- und Bikewege so wie der Signaletik auf die zutreffenden Ausführungen der Gemeinde verwiesen wer
den.
Es kann demnach festgehalten werden, dass die Anträge des
ter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen teilweise bereits erfüllt sind. Die weiteren Anliegen des
unbegründet.
un
sind in der Beurteilung des Kantons
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Das am 9. Februar 2020 beschlossene Baugesetz wird mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG im Einvernehmen mit der Ge
meinde) sowie folgenden Vorbehalten und Empfehlungen genehmigt:
a) In Art. 49 Abs. 1 Baugesetz wird das Wort "Inertstoffdeponie" im Einverneh men mit der Gemeinde durch "Deponietyp A" ersetzt.
b) In Art. 50 Abs. 1 Baugesetz wird das Wort "Reaktordeponie" im Einverneh men mit der Gemeinde durch "Deponietyp E" ersetzt.
c) In Art. 57 Baugesetz wird das Wort "siedlungsbaulichem11im Einvernehmen mit der Gemeinde durch "ortsbaulichem" ersetzt.
d) Auf Antrag der Gemeinde wird die Überschrift des Kap. C. in "Rechtliche Wir kungen der Festlegungen im Generellen Erschliessungsplan" geändert.
39
e) Auf Antrag der Gemeinde wird in Art. 73 Abs. 1 Baugesetz die Planbezeich nung "Generellen Entwässerungsplan 11in "Generellen Erschliessungsplan" geändert.
f)
In Art. 46 Abs. 1 Baugesetz, letzter Satz, wird das Wort "Gestaltungskonzept" im Einvernehmen mit der Gemeinde durch "Arealplan" ersetzt.
g) In Art. 46 Abs. 4 Baugesetz wird die Bestimmung im zweiten Spiegelstrich, wonach die Genehmigung des Gestaltungskonzepts durch den Gemeinde
vorstand nötig ist, gestrichen.
h) Art. 40 Abs. 2 bis 4 Baugesetz werden nicht genehmigt. i)
Art. 41
Abs. 2 bis 4 Baugesetz werden nicht genehmigt.
j)
Der Gemeinde wird empfohlen, die Ruhezone in Art. 42 Baugesetz durch
Wildruhezone gemäss Art. 50 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemein
den (MBauG 2020) zu ersetzen.
k) In Art. 46 Abs. 2 Baugesetz, letzter Satz, wird die Grundfläche auf 25 m2 und die Gesamthöhe auf 3,80 m korrigiert. Die Details sind im Arealplan festzule
gen. l)
Die Gemeinde wird ersucht, Art. 49 Baugesetz mit Regelungen für die Depo
nien des Typs B und D zu ergänzen.
m) Der Gemeinde wird empfohlen, Art. 57 Baugesetz entsprechend dem Mus terbaugesetz 2020 (vgl. Art. 69) zu überarbeiten.
n) In Art. 57 Abs. 3 Baugesetz wird der Passus "und 2" nicht genehmigt, so
dass partiell geschützte Bauten gemäss Abs. 2 nicht als geschützt im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 ZWG gelten.
40
o) Die Gemeinde wird ersucht, in Art. 91 Baugesetz eine Regelung bezüglich der ortsüblichen Farben für Dächer zu prüfen.
2. Die Zonenpläne 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir,
Zonenplan 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu
sowie die Zonenpläne und Generellen Gestaltungspläne 1:10 000
Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd und 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom
9. Februar 2020, sowie der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000
Ortsplanung Ilanz/Glion (Gewerbezone Rueun) vom 29. November 2020 wer den im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Auflagen, Anordnun gen, Anweisungen, Anliegen und Hinweisen genehmigt: Anordnungen zur Mehrwertabgabe
2.1
2.1.1 Mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Folgende Einzonungen unterliegen der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff.
KRG:
a) Einzonung der Parzelle Nr. 84: 28 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
b) Einzonung der Parzelle Nr. 4076: 146 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
c) Einzonung der Parzelle Nr. 4088: 230 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) d) Einzonung der Parzelle Nr. 4338: 82 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
e) Einzonung der Parzelle Nr. 7030: 146 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
f)
Einzonung der Parzelle Nr. 7110: 83 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
g) Einzonung der Parzelle Nr. 7138: 1710 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
h) Einzonung der Parzelle Nr. 7142: 401 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
i)
Einzonung der Parzelle Nr. 9615: 27 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
j)
Einzonung der Parzelle Nr. 11 144: 135 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
l)
Einzonung der Parzelle Nr. 12 028: 101 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
k) Einzonung der Parzelle Nr. 11 190: 463 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) m) Einzonung der Parzelle Nr. 12 063: 349 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) n) Einzonung der Parzelle Nr. 12 083: 94 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
o) Einzonung der Parzelle Nr. 12 157: 88 m2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
p) Einzonung der Parzelle Nr. 15 334: 1454 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts) q) Einzonung der Parzelle Nr. 15 335: 1534 m 2 (Abgabe 30 % des Mehrwerts)
41
2.1.2 Nicht mehrwertabgabepflichtige Einzonungen
Folgende Einzonungen unterliegen nicht der Mehrwertabgabepflicht nach
Art. 19i
ff. KRG:
a) Einzonung der Parzelle Nr. 2670: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 b) Einzonung der Parzelle Nr. 4203: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
c) Einzonung der Parzelle Nr. 4218: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
d) Einzonung der Parzelle Nr. 5244: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
e) Einzonung der Parzelle Nr. 5269: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 f)
Einzonung der Parzelle Nr. 5598: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
g) Einzonung der Parzelle Nr. 7102: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
h) Einzonung der Parzelle Nr. 7114: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
i)
Einzonung der Parzelle Nr. 7141 : Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
j)
Einzonung der Parzelle Nr. 8008: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
l)
Einzonung der Parzelle Nr. 10 107: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
k) Einzonung der Parzelle Nr. 8050: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
m) Einzonung der Parzelle Nr. 11 123: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
n) Einzonung der Parzelle Nr. 11 414: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
o) Einzonung der Parzelle Nr. 14 116: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
p) Einzonung der Parzelle Nr. 14 163: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 q) Einzonung der Parzelle Nr. 14 191: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 000.r)
Einzonung der Parzelle Nr. 15 054: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 -
s) Einzonung der Parzelle Nr. 15 357: Mehrwert unterhalb von Fr. 20 0 0 0 2.1.3 Veranlagung der Mehrwertabgabe
Die Gemeinde wird angewiesen, für die unter Ziffer 2.1.1 erwähnten Einzonun gen gegenüberden jeweiligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern
unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses die
entsprechende Mehrwertabgabe auf der Basis des Bewertungsgutachtens des
Amtes für Immobilienbewertung und nach vorgängiger Anhörung der betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu veranlagen und die Veranla
gungsverfügung gleichzeitig auch dem Amt für Raumentwicklung zu eröffnen.
42
2.1.4 Genehmigungsvorbehalt
Die Genehmigung der Einzonungen gemäss Ziffer 2.1.1 hiervor erfolgt unter der
Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügungen gemäss Ziffer
2.1.3 effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen sind. 2.1.5 Anweisung an das Grundbuchamt
Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfü gungen das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den Grundstücken
gemäss Ziffer 2.1.1 die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumerken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen.
2.1.6 Bezug der fälligen Abgaben
Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2.1.3 veranlagten Mehrwert
abgaben in Rechnung zu stellen, sobald sie fällig sind. Die Fälligkeit tritt ein,
wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück (siehe Grund
buchanmerkung) veräussert oder wenn für das Grundstück eine Baubewilligung erteilt wird.
2.1.7 Meldung der Rechnungsstellungen an das Amt für Raumentwicklung Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellungen für die Mehrwertab
gabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate Rech
nungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnungstellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde den Kantonsan
teil des Abgabeertrags (75 %; oder den effektiv erhobenen Abgabebetrag, falls eine reduzierte Abgabe zwischen 20 % und 22,5 % erhoben wird) einfordern
kann.
43
2.2
Anordnungen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit (Baulandver
pflichtungen)
2.2.1 Einzonungen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach Art. 19c KRG
Für folgende Einzonungen besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss
Art. 19c
KRG:
a)
Einzonung der Parzelle Nr. 7138: 1710 m 2
b)
Einzonung der Parzelle Nr. 11 190: 463 m2
d)
Einzonung der Parzelle Nr. 15 334: 1454 m 2
c)
e)
Einzonung der Parzelle Nr. 12 063: 349 m2
Einzonung der Parzelle Nr. 15 335: 1534 m 2
2.2.2 Bestehende Bauzonen mit gesetzlicher Bauverpflichtung nach
Art. 19g KRG
Für die im Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die ge setzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG.
2.2.3 Einzonungen ohne Bauverpflichtung
Für folgende Einzonungen gilt keine Bauverpflichtung gemäss Art. 19b ff. KRG, weil eine eigenständige Mobilisierung unrealistisch ist: Parzellen Nrn. 84, 2670,
4076, 4088, 4203, 4218, 4338, 5244, 5269, 5598, 7030, 7102, 7110, 7114, 7141,
7142, 8008, 8050, 9615, 10 107, 11 123, 11 144, 11 190, 11 414, 12 028,
12 083, 12 157, 14 116, 14 163, 14 191, 15 054 und 15 357 2.3 a)
Weitere Anordnungen
Die Einzonung im Gebiet "Pendas11im Umfang von ca. 16 906 m2 samt der
Zonierung im Bahnhofbereich (Parzellen Nrn. 490, 491, 492, 493, 494,
495, 15 395 sowie Teile der Parzelle Nr. 111; s. Plan im Anhörungsschrei
ben der Gemeinde Ilanz/Glion, Rz. 27., S. 19) wird im Einvernehmen mit der Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen und zur Überarbei
tung an sie zurückgewiesen. b)
Die vorliegende Planung wird wegen der vermuteten zu grossen Bauzo
nenreserven unter dem Vorbehalt genehmigt, dass die Ortsplanung im
44
Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe den Aufträgen des Art. 15
Abs. 2 RPG sowie des KRIP-S (Kap. 5.2.2) nachkommt. c)
Die Gemeinde hat im Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe die Bau verpflichtung auch auf Flächen auszuweiten, die entgegen der Planungs
zone nicht ausgezont werden. Zudem wird sie zu begründen haben, wenn sie bei unüberbauten Flächen auf eine Bauverpflichtung verzichtet.
d)
Die Einzonung der Parzellen Nrn. 1 5 334 und 1 5 335 wird mit der Auflage
genehmigt, dass im Folgeverfahren mit einem Lärmschutznachweis aufzu
zeigen ist, dass die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe III eingehal
ten werden oder diese durch planerische, gestalterische oder bauliche
Massnahmen eingehalten werden können. e)
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (12/20) wird die Parzelle Nr. 3044 in Duvin, soweit sie in der Dorfzone liegt, in die Land
wirtschaftszone ausgezont. f)
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (16/20) wird das
Genehmigungsverfahren für den Bereich "Regelung zur Sicherstellung der Baulandverfügbarkeit" auf der Parzelle Nr. 4158 sistiert.
g)
Die Gemeinde wird angewiesen, für den Ual da Pitasch oberhalb der Mün
h)
Die Gemeinde wird angewiesen, den Gewässerraum für die Aue "A-29
dung in den Glenner eine Gewässerraumzone auszuscheiden.
Cauma" von nationaler Bedeutung und die Aue "A-409 Mulin da Pitasch"
von potentiell nationaler Bedeutung gemäss dem aktuellen Biotopinventar zu ergänzen.
45
i)
Folgende Gewässerraumzonen werden nicht genehmigt und zur Überar beitung an die Gemeinde zurückgewiesen:
1. Vorderrhein: Abschnitt 6 (llanz auf Höhe "Städtli") 2.
Vorderrhein: Abschnitt 8 (zwischen "Spinas" und "California")
3. Glenner: Abschnitte 3, 4 und 5 ("Grava") j)
Das Genehmigungsverfahren der Gewässerraumzone in den Abschnitten 1
und 2 des Glenners wird sistiert.
k) Die Materialablagerungszone im Gebiet "Plaun Grond" wird im Einverneh
men mit der Gemeinde von der Genehmigung ausgenommen und zur Über arbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen.
l)
Die Gemeinde Ilanz/Glion wird ersucht, in der nachfolgenden Planung die ak
tualisierten Daten für archäologische Fundstätten zu übernehmen.
m) Die Gemeinde wird angewiesen, die Festlegung der Waldabstandslinien Im Rahmen der zweiten Genehmigungsetappe zu ergänzen.
n) Die Gemeinde wird angewiesen, die Gefahrenzonen im Hinblick auf die
zweite Genehmigungsetappe zu überprüfen. Bis dahin sind Bauvorhaben so
wie Nutzungen auf Grundlage des Gefahrenzonenplans vom 15. Juli 2019 zu
beurteilen.
o) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (9/20) wird die
Überlagerung der Parzelle Nr. 2569 mit einer Naturschutzzone nicht geneh
migt.
3. Die Generellen Gestaltungspläne 1:500 llanz (Spitalquartier), 1:2000 Cast risch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin,
1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000
Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, alle vom 9. Februar 2020, werden im Sinne der Er
wägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 KRG
46
im Einvernehmen mit der Gemeinde), Vorbehalten, Anweisungen, Hinweisen und
Empfehlungen genehmigt:
a) Der Standort der Festlegung "erhaltenswerte Kulturobjekte11auf der Parzelle Nr. 14 509 wird im Einvernehmen mit der Gemeinde korrigiert.
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass für bauliche Eingriffe bei sämt lichen Kirchenmauern eine sorgfältige Prüfung nötig ist.
c) Die Festlegung der Stallscheune Assek.-Nr. 12-12-A auf der Parzelle
Nr. 14 100 in Siat als "zu erhaltendes Bauvolumen (Stall)" wird auf Antrag der Gemeinde nicht genehmigt und gestrichen.
d) Die Gemeinde wird aufgefordert, der Anweisung gemäss Regierungsbe
schluss vom 29. Oktober 1996 (Prot. Nr. 2420/1996) bezüglich des Schutzes
der alten Wegspuren östlich der Kirche im Gebiet "Geina" nachzukommen respektive über die getroffene Abklärung zu berichten.
e) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (10/20) wird die
Festlegung als "geschützte Baute" des Gebäudes Nr. 11-1 auf der Parzelle
Nr. 13 091 in Sevgein auf die Hauptbaute beschränkt und entsprechend kor rigiert.
f)
Entsprechend dem Ausgang einer Beschwerde (9/20) wird die Festlegung
"geschützte Baute und Anlage" auf dem Wohnhaus Nr. 1-10 auf der Parzelle
Nr. 2190 nicht genehmigt und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückge
wiesen; übergangsmässig wird das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 2190 mit
vorliegendem Beschluss im Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Gastrisch als
"zu erhaltendes Bauvolumen" klassiert.
g) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Auflage betreffend Gestal tungsberatung für die Parzelle Nr. 3245 gemäss Regierungsbeschluss vom 8. Oktober 2013 (Prot. Nr. 952/2013) weiterhin gilt. Zudem wird ihr empfoh
len, den Ortsbildschutzbereich auf die Parzelle Nr. 3245 auszuweiten.
47
h) Der Gemeinde wird empfohlen, den Ortsbildschutzbereich im Gebiet "Sontga Clau" sowie in Strada, Pigniu und Schnaus im Rahmen der zweiten Geneh
migungsetappe auf den Perimeter der Inventarliste der Denkmalpflege anzu
passen. i)
Der Gemeinde wird dringend empfohlen, die Firstrichtungen im Generellen
Gestaltungsplan der Fraktionen Riein, Siat, Ruschein und Ladir (weiterhin)
festzulegen. j)
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (7/20) wird die Fest legung "geschütztes Fledermausquartier" auf der Parzelle Nr. 13 152 nicht genehmigt.
k) Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (13/20) wird die
Festlegung "geschützte Baute und Anlage" für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 8032 von der Genehmigung ausgenommen und an die Gemeinde zur
Überarbeitung zurückgewiesen; übergangsmässig wird es als "partiell ge
schützte Baute und Anlage" klassiert.
4. Die Generellen Erschliessungspläne 1:2000 Ver- und Entsorgung, Cast risch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin,
1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000 Schnaus/Schischiu, 1:2000
Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion
Süd, 1:25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar 2020, werden im Sinne der Erwä gungen mit folgendem Vorbehalt genehmigt:
-
Die Bestandteile der Generellen Erschliessungspläne Ver- und Entsorgung
werden gemäss Antrag der Gemeinde vom 20. Mai 2021 entsprechend den
zwölf revidierten Generellen Erschliessungsplänen nicht genehmigt.
5. Die Generellen Erschliessungspläne 1:500 Verkehr, llanz (Spitalquartier), 1:2000 Castrisch, 1:2000 llanz, 1:2000 Luven, 1:2000 Pitasch, 1:2000 Riein/Duvin, 1:2000 Rueun, 1:2000 Ruschein/Ladir, 1:2000
Schnaus/Schischiu, 1:2000 Sevgein, 1:2000 Siat/Pigniu, 1:10 000 Ilanz/Glion
48
Nord, 1:10 000 Ilanz/Glion Süd, 1 :25 000 Ilanz/Glion, alle vom 9. Februar
2020, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten und Anwei
sungen genehmigt: a)
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (5/20) wird die Fest legung "Erschliessungsstrasse bestehend" auf der Parzelle Nr. 1 0 478 nicht
genehmigt. Die Gemeinde wird angewiesen, die Parzelle Nr. 1 0 478 einer geeigneten Grundnutzung zuzuweisen (z. B. Landwirtschaftszone). b)
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (6/20) wird die Fest
legung des Land- und Forstwirtschaftswegs auf den Parzellen Nrn. 5505, 5507 und 5515 nicht genehmigt.
c)
Die Gemeinde wird ersucht, die angepassten Routenführungen der Fach
stelle Langsamverkehr respektive der Wanderwege Graubünden (vormals
BAW) zwecks Nachführung des Inventars zuzustellen und zu bereinigen. d)
Entsprechend dem Ausgang einer Planungsbeschwerde (18/20) wird die im
Gebiet "La Cresta'7" Dacia" erfolgte Festlegung einer Langlaufloipe aufgeho ben und an die Gemeinde zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
6.
7.
Die 1 4 Planungsbeschwerden werden in separaten Regierungsbeschlüssen b e
handelt.
Der Gemeindevorstand Ilanz/Glion wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be
kanntgabe der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 zu erfolgen. Im Publikati onstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der G e
meinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)
beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.
49
8.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be
schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt
des vorliegenden Beschlusses. 9.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid Amtsstelle vorbehalten.
der Eröffnung
irgendwelcher Art not
der zuständigen
Behörde
oder
10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen nehmen.
in den eingereichten
graphischen
Auszügen vorzu
1 1 . Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs
plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden
Ge
nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal
tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
12. Mitteilungen:
50
Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione