Teilrevision Erweiterung Deponie Ris, Langwies

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Arosa

Documento

Numero
22.428
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Arosa
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
10 mag 2022

Carta

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3921_B_OPTR_Arosa_Erweiterung_Deponie_Ris_RB.pdfApri in una nuova scheda

Testo

EINGEGANGEN I 3. Mai 2022

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

10. Mai 2022

II Governo del Cantone dei Grigioni

Protokoll Nr.

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12. Mai 2022

428/2022

Gemeinde Arosa

OP-Teilrevision "Erweiterung Deponie Ris"

Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol

gende Planungsmittel verabschiedet: -

-

-

Teilrevision Baugesetz Langwies (Art. 58bis)

Zonenplan 1:2000 Erweiterung Deponie Ris

Genereller Gestaltungsplan mit Erschliessungselementen 1:1000 Erweiterung

Deponie Ris

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Arosa die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 12. Februar 2017 gemäss Art. 47

-

Spezialbericht Natur und Landschaft,

-

der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

ber 2016

, Chur, vom Dezem

Geologischer Bericht über die Anforderungen an den Standort Ris, , Chur, vom 12. August 2016

2

-

Geologischer Bericht "Risikoabschätzung Sturzprozesse",

-

Situationsplan 1:500 Zufahrt Deponie Ris,

-

, Chur, vom 22. Dezember 2015

Rodungsgesuch vom 10. September 2021

, Chur

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. Juli 2016 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 12. Februar 2017 ge

mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801 .100) erfolgte am 3. März 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 6. März 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Geneh

migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Sodann beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa an der Urnenab

stimmung vom 21. Mai 2017 eine weitere Teilrevision der Ortsplanung für die Lager zone Ris. Im Einzelnen wurden dabei folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

-

Teilrevision Baugesetz Langwies (Art. 61 bis) Zonenplan 1:2000 Lagerzone Ris

Ein PMB mit Datum vom 22. Mai 2017 liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Ge

meindebeschlusses vom 21. Mai 2017 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 2. Juni 2017. Auch gegen diese Revisionsvorlage gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Genehmi gung dieser ergänzenden Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

3

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der beiden vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlagen der Ge

meinde Arosa bildet die geplante Erweiterung der Deponiezone im Gebiet Ris mit ei

nem Deponievolumen von ca. 250 000 m 3 . Die Erweiterungsfläche befindet sich im Wald, weshalb eine temporäre Rodung von ca. 15 339 m 2 Waldfläche nötig ist. An

grenzend wurde eine mit der Deponiezone verknüpfte Lagerzone ausgeschieden, für

welche eine Rodung von weiteren ca. 3800 m 2 Wald erforderlich ist.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Am 3. April 2017 beschloss die Präsidentenkonferenz der Region Plessur die Anpas

sung des Regionalen Richtplans im Bereich Abfallbewirtschaftung (u. a. Fortschrei

bung Deponie Bruchhalde). Mit Beschluss vom 6. September 2017 (Protokoll

Nr. 769/2017) genehmigte die Regierung die entsprechende Anpassung des Richt

plans. Damit wurde die richtplanerische Grundlage für die vorliegende Nutzungspla

nung geschaffen. Die Revisionsvorlage ist somit richtplankonform.

D. Teilrevision des Baugesetzes 1. Art. 58bis Gewässerraumzone

Am 12. Februar 2017 ergänzte die Gemeinde Arosa das Baugesetz von Langwies

mit einer Bestimmung über die Gewässerraumzone. Zwischenzeitlich wurde das

KRG am 1. April 2019 teilrevidiert und mit einer kantonalen Bestimmung über die Ge wässerraumzonen ergänzt (vgl. Art. 37a KRG). Die Gemeinden müssen deshalb

keine eignen Bestimmungen mehr über die Gewässerraumzonen erlassen. Ausser

dem hat die Stimmbevölkerung von Arosa an der Urnenabstimmung vom 28. Novern-

4

ber 2021 eine Gesamtrevision der Ortsplanung Arosa beschlossen, welche gegen

wärtig das Genehmigungsverfahren durchläuft. Mit der Gesamtrevision wird auch das

Baugesetz Langwies aufgehoben und durch ein Baugesetz für die gesamte Ge

meinde Arosa ersetzt.

Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 wurde die Gemeinde Arosa darüber informiert.

Der Gemeindevorstand Arosa stimmte mit Beschluss vom 9. März 2022 der Nichtge

nehmigung von Art. 58bis BauG zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden

Korrekturen im Baugesetz und im Zonenplan (Verweis in der Legende) vorzuneh

men. 2.

Art. 61bis Lagerzone Ris

Die am 21. Mai 2017 beschlossene Zonenbestimmung für die Lagerzone Ris wurde

ebenfalls ins Baugesetz von Langwies eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine

Spezialzone, welche explizit für die Lagerzone im Gebiet Ris gilt. Wie voranstehend

erwähnt, wird das Baugesetz von Langwies mit der Genehmigung der Gesamtrevi

sion in Bälde aufgehoben. Das neue Baugesetz von Arosa beinhaltet bloss eine all

gemeine Bestimmung über die Lagerzonen. Folglich muss Art. 61bis des Baugesetz

tes von Langwies bis zum Abschluss und Rekultivierung der Deponie Ris gültig blei

ben.

Im Übrigen gibt die am 21. Mai 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes

Langwies (Art. 61bis) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

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E. Zonenplan 1:2000 Erweiterung Deponie Ris

Zonenplan

1:2000 Lagerzone Ris

1. Wald

Wie erwähnt, wird sowohl für die Lagerzone als auch die Deponiezone

Umfang von insgesamt

Waldareal im

ca. 19 139 m beansprucht. Die dafür erforderliche Rodungs 2

bewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 8. April

2022 für eine temporäre Rodung liegt vor. Das Bundesamt

für Umwelt (BAFU) hat in seiner Stellungnahme

zur Rodung verschiedene

Auflagen beantragt, welche im Rahmen der Nutzungspla

nung zu verfügen seien. Unter anderem ausserhalb

vom 1 . März 2022

seien die Waage und die Radwaschanlage

des Gewässerraums zu erstellen, falls deren Standortgebundenheit nicht

belegt werden könne. Vor Erteilung der Plangenehmigung sei dem BAFU ein geeig

neter Standort vorzulegen. Hierzu ist festzustellen, dass weder die Waage noch die Radwaschanlage Gegenstand der hier zu prüfenden Nutzungsplanung sind. Dies

wird im Rahmen des Verfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone

(BAB) beurteilt. Aus dem bereits vorliegenden BAB-Gesuch geht indessen hervor,

dass der Standort der Waage und der Radwaschanlage sowohl ausserhalb des G e wässerraums als auch des Auen-Perimeters und damit auch ausserhalb

schutzzone befindet. Damit ist diese Auflage obsolet.

der Natur

Im Weiteren beantragt das BAFU verschiedene Auflagen, welche im Zuge des BABVerfahrens

gemäss gängiger Praxis der zuständigen kantonalen

artigen Vorhaben

ohnehin verfügt werden.

Fachstellen bei der

2. Naturgefahren

Die Zufahrt sowie der südliche Deponiebereich liegen in der Gefahrenzone 1. Diese

begründet sich durch Wasser, vor allem aber durch Steinschlag. Zum Schutz der pa rallel zur geplanten Deponie verlaufenden Kantonsstrasse vor Steinschlag

wurden

Fangnetze errichtet. Die Errichtung von Fangnetzen führt praxisgemäss zwar nicht zu

einer Anpassung der Gefahrenzone. Die vorliegende Risikoabschätzung durch ein

6

Fachbüro für Geologie stellt aber fest, dass aufgrund der Steinschlagnetze das indivi

duelle Risiko auf ein Niveau sinkt, welches einem Gebäudebrand ist auch eine Genehmigung der Deponie verantwortbar.

3. Schutz der Wildtiere

entspricht. Damit

Im Gebiet Ris verlaufen sowohl nördlich als auch östlich der geplanten

Deponie so

genannte Zwangswechsel für das Hirschwild. Aufgrund der Strassenbauwerke sowie

der Steinschlagnetze sind Wildwechsel nur mehr an wenigen Stellen möglich. Um die

Wechsel nicht weiter einzuschränken, ist die Umzäunung der Deponie so zu gestal

ten, dass die beiden Wildwechsel weiterhin offen und für das Wild jederzeit frei be

gehbar bleiben. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im bereits eingereich

ten BAB-Gesuch eine entsprechende Auflage verfügt wird.

Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan

1 :2000 Erweiterung Deponie Ris vom

12. Februar 2017 sowie zum Zonenplan 1:2000 Lagerzone

Ris vom 21. Mai 2017

keine weiteren Bemerkungen auf; die Pläne können genehmigt

werden.

F. Genereller Gestaltungsplan mit Erschliessungselementen

Aufgrund der neuen Deponiefläche muss ein Wanderweg verlegt werden. Auch hier

wird auf das bereits eingereichte BAB-Gesuch verwiesen.

Die Gemeinde wird darauf

hingewiesen, dass in der BAB-Bewilligung verschiedene Auflagen aus Gründen der

Verkehrssicherheit verfügt werden. Zudem wird u. a. zu prüfen sein, ob die Mountain

bikeroute 633, welche zwischen Litzirüti und Sunnenrüti auf der Kantonsstrasse ver läuft, auch auf den neuen Wanderweg verlegt werden kann.

Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Die am 12. Februar 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Lang

wies (Art. 58bis) wird im Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit der

Gemeinde nicht genehmigt.

2. Die am 21. Mai 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Langwies (Art. 61bis) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

3. Der Zonenplan 1:2000 Erweiterung Deponie Ris vom 12. Februar 2017 und der Zonenplan 1:2000 Lagerzone Ris vom 21. Mai 2017 werden im Sinne der Er

wägungen genehmigt.

4. Der Generelle Gestaltungsplan mit Erschliessungselementen 1:1000 Erwei terung Deponie Ris vom 12. Februar 2017 wird im Sinne der Erwägungen ge

nehmigt.

5. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 8. April 2022 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbe

schluss eröffnet.

6. Der Gemeindevorstand von Arosa wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

8. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu

nehmen.

9. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

8

10. Mitteilung an:

A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq: -

-

-

B. Nur Reqierunqsbeschluss: -

-

-

C. Nur Rodunqsbewilliqunq: -

,

-

-

Der Präsident:

Marcus Caduff

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin