Teilrevision Erweiterung Deponie Ris, Langwies
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Arosa
Documento
- Numero
- 22.428
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Arosa
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 10 mag 2022
Carta
Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Arosa con le zone edificabili.Apri la carta completa
File
3921_B_OPTR_Arosa_Erweiterung_Deponie_Ris_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
EINGEGANGEN I 3. Mai 2022
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
10. Mai 2022
II Governo del Cantone dei Grigioni
Protokoll Nr.
Mostra tutto il testo
12. Mai 2022
428/2022
Gemeinde Arosa
OP-Teilrevision "Erweiterung Deponie Ris"
Genehmigung
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa beschlossen an der Urnenabstimmung vom 12. Februar 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden fol
gende Planungsmittel verabschiedet: -
-
-
Teilrevision Baugesetz Langwies (Art. 58bis)
Zonenplan 1:2000 Erweiterung Deponie Ris
Genereller Gestaltungsplan mit Erschliessungselementen 1:1000 Erweiterung
Deponie Ris
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Arosa die folgenden weiteren Unterlagen ein:
-
Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 12. Februar 2017 gemäss Art. 47
-
Spezialbericht Natur und Landschaft,
-
der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)
ber 2016
, Chur, vom Dezem
Geologischer Bericht über die Anforderungen an den Standort Ris, , Chur, vom 12. August 2016
2
-
Geologischer Bericht "Risikoabschätzung Sturzprozesse",
-
Situationsplan 1:500 Zufahrt Deponie Ris,
-
, Chur, vom 22. Dezember 2015
Rodungsgesuch vom 10. September 2021
, Chur
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 21. Juli 2016 einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 12. Februar 2017 ge
mäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801 .100) erfolgte am 3. März 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Geneh
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Sodann beschlossen die Stimmberechtigten der Gemeinde Arosa an der Urnenab
stimmung vom 21. Mai 2017 eine weitere Teilrevision der Ortsplanung für die Lager zone Ris. Im Einzelnen wurden dabei folgende Planungsmittel verabschiedet:
-
-
Teilrevision Baugesetz Langwies (Art. 61 bis) Zonenplan 1:2000 Lagerzone Ris
Ein PMB mit Datum vom 22. Mai 2017 liegt vor. Die öffentliche Bekanntgabe des Ge
meindebeschlusses vom 21. Mai 2017 gemäss Art. 48 KRG erfolgte am 2. Juni 2017. Auch gegen diese Revisionsvorlage gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Arosa um Genehmi gung dieser ergänzenden Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
3
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der beiden vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlagen der Ge
meinde Arosa bildet die geplante Erweiterung der Deponiezone im Gebiet Ris mit ei
nem Deponievolumen von ca. 250 000 m 3 . Die Erweiterungsfläche befindet sich im Wald, weshalb eine temporäre Rodung von ca. 15 339 m 2 Waldfläche nötig ist. An
grenzend wurde eine mit der Deponiezone verknüpfte Lagerzone ausgeschieden, für
welche eine Rodung von weiteren ca. 3800 m 2 Wald erforderlich ist.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Am 3. April 2017 beschloss die Präsidentenkonferenz der Region Plessur die Anpas
sung des Regionalen Richtplans im Bereich Abfallbewirtschaftung (u. a. Fortschrei
bung Deponie Bruchhalde). Mit Beschluss vom 6. September 2017 (Protokoll
Nr. 769/2017) genehmigte die Regierung die entsprechende Anpassung des Richt
plans. Damit wurde die richtplanerische Grundlage für die vorliegende Nutzungspla
nung geschaffen. Die Revisionsvorlage ist somit richtplankonform.
D. Teilrevision des Baugesetzes 1. Art. 58bis Gewässerraumzone
Am 12. Februar 2017 ergänzte die Gemeinde Arosa das Baugesetz von Langwies
mit einer Bestimmung über die Gewässerraumzone. Zwischenzeitlich wurde das
KRG am 1. April 2019 teilrevidiert und mit einer kantonalen Bestimmung über die Ge wässerraumzonen ergänzt (vgl. Art. 37a KRG). Die Gemeinden müssen deshalb
keine eignen Bestimmungen mehr über die Gewässerraumzonen erlassen. Ausser
dem hat die Stimmbevölkerung von Arosa an der Urnenabstimmung vom 28. Novern-
4
ber 2021 eine Gesamtrevision der Ortsplanung Arosa beschlossen, welche gegen
wärtig das Genehmigungsverfahren durchläuft. Mit der Gesamtrevision wird auch das
Baugesetz Langwies aufgehoben und durch ein Baugesetz für die gesamte Ge
meinde Arosa ersetzt.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2022 wurde die Gemeinde Arosa darüber informiert.
Der Gemeindevorstand Arosa stimmte mit Beschluss vom 9. März 2022 der Nichtge
nehmigung von Art. 58bis BauG zu. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden
Korrekturen im Baugesetz und im Zonenplan (Verweis in der Legende) vorzuneh
men. 2.
Art. 61bis Lagerzone Ris
Die am 21. Mai 2017 beschlossene Zonenbestimmung für die Lagerzone Ris wurde
ebenfalls ins Baugesetz von Langwies eingefügt. Hierbei handelt es sich um eine
Spezialzone, welche explizit für die Lagerzone im Gebiet Ris gilt. Wie voranstehend
erwähnt, wird das Baugesetz von Langwies mit der Genehmigung der Gesamtrevi
sion in Bälde aufgehoben. Das neue Baugesetz von Arosa beinhaltet bloss eine all
gemeine Bestimmung über die Lagerzonen. Folglich muss Art. 61bis des Baugesetz
tes von Langwies bis zum Abschluss und Rekultivierung der Deponie Ris gültig blei
ben.
Im Übrigen gibt die am 21. Mai 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
Langwies (Art. 61bis) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
5
E. Zonenplan 1:2000 Erweiterung Deponie Ris
Zonenplan
1:2000 Lagerzone Ris
1. Wald
Wie erwähnt, wird sowohl für die Lagerzone als auch die Deponiezone
Umfang von insgesamt
Waldareal im
ca. 19 139 m beansprucht. Die dafür erforderliche Rodungs 2
bewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 8. April
2022 für eine temporäre Rodung liegt vor. Das Bundesamt
für Umwelt (BAFU) hat in seiner Stellungnahme
zur Rodung verschiedene
Auflagen beantragt, welche im Rahmen der Nutzungspla
nung zu verfügen seien. Unter anderem ausserhalb
vom 1 . März 2022
seien die Waage und die Radwaschanlage
des Gewässerraums zu erstellen, falls deren Standortgebundenheit nicht
belegt werden könne. Vor Erteilung der Plangenehmigung sei dem BAFU ein geeig
neter Standort vorzulegen. Hierzu ist festzustellen, dass weder die Waage noch die Radwaschanlage Gegenstand der hier zu prüfenden Nutzungsplanung sind. Dies
wird im Rahmen des Verfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone
(BAB) beurteilt. Aus dem bereits vorliegenden BAB-Gesuch geht indessen hervor,
dass der Standort der Waage und der Radwaschanlage sowohl ausserhalb des G e wässerraums als auch des Auen-Perimeters und damit auch ausserhalb
schutzzone befindet. Damit ist diese Auflage obsolet.
der Natur
Im Weiteren beantragt das BAFU verschiedene Auflagen, welche im Zuge des BABVerfahrens
gemäss gängiger Praxis der zuständigen kantonalen
artigen Vorhaben
ohnehin verfügt werden.
Fachstellen bei der
2. Naturgefahren
Die Zufahrt sowie der südliche Deponiebereich liegen in der Gefahrenzone 1. Diese
begründet sich durch Wasser, vor allem aber durch Steinschlag. Zum Schutz der pa rallel zur geplanten Deponie verlaufenden Kantonsstrasse vor Steinschlag
wurden
Fangnetze errichtet. Die Errichtung von Fangnetzen führt praxisgemäss zwar nicht zu
einer Anpassung der Gefahrenzone. Die vorliegende Risikoabschätzung durch ein
6
Fachbüro für Geologie stellt aber fest, dass aufgrund der Steinschlagnetze das indivi
duelle Risiko auf ein Niveau sinkt, welches einem Gebäudebrand ist auch eine Genehmigung der Deponie verantwortbar.
3. Schutz der Wildtiere
entspricht. Damit
Im Gebiet Ris verlaufen sowohl nördlich als auch östlich der geplanten
Deponie so
genannte Zwangswechsel für das Hirschwild. Aufgrund der Strassenbauwerke sowie
der Steinschlagnetze sind Wildwechsel nur mehr an wenigen Stellen möglich. Um die
Wechsel nicht weiter einzuschränken, ist die Umzäunung der Deponie so zu gestal
ten, dass die beiden Wildwechsel weiterhin offen und für das Wild jederzeit frei be
gehbar bleiben. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im bereits eingereich
ten BAB-Gesuch eine entsprechende Auflage verfügt wird.
Im Übrigen drängen sich zum Zonenplan
1 :2000 Erweiterung Deponie Ris vom
12. Februar 2017 sowie zum Zonenplan 1:2000 Lagerzone
Ris vom 21. Mai 2017
keine weiteren Bemerkungen auf; die Pläne können genehmigt
werden.
F. Genereller Gestaltungsplan mit Erschliessungselementen
Aufgrund der neuen Deponiefläche muss ein Wanderweg verlegt werden. Auch hier
wird auf das bereits eingereichte BAB-Gesuch verwiesen.
Die Gemeinde wird darauf
hingewiesen, dass in der BAB-Bewilligung verschiedene Auflagen aus Gründen der
Verkehrssicherheit verfügt werden. Zudem wird u. a. zu prüfen sein, ob die Mountain
bikeroute 633, welche zwischen Litzirüti und Sunnenrüti auf der Kantonsstrasse ver läuft, auch auf den neuen Wanderweg verlegt werden kann.
Gestützt auf Art. 49 KRG
7
beschliesst die Regierung: 1. Die am 12. Februar 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Lang
wies (Art. 58bis) wird im Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit der
Gemeinde nicht genehmigt.
2. Die am 21. Mai 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes Langwies (Art. 61bis) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.
3. Der Zonenplan 1:2000 Erweiterung Deponie Ris vom 12. Februar 2017 und der Zonenplan 1:2000 Lagerzone Ris vom 21. Mai 2017 werden im Sinne der Er
wägungen genehmigt.
4. Der Generelle Gestaltungsplan mit Erschliessungselementen 1:1000 Erwei terung Deponie Ris vom 12. Februar 2017 wird im Sinne der Erwägungen ge
nehmigt.
5. Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 8. April 2022 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbe
schluss eröffnet.
6. Der Gemeindevorstand von Arosa wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
7. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
8. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu
nehmen.
9. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplan daten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.
8
10. Mitteilung an:
A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq: -
-
-
B. Nur Reqierunqsbeschluss: -
-
-
C. Nur Rodunqsbewilliqunq: -
,
-
-
Der Präsident:
Marcus Caduff
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione