Teilrevision Umsetzung Zweitwohnungsgesetz

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Zuoz

Documento

Numero
22.618
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Zuoz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
5 lug 2022

Carta

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File

3791_B_OPTR_Umsetzung_Zweitwohungsgesetz_RB_de.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubü nden

La Regenz a dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

5. Juli 2022

II Govern o del Canton e dei Grigioni

6. Juli 2022

Protokoll Nr.

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618/2022

Gemeinde Zuoz

OP-Teilrevision "Umsetzung Zweitwohnungsgesetz"

Genehmigung

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Zuoz beschlossen an der Urnenabstimmung

vom 1 . März 2021 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurde folgendes

Planungsmittel verabschiedet: -

Gesetz über Zweitwohnungen

Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 17. März 2021 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 2. Februar 2017 und

vom 28. März 2018 zwei Vorprüfungsberichte.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 1. März 2021 gemäss

Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100)

erfolgte am 14. April 2021. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Zuoz um Ge-

nehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde

Zuoz bildet der Erlass eines Gesetzes über Zweitwohnungen (kommunales Zweit-

wohnungsgesetz, KZWG). Das KZWG stützt sich auf das am 1. Januar 2016 in Kraft

getretene Bundesgesetz überZweitwohnungen (ZWG; SR 702), die dazugehörende

Zweitwohnungsverordnung (ZWV; SR 702.1) und die Raumplanungsverordnung für

den Kanton Graubünden (KRVO; BR 801.100), insbesondere Art. 35a ff. KRVO.

Mit dem KZWG will die Gemeinde Zuoz einerseits die geltenden Zweitwohnungsbe-

stimmungen im kommunalen Baugesetz anpassen. Andererseits soll mit dem KZWG

von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, einzelne Bestimmungen des ZWG

im Hinblick auf die in der Gemeinde Zuoz herrschenden Gegebenheiten im Rahmen

der den Gemeinden zugestandenen Kompetenz individuell anzupassen.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan

Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)

sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Oberengadin übereinstimmt. Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

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D. Gesetz über Zweitwohnungen

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung

(Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben.

Vorliegend wird im Titel sowie im ersten Absatz von Art. 4 KZWG der Begriff "Abgel-

tung" verwendet, wobei unklar bleibt, was für eine Rechtsnatur dieser "Abgeltung"

zukommt. Demzufolge handelt sich hierbei um einen formellen Mangel, welcher einer

Korrektur im dargelegten Sinn zugänglich ist. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 hat

der Gemeindevorstand Zuoz der Behebung des entsprechenden formellen Mangels

im KZWG zugestimmt. Der Begriff "Abgeltung" ist entsprechend durch den Begriff

"Ersatzabgabe" zu ersetzen. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrektu-

ren im KZWG vorzunehmen.

Im Übrigen gibt das am 1. März 2021 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Das am 1 . März 2022 beschlossene Gesetz über Zweitwohnungen wird im Sinne der Erwägungen mit folgender formeller Korrektur (Korrektur gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) genehmigt:

In Art. 4 KZWG wird im Titel und im ersten Absatz der Begriff "Abgeltung"

durch "Ersatzabgabe "ersetzt.

2. Der Gemeindevorstand Zuoz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

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3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

4. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten Auszügen vorzunehmen.

5. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

6. Mitteilung an:

Der Präsident:

Marcus Caduff

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin