Arealplan Obermühle
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Landquart
Documento
- Numero
- 23.149_51254
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Landquart
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 21 feb 2023
Carta
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3942_B_AP_Obermuehle_RB2023-149.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Die Regierung des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
21. Februar 2023
23. Februar 2023
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149/2023
Gemeinde Landquart OP-Teilrevision "Arealplan Obermühle" Genehmigung
A. Der Vorstand der Gemeinde Landquart beschloss an der Sitzung vom 9. .Dezember 2021 den Arealplan "Obermühle". Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel ver abschiedet: -
Arealplanvorschriften
-
Arealplan 1 :500 Obermühle
Ein Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 4. Juli 2022 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordriung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 16. September 2021 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 9. Dezember 2021 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 3. Januar 2022. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wurde zufolge Rückzugs vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales mit Be schluss vom 17. Juni 2022 abgeschrieben. Mit Schreiben vom 6. Juli 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Landquart um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage Auslöser der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision bildet die Absicht, grundeigen tümerverbindlicl')e Vorgaben zur Weiterentwicklung und Bebauung des Areals Ober mühle festzulegen. Mit dem Arealplan sollen die Rahmenbedingungen für die Sicher stellung einer hochwertigen Entwicklung des Gebiets geschaffen werden.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung ·(Raumplanungs gesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist so mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan sowie mit dem rechtskräftigen, regionalen Richtplan Landschaft und Sied lung der Region Landquart (ehemals Region Bündner Rheintal) vom 17. Januar 2006 übereinstimmt. Der kantonale Richtplan, Bereich Siedlung (KRIP-S, vom Bundesrat genehmigt am 10. April 2019) definiert in Kapitel 5.2 die Arbeitsgebiete von kantonaler Bedeutung. Die vorliegende Arealplanung ist Teil des Arbeitsgebiets 1 Landquart-Zizers, Land 1
quart Fabriken11 in einem urbanen Raum von strategischer Bedeutung. Dort sollen Dienstleistungs-, Gewerbe- und Industrienutzungen angesiedelt werden. Wohnen in untergeordnetem Mass ist zulässig und es soll auf eine hochwertige Siedlungsent wicklung hingewirkt werden (KRIP-S, S. 5.2 - 29). Die raumplanerische Ausrichtung der vorliegenden Arealplanung entspricht der angestrebten Nutzung und den Anfor derungen gemäss Standortprofil. Es kann somit festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
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D. Arealplan "Obermühle" 1.
Allgemeine Bemerkungen zum Arealplan
Der Arealplan bildet Bestandteil der Grundordnung (vgl. Art. 22 Abs. 2 KRG), wird aber- in Abweichung zu den anderen Instrumenten der Grundordnung - vom Ge meindevorstand erlassen. Er enthält Elemente des Quartierplans und kann zusätzlich Elemente des Zonenplans, des Generellen Gestaltungsplans und des Generellen Er schliessungsplans umfassen. Abweichungen vom Zonenplan und von der Regelbau wei_se sind zulässig, wenn keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegen stehen. Die Art und das Mass der Nutzung dürfen nach Art. 46 Abs. 2 KRG ebenfalls beschränkt geändert werden. 2.
Korrektur von formellen Mängeln
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhören des Gemeindevorstands und Betroffener in den Erlassen der Grundordnung (Baugesetz und Pläne) formelle Mängel beheben. Art. 22 der Arealplanvorschriften sieht vor, dass unüberbaute und unternutzte Grund stücke sowie Grundstücksteile, die bereits vor dem 1. April 2019 einer Bauzone zu gewiesen worden sind, mit einer Bauverpflichtung belegt werden. Im beschlossenen Arealplan 1:500 Obermühle wurde es verpasst, die betroffenen Grundstücke zu be zeichnen. Dies wohl deshalb, weil für die Gemeinde klar war, welches Grundstück und welcher Grundstücksteil betroffen ist. Die Gemeinde Landquart wurde mit Schreiben vom 21. November 2022 angehört. Die Gemeinde hat in der Folge die be� troffene Eigentümerschaft angehört und im Sinne einer formellen Korrektur einen revidierten Plan (datiert vom 2. Februar 2023) eingereicht. Damit wurde der formelle Fehler korrigiert und der revidierte Arealplan 1 :500 Obermühle vom 2. Februar 2023 kann genehmigt werden..
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km/h wird der Planungswert der Empfindlichkeitsstufe IV in einer Distanz von 20 m zur Strassenachse eingehalten. In der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf Art. 30 LSV Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (z.B. Wohnung, Büro) im Areal Obermühle erst ab ei nem Abstand von 20 m zur Strassenachse H3 Deutsche Strasse (Kantonsstrasse) errichtet werden dürfen. Bei Verringerung der Distanz sei im Rahmen der Arealpla nung der Nachweis zu erbringen, mit welchen Massnahmen die Anforderungen von Art. 30 LSV erfüllt werden können. Die Gemeinde verzichtete darauf, im vorliegenden Arealplanverfahren einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Sollte auch im fol genden Baubewilligungsverfahren dieser Lärmnachweis nicht erbracht werden, dür fen Gebäude mit lärmempfindlichen Gebäuden erst in einem Abstand von 20 m zur Kantonsstrasse errichtet werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Arealplan Obermühle, bestehend aus den Arealplanvorschriften sowie dem Arealplan 1 :500 Obermühle, beide vom 9. Dezember 2021, resp. letzterer in der Version vom 2. Februar 2023, wird im Sinne der Erwägungen mit folgen den Anordnungen und folgendem Hinweis genehmigt: a) Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung Für die bestehenden Bauzonen auf der Parzelle Nr. 2079 (ca. 3212 m2 ) und einer Teilfläche von parz. Nr. 575 (ca. 11 849 m 2 ) gilt eine Bauverpflichtung gemäss Art. 19g KRG und.Art. 22 der Arealplanvorschriften. b) Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Arealplanur19 das Grundbuchamt anzuweisen, die Bauverpflichtungen auf dem betreffen den Grundstück resp. Grundstücksteil im Grundbuch anzumerken.
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c)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Gebäude mit lärmempfindli chen Gebäuden erst in einem Abstand von 20 m ab der Kantonsstrasse er richtet werden dürfen. Vorbehalten bleibt ein Lärmnachweis im Baubewilli gungsverfahren.
2.
Der Gemeindevorstand Landquart wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be kanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 9. Dezember 2021 zu erfol gen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbe schluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin ent haltene Anordnungen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Mass gabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kanri.
3.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Be schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwal tungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungs gerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
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6.
Mitteilung an: - Gemeindevorstand Landquart, Postfach 15, 7206 lgis - Remund + Kuster, Aeuli 3, 7304 Maienfeld - Donatsch + Partner AG, Prättigauerstrasse 34, 7302 Landquart - Region Landquart, Bahnhofstrasse 11, 7301 Landquart - Repower AG, Via Santieri 74, 7130 llanz - Immobilien M. Bardill AG, Obermühleweg 5, 7302 Landquart - Landqart AG, Kantonsstrasse 16, 7302 Landquart - Amt für Natur und Umwelt - Denkmalpflege - Amt für Immobilienbewertung - Hochbauamt - Tiefbauamt - Amt für Energie und Verkehr - Kantonspolizei - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)
Der Präsident:
Peter Peyer
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione