Teilrevision Giu Milà
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Tujetsch
Documento
- Numero
- 02.1351
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Tujetsch
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 24 set 2002
Carta
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Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
-3. OKT. 2002 C
R
N
B
mber 2002
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f-itz= GISTRATUR III
La regenza dal chantun Grischu
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
2. Oktober 2002
1351
Sitzung vom
AMT FÜR RAUMPLANUNG
AMI
AMT FUR RAUMPLANUNG
Nr.
IPI um itai
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen an der Urnenabstimmung vom 2. Dezember 2001 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche folgende Planungsmittel umfasst: Lescha da baghegiar (Baugesetz) -
Midada dal plan da zonas 1:2'000 zona da deposits temporara „Fallun" (Änderung des Zonenplanes 1:2'000 temporäre Lagerplatzzone „Fallun") Midada dal plan da zonas 1:2'000 „Giu Milä" (Änderung des Zonenplanes 1:2'000 „Giu Milä")
-
Plan general da formaziun 1:1'000 „Giu Milä" (Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Giu Milä")
Neben den zu genehmigenden Planungsmitteln reichte die Gemeinde Tujetsch einen Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung (RPV) ein. Das Amt für Raumplanung (ARP) verfasste mit Datum vom 7. Mai 2001 eine Aktennotiz im Sinne eines Vorprüfungsberichtes zur Revisionsvorlage. Die öffentliche Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 2. Dezember 2001 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 6. Dezember 2001. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
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B. Übereinstimmung mit der Richtplanunq
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Die kantonale Richtplanung Graubünden befindet sich zurzeit gesamthaft in Überarbeitung (Projekt RIP GR 2000). Der Richtplanentwurf lag im Sommer 2001 öffentlich auf und wird gegenwärtig aufgrund dieser Auflage bereinigt. Im Interesse einer optimalen Planabstimmung im Sinne von Art. 2 RPG drängt es sich auf, die vorliegende neue Ortsplanung soweit möglich auch nach dem zukünftigen kantonalen Richtplan zu prüfen. Auf die Übereinstimmung der vorliegenden Nutzungsplanung mit der kantonalen und regionalen Richtplanung wird, soweit sich dies als erforderlich erweist, in gegebenem Zusammenhang näher einzutreten sein.
C. Baugesetzesrevision (BauG)
Gegenstand der am 2. Dezember 2001 verabschiedete Baugesetzesrevision bildet eine Umnummerierung der einzelnen Baugesetzesartikel. Die Baugesetzesrevision gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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D. Änderung des Zonenplanes 1:2'000 temporäre Lagerplatzzone „Fallun" 1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Der vorgesehene Sammel- und Sortierplatz im Gebiet „Fallun" wird über eine Behandlungskapazität von mehr als 1'000 t pro Jahr verfügen. Es handelt sich somit um ein UVP-pflichtiges Vorhaben (Anlagetyp Nr. 40.7 gemäss Anhang zur eidg. Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV). Demnach ist eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach Art. 9 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) erforderlich. Da im Rahmen der vorliegenden Nutzungsplanung eine abschliessende Prüfung der projektbedingten Umweltauswirkungen nicht möglich ist, wird die UVP im Rahmen des Zustimmungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchgeführt. Die grundsätzliche Machbarkeit der Anlage wurde bereits im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens abgeklärt und die Ergebnisse im Planungs- und Mitwirkungsbericht festgehalten. Aus umweltrechtlicher Sicht ergeben sich demnach keine Ausschlussgründe für die Festlegung des geplanten Sammel- und Sortierplatzes im Gebiet „Fallun". 2. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an das vorliegende Nutzungsplanverfahren bedarf es für die Realisierung des fraglichen Sammel- und Sortierplatzes noch folgender Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde im BAB-Verfahren Der Sammel- und Sortierplatz bedarf einer Baubewilligung der Standortgemeinde im BAB-Verfahren. Das Baueingabeprojekt hat alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im zu erstellenden Umweltverträglichkeitsbericht enthaltenen Auflagen sind im Projekt mit zu berücksichtigen.
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b) Rodungsbewilligung Das Vorhaben beansprucht ca. 6'140 m 2 Waldareal (temporär). Die dazu notwendige Rodungsbewilligung für eine temporäre Rodung wurde vom Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement mit Verfügung Nr. 010/02 vom 15. Februar 2002 erteilt. c) Errichtungs- und Betriebsbewilligung Nach Art. 21 in Verbindung mit Art. 25 und 27 der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA) ist für den Sammel- und Sortierplatz „Fallun" eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung erforderlich. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Bewilligung, welche im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft (DIV) erteilt werden kann, ist das Amt für Umwelt (AfU). d) Einleitungsbewilligung Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) darf man unverschmutztes Abwasser nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in ein Gewässer einleiten oder versickern lassen. Zuständige Behörde für die Erteilung dieser Bewilligung ist das AfU. Die Einleitungsbewilligung kann in Aussicht gestellt werden und wird im Rahmen des BAB-Verfahrens zusammen mit der Zustimmungsverfügung des DIV erteilt. Weitere Bewilligungen gestützt auf die Spezialgesetzgebung sind aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstandes über das Projekt nicht erforderlich. Sofern für die Realisierung des Sammel- und Sortierplatzes „Fallun" nebst den vorstehend erwähnten Bewilligungen trotzdem noch weitere, derzeit noch nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sind, bleiben die entsprechenden Verfügungen vorbehalten.
Im Übrigen kann die Änderung des Zonenplanes 1:2'000 temporäre Lagerplatzzone „Fallun" vom 2. Dezember 2001 ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden.
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E. Änderung des Zonenplanes 1:2'000 „Giu Milä" 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste in der Änderung des Zonenplanes 1:2'000 „Giu Milä" (nachstehend ZP „Giu Milä") ein formeller Mangel (fehlende Bezeichnung der Spiel- und Erholungszone in der Legende) festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 20. August 2002 wurde die Gemeinde Tujetsch durch das ARP darüber informiert. Der Gemeindevorstand Tujetsch stimmte mit Schreiben vom 28. August 2002 der Behebung des formellen Mangels zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen. 2. Spiel- und Erholungszone
Gemäss Art. 34 BauG sind in der Spiel- und Erholungszone befestigte und unbefestigte Spielplätze, bewegliche Geräte, kleine Terrainveränderungen und Parkierungsanlagen zulässig. Im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Giu Milä" (nachstehend GGP „Giu Milä") wurde in der Spiel- und Erholungszone ein öffentliches WC und ein Kiosk mit Aussensitzplatz festgelegt. Gemäss Art. 34 BauG sind aber solche Bauten in der Spielund Erholungszone nicht zulässig. Somit stimmt das Baugesetz mit dem Generellen Gestaltungsplan nicht überein. Damit die für den Campingplatz notwendigen Bauten erstellt werden können, wird Art. 34 Abs. 2 BauG (Spiel- und Erholungszone) nach Anhörung und im Einverständnis mit der Gemeinde wie folgt ergänzt: „Weitere für den Betrieb des Campingplatzes notwendige Bauten und Anlagen, sofern sie in einem Generellen Gestaltungsplan festgelegt sind". Das ARP wird beauftragt, die entsprechende Ergänzung in Art. 34 Abs. 2 BauG vorzunehmen.
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3. Gefahrenzonen
Gemäss den von der Regierung mit Beschluss Nr. 969 am 6. Mai 1997 beschlossenen Richtlinien für die Gefahrenzonenplanung werden Gefahrenzonen flächendekkend im nicht dauernd besiedelten Raum (z.B. Maiensässgebiete) nur noch ausgeschieden, soweit darin in einem zusammenhängenden Gebiet locker gestreute Bauten vorhanden sind. Die Räume für die Ausscheidung der Gefahrenzonen werden mittels der Bezeichnung von Erfassungsbereichen definiert. Ausserhalb der Erfassungsbereiche können keine Gefahrenzonen genehmigt werden. Bei der Beschlussfassung der vorliegenden Planungsmittel durch die Gemeinde lag die Ausscheidung der Erfassungsbereiche noch nicht vor; sie ist jedoch mittlerweilen erfolgt. Im Gebiet „Giu Milä" wurde sowohl innerhalb wie auch ausserhalb des Erfassungsbereiches eine neue Linienführung der Gefahrenzonen in die Genehmigungsvorlage aufgenommen. Diese neuen Gefahrenzonen wurden allesamt von der Gefahrenkommission nicht beurteilt. Eine Genehmigung der Gefahrenzonen ausserhalb des Erfassungsbereiches im Gebiet „Giu Milä" ist deshalb nicht möglich. Innerhalb des Erfassungsbereiches im Gebiet „Giu Milä" muss das Genehmigungsverfahren für die neu festgelegten Gefahrenzonen sistiert werden, bis die Gefahrenkommission ihre Beurteilung vorgenommen hat. Demnach bleiben die in den Zonenplänen vom 22. Oktober 1995 festgelegten Gefahrenzonen, von der Regierung mit Beschluss Nr. 1697 vom 9. September 1996 genehmigt, in Kraft. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Gefahrenzonenplanung bei nächster Gelegenheit angepasst werden sollte, wobei dannzumal die Ausscheidung der Gefahrenzonen nur noch innerhalb der Erfassungsbereiche vorzunehmen ist. Die Gemeinde ist über dieses Vorgehen bereits informiert worden, und sie erklärte sich damit einverstanden.
Im Übrigen gibt die Änderung des Zonenplanes 1:2'000 „Giu Milä" vom 2. Dezember 2001 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
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F. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 „Giu Milä" 1. Korrektur rechtswidriger Vorschriften und formeller Mängel
Gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer und im Einverständnis mit dem Gemeindevorstand rechtswidrige Vorschriften ändern und formelle Mängel beheben. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens musste im GGP „Giu Milä" ein formeller Mangel (falsche örtliche Zuweisung der Freifläche für Spiele und Erholung Nr. 10) festgestellt werden, welcher einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist. Mit Schreiben vom 20. August 2002 wurde die Gemeinde Tujetsch durch das ARP darüber detailliert informiert. Der Gemeindevorstand Tujetsch stimmte mit Schreiben vom 28. August 2002 der Behebung des formellen Mangels zu. Das ARP wird beauftragt, die entsprechende Korrektur vorzunehmen. 2. Gewässerraum
Laut Art. 21 Abs. 2 der Wasserbauverordnung haben die Kantone den Raumbedarf der Gewässer festzulegen, der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist. Gemäss dem konsolidierten Entwurf des kantonalen Richtplanes Kapitel 3.7 „Oberflächengewässer und Fischerei" (vgl. S. 62) ist der Raumbedarf der Gewässer nutzungsplanerisch auszuscheiden. Mit Schreiben vom 27. November 2000 beauftragte die Gemeinde Tujetsch das Amt für Umwelt (AfU), den Gewässerraum im Gebiet „Giu Milä" bis zur Wasserfassung der Kraftwerke Vorderrhein AG (KVR) festzulegen. Mit der Festlegung des Gewässerraums im GGP „Giu Milä" werden die Flächen innerhalb des Gewässerraums dem Nichtbaugebiet zugewiesen. Konsequenterweise wurden die entsprechenden Flächen im ZP „Giu Milä" dem übrigen Gemeindegebiet oder der Forstwirtschaftszone zugeordnet. Die bisherigen Nutzungen sind innerhalb des Gewässerraums nach wie vor gestattet, doch besteht kein Anspruch auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach einem allfälligen Hochwasserereignis.
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3. Forstwirtschaft
Gemäss den Festlegungen im GGP „Giu Milä" sollen im Teilgebiet Auenrevitalisierung (TGA) gewisse Flächen gerodet werden. Die diesbezügliche Rodungsbewilligung wurde mit der Plangenehmigungsverfügung des eidg. Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 5. August 2002 mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt. 4. Ökologische Baubegleitung
Gemäss den Festlegungen im GGP „Giu Milä" sind im Teilgebiet Auenrevitalisierung (TGA) verschiedene bauliche Massnahmen, insbesondere Terrainveränderungen zur Wiederherstellung und Revitalisierung der Aue, vorgesehen. Um abzuklären, wo und mit welchen Mitteln Terrainveränderungen vorgenommen werden können, ist für die Detailprojektierung und für die Bauausführung eine ökologische Baubegleitung beizuziehen. 5. Teilgebiet Campingareal
Neben den für den Betrieb des Campingplatzes notwendigen Bauten und Anlagen (Kiosk, öffentliches WC) ist im GGP „Giu Milä" ein Teilgebiet Campingareal (TGC) ausgeschieden, dessen Grundnutzung gemäss ZP „Giu Milä" als Spiel- und Erholungszone festgesetzt wurde. Die Regierung weist darauf hin, dass in Analogie zu den im GGP „Giu Milä" getroffenen Festlegungen unter Ziffern 8 und 9 der gemäss Beschriftung vorgesehene Spielplatz mit Geräten für Kinder aufgrund der Überlagerung mit der Gefahrenzone 1 nur möglich ist, sofern mobile Geräte verwendet werden. 6. Geschieberückgabe in den Vorderrhein
Gemäss den Festlegungen unter Ziffer 6 im GGP „Giu Milä" soll nach Absprache mit dem Fischereiinspektorat (heute Amt für Jagd und Fischerei) an verschiedenen Stellen Aushubmaterial im Flussbereich eingebracht werden. Die Regierung weist darauf hin, dass die geplanten Geschieberückgaben nicht nur Absprachen, sondern
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gemäss Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) in Verbindung mit Art. 10 der kantonalen Fischereiverordnung eine Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei erfordern. 7. Baulinien
Gegenüber dem Gewässerraum gilt gemäss der Legende zum GGP „Giu Milä" ein Gewässerabstand von 20 m. Baulinien im Sinne von Gewässerabstandslinien dienen dazu, im Bedarfsfall diesen vorgeschriebenen Gewässerabstand zu unterschreiten. Die im Gebiet der ARA ausgeschiedene Baulinie mit einem Abstand von 5 m ab Bezeichnung des Gewässerraums wird genehmigt, obwohl sie ausserhalb des Perimeters des GGP „Giu Milä" liegt.
Im Übrigen kann der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Giu Milä" vom 2. Dezember 2001 ohne weitere Bemerkungen genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 und Abs. 4 KRG beschliesst die Regierung:
1. Das am 2. Dezember 2001 verabschiedete Baugesetz wird genehmigt. 2. Der Plan „Änderung des Zonenplanes 1:2'000 temporäre Lagerplatzzone Fallun" vom 2. Dezember 2001 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgen-
den Hinweisen genehmigt: a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die für den vorgesehenen Sammel- und Sortierplatz „Fallun" erforderliche UVP im Rahmen des Zustimmungsverfahrens für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB-Verfahren) durchgeführt wird.
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b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass es im Anschluss an die regierungsrätliche Genehmigung der vorliegenden Änderung des Zonenplanes 1:2'000 temporäre Lagerplatzzone „Fallun" zur Realisierung des Sammelund Sortierplatzes noch der Baubewilligung der Standortgemeinde im BABVerfahren, einer Errichtungs- und Betriebsbewilligung und einer Einleitungsbewilligung bedarf. Die erforderliche Rodungsbewilligung liegt vor. 3. Der Plan „Änderung des Zonenplanes 1:2'000 Giu Milä" vom 2. Dezember 2001 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkter Korrektur gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG, folgender Ergänzung und folgendem Vorbehalt genehmigt: Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde:
a) Die Legende des Plans wird mit der Spiel- und Erholungszone ergänzt. Ergänzung und Vorbehalt:
b) Nach Anhörung und im Einverständnis mit der Gemeinde wird Art. 34 Abs. 2 BauG wie folgt ergänzt: „Weitere für den Betrieb des Campingplatzes notwendige Bauten und Anlagen, sofern sie in einem Generellen Gestaltungsplan festgelegt sind". Das ARP wird beauftragt, die entsprechende Ergänzung in Art. 34 Abs. 2 BauG vorzunehmen. c)
Die im Plan „Änderung des Zonenplanes 1:2'000 Giu Milä" festgelegten Gefahrenzonen werden nicht genehmigt, soweit sie ausserhalb des Erfassungsbereiches liegen. Für die innerhalb des Erfassungsbereiches neu ausgeschiedenen Gefahrenzonen wird das Genehmigungsverfahren sistiert, bis die Gefahrenkommission ihre Beurteilung vorgenommen hat. Die in den Zonenplänen vom 22. Oktober 1995 festgelegten Gefahrenzonen bleiben in Kraft. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Gefahrenzonenplanung bei nächster Gelegenheit angepasst werden sollte, wobei dannzumal Gefahrenzonen nur noch in-
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nerhalb der Erfassungsbereiche ausgeschieden werden können. 4. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 „Giu Milä" vom 2. Dezember 2001 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender direkter Korrektur gemäss Art. 37 Abs. 4 KRG und folgenden Hinweisen genehmigt: Korrektur im Einvernehmen mit der Gemeinde:
a) Die ausserhalb des Bearbeitungsgebietes mit Nr. 10 bezeichnete „Freifläche für Spiele und Erholung" wird nach Osten, in das angrenzende Teilgebiet TGSE, verschoben. Das ARP wird beauftragt, diese Korrektur im Generellen Gestaltungsplan 1:1'000 „Giu Milä" vorzunehmen. Empfehlung und Hinweise:
b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass im Zusammenhang mit der Auenrevitalisierung für die Detailprojektierung und für die Bauausführung eine ökologische Baubegleitung beizuziehen ist. c)
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass der gemäss Beschriftung vorgesehene Spielplatz mit Geräten für Kinder im Teilgebiet Campingareal (TGC) aufgrund der Überlagerung mit der Gefahrenzone 1 nur möglich ist, sofern mobile Geräte verwendet werden.
d) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die geplanten Geschieberückgaben in den Vorderrhein gemäss Art. 8 und 9 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) eine Bewilligung des Amtes für Jagd und Fischerei erfordern. e) Die im Gebiet der ARA ausgeschiedene Baulinie mit einem Abstand von 5 m ab Bezeichnung des Gewässerraums wird genehmigt, obwohl sie ausserhalb des Perimeters des Generellen Gestaltungsplanes 1:1'000 „Giu Milä" liegt.
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5.
Der Gemeindevorstand Tujetsch wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Urnenabstimmung vom 2. Dezember 2001 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.
6.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.
7. Das ARP wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den Planungsmitteln vorzunehmen. 8. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 9.
Es werden keine Kosten erhoben.
10. Mitteilung an
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Namens der Regierung Der Präsident:
ate44,9444,4 Claudio Lardi Der Kanzleidirektor:
i.V. lic.iur. W. Frizzoni
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione