Teilrevision Waldabstandslinie Patnalerweg

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Untervaz

Documento

Numero
24.DEP28
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Untervaz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
26 nov 2024

Carta

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File

3946_B_TR_Waldabstandslinie_Patnalerweg_24.DEP28.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden Departament d’economia publica e fatgs socials dal Grischun Dipartimento dell’economia pubblica e socialitä dei Grigioni

ARE 28/24

7000 Chur, Ringstrasse 10

Tel. 081 257 23 14

DEPARTEMENTSVERFÜGUNG Der Vorstand der Gemeinde Untervaz beschloss an seiner Sitzung vom 16. Septem-

ber 2024 eine Teilrevision der Ortsplanung, welche einen Zonenplan 1:500 Waldabstandslinie Patnalerweg umfasst. Ein Planungs— und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-

planungsverordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für Raumentwicklung ver—

fasste mit Datum vom 30. April 2024 einen Vorprüfungsbericht.

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Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindevorstandsbeschlusses vom 16. Septem— ber 2024 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 20. September 2024. Es gingen keine Beschwerden ein.

lVIit Schreiben vom 17. September 2024 ersuchte der Gemeindevorstand Untervaz

das Departement für Volkswirtschaft und Soziales um Genehmigung der Revisione-

vorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Zonenplan 1:500 Waldabstandslinie Patnalerweg Die vorliegendeTeilrevision der Ortsplanung hat zum Ziel, die Bebaubarkeit einer

Einzelparzelle (Parzelle Nr. 224) zu verbessern, welche aufgrund der geltenden Grenzu und Waldabstände stark eingeschränkt ist. Dazu soll eine Waldabstandslinie

mit einem reduzierten Waldabstand festgelegt werden.

Gemäss Art. 48 Abs. 3 KRG können Änderungen von untergeordneter Bedeutung nach Anhören von Betroffenen vom Gemeindevorstand beschlossen werden. Die

Durchführung einer Mitwirkungsauflage ist fakultativ. Entsprechende Änderungen

können vom Departement für Volkswirtschaft und Soziales genehmigt werden

(Art. 49 Abs. 1 letzter’Satz KRG). Die vorliegend geplanten Festlegungen sind einem

vereinfachten Nutzungsplanungsverfahren nach Art. 48 Abs. 3 KRG zugänglich.

Der Zonenplan 1:500 Waldabstandslinie PatnalenNeg vom 16. September 2024 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

verfügt das Departement für Volkswirtschaft und Soziales:

1.

Der Zonenplan 1:500 Waldabstandslinie Patnalerweg vom. 16. September 2024 wird genehmigt.

2.

Der Gemeindevorstand Untervaz wird ersucht, diesen Beschluss" in geeigneter

Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

- 3.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach.

4.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not— wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Untervaz, 7204 Untervaz

- Stauffer & Studach AG, 7000 Chur - Amt für Jagd und Fischerei

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation -

Amt für Natur und Umwelt

- Amt fürW-ald und Naturgefahren _" Archäologischer Dienst - Denkmalpflege

— Tiefbauamt

- Amt für Immobilienbewertung

- Amt für Raumentwicklung

Chur, 26. November 2024

DEPARTEMENT FÜR VOLKS-

WIRTSCHAFT UND SOZIALES mitgeteilt:

Der V rsteher:

„ß

Marcus Caduff, Regierungsrat