Teilrevision Skigebietsverbindung Disentis-Sedrun

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Tujetsch

Documento

Numero
17.947
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Tujetsch
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
7 nov 2017

Carta

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File

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Testo

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AMT FÜR RAUMENTWeKLUNG Die Regierung des Kantons Graubünden

I" Br

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

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07. November 2017

08. November 2017

947

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Tujetsch beschlossen an der Umenabstimmung vom 21. Mai 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden ein Zonenplan 1:5000 (Plan da zonas 1:5000) und ein Genereller Erschliessungsplan 1:5000 (Plan general d'avertura 1:5000) verabschiedet. Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde einen Planungs- und Mitwirkungsbericht (22. Mai 2017) und eine Gefahrenkarte Wasser 1:5000 „Drun" ein. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 9. Dezember 2016 einen Vorprüfungsbericht. Die Öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 21. Mai 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 9. Juni 2017. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Tujetsch um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanung bildet die geplante Skigebietsverbindung Disentis/Mustär — Sedrun. Mit der vorliegenden Planung werden zusammen mit den parallel verlaufenden Richtplananpassungen die raumplanerischen Voraussetzungen für den Bau der Verbindungsbahn von Sedrun auf den „Cuolm da Vi" geschaffen (Anpassung der Wintersportzone; Ausscheidung des Gewässerraums für den „Drun"; Anpassung der Zona per la protecziun digl uaul e dalla selvaschina; PUS). C.

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Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Mit Beschluss (RB) Nr. 611 vom 27. Juni 2017 genehmigte die Regierung die Anpassung des Regionalen Richtplanes Surselva „Natur und Landschaft, Wildschutz- und Wildruhegebiete (2.240), Wildruhegebiet Cuolm da Vi, Objekt Nr. 198603", welche projektbezogen für die hier zur Diskussion stehende Skigebietsverbindung durchgeführt wurde. Mit dem gleichen Beschluss setzte die Regierung die Zubringeranlage im kantonalen Richtplan fest und passte das Intensiverholungsgebiet „Disentis/Mustör an. Die Revisionsvorlage ist somit richtplankonform.

D. Zonenplan 1:5000 1. Wintersportzone

Die Wintersportzone (Zone per il Sport d'univern; SU) bildet die nutzungsplanerische Voraussetzung für Bauten und Anlagen für den Wintersport. Mit der Linienführung der geplanten Pendelbahn wird die heutige SU dort verlassen, wo sie das Waldareal quert. In diesen Schneisen wird neu eine SU ausgeschieden. Dabei wird auch der Hinweis „Wald" (Uaul) im Zonenplan entsprechend dem Rodungsgesuch, welches im Zuge des Plangenehmigungsverfahrens eingereicht wurde, angepasst. Ausserdem wird im Bereich der geplanten Bergstation die SU vergrössert. Darin soll auch der neue Schlepplift erstellt werden, welcher im Generellen Erschliessungsplan 1:5000 festgelegt wird. 2. Wald- und Wildruhezone

Um den Anliegen der Fauna hinreichend Rechnung zu tragen, wird die PUS im „Val Strem" um ca. 140 ha vergrössert. Diese wurde in Absprache mit der Wildhut definiert und entspricht den dort vorhandenen Einstandsgebieten der Gämsen und Steinböcke. Im Gebiet „Piz Pardatschas / Parlets" finden sich zudem Raufusshühner. 3. Gefahrenzonen

Die geplanten Anlagen für die Skigebietsverbindung liegen zum Teil ausserhalb des Erfassungsbereiches, in welchem die Naturgefahren analysiert und bewertet werden. Im vorliegenden Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) auf Stufe Richtplanung wurde die Gefahrensituation aufgezeigt. Die Ausscheidung der Erfassungsbereiche in der

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Naturgefahrenkarte erfolgt zum Abschluss der Bauarbeiten für die Anlagen. Die Gemeinde wird die angepassten Gefahrenzonen zu gegebener Zeit in der Nutzungsplanung umsetzen müssen. Die Gefahrensituation an der geplanten Talstation wurde am 13. März 2017 mit den Bergbahnen Disentis AG diskutiert. Die Feststellungen der Bergbahnen Disentis AG sind insofern korrekt, als bei der geplanten Talstation „Salins" gemäss Bauprojekt beim HQ300 von keiner Schwachstelle hinsichtlich des Naturgefahrenprozesses Wasser ausgegangen werden muss. Entsprechend sind die von der Gefahrenkommission in den Stellungnahmen vom 4. Oktober 2016 und 22. Februar 2017 festgehaltenen Bemerkungen hinsichtlich der Erhöhung der rechten Uferkote als Empfehlung zu verstehen. Aufgrund der variablen und unsicheren Disposition im Einzugsgebiet „Cuolm da Vi" (grosses Rutschgebiet mit offenen Erosionsflächen) könnte die Gefährdung mit der empfohlenen Erhöhung der rechten Uferkote auch bei veränderten Bedingungen im Einzugsgebiet weitgehend auf die linke Bachseite begrenzt werden. Ein solches Ereignis würde allerdings einem Szenario >300J entsprechen, weshalb es für die vorliegende Beurteilung keine Relevanz hat. Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:5000 vom 21. Mai 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann im Sinne der Erwägungen genehmigt werden.

E. Genereller Erschliessungsplan 1:5000 Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Stellungnahme beschwerdeberechtigter Umweltorganisationen 1. Ausgangslage Gemäss Art. 104 Abs. 2 KRG müssen die beschwerdeberechtigten Umweltorganisationen in der Nutzungsplanung nicht mehr förmlich Planungsbeschwerde an die Regierung erheben, um die Möglichkeit des Weiterzugs des regierungsrätlichen OPGenehmigungsbeschlusses an die Gerichte nicht zu verwirken. Es genügt, wenn sie

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sich während der in Art. 48 Abs. 4 KRG geregelten Beschwerdeauflage bei der Fachstelle (ARE) anmelden und danach innert einer von der Fachstelle gesetzten Frist eine Stellungnahme einreichen. 2. Stellungnahme der Pro Natura und des WWF Am 18. August 2017 reichten die Pro Natura und WWF Graubünden frist- und formgerecht eine gemeinsame Stellungnahme zur vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung ein. Darin stellen die Umweltschutzorganisationen (USO) folgende Anträge: 1. Es sei dafür zu sorgen, dass die Variantenabfahrt lediglich während der normalen Betriebszeit der Pendelbahn respektive des Skigebiets und ausschliesslich im dafür vorgesehenen Korridor befahren wird. 2. Es seien Auflagen zum genügenden Schutz der Wildruhezone zu verfügen und die Bergbahnen zu verpflichten, die Einhaltung der Wildruhezonen während der Sperrzeiten konsequent umzusetzen (z.B. Ahndung wie Entzug Abo etc.). 3. Der Schlittelweg Cungieri - Sedrun sei weder zu beschneien noch zu beleuchten und nur während der normalen Betriebszeit der Pendelbahn zu betreiben. 4. Es sei ein Besucherlenkungskonzept zu erarbeiten, das sowohl für die Winterals auch Sommernutzung Massnahmen zum Schutz des Wildes aufzeigt. Diese seien durch die Bergbahnen und die Gemeinde mit geeigneten Mitteln umzusetzen. Es seien keine neuen Wander- oder Bikewege anzulegen. 5. Die Sommernutzung im Gebiet Sedrun — Cungieri — Cuolm da Vi sei mittels Auflagen so zu beschränken, dass der wertvolle Lebensraum des Wildes nicht beeinträchtigt wird (z.B. kein Ausbau Bikeangebot, Verbot Abflug Paragliding). 6. Auf die Anlegung neuer Wander- und Bikewege im Gebiet Cuolm da Vi — Parlet sei mittel- und langfristig (20 Jahre) zu verzichten. 7. Es sei im Gebiet Cuolm da Vi — Parlet eine Leinenpflicht für Hunde einzuführen. 8. Auf die Festlegung und den Betrieb eines Gleitschirmstartplatzes auf Cuolm da Vi (Bergstation der neuen Seilbahn) sei ganzjährig zu verzichten, und es sei ein Gleitschirm-Startverbot zu verhängen.

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9. Der (teilweise) Verzicht auf die Pistenpräparation im Gebiet des Hochmoors Caischavedra dürfe nicht als Ersatzmassnahme anerkannt werden. Zur Begründung führen die USO wie bereits in ihrer Einsprache gegen das Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren insbesondere den Schutz der Flora und der Fauna an. Auf die Detailbegründung wird, sofern erforderlich, nachstehend noch näher eingegangen. 3. Vernehmlassung der Gemeinde Tujetsch Die Gemeinde Tujetsch beantragt in ihrer Vemehmlassung vom 12. Oktober 2017 die Abweisung der Anträge der USO. Zur Begründung führt die Gemeinde aus, vorliegend handle es sich um ein koordiniertes Vorgehen, bei welchem der kantonale und regionale Richtplan, die Nutzungsplanungen der betroffenen Gemeinden und das Plangenehmigungsgesuch mit Rodung und Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) aufeinander abgestimmt erarbeitet, öffentlich aufgelegt und soweit notwendig dem Bund eingereicht worden seien. Die Anträge der USO würden Themen betreffen, die nicht Inhalt der Nutzungsplanung bilden, weshalb sie abzuweisen seien. Zu den einzelnen Anträgen würden sich folgende Bemerkungen aufdrängen: Zu 1: Die Variantenabfahrt sei nicht in der Nutzungsplanung bezeichnet, weshalb auch keine Einschränkung der Befahrbarkeit dieser Abfahrt in der Nutzungsplanung geregelt werden könne. Zu 2: Art. 33 des Baugesetzes (BauG) regle, wie die Gebiete in der PUS geschützt seien. Darin seien klare Zuständigkeiten enthalten. Es wäre weder angezeigt, noch stufengerecht, wenn in der Nutzungsplanung weitere Verpflichtungen oder Massnahmen angeordnet würden. Zu 3: Der Weg Cungieri - Sedrun sei bereits seit 2009 als Schlittelbahn, Mountainbikeweg, Fuss- und Wanderweg und Land- und Forstwirtschaftsweg im Generellen Erschliessungsplan (GEP) bezeichnet. An diesen Festlegungen habe sich nichts geändert. Eine Beschneiung oder die Einrichtung einer Beleuchtungsinfrastruktur für die bestehende Schlittelbahn wäre baubewilligungs- oder sogar nutzungsplanpflichtig. Sollten solche Anlagen dereinst geplant werden, werde das entsprechende Verfahren (NUP oder BAB) durchgeführt. Zu 4: Die Erarbeitung eines Besucherlenkungskonzepts sei nicht Sache der Nutzungsplanung. Die Umsetzung der PUS werde in Art. 33 BauG geregelt. In der vorliegenden Ortsplanungsrevision seien keine neuen Wander- oder Bikewege enthalten. Sollten tatsächlich dereinst neue Wander- und Bikewege geplant

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werden, so habe dies über eine Teilrevision der Nutzungsplanung zu erfolgen, wobei den USO eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit zustehe. Zu 5: Wie bereits erwähnt, regle Art. 33 BauG die Umsetzung der PUS, auch für die Sommemutzung. Nebst dem Betretungsverbot im Winter könne der Gemeindevorstand in Absprache mit dem Forstdienst weitere Einschränkungen erlassen, wenn dies nötig sei (Art. 33 Abs. 2 BauG). Zu 6: Analog den Ausführungen zum Antrag Nr. 4 wäre auch die Anlegung von neuen Wanderwegen nutzungsplanpflichtig. Zu 7: Eine Leinenpflicht bilde nicht Gegenstand einer Nutzungsplanung. Zu 8: In der vorliegenden Planvorlage sei kein Startplatz vorgesehen, weshalb darüber im vorliegenden Nutzungsplanverfahren auch nicht zu befinden sei. Zu 9: Über die Festlegung von allfälligen Ersatzmassnahmen werde nicht im vorliegenden Nutzungsplanverfahren, sondern vom Bund im Plangenehmigungsverfahren entschieden.

4. Beurteilung durch die Regierung Die Regierung kann den Ausführungen der Gemeinde Tujetsch folgen. So ist festzustellen, dass die Variantenabfahrt seit Jahrzehnten besteht und in der Nutzungsplanung nicht festgelegt ist (zu 1), dass Übertretungen in Bezug auf die PUS nur von den Gemeinden geahndet werden, wobei die Jagdaufsichtsorgane ihnen beratend zur Seite stehen und auch Verzeigungen vornehmen (zu 2), dass Änderungen der Schlittelbahn, Wander- oder Bikewege oder die Einrichtung eines Startplatzes für Gleitschirme und Deltasegler eine Anpassung der Nutzungsplanung und/oder eine BAB-Bewilligung erfordern und somit nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen sind (zu 3, 4, 5 und 6), und dass Hundeleinenpflichten in Teilgebieten der Gemeinden nicht in der Nutzungsplanung, sondern nötigenfalls in anderen Verfahren festgelegt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Anträgen der USO zumindest nicht im vorliegenden Verfahren stattgegeben werden kann. Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:5000 (Plan da zonas 1:5000) vom 21. Mai 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt: - Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie die Gefahrenzonen zu gegebener Zeit in der Nutzungsplanung umsetzen muss. 2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:5000 (Plan general d'avertura 1:5000) vom 21. Mai 2017 wird genehmigt. 3. Der Gemeindevorstand Tujetsch wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 4. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 7. Der Gemeindevorstand Tujetsch sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des Amtes für Raumentwicklung. 8. Mitteilung an:

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Die Präsidentin:

Namens der Regierung

B. Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin