Vertrag betreffend Sonderwaldreservat Bots la Lenna

Riserve forestali · Lantsch/Lenz

Documento

Numero
2023
Tipo
Riserve forestali
Comune
Lantsch/Lenz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
1 gen 2023

Carta

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File

3513_V_SWR_BotsLaLenna_01.pdfApri in una nuova scheda

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Amt für Wald und Naturgefahren Uffizi da guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali

ÖFFENTLICH-RECHTLICHER VERTRAG

betreffend

Sonderwaldreservat

Bots la Lenna zur Förderung des Auerhuhns

zwischen

der politischen Gemeinde Lantsch/Lenz als Eigentümerin des Waldes innerhalb der Grundstücke Nr. 1330 und 1401 in der Gemeinde Lantsch/Lenz

und

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dem Kanton Graubünden, vertreten durch das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität

17:

1 Zweck

Zweck des Sonderwaldreservats Bots la Lenna ist die Förderung des Auerhuhns. Im Gebiet des Sonderwaldreservats werden mit waldbaulichen Massnahmen optimale Waldstrukturen für das Auerhuhn geschaffen, erhalten und gefördert. Dieser Vertrag sichert langfristig die Zielsetzung einer entsprechend ausgerichteten Pflege und Nutzung der Waldungen.

Die Kombination mit anderen Waldfunktionen wird durch den Vertrag nicht ausgeschlossen, aber

wie folgt präzisiert:

- Inden Schutzwäldern hat die Erhaltung der Schutzfunktion Priorität gegenüber den Erfordernissen eines auerhuhntauglichen Lebensraumes. Die waldbaulichen Massnahmen zugunsten des Schutzwaldes stehen nicht im Widerspruch zur Auerhuhn-freundlichen Bewirtschaftung

des Waldes.

- Die anderen Waldfunktionen, ausgewiesen im Waldentwicklungsplan 2018+, haben weiterhin Gültigkeit. Diese Nutzungen sollen in einer an die Lebensraumansprüche des Auerhuhns

angepassten Form erfolgen.

Das Vorprojekt zum Sonderwaldreservat Bots la Lenna vom Januar 2022 zeigt, dass die Kombination dieser verschiedenen Ansprüche ohne grössere Schwierigkeiten umsetzbar ist.

2 _ Gegenstand

‚Amt für Wald und Naturgefahren Sonderwaldreservat Bots la Lenna Perimeter SWR

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7000 2762500 z763000

2763500 Z764000

Planherstellung AN. 18.02.2022. cb

Gegenstand der Vereinbarung ist die Einrichtung eines Sonderwaldreservats. Der Perimeter .des Sonderwaldreservats ist auf dem folgenden Übersichtsplan eingezeichnet. Die Grösse des Perimeters beträgt inklusive zwei Altholzinseln total 148.9 ha, die Waldfläche beträgt insgesamt 142.3 ha und befindet sich im Eigentum der politischen Gemeinde Lantsch/Lenz. Die zwei Altholzinseln innerhalb des SWR-Perimeters werden mit einem separaten Vertrag abgegolten und von der Sonderwaldreservatsfläche abgezogen. Insgesamt werden 136.9 ha Waldfläche über diesen Vertrag abgewickelt.

2/7

3 _ Leistungen der Gemeinde Lantsch/Lenz

3.1 Grundsätzliche Berücksichtigung der Ansprüche und Massnahmen

Die Waldeigentümerin verpflichten sich, bei der Pflege und Nutzung ihrer Wälder während der Vertragsdauer, die Lebensraumansprüche des Auerhuhns grundsätzlich zu berücksichtigen. Ein idealer Lebensraum zeichnet sich wie folgt aus:

- Ein offener Kronenschluss lässt genügend Licht auf den Boden, so dass sich dort eine starke Krautschicht entwickeln kann. Idealerweise besteht diese aus grossen Anteilen Heidelbeere.

- Ein stufiger Waldaufbau garantiert genügend Deckung für die sich am Boden aufhaltenden Auerhühner. Nebst Jungwaldgruppen bieten auch tief beastete Bäume Deckung.

- Vorhandensein verschiedener Strukturen wie insbesondere von Altbäumen (für Balz und zum Schlafen), Bodenaufschlüsse (Aufnahme von Magensteinchen, Sandbad) und kleinen Blössen (Nahrung).

Eine ideale Waldstruktur für das Auerhuhn soll nicht im ganzen Perimeter angestrebt werden, da eine solche Uniformität den generellen Zielen der Biodiversität zuwiderlaufen würde. Vielmehr gilt über den ganzen Perimeter die „Drittels-Regel“: 1/3 der Waldfläche soll den Auerhuhn- Anforderungen ‚gut angepasst’ sein, 1/3 des Waldes soll für das Auerhuhn noch ‚geeignet’ sein während maximal 1/3 der Waldfläche vom Idealbild Auerhuhn-Lebensraum so abweichen darf, dass es als für das Auerhuhn ‚ungeeignet erscheint.

Die waldbaulichen Massnahmen gemäss Massnahmenkarte, welche zur Schaffung und Erhaltung der geforderten Waldstrukturen notwendig sind, basieren auf folgenden Grundlagen:

- allgemeiner waldbauliche Handlungsbedarf - Betriebsplan - Hinweis auf Handlungsbedarf Auerhuhn. Die Hiebsätze gemäss genehmigter Betriebsplanung sind einzuhalten.

Um die Ziele des Sonderwaldes zu erreichen, führt die Waldeigentümerin mit finanzieller Unterstützung von Bund und Kanton die geeigneten Massnahmen gemäss Vorprojekt vom Januar 2022 aus bzw. lässt diese ausführen und trägt die anfallenden Restkosten.

Die Massnahmenplanung ist im Vorprojekt für die Jahre 2023 bis 2037 zusammengefasst. Für die folgenden Jahre wird eine weitere Massnahmenplanung durch das Amt für Wald und Naturgefahren erarbeitet und der Waldeigentümerin zur Genehmigung vorgelegt. Sämtliche Massnahmen sind auf die Betriebsplanung der Waldeigentümerin abgestimmt und sind für diese verbindlich.

Bei ausserordentlichen Ereignissen, die besondere Massnahmen zu ihrer Bewältigung nötig machen, kann von diesen Grundsätzen angemessen abgewichen werden. Die Anordnung dieser Massnahmen erfolgt durch das Amt für Wald und Naturgefahren.

3.2 Grundleistungen der Waldeigentümerin

Für die nachstehenden Leistungen sorgt die Waldeigentümerin ohne separaten Ausweis der einzelnen Massnahmen während der Dauer des Vertrags. Die Grundleistungen sind auf der ganzen bezeichneten Fläche für die nächsten 30 Jahre zu erfüllen:

- Nutzung und Bewirtschaftung berücksichtigt (auch im Schutzwald) die Auerhuhn-Anliegen.

- Entstehende Dürrständer werden im Bestand belassen, sofern keine Sicherheitsrisiken davon ausgehen.

- Entlang von Waldstrassen können gefährliche Bäume gefällt werden.

- Werden Holzereimassnahmen in der Nähe von Waldstrassen und Wanderwegen ausgeführt, so werden als Sichtschutz „Vorhänge“, sprich Baumränder, stehen gelassen, welche rund 2 Baumreihen breit sind. Dies gilt generell, ist aber vor Ort bei den Anzeichnungen festzulegen.

- Die Grundsätze gemäss Kapitel 5 Vorprojekt werden beachtet und umgesetzt.

- Die Waldeigentümerin unterstützt die vereinbarten Massnahmen zur Besucherlenkung nach ihren Möglichkeiten.

- Die Waldeigentümerin bewilligt ganzjährig keine Anlässe.

- Von Anfang Mai bis Mitte Juli dürfen keine waldbaulichen Arbeiten ausgeführt werden, ausser dringende Aufrüst- und Bringungsarbeiten bei Zwangsnutzungen. Auf Balzplätzen dürfen auch im April keine Waldarbeiten durchgeführt werden.

- Die maximale Fläche von Einzäunungen mit Drahtgeflecht darf 10*10 m nicht übersteigen. - Die Einzäunungen werden verblendet.

- Die Grenzlinien sollen nach einem Schlag mindestens 100 m/ha betragen. Dies kann auch _ durch das Liegenlassen von Totholz erreicht werden.

- Eingriffe, die aus Gründen der Sicherheit oder aus phytosanitären Gründen notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen den Waldeigentümerinnen und dem Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden festgelegt. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung im Reservat gestattet und angezeigt.

- Der kommunale Forstdienst besorgt die ständige Aufsicht analog den übrigen Waldungen und wird mit der Durchführung von allfällig notwendigen Massnahmen (Information, angemessene Eingriffe bei ausserordentlichen Ereignissen in Absprache mit dem Amt für Wald und Naturgefahren Graubünden) beauftragt

4 Leistungen des Kantons

Die Kosten der ersten geplanten Massnahmen werden durch vorhandene Gelder aus Rodungsersatzmassnahmen der Gemeinde Lantsch/Lenz finanziert. Für die restliche Vertragsdauer können ebenfalls Mittel aus zukünftigen Rodungsvorhaben für die Finanzierung der Massnahmen verwendet werden. Der Kanton verpflichtet sich, die Massnahmen zur Erhaltung und Förderung des Auerhuhn-Lebensraumes (Kapitel 3.1 des Vertrags) im Rahmen des Programms Waldbiodiversität zu unterstützen. Die Planung dieser Massnahmen erfolgt in Jahres-Etappen. Es werden jeweils die aktuellen Ansätze des Kantons als Grundlage der Abrechnung verwendet.

Die Gemeinde Lantsch/Lenz erhält einen Kantonsbeitrag von CHF 5.- pro Hektar und Jahr für die Erbringung der Grundleistungen (Ziff. 3.2 des Vertrags), was einer Gesamtsumme von CHF 20'535.- entspricht.

Bei Vertragsbeginn wird der Gemeinde Lantsch/Lenz der gesamte Betrag für die ersten 15 Jahre pauschal ausbezahlt, was CHF 10'268.- zugunsten der Gemeinde Lantsch/Lenz entspricht. Nach Ablauf von 15 Jahren wird die Höhe des Kantonsbeitrags überprüft, den neuen Verhältnissen angepasst und wieder pauschal im Voraus für die folgenden 15 Jahre ausbezahlt. Der zweite Kantonsbeitrag hat mindestens CHF 5.- pro Hektar und Jahr zu betragen.

Die Grundpauschale soll in erster Linie den Mehraufwand entschädigen, der bei der Bewirtschaftung der Wälder im SWR mit besonderer Rücksichtnahme auf das Auerwild entsteht. Der restliche Teil der Entschädigung kann zweckgebunden für forstliche Projekte im Zusammenhang mit dem Sonderwaldreservat eingesetzt werden.

Die Reservatfläche wird in die Datenbank des Geographischen Informationssystems des Kantons aufgenommen. Diese Daten stehen bei Bedarf auch der Gemeinde zur Verfügung.

5 Weitere Bestimmungen

Das Betreten des Waldes sowie die Ausübung der Jagd im Reservat sind nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gestattet. Jagdhilfen und Schussschneisen dürfen nur mit Bewilligung des örtlichen Forstdiensts erstellt und unterhalten werden.

Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist im Rahmen des geltenden Rechts gestattet.

Alle 10 Jahre soll in Zusammenarbeit mit dem Amt für Jagd und Fischerei zur Erfolgskontrolle eine Spurentaxation durchgeführt werden.

Das Amt für Wald und Naturgefahren besorgt und finanziert bei Bedarf eine Informationstafel zum Sonderwaldreservat. Die Installation und der Unterhalt der Informationstafel ist Sache der Gemeinde Lantsch/Lenz.

Die Grenzen des Sonderwaldreservats werden bei Bedarf im Gelände markiert.

6 Vertragsänderungen

Änderungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien. Bei schuldhaftem, vertragswidrigem Verhalten der Waldeigentümerin und darauffolgender frühzeitiger Auflösung des Vertrags durch den Kanton sind die für die entsprechende Fläche bezogenen Beiträge pro rata temporis dem Kanton zurückzuerstatten.

7 Termine

Dieser Vertrag tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien per 1. Januar 2023 in Kraft. Inkrafttreten: 1. Januar 2023 Vertragsdauer: 30 Jahre, bis zum 31.12.2052

Vertragsverlängerung: Zwei Jahre vor Vertragsablauf haben die Parteien Verhandlungen über den Entscheid aufzunehmen, ob seitens der Vertragsparteien eine Vertragsverlängerung gewünscht resp. gewährt wird.

8 Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten bezeichnen die Parteien je einen Sachverständigen als Mitglied des Schiedsgerichts. Diese bezeichnen die Präsidentin/den Präsidenten des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht entscheidet abschliessend über die Streitfrage.

Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen, sofern das Schiedsgericht nicht eine andere Verteilung anordnet.

9 Protokollauszüge

Der Protokollauszug der zuständigen Instanz der Gemeinde Lantsch/Lenz liegt dem Vertrag bei.

10 Ausfertigung

Dieser Vertrag wird dreifach unterzeichnet und ausgefertigt, je ein Exemplar für die Gemeinde Lantsch/Lenz, das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität Graubünden sowie das Amt für Wald und Naturgefahren (Zentrale Chur).

Für die Politische Gemeinde Lantsch/Lenz:

7088 Lentech/Lenz

Ort, Datum: Simon Willi: Gemeindepräsident 31.007. 022 j Ursin Fravi: Kanzlist Für den Kanton Graubünden: Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität

Regierungsrat

Anhang: - Übersichtsplan SWR Bots la Lenna, 1:12'500 - Vorprojekt vom Juli 2022 Protokollauszug Gemeinde Lantsch/Lenz, 05.06.2020