Vertrag betreffend Naturwaldreservat Au

Riserve forestali · Fürstenau

Documento

Numero
1997
Tipo
Riserve forestali
Comune
Fürstenau
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
1 gen 1997

Carta

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File

3633_V_NWR_Au_01.pdfApri in una nuova scheda

Testo

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Vereinbarung

betreffend

Naturwaldreservat "Au"

zwischen

der Gemeinde Fürstenau

dem Kanton Graubünden vertreten durch das Forstinspektorat Graubünden

Gegenstand

Die Gemeinde Fürstenau erklärt den Auenwald im Gebiet "Au" im Ausmass von rund 3 (drei) Hektaren als Naturwaldreservat (Beschluss der Gemeindeversammlung vom 25. August 1995).

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Das Gebiet ist als Senke abgegrenzt durch den Rheindamm, den Damm mit der Verbindungsstrasse Thusis-Fürstenau und die steile Böschung auf der Nord- und Ostseite. Im Norden und Osten befinden sich Pufferzonen aus Hochwald mit Föhren und Fichten.

Ziel ist es, nach durchgeführter Revitalisierung eine seltene Waldgesellschaft zu erhalten und die natürliche Waldentwicklung ohne forstliche Nutzung zu beobachten.

Flächengrundlage bildet die im Grundbuch eingetragene Parzelle.

Leistungen der Gemeinde Die Gemeinde verpflichtet sich,

— den'heutigen Zustand des Waldes zu erhalten und den Wald der natürlichen Entwicklung zu überlassen

- während der Dauer der Vereinbarung auf jegliche forstliche Nutzung zu verzichten

- Einwirkungen, welche der Zielsetzung widersprechen, vom Reservat fernzuhalten

- Massnahmen im Zusammenhang mit der Revitalisierung und dem Unterhalt vorgängig mit den Vertretern des Kantons zu besprechen und jeweils ein Jahresprogramm zu erstellen.

Der Revierförster besorgt die ständige Aufsicht und wird mit der Durchführung der Massnahmen beauftragt.

Die Gemeinde stellt dem Kanton das Reservat für allfällige Beobachtungen und Erhebungen zur Verfügung.

Das Reservat ist als Bestandteil des Nutzungsplanes und durch Eintrag im Grundbuch gegenüber anderen Interessen gesichert.

3. Leistungen des Kantons Der Kanton verpflichtet sich,

- die jährlich vereinbarten Massnahmen betreffend Revitalisierung und Unterhalt über das kantonale Budget abzurechnen

- den jährlich zugesicherten Bundesbeitrag gemäss Art. 20 des eidg. Waldgesetzes und Art. 49 der eidg. Waldverordnung anzufordern

Er stellt bei Bedarf wald- und standortskundliche Grundlagen zur Verfügung. Die Aufsicht in forstrechtlichen Belangen obliegt dem Kreisforstamt.

Das Reservat ist Bestandteil des überbetrieblichen Waldentwicklungsplanes.

4. Weitere Bestimmungen

Eingriffe, die aus waldhygienischen Gründen notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen den Vertragspartnern festgelegt.

Massnahmen an Anlageteilen, die vom Amt für Landschaftspflege und Naturschutz mitfinanziert wurden, erfolgen im Einvernehmen mit diesem Amt.

Die Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen durch Dritte bedarf der Zustimmung der Gemeinde und des Forstinspektorates.

5. Vertragsänderungen

Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschrift beider Parteien.

6. Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung beginnt am 1. Januar 1997 und wird für die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen. Erster Kündigungstermin ist demnach der 1. Januar 2047. Kündigt keiner der Vertragspartner mit einer halbjährigen Kündigungsfrist die Vereinbarung auf diesen Zeitpunkt, so wird diese stillschweigend um 10 Jahre verlängert.

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7. Schiedsklausel

Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet ein von beiden Vertragspartnern gemeinsam bezeichneter Sachverständiger.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte, sofern der Sachverständige nicht eine andere Verteilung anordnet.

8. Genehmigung

Die Vereinbarung tritt mit der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden in Kraft.

Der Präsident:

Ort, Datum . Die Kanzlistin:

y

Für den Kanton Graubünden:

Ort, Datum ME enessesnnene Der Kantonsforstinspektor:

Verteiler: - Gemeindeverwaltung Fürstenau

Forstinspektorat Graubünden

Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Kreisforstamt 13, Thusis Kantonales Amt für Landschaftspflege und Naturschutz

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