Vertrag betreffend Altholzinseln in der Gemeinde Tamins
Riserve forestali · Tamins
Documento
- Numero
- 2016
- Tipo
- Riserve forestali
- Comune
- Tamins
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 1 gen 2016
Carta
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File
3733_V_AHI_Tamins_01.pdfApri in una nuova scheda
Testo
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Amt für Wald und Naturgefahren Uffizi da guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali
VERTRAG
betreffend den Erhalt der nachstehenden ALTHOLZINSEL in der
Gemeinde TAMINS
en Zentrums-Koordinaten Parzellen-Nr. | rchema |
zwischen
der Gemeinde Tamins , als Eigentümerin des Waldes und dem Kanton Graubünden, vertreten durch den zuständigen Regionalforstingenieur
des Amtes für Wald und Naturgefahren, Region Rheintal / Schanfigg
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Bestimmungen:
In Altholzinseln soll sich der Wald ohne Zutun des Menschen dynamisch entwickeln. Altholzinseln beherbergen Totholz sowie Altbäume, die wegen ihres Reichtums an Höhlen, Rissen, Faulstellen und toten Holzteilen besondere ökologische Nischen anbieten. Wichtig ist eine gute Vernetzung zu anderen Altholzinseln, Naturwaldreservaten und Beständen mit geringer Bewirtschaftungsintensität.
Die Altholzinseln „Foppastein“ und „Pflida“ umfassen insgesamt 12.74 ha Wald. Sie werden bei Bedarf im Gelände markiert. Die Vertragsparteien verpflichten sich, auf jegliche Holznutzungen auf den in diesem Vertrag bezeichneten Flächen zu verzichten (Nutz- und Brennholz, Äste, Rinde).
Der Vertrag tritt am 1. Januar 2016 in Kraft und seine Laufzeit beträgt 50 Jahre (bis 31. Dezember 2065). Eine nachfolgende Verlängerung wird 2 Jahre vor Vertragsende geprüft (anno 2063). Die Waldeigentümerin erhält einmalig eine Entschädigung bei Vertragsbeginn von gesamthaft Fr. 12'740.- über die Vertragsdauer von 50 Jahren (Fr. 20.- pro ha und Jahr). Eine etwaige Markierung der Altholzinsel wird separat entschädigt.
Forstliche Eingriffe in die Altholzinsel, die aufgrund einer phytosanitären Extremsituation notwendig werden könnten, werden gemeinsam zwischen der Waldeigentümerin, dem Revierforstamt und dem Amt für Wald und Naturgefahren festgelegt. Nach Möglichkeit müssen allfällige Zwangsnutzungen liegengelassen und entrindet werden. Bricht ein Waldbrand aus, so ist dessen Bekämpfung auch in der Altholzinsel gestattet und angezeigt.
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- „| Amt für Wald und Naturgefahren Uffizi da guaud e privels da la natira Ufficio foreste e pericoli naturali
Entlang von offiziellen Wegen (Markierung gemäss BAW, derzeit keine innerhalb der Altholzinsel) können zwecks Gewährleistung der Werksicherheit die dazu notwendigen Eingriffe durchgeführt werden (wie z.B. Entfernen gefährlicher Bäume). Ein solcher Eingriff erfolgt durch das zuständige Revierforstamt im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Naturgefahren.
Änderungen dieses Vertrags bedürfen der schriftlichen Form und der Unterschriften aller Parteien. Wird der Vertrag auf Wunsch der Waldeigentümerin vorzeitig aufgehoben, hat diese die Entschädigung pro rata temporis zurück zu erstatten. Erreicht die Altholzinsel eine Entwicklungsphase, die nicht mehr ihrer Zielsetzung entspricht (z.B. Jungwald ohne Totholz nach besonderen Ereignissen), so kann der Vertrag seitens des Amtes für Wald und Naturgefahren ohne Recht auf Rückerstattungen gekündigt werden.
emeindepra@iden Amt für Wald und Naturgefahren, Region Rheintal / Schanfigg, Regionalforstingenieur
Kanzlist
Bar 1 he BE DE
Peter Jörimann
Verteiler:
* Gemeinde Tamins
* Amt für Wald und Naturgefahren, Region Rheintal / Schanfigg = Revierforstamt Tamins
* Amt für Wald und Naturgefahren, Zentrale Chur
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