Aufhebung der Sistierung Parz. Nr. 749
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Untervaz
Documento
- Numero
- 13.678
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Untervaz
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 9 lug 2013
Carta
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File
3946_B_OPTR_Aufhebung_der_Sistierung_Parz_Nr_749_RB.pdfApri in una nuova scheda
Testo
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-
,
»_ AMTSREGISTRATUR AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
11"
La regenza dal chantun Grischun
11 Goverhe----
del Cantone dei Grigioni
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Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
09. Juli 2013
10. Juli 2013
678
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Untervaz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 2010 eine Totalrevision der Ortsplanung, welche von der Regierung mit Beschluss Nr. 560 am 21. Juni 2011 genehmigt wurde. Von diesem Genehmigungsbeschluss ausgenommen wurde unter anderem die Einzonung des westlichen Teils der Parzelle Nr. 749 (vgl. Dispositiv Ziffer 2 lit. b). Diese Sistierung begründete sich mit dem fehlenden Bedarfsnachweis. Zudem wurde ein Lärmgutachten verlangt, in welchem der Nachweis zu erbringen sei, dass der Schiesslärm den Planungswert nach Art. 29 der eidg. Lärmschutz-Verordnung (LSV) nicht überschreitet.
B. Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 beantragt der Gemeindevorstand Untervaz die Aufhebung der Sistierung für die Parzelle Nr. 749. Inzwischen sei der Schiessbetrieb per 1. Januar 2013 eingestellt und die Schiessanlage zurückgebaut worden. Daher erübrige sich das verlangte Lärmgutachten. Zudem seien seit Dezember 2010 17 Parzellen mit einer Fläche von ca. 1.11 ha überbaut worden. Es kann festgestellt werden, dass der Bedarf für die Einzonung der Parzelle Nr. 749 mit einer Fläche von ca. 1530 m2 nachgewiesen werden konnte und nach der Behebung der Lärmproblematik einer Genehmigung nichts mehr im Wege steht. Im Übrigen drängen sich keine weiteren Bemerkungen auf.
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2
Die im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 15. Dezember 2010 vorgesehene Einzonung des westlichen Teils der Parzelle Nr. 749 kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Dorf vom 15. Dezember 2010 wird nunmehr auch bezüglich der Einzonung des westlichen Teils der Parzelle Nr. 749 genehmigt. 2. Der Gemeindevorstand Untervaz wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung). 3. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 4. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen. 5. Der Gemeindevorstand Untervaz sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. 6. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 7. Mitteilung an:
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3
Der Präsident:
H. Trachsel
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione