Teilrevision Seniorenzentrum Lenzerheide

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Vaz/Obervaz

Documento

Numero
26.369
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Vaz/Obervaz
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
26 mag 2026

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Vaz/Obervaz con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

3506_B_TR_Seniorenzentrum_Lenzerheide_26.369.pdfApri in una nuova scheda

Testo

D i e Regierung

La Regenza

l l Governo

des Kantons Graubünden

dal chantun Grischun

del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

" _

Mostra tutto il testo

Mitgeteiit den

26. Mai 2026

26. Mai 2026

'

Protokoll Nr.

369/2026

Gemeinde Vazl0bervaz

OP-Teilrevision «Seniorenzentrum

Lenzerheide»

m i t Rodungsbewilligung

> Genehmigung der Ortsplanungsrevision

A. Die} Stimmberéchtigten der Gemeinde Vazl0bervaz

beschlossen an der Gemeinde—

versammlung vom 27. November 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzel— nen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Teilrevision Baugesetz Art. 67, Zone für öffentliche Bauen Und Anlagen — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 111000 Seniorenzentrum Lenzerheide — Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide Baulinienplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Vaz/Obervaz die folgenden weiteren Unterlagen ein: — Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) vom Mai 2025 — Lärmgutachten Teilrevision 0rtsplanüng Belvedere Lenzerheide vom 15. Juni

2022

_

— Bericht des Beurteilungsgremiums, Einstufige Testplanung im freihändigen Verfahren, Entwicklung Dorfeingang Parc — Lenzerheide, vom 26. Oktober 2020 — Beilage zum Anhörungsschreiben (Punkt 1.2) vom 2. Oktober 2025, Überprüfung der Lage und Grösse der ZöBA/ZÖA

—— Rodungsgesuch vom 2. Oktober 2025 — Rodungsplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide vom 8. Dezember 2022 — Kartenausschnitt Rodungsvorhaben Seniorenzentrum Lenzerheide 1:25 000 (Rodung; Ersatzmassnahmen zugunsten Natur- und Landschaftsschutz) vom 8. Dezember 2022 . — Unterschriftenliste zum Rodungsgesuch für das Seniorenzentrum Lenzerheide auf den Grundstücken Parzelle Nr. 3237 und 5117 Gemeinde Vaz/Obervaz vom 26.Januar2023

— Ersatzmassnahme für Rodung Seniorenzentrum — SondemaldreservatReunc, vom 22. April 2024

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste insgesamt drei Vorprüfungsberichte; diese datieren vom 22. Juni 2017, vom 4. August 2017 (erste Vorprüfung) sowie vom 1. Dezember 2021 (zweite Vorprüfung).

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. November 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzés für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 9. Dezember 2022. Es gingen zwei Be— schwerden ein. Eine davon wurde zufolge Rückzugs mit Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 4. April 2024 abgeschrieben. Auf die zweite Beschwerde trat die Regierung mit Beschluss vom 12. August “2025 (Protokoll Nr. 545/2025) mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht ein.

M i t S c h r e i b e n vom 1 . F e b r u a r 2 0 2 3 ersuchte d e r G e m e i n d e v o r s t a n d Vaz/Obervaz

um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

Gegenstand derRevisionsvorlage inhalt der vorliegend zu genehmigenden Ortsplanungsvorlage der Gemeinde Vaz/Obervaz bildet die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen für d e n N e u b a u e i n e s Seniorenzentrums i n d e r Ortschaft L e n z e r h e i d e .

Mitte d e r 1980er Jahre wurde das ehemalige Hotel «Parc» i m Ortsteil Lenzerheide

zum Alters- und Pflegeheim umgenutzt. Das Alters—und Pflegeheim «Parc» bietet heute Platz für rund 35 Pflegeplätze und befindet sich im Eigentum der politischen

Gemeinde Vaz/Obervaz. Die bestehende Gebäudestruktur kann die heutigen betrieblichen Anforderungen nicht mehr erfüllen, gleichzeitig ist die Nachfrage nach al—

tersgerechten Wohnungen bzw. betreutem Wohnen gestiegen. Das neu geplante Se—

niorenzentrum soll mit der Bereitstellung der für die Region erforderlichen Pflegebet— ten diese öffentliche Aufgabe erfüllen. Der Standort des geplanten Zentrums liegt an einer ortsbaulichen Nahtstelle, a n welcher touristische Nutzungen, verschiedene öf-

fentliche Gebäude und Anlagen sowie ein attraktiver Landschaftsraum aufeinandertreffen.

Im Hinblick auf die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung wurde zunächst ein ein— stufiges Testplanungsverfahren im freihändigen Verfahren durchgeführt. Darauf auf— bauend erfolgte die Ausarbeitung einer vertieften Studie für den geplanten Neubau.

Der Perimeter der Testplanung wurde so festgelegt, dass eine gésamtheitliche Betrachtung des nördlichen Dorfeingängs gewährleistet ist. Er umfasst insbesondere die Bereiche entlang der beiden Hauptachsen Voa Principala (Julierstrasse / Kantonsstrasse H3a) und Voa Sporz. Im Züge der Testplanung wurde ein Raumprogramm definiert. Dieses sieht für den Neubau des Alters- und Pflegeheims insgesamt 4 2 Pflegebetten sowie 14 betreute Wohnungen vor. Ergänzend sollen rund 200 öf-

fentliche Parkplätze geschaffen werden. Zudem sind Räumlichkeiten für die Spitex, eine Kindertagesstätte sowie optional eine Arztpraxis vorgesehen. Ebenfalls optional umfasst das Raumprdgramm eine Verkaufsfläche von rund 800 m2 sowie zusätzliche Nebenflächen. Falls auf Verkaufsnutzungen verzichtet wird, sollen diese Flächen flexibel andemeitig genutzt werden können. Nach Beurteilung der Gemeinde Vaz/Obervaz enrvies sich die Studie «Belvedere» der Krucker Architekten AG als die überzeugendste Lösung. Das Konzept sieht einen gegenüber der Kantonsstrasse zurückver— setzten Hauptbaü für das Alters- und Pflegeheim sowie ein fünfgeschossiges Gebäude entlang der Kantonsstrasse für das betreute Wohnen vor. Beide Baukörper sind über ein gemeinsames Sockelgeschoss und eine Terrasse miteinander verbunden. Das Sockelgeschoss kann sowohl für Verkaufsnutzungen als auch für Parkierungszwecke verwendet werden. Mit Ausnahme einiger oberirdischer Kurzzeitpark-

plätze werden sämtliche Parkplätze in einer unterirdischen Parkierungsanlage angeordnet, deren Zufahrt direkt ab der Kantonsstrasse erfolgt. i m Anschluss a n die Test-

planung wurde das Projekt «Belvedere» im Hinblick auf die nutzungsplanerische Umsetzung weiter vertieft. Dabei wurde das Konzept unter anderem soweit möglich hinsichtlich der Beanspruchung des Waldes optimiert. Da es sich jedoch noch nicht um ein abschliessend ausgearbeitetes Bauprojekt handelt, sind weitere Anpassungen möglich. im Rahmen der nutzungsplanerischen Umsetzung ist deshalb einerseits ein ausreichender Spielraum für die definitive Projektierung sicherzustellen, andererseits soll das grundlegende Konzept gemäss den Ergebnissen der Testplanung gewahrt bleiben.

Für den geplanten Neubau ist auf den Parzellen Nm. 3237 und 5117 eine Umzonung in eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZÖBA) im Umfang von gesamthaft

5228 m2 vorgesehen. Von der Umzonung sind 4998 m2 Waldareal sowie 231 m2 Zone übriges Gemeindegebiet betroffen. Neben dieser Einzonung wird im Zonenplan eine neue statische Waldgrenze festgelegt. Fürdie vorgesehenen Gebäude werden i m Generellen Gestaltungsplan Baubereiche‘Hochbauten mit maximaler Höhenkote sowie Baulinien (Waldabstand) definiert. lm Generellen Erschliessungsplan wird der Anschlusspunkt (Zufahrt) für die unterirdische Parkierungsanlage sowie ein Erschliessungsbereich Wärmeverbund (Pflicht zum Anschluss an Wärmeverbund Lenzerheide) festgelegt. Ferner wird ein bestehenderWinterwanden/veg aufgehoben. Schliesslich soll mittels Baulinienplan die Aufhebung der Strassenbaulinie gemäss Regierungsbeschluss vom 20. Mai 1997 (Protokoll Nr. 1142/1997) erfolgen. Die Umzonung in die ZÖBA bedingt eine permanente Rodung von total 4998 m2 Wald. Die hierfür nötige Rodungsbewilligung Nr. 20/26 des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) vom 14. April 2026 liegt vor.

C. Übereinstimmung

m i t der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Über— einstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die

vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan (RRIP)AIbu13 übereinstimmt. 1. Kommunales

Räumliches Leitbild

Gestützt auf die Vorgaben des kantonalen Richtplans Siedlung (KRlP-S) erarbeiten die Gemeinden basierend auf eine Siedlungsanaljse ein kommunales räumliches Leitbild (KRL; vgl. KRlP-S, S. 5.1-10). Das KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begründungsgrundlage für die Nutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele, Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen und für die Sied- * . lungserneuerung zu definieren. Im Rahmen der Erarbeitung des KRL der Gemeinde Vaz/Obervaz wurde der Dorfein— gang Lenzerheide als Entwicklungsschwerpunkt von erster Priorität definiert. Das KRL sieht vor, den Bereich rund um den heutigen Standort des Seniorenzentrums mit ortsbildverträglichen Bauten weiterzuentwickeln. Neben d e m neuen Senioren—

zentrum und den Alterswohnungen sollen dabei auch publikumsorientierte Nutzungen wie Einkaufsmöglichkeiten, Gastronomie oder Hotellerie zur Belebung des Orts— zentrums beitragen. Es kann festgestellt werden, dass mit der vorliegenden Nutzungsplanung diese Zielsetzungen des KRL berücksichtigt werden. 2 . Siedlungsgebiet

Eweiterungen respektive Verlagerungen des Siedlungsgebiets innerhalb derselben Gemeinde sind dann regional abzustimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode von 15 Jahren, gerechnet ab dem Erlass der Richtplananpassung durch die Regierung, eine Fläche voninsgesamt 1 ha überschreiten (KRlP-S, Kapitel 5.2.1, S. 52-13). Demgegenüber bedingen während der gleichen Planungsperiode in derselben Gemeinde vorgenommene Erweiterungen o— der Verlagerungen von jeweils insgesamt weniger als 1 ha keine Richtplanfestsetzung.

Vorliegend handelt es sich um eine Emeiterung des Siedlungsgebiets. Die Schwelle, ab welcher eine Anpassung des Richtplans erforderlich wäre, wird dabei jedoch nicht erreicht. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim ARE anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. 3. Gebiete m i t öffentlichem Nutzungscharakter Gemäss Kapitel 5.2.6 des KRlP-S sind die ZÖBA in den Gemeinden bedarfsgerecht zu dimensionieren und im Sinne ihrer Bestimmung zu nutzen. Da vorliegend eine Erweiterung der ZÖBA vorgesehen ist, hat die Gemeinde eine Überprüfung der Lage und Grösse der ZÖBA auf dem Gemeindegebiet vorzunehmen. Mit ihren Ausführungen in Kapitel 5.3 des PMB hat die Gemeinde diese Überprüfung nur teilweise erfüllt. im Rahmen der Anhörung reichte die Gemeinde die Übersicht «Überprüfung der Lage und Grösse der ZÖBA/ZÖA» vom 2. Oktober 2 0 2 5 ein; sie konnte damit eine

ausreichend detaillierte Prüfung der ZÖBA-Flächen beibringen und schlüssig aufzeigen, dass mit den bestehenden ZÖBA und ZöA im Ortsteil Lenzerheide keine Mög— lichkeiten für eine Kompensation gegeben sind. Die vorliegende Planung kommt somit der Vorgabe von Kapitel 5.2.6 des KRlP-S hinreichend nach. Zusammenfassend emeist sichdie Revisionsvorlage somit auch diesbezüglich als richtplankonform.

D. Verhältnis z u r Gesamtrevision d e r N u t z u n g s p l a n u n g

Ausgehend von den Anforderungen des RPG und des KRlP-S überarbeitet die Ge— meinde Vaz/Obervaz derzeit ihre Ortsplanung

über das gesamte Gemeindegebiet.

Aufgrund der Tragweite und der Komplekität der Gesamtrevision wird diese nach Aussage der Gemeinde jedoch noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Anhörung legt die Gemeinde ausführlich dar, weshalb die vorliegende Revision als eigenständige projektbezogene Teilrevision behandelt werden soll. So seien im Zuge der inzwischen abgeschlossenen Mitwirkungsauflage über 300 Stellungnah-

men eingegangen, weshalb gegebenenfalls sogar eine zweite Mitwirkungsauflage er— forderlich werde. Würden die nutzungsplanerischen Grundlagen für das Senioren—

zentrum erst im Rahmen der Gesamtrevision geschaffen, hätte dies eine zeitlich unbestimmte Verzögerung der Realisierung zur Folge. Das bestehende Altersheim

«Parc» entspreche sowohl baulich als auch betrieblich nicht mehr den heutigen An— forderungen. In den kommenden Jahren wären daher erhebliche Investitionen not— wendig, die mit einem zeitnahen Neubau vermieden werden könnten. D a die beste—

henden baulichen und betrieblichen Defizite zudem zu Qualitätseinbussen für die pflegebedürftigen Personen führten, sei der dringende Handlungsbedarf unbestritten.

Am ausgewählten Standort und am ausgewiesenen Bedarf für ein neues Seniorenzentrum würde sich schliesslich auch bei einer integration des Vorhabens in die Gesamtrevision nichts ändern.

Die von der Gemeinde angeführten Gründe für die zeitliche Vorziehung der vorliegenden Teilrevision gegenüber der Gesamtrevision sind nachvollziehbar. Die Regie— rung anerkennt insbesondere die Bedeutung einer bedarfsgerechten Versorgung mit Pflege— und Betreuungsangeboten sowie die damit verbundene und i m vorliegenden Fall gegebene zeitliche Dringlichkeit. Gestützt auf das KRL der Gemeinde Vaz/Obervaz kann zudem festgehalten werden, dass die Strategie für den Neubau des Senio-

renzentrums am Standort Dorfeingang Lenzerheide bereits im Vorfeld der Gesamtrevision festgelegt wurde. Insofern entsteht daraus kein Präjudiz für die laufende Ge— samtrevision der Nutzungsplanung. Die i m Rahmen der Gesamtrevision vorgesehe—

nen Anpassungen der Wohn—, Misch— und Zentrumszonen werden durch die vorliegende Teilrevision weder beeinflusst noch voweggenommen. D a — wie vorstehend

dargelegt — die Vorgaben des KRlP—S für Gebiete mit öffentlichem Nutzungscharakter erfüllt sind, ist auch i m Hinblick auf die Überprüfung von Lage und Dimensionierung der ZÖBA keine Präjudizierung z u erwarten.

Aus den vorgenannten Gründen kann das Vorhaben unabhängig von den übrigen In—

halten der Gesamtrevision der Nutzungsplanung als separate projektbezogene Teil— revision b e h a n d e l t w e r d e n .

Teilrevision Baugesetz Art. 67 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Das Baugesetz der Gemeinde Vaz/Obervaz wird dahingehend geändert, dass Art. 67 betreffend ZÖBA aufgehoben wird. Stattdessen gilt Art. 28 des KRG. Diese am 27. November 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes gibt zu keinen Be— merkungen Anlass und kann genehmigt werden.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide

1. Baulandmobilisierung Gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG ist bei Neueinzonungen die Verfügbarkeit des Bodens rechtlich sicherzustellen. Einzonungen unterliegen entsprechend grundsätzlich den Bestimmungen zur Baulandmobilisierung (Art. 19b resp. 190 KRG). Demnach ist darauf hinzuweisen, dass die betroffenen Flächen innert einer Frist von acht Jahren

seit Rechtskraft der Einzonung zu überbauen, sind (Art. 19c Abs. 1 KRG), sofern nichts anderes vereinbart wurde (Art. 19b KRG). Ansonsten hat die Gemeinde weitergehende Massnahmen zu treffen (2. B. Entlassung aus der Bauzone gemäss Art. 19e KRG). 2. Mehrwertabgabe Gemäss Art. 19i Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19j Abs. 1 KRG haben Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer, deren Grundstücke als Folge einer nach dem 1. April 2019 von der Gemeinde beschlossenen Planungsmassnahme einen Mehrwert erlangen, grundsätzlich eine Mehrwertabgabe zu entrichten. Planungsmassnahmen, deren Zweck unmittelbar in der Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe besteht, sind jedoch von der Mehrwertabgabepflicht befreit (Art. 19i Abs. 5 KRG)“. Da— runter failen insbesondere Einzonungen zur Schaffung der erforderlichen nutzungsplanerischen Basis für die Realisierung von Einrichtungen der Vemaltung, Bildung,

Pflege und Gesundheit (Verwaltungsgebäude, Schulen, Pflegezentren, Spitälerund dergleichen).

Die vorliegend neu vorgesehene Bauzonenfläche dient der Erneuerung und Erweite—

rung eines bestehenden Alters- und Pflegeheims mit kantonalem Leistungsauftrag gemäss Art. 28 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (KPG; B R 506.000). Das beste-

hende Alters- und Pflegeheim «Parc» ist dementsprechend auf der Pflegeheimliste

des Kantons Graubünden vom 1. November 2024 aufgeführt und erfüllt damit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 19i Abs. 5 KRG. lm Übrigen schliesst sich die Regierung der Auffassung der Gemeinde an, wonach es in diesem Zusam— menhang unerheblich ist, dass auf der Einzonungsfläche in untergeordnetem Um-

fang auch andere Nutzungen — wie Verkaufs bzw. Ladenflächen -— vorgesehen sind. ‘ Ebenso spielt es keine Rolle, ob die Gemeinde das Alters- und Pflegeheim selbst be—

treibt oder ob der Betrieb durch ein Unternehmen erfolgt. Demzufolge unterliegt d i e

vorliegende Einzonung nicht der Mehmertabgabepflicht.

3. Walderhaltuhg Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass auf der Fläche zwischen Baulinie und Waldrand gemäss Vorgaben däWaldgesetzgebung lediglich in Ausnahmefällen nichtforstliche K l e i n b a u t e n erstellt w e r d e n k ö n n e n .

4.

L ä r m s c h u t z ( A u s s c h e i d u n g neuer B a u z o n e n g e m ä s s Art. 29 LSV)

Bei den vorgesehenen «Baubereichen Hochbauten mit maximaler Höhenkote» wer—

den die gemäss Anhang 3 der Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) einzuhaltenden Planungswerte gestützt auf das Lärmbelastungskataster Strassen (LBK GR 2019, DTV 2015) bis z u einer Entfernung von 25 bis 3 0 m überschritten. Daher sind

Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte erforderlich.

Gemäss d e m vorliegenden Lärmgutachten vom 15. Juni 2022 könnten die Planungswerte bei den lärmempfindlichen Wohnräumen entlang der Kantonsstrasse durch den Bau von Loggien eingehalten werden. Diese Einschätzung wird vom Amt für Na-

tur und Umwelt (ANU) als zuständige kantonale Fachstelle bestätigt. Voraussetzung

10

dafür wäre jedoch, dass sämtliche Fenster von Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung mit entsprechenden Loggien ausgestattet würden. Dies ist beim vorliegenden Richtprojekt nicht umgesetzt worden, was auch im beigelegten Lärmgutachten festgehalten wird. Vor diesem Hintergrund gelangte die Gemeinde gemäss den Ausfüh— rungen im PMB zum Schluss, dass hinsichtlich der Lärmthematik, insbesondere des Strassenlärms, zusätzlicher Spielraum für das noch auszuarbeitende Bauprojekt erforderlich'ist. Aus diesem Grund wurde das kleinere südöstliche Baufeld («Betreutes Wohnen») in der Genehmigungsvorlage gegenüber der Vorprüfungsfassung gering— fügig erweitert. Gemäss PMB zeigt das Lärmgutachten die konkreten Massnahmen auf, die zur Einhaltung der Planungswerte erforderlich sind. Deren Umsetzung habe im Rahmen des BaubewiIligungsverfahrens, also gestützt auf das konkrete Bauprojekt, zu erfolgen. Gemäss Art. 2 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) so—

wie Art. 31 LSV kann im Baubewilligungsverfahren allerdings lediglich die Einhaltung der lmmissionsgrenzwerte verlangt werden. Die Sicherstellung der Planungswerte hat hingegen gestützt auf Art. 29 LSV bereits im Rahmen der Nutzungsplanung durch entsprechende Bauvorschriften oder andere geeignete Planungsmittel zu erfolgen. Die Gemeinde wurde deshalb im Vorprüfungsbericht dazu aufgefordert, die erforderlichen Massnahmen in geeigneter Weise in den Unterlagen der Nutzungspla— nung festzuhalten und insbesondere den Lärmschutznachweis im PMB nachvdlziehbar darzulegen. Dabei genügt es nicht, im PMB lediglich auf das Lärmgutachten oder auf das nachfolgende Baubewilligungsverfahren zu Verweisen, ohne die konkret um— zusetzenden Lärmschutzmassnahmen z u benennen. Die“ zur Einhaltung

der Pla-

nungswerte notwendigen Lärmschutzmassnahmen sind daher in geeigneter Form in den Planungsmitteln festzusetzen. Vor diesem Hintergrund erklärte siCh die Gemeinde damit einverstanden, dass im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide die

«Baubereiche Hochbauten mit maximaler Höhenkote» zusätzlich mit einer Schraffur «Lärmschutz» versehen werden, und die entsprechende Schraffur i n d e r "Planle-

gende unter dem Titel «informative Inhalte, orientierend» mit dem Hinweis «Nach-

11

weis und Erfüllung Planungswert (Art. 29 LSV) im Rahmen Baubewilligungsverfahren» erläutert wird. Die entsprechende Planergänzung erfolgt als direkte Korrektur im

Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG.

'

5. Luftreinhaltung Die auf Grundlage des Raumprogramms vorgesehenen 200 öffentlichen Parkplätze sollen gemäss Richtprojekt — mit Ausnahme einiger oberirdischer Kurzzeitparkplätze — in einer unterirdischen Parkierungsanlage erstellt werden. Im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung sind für Parkierungsanlagen beziehungsweise Tiefgaragen insbe— sondere folgende gesetzlichen Rahmenbedingungen massgebend: 5.1.Mindesthöhe

von Kaminen und Abluftkanälen

Gemäss Art. 12 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG; BR 820.100) in Verbindung mit Art. 5 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110) ist bei mechanisch belüfteten Tiefgaragen die Baubewilligung für die Lüftungsanlage d u r c h die G e m e i n d e z u erteilen.

Die Gemeinde Vaz/Obervaz wird darauf hingewiesen, dass bei der weiteren Projek—. tierung zu berücksichtigen ist, dass die Fortluft von Parkierungsanlagen in der Regel über einen Kamin oder einen Abluftkanal oberhalb des Daches abzuleiten ist, damit

keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 der LuftreinhalteVerordnung [LRV; SR 814.318.142.1]). Die erforderlichen Kaminhöhen sowie der massgebende Beurteilungsradius richten sich nach der Vollzugshilfe «Mindesthöhen von Kaminen über Dach, Kamin-Empfehlungen» (UV-1318-D) des Bundesamts für

Umwelt (abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Luft > Feuerungen und Heizungen > Höhe von Abluftanlagen). .

5.2.Anlagen m i t erheblichen Luftverunreinigungen Parkierungsanlagen mit mindestens 150 Parkfeldern für Personenwagen gelten als Anlagen, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Gestützt auf Art. 13 KUSG in Verbindung mit Art. 4 KUSV bedürfen solche Anlagen der Zustimmung der zuständigen kantonalen Fachstelle, vorliegend des ANU. Die entsprechende Zustim-

mungsverfügung des ANU wird auf Gesuch hin im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erteilt. Hierfür hat die Bauherrschaft eine Emissionserklärung einzureichen.

12

_ welche insbesondere Angaben zu den durch die zusätzlichen Fahrten auf dem Strassennetz verursachten Emissionen gemäss LRV sowie zu den vorgesehenen Massnahmen zur Minimierung der Gesamtemissionen des Projekts enthält. Es wird empfohlen, entsprechende Massnahmen frühzeitig zu prüfen, pianerisch zu berücksichtigen und in das Projekt zu integrieren, beispielsweise beim Anschluss des Seniorenzentrums a n den Fernwärmeverbund. .

Der am 27. November 2022 beschlossene Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

G. Genereller Erschliessungsplan 1:1000 Seniorenzentrum

Lenzerheide

1. Verkehrsplanung Bereits i m Vorprüfungsverfähren sowie i m Rahmen der Anhörung wurde die Ge-

meinde dazu aufgefordert, ein gemäss Tiefbauamt Graubünden (TBA) bestehendes Vorprojekt zum Verkehrsraum im Bereich des künftigen Seniorenzentrums in die Ortsplanungsvorlage aufzunehmen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anbindung an den öffentlichen Verkehr im Rahmen der Standortevaluation als wesentlicher positiver Faktor bewertet wurde, siCh jedoch in den vorliegenden Planungsunterlagen nicht entsprechend wiederspiegelt. Diesbezüglich legt die Gemeinde dar, dass derzeit auf dem Gemeindegebiet verschiedene Abklärungen zum künftigen Verkehrsregime liefen. Namentlich sei die Einführung einer Tempo-BO-Zone für das gesamte Siedlungsgebiet vorgesehen. Hierfür würden auf der Kantonsstrasse entsprechende Abklärungen durch—den Kanton erfolgen. Bushaltestellen würden nach derzeitigem Planungsstandäls Fahrbahnhaltestellen ausgebildet. Weiter betont die Gemeinde, dass ihr die Umsetzung des neuen Verkehrskonzepts ein wichtiges Anliegen sei, diese jedoch keinen direkten Bezug oder Einfluss auf die vorliegende Teilrevision habe. Aus Sicht der Gemeinde sei die vorliegende Teilrevision daher unabhängig vom Verkehrskonzept zu behandeln.

13

Aus Sicht der Regierung ist nicht vollständig nachvollziehbar, weshalb die bereits gewonnenen Erkenntnisse aus der Verkehrsplanung nicht umfassender in die vorliegende Nutzungsplanungsvorlage eingeflossen sind. Sie akzeptiert jedoch die Be- _ gründung der Gemeinde Vaz/Obervaz und begrüsst, dass die Gemeinde der Umsetzung des zusammen mit dem TBA erarbeiteten Verkehrskonzepts entsprechende

Wichtigkeit beimisst.

'

2. Langsamverkehr Die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung tangiert das kantonale Inventar der Langsamverkehrswege. Durch den Projektperimeter verlaufen mehrere Berg- res-. pektive Winterwandewvege. Gemäss Art. 7 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wandenrvege (FWG; SR 704) müssen Wanderwege, die aufgehoben werden, auf angemessene Weise ersetzt werden. Im vorliegenden Generellen Erschliessungsplan wird ein «Wintemanderweg ausserhalb Baugebiet» ersatzlos aufgehoben. Da in der revidierten Planungsvorlage keine neue Wegführung festgelegt wird, bleibt die künftige Ersatzlinienführung dieser

bestehenden Verbindung zwischen dem Dorf und dem weiterführenden Wintemandemeg «Got da Lai (Seewald)» unklar. „ S o l l t e n die im lnventar enthaltenen Wege infolge der Realisierung des Seniorenzentrums tatsächlich nicht mehr begehbar sein, g e l a t die im FWG vorgesehene Ersatzpflicht zur Anwendung. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich ein zusätzlicher Wandemeg im angrenzenden Waldgebiet aus forstrechtlicher Sicht als nicht genehmigungsfähig er— weisen würde. Die Linienführung ist daher innerhalb der neuen beziehungsweise be— stehenden Bauzone oder entlang der Kantonsstrasse vorzusehen. Die Gemeinde wird daher angewiesen, in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Langsamverkehr sowie mit der Organisation Wanderwege Graubünden zu gegebener Zeit angemessenen Ersatz für die aufgehobenen Wegverbindungen zu suchen. Der am 27. November 2022 beschlossene Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide gibt im Übrigen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass

und kann genehmigt werden.

‘

14

Baulinienplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide Der am 27. November 2022 beschlossene Baulinienplan 1:1000 Seniorenzentrum

Lenzerheide gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und kann genehmigt werden.

Rodung Für die Realisierung des Seniorenzentrums ist eine permanente Waldrodung notwen-

dig, welche eine Fläche von insgesamt 4998 m2 umfasst. Bei dem zu rodenden Wald handelt es sich um einen typischen Ehrenpreis-Fichtenwald (Waldgesellschaft

Nr. 55). Als Ersatzmassnahme für die definitive Rodung werden Massnahmen zur Förderung der Waldstruktur mit Fokus auf das Auerwild innerhalb des vorgesehenen Sonderwaldreservates «Reunc» realisiert. Auf Realersatz, für die definitive Rodungsfläche kann verzichtet werden, da die betroffene Höhenlage im Kanton als Gebiet mit zunehmender Waldfläche ausgeschieden ist. Mit Verfügung Nr. 20/26 vom 14. April 2026 hat das DIEIVI die für das Vorhaben erfor— derliche Rodungsbewilligung erteilt. Diese wird koordiniert mit dem vorliegenden Ge— nehmigungsentscheid eröffnet.

Gestützt a u f Art. 4 9 K R G

beschliesst die Regierung: 1.

Die Teilrevision des Baugesetzes Art. 67 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen vom 27. November 2022 wird genehmigt.

15

Der Zonenplan u n d Genereller Gestaltungsplan 1:1000 Seniorenzentrum

Lenzerheide vom 27. November 2022 wird im Sinne der Erwägungen mit fol— genden Feststellungen, folgender Anweisung, folgender direkter Korrektur und folgenden Hinweisen genehmigt:

2.1. Die Einzonung der Teilflächen auf den Parzellen Nm. 3237 und 5117 bezweckt unmittelbar die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe und unterliegt somit nicht der Pflicht zur Mehrwertabgabe nach Art. 19i ff. KRG. 2.2. Für die Einzonung der Teilflächen auf den Parzellen Nm. 3237 und 5117 gilt die gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 190 KRG.

2.3. Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Einzonung das Grundbuchamt anzuweisen, die Bauverpflichtungen nach Massgabe , von Art. 19w Abs. 2 K R G i m Grundbuch auf den Grundstücken gemäss Ziffer 2 . 2 a n z u m e r k e n .

2 . 4 . Die «Baubereiche Hochbauten mit maximaler Höhenkote» werden im Einverständnis mit der Gemeinde mit einer Schraffur «Lärmschutz» versehen und die entsprechende Schraffur in der Planlegende unter dem Titel «In— formative inhalte, orientierend» mit d e m Hinweis «Nachweis und Erfüllung Planungswert (Art. 2 9 LSV) i m Rahmen Baubewilligungsverfahren» erläutert.

2.5. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass auf der Fläche zwischen Baulinie und Waldrand lediglich in Ausnahmefällen nichtforstliche Klein— b a u t e n erstellt w e r d e n k ö n n e n .

2.6. Die Gemeinde wird i m Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren darauf hingewiesen, dass die Fortluft von Parkierungsanlagen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach abzuleiten ist, damit keine übermässigen lmmissionen entstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 LRV).

16

. 2.7. Die Gemeinde wird im Hinblick auf das Baubewilligungsverfahren darauf hingewiesen, dass für Parkierungsanlagen mit mindestens 150 Parkfeldern die Zustimmung des Amts für Natur und Umwelt einzuholen ist

(Art. 4 KUSV).

'

Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Seniorenzentrum Lenzerheide vom 27. November 2022 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt: —

Die Gemeinde wird angewiesen, in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Langsamverkehr sowie mit der Organisation Wandenrvege Graubünden zu gegebener Zeit angemessenen Ersatz für aufgehobene Wegverbindungen zu suchen.

Der Baulinienplan

1:1000 Seniorenzentrum

Lenzerheide vom 27. November

2022 wird genehmigt. Die Rodungsbewilligung Nr. 20/26 des Departements für lnfrastruktur, Energie und Mobilität vom 14. April 2026 wird gleichzeitig. mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vorgängige Richtplananpassung zur Verfügung steht. Der Gemeindevorstand Vaz/Obervaz wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 27. November 2022 z u erfolgen. I m Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Geneh-

migungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen ab

17

dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über_die Vemaltungs— rechtspflege (VRG; BR 370.100) beim Obergericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30—tägige Be— schwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.’

Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder A m t s s t e l l e vorbehalten.

10. Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vor— zunehmen.

11. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs— plandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist z u berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv

rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Ge— nehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Ober— gerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Obergerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

12. Mitteilung an: A. Reqierunqsbeschluss und Rodunqsbewilliqunq — Gemeindevorstand Vaz/Obervaz, Plam dil Roisch 2, 7078 Lenzerheide — Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität, Rechtsdienst — Amt für Natur und Umwelt

Amt für Jagd und Fischerei Amt für Wald und Naturgefahren Amt für Raumentwicklung

18

B . N u r Regierungsbeschluss

Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur

Amt für Energie und Verkehr Denkmalpflege Kantonspolizei Tiefbauamt A m t für Landwirtschaft u n d G e o i n f o r m a t i o n

Standeskanzlei

Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) C. Nur Rodungsbewilligung Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern

(per E-Mail: [email protected])

Bürgergemeinde Vaz/Obervaz, Plam dil Roisch 2, 7078 Lenzerheide Amt für Wald und Naturgefahren, Region Mittelbünden/Moesano, Elia

Bonderer (per E-Mail: [email protected]) Namens der Regierung

fa

D e r Präsident:

Martin Bühler

D e r Kanzleidirektor:

: 'WVl Daniel Spadin