Teilrevision Langwies

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Arosa

Documento

Numero
00.976
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Arosa
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
6 giu 2000

Carta

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Die Regierung ll Governo La regenza des Kantons Graubünden del Cantone dei Grigioni dal chantun Grischun

AMTSREGISTRATUR Ill AMT FÜR RAUMPLANUNG Sitzung vom Mitgeteilt den Protokoll Nr.

6. Juni 2000 8. Juni 2000 976

Lama. DA EEE Die Stimmberechtigten der Gemeinde Langwies haben an den Gemeindeversammlung vom 3. September 1998 und 16. Juli 1999 diverse Änderungen und Ergänzungen gegen-

über der am 20. September resp. 5. Dezember 1996 erlassenen und von der Regierung am 9. Dezember 1997 (RB Nr. 2436) genehmigten totalrevidierten Ortsplanung beschlossen. Grösstenteils handelt es sich um Änderungen und Ergänzungen im Zusammenhange

mit Vorbehalten und Anweisungen im erwähnten Genehmigungsbeschluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997.

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Konkret beschlossen die Stimmberechtigten am 3. September 1998 und am 16. Juli 1999

folgende Planungsmittel:

Teilrevision Baugesetz, Vorlage vom 3. September 1998 (Art. 13 Abs. 1 und 55 Abs. 3 und 4)

Teilrevision Baugesetz, Vorlage vom 16. Juli 1999 (Art. 3.1 - 3.4 und 25 Abs. 1) Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 „Teilrevision 1998, Variante A* vom 3. September 1998

Genereller Erschliessungsplan 1:10‘000 „Teilrevision 1998, Variante A" vom 3. September 1998

Zonenplan 1:10‘000 „Erhaltungszone Medergen, Teilrevision 1998* vom 3. September 1998

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 „Teilrevision 1999“ vom 16. Juli 1999

3 Zonenpläne, Generelle Erschliessungs- und Gestaltungspläne 1:1'000 „Erhaltungszone Alpa-Fondei“, „Erhaltungszone Chüpfen“ und „Erhaltungszone Schmitten Sapün“, alle vom 16. Juli 1999.

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Planungs- und Mitwirkungsberichte im Sinne von Art. 26 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung {RPV) liegen vor.

Die öffentliche Bekanntgabe der Gemeindeversammiungsbeschlüsse vom 3. September 1998 bzw. vom 16. Juli 1999 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 25. September 1998 bzw. am 22. Juli 1999. Es ging eine Beschwerde

mein. Diese wird, soweit sie nicht zu'sistieren ist, im vorliegenden Genehmigungsbeschluss ° behandelt.

Gestützt auf Art. 37 KRG ersuchte der Gemeindevorstand Langwies die Regierung mit Schreiben vom 26. November 1998 bzw. vom 30. September 1999 um Genehmigung der Revisionsvorlagen.

Im vorliegenden Genehmigungsbeschluss befasst sich die Regierung im Übrigen auch noch mit einzeinen Teilen der Totalrevisionsvorlage vom 20. September und 5. Dezember 1996, welche mit Regierungsbeschluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997 von der Genehmigung ausgenommen wurden.

Teilrevision Baugesetz, Vorlage vom 3, September 1998

1. Art. 13 Abs. 1 (Genereller Erschliessungsplan)

Die von der Gemeinde am 3. September 1998 beschlossene Änderungen von Art. 13 Abs. 1 (Genereller Erschliessungsplan) kann genehmigt werden.

2. Art. 55 Abs. 3 (Landschaftsschutzzone) Die am 3. September 1998 beschlossene Änderung von Art. 55 Abs. 3 des Baugeset-

zes sieht vor, dass bestehende Bauten in der Landschaftsschutzzone nach Zerstörung wieder aufgebaut werden dürfen. Diesbezüglich drängt sich der Hinweis auf, dass die Bedingungen für einen Wiederaufbau nach Zerstörung, wie sie gemäss den kantonalen Vorschriften über Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen genereil gelten (Art. 9 der kantonalen Raumplanungsverordnung), selbstverständlich vorbehalten bleiben.

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3. Art. 55 Abs. 4 (Landschaftsschutzzone) Die Ergänzung von Art. 55 mit einem neuen Abs. 4 betreffend die Bewirtschaftung von Wald innerhalb der Landschaftsschutzzone wird genehmigt.

c.

Teilrevision Baugesetz, Vorlage vom 16. Juli 1999

1. Art_3.2-3.4 (Erschliessun Die am 16. Juli 1999 beschlossene Ergänzung des Baugesetzes mit den drei zusätzlichen Art. 3.2, 3.3 und 3.4 kann genehmigt werden.

2. Art. 25 Abs. 1 (Waldabstand) Der geänderte Art. 25 Abs. 1 betreffend Waldabstand kann genehmigt werden.

3. Ar. 25 Abs. 2 (Gewässerabstand) Entgegen der Empfehlung der Regierung im Genehmigungsbeschluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997 verzichtete die Gemeinde offenbar auf eine Überprüfung von Art. 25 Abs. 2 unter dem Aspekt des Gewässerabstandes in der Bauzone.

in der Zwischenzeit (1. Januar 1999) ist eine Revision der eidgenössischen Wasserbauverordnung (SR 721.100.1) in Kraft getreten, deren Art. 21 Abs. 2 und 3 vorschreiben, dass die Kantone den Raumbedarf der Gewässer festzulegen haben (Abs. 2) und dass entsprechende Festlegungen u.a. in der Nutzungsplanung zu berücksichtigen seien (Abs. 3). Die Gemeinde wird hiermit darauf hingewiesen, dass sich nach erfolgter Umsetzung von Art. 21 Abs. 2 eine Überarbeitung von Art. 25 Abs. 2 des Baugesetzes unter Umständen zwingend aufdrängen könnte.

D.

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 „Teilrevision 1998, Variante A” vom 3. September 1998 (ZP/ GGP)

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 „Teilrevision 1998, Variante A* vom 3. September 1998 (GEP)

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1. Nutzungsplanung im hinteren Fondei

1. Inhalt der Nutzungsplanung im hinteren Fondei Hauptgegenstand des ZP / GGP und des GEP 1:10'000 vom 3. September 1998 bildet

die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzung für die Ermöglichung einer skitouristischen Nutzung im hinteren Teil des Fondeitales, sei es im Hinblick auf eine

ITTIsHrremweiterung des bestehenden, westlich angrenzenden Skigebiete sei es im Hinblick auf die Herstellung eines Verbindungskorridors zwischen dem erwähnten Skigebiet u und dem ebenfalls bestehenden kleineren Skigebiet u im Osten. im Einzelnen hat die Gemeinde zu diesem Zweck einerseits eine (überlagemde) Wintersportzone zwischen dem Raum „Chrüzwäg“ im Westen und dem Raum „Strassberger Fürggli* im Osten ausgeschieden und im GEP die Linienführung für drei neue Sesselbahnen aus dem Raum Sattel Richtung „Chrüzwäg‘, Richtung „Strassberger Fürggli“ und Richtung „Reckholdern/Zenjifiue" testgelegt. Anderseits hat die Gemeinde im hinteren Fondei eine Landschaftsschutzzone (Landschaftsschutzzone Durannapass) sowie diverse Naturschutzzonen innerhalb dieser Landschaftsschutzzone ausgeschieden. Bezüglich der Landschaftsschutzzone Durannapass hat die Gemeinde mittels einer spezielle Signatur bestimmt, dass es sich bei deren Abgrenzung gegenüber der Wintersportzone zugleich um den genauen Grenzverlauf des gleichnamigen nationalen Moorlandschaftsobjektes Nr. 414 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der eidgenössischen Moorlandschaftsverordnung vom 1. Mai 1996 (MLV) handle (vgl. Legende zum ZP / GGP 1:10'000 vom 3. September 1998).

2. Beschwerde Mel 15. Oktober 1998

Im Zusammenhange mit dem ZP / GGP 1:10'000 vom 3. September 1998 sowie dem GEP 1:10'000 vom 3. September 1998 haben diverse Umweltschutzorganisationen

- e) Such ihren Rechisvertreter mit gemeinsamer Eingabe vom 15. Oktober 1998 Planungsbeschwerde an die Regierung erhoben. Die Beschwerdeführer beantragen zum einen die Nichtgenehmigung der erwähnten Pläne vom 3. September 1998. Sodann stellen sie das Begehren, es sei „die Abgrenzung der Flachmoore Bargaboden (Objekt 722) und Teilenmäder/Seebüelen (Objekt 731) und der betreffenden Naturschutzzonen sowie der Moorlandschaft Du-

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rannapass (Objekt 414) entsprechend den natürlichen Gegebenheiten vorzunehmen und den Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:10'000 im Übrigen im Sinne der der Gemeindeversammlung vorgelegten Revisionsvorlage Variante B abzuändern*.

Die Rekurslegitimation ist entsprechend den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer als gegeben zu betrachten. Ein Vorbehalt drängt sich diesbezüglich on tediglich für die Eu So vie dor EEE auf. Diese kantonalen Sektionen sind nach ständiger Praxis der Regierung zur Beschwerdeführung nicht selbständig legitimiert, sondern lediglich befugt, die entsprechenden gesamtschweizerischen Organisationen gemäss Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Bezeichnung der im Bereiche des Umweltschutzes sowie des Naturund Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (VBO, SR 814.076) zu vertreten. Ein weiterer Legitimationsvorbehalt ist schliesslich mit Bezug auf den anzubringen, zumal dieser keine

gesamtschweizerische Vereinigung im Sinne der erwähnten VBO bildet.

Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2000 beantragt die Gemeinde Langwies Abweisung der Beschwerde und Genehmigung der beschlossenen Planung.

3. Wintersportzone / Sesselbahnen Die von der Gemeinde Langwies mit der vorliegend zur Diskussion stehenden Winter-

sportzone bzw. mit den im GEP festgelegten drei Sesselbahnen angestrebte skitouristische Nutzung im hinteren Fondei (Erweiterung des Skigebietes gun und/oder Verbindung der Skigebiete un un EEE) Stelit eine raumwirksame Tätigkeit dar, die einer Abstimmung im kantonalen Richtplan mit entsprechenden Festlegungen bedarf. Die bisherige Praxis der Regierung sah vor, dass die Richtplanung im Sachbereich Tourismus/Skigebiete in einem zweistufigen Verfahren zu erfolgen habe: regionale Richtplanung, kantonale Richtplanung. Entsprechend diesem Prinzip der Zweistufigkeit reichte dic mg zuständige Organisation für den Regionalen Richtpian Schanfigg, bereits im Jahre 1993 einen Regionalen Richtplan zum Sachbereich Fremdenverkehr/Skigebiete ein. Die darin festgelegten Skigebiete umfassten weit grössere Flächen im Fondeital, als dies in der vorliegenden Nutzungsplanung nun vorgesehen ist, nämlich praktisch die gesamte rechte Talflanke des Fondeitales unter Einschluss grosser Teile der nationalen Moorlandschaft „Durannapass“ sowie des Raumes „Mattjisch Horn“; sie deckten sich im We-

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sentlichen mit der Ausdehnung der Wintersportzone gemäss Zonenplan 1:10'000 der Gemeinde Langwies vom 12. April 1985, welcher von der Regierung mit Beschluss Nr. 3343 vom 15. Dezember 1986 vorbehaltlos genehmigt und damit in Kraft gesetzt worden war. Mit Beschluss Nr. 1360 vom 8. Juni 1993 nahm die Regierung das im Regionalen Richtplan Schanfigg festgesetzte Skigebiet „Mattjisch Horn / Fondei“ allerdings von der Genehmigung aus, verbunden mit der Vorgabe, das Skigebiet - in Koordinati-

—mmonmitden Richtplanungender benachbarten Regionen Landschaft Bavos und Prätti-

4.

gau - auf eine Skigebietsverbindung im hinteren Fondei zu reduzieren. Nachdem sich in der Folge auch die genannten benachbarten Regionen in ihren Regionalen Richtplänen u.a. mit der erwähnten Skigebietsverbindung befassten, setzte das weiches gemäss Art. 53 Abs. 2 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO) für die Koordination unter den Regionen zuständig ist, anfangs 1998 eine aus Vertretern der beteiligten Regionen, Gemeinden und Bergbahnunternehmungen zusammengesetzte Koordinationsgruppe ein, welche unter der Federführung eines Koordinationssausschusses diverse Grundlagenarbeiten in die Wege leitete, so insbesondere die Erstellung eines umfassenden Nutzungs- und Erschliessungskonzeptes (NEK) für den Gesamtraum Parsenn / Fondei / Fideriser Heuberge mit Einschluss eines Zubringerkonzeptes als Grundlage für die jeweiligen Regionalen Richtpläne. Die Arbeiten sind derzeit noch im Gange. Angestrebt wird letztlich eine Darstellung des Abstimmungsstandes mit entsprechenden räumlichen Festlegungen im kantonalen Richtplan.

Gestützt auf den vorstehend in summarischer Form dargestellten Stand der Richtplanung in Bezug auf die Frage einer skitouristischen Erschliessung im hinteren Fondei sieht sich die Regierung veranlasst, das Genehmigungsverfahren bezüglich der von der Gemeinde im ZP / GGP 1:10'000 vom 3. September 1998 festgelegten Wintersportzone im hinteren Fondei sowie bezüglich des GEP 1:10'000 vom 3. September

1998 (Linienführungen für 3 Sesselbahnen im fraglichen Wintersportzonenperimeter) förmlich zu sistieren, bis die erforderliche Basis auf Ebene des kantonalen Richtplanes vorliegt.

Schutzplanung (Landschaftsschutzzone / Naturschutzzonen)

a) Gründe für eine Beurteilung der Schutzplanung im vorliegenden Genehmigungsbeschluss trotz Sistierung der Wintersportzone resp. der Sesselbahnfestlegungen

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Wie erwähnt, hat die Gemeinde im ZP / GGP vom 3. September 1998 mittels einer speziellen Signatur bestimmt, dass es sich bei der Abgrenzung der Landschaftsschutzzone „Durannapass“ gegenüber der Wintersportzone gleichsam um den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft (ML) Nr. 414 „Durannapass“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MLV handle. Mit anderen Worten hat die Gemeinde mit der vorliegenden Nutzungsplanung gestützt auf Art. 3 Abs. 1 MLV den genauen Grenzverlauf

= — —des-nationalen ML-Objektes-Nr4144-{und-damit-indirekt-auch-den-genauen Grenzverlauf gemäss Art. 3 Abs. 1 der eidgenössischen Flachmoorverordnung [FMV] bezüglich der innerhalb der ML existierenden Flachmoorobjekte 722 „Bargaboden“ und 731 „Teilenmäder/Seebüelen“, soweit diese ebenfalls unmittelbar an die Wintersportzone stossen) festgelegt.

Diesen Grenzverlauf-Festlegungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MLV resp. Art. 3 Abs. 1 FMV kommen im Hinblick auf den weiteren Verlauf der Richtplanung in Bezug auf eine skitouristische Nutzung im hinteren Fondei eine zentrale Bedeutung zu. Moorlandschaften und Moore von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung unterstehen nämlich gemäss Art. 78 Abs. 5 BV (= Arl. 24°®® Abs. 5 aBV) einem grundsätzlichen Verbot zur Errichtung von Bauten und Anlagen und zur Vornahme von Terrainveränderungen aller Art, wobei dieses Verbot als absolut zu verstehen ist, d.h. jeglicher Abwägung mit anderen Interessen verschlossen ist (vgl. Bernhard Waldmann, Der Schutz der Moore und Moorlandschaften, Diss. Freiburg, 1996, S. 231 ff. und 250 ff.). Mit den von der Gemeinde beschlossenen Grenzverlauf- Festlegungen wird das hintere Fondei mit anderen Worten sozusagen in zwei unterschiedliche Gebiete zweigeteilt, nämlich einerseits in ein Schutzgebiet mit absolutem, d.h. keiner Interessenabwägung zugänglichem Veränderungsverbot und anderseits in ein Gebiet, in welchem (bodenverändernde) Nutzungen trotz Vorliegens allfälliger schützenswerter Objekte oder Elemente einer Interessenabwägung zugänglich und damit grundsätzlich nicht zum vornherein ausgeschlossen sind. Die Rechtmässigkeit dieser Grenzverlauf-Festlegung berührt somit die Frage nach der grundsätzlichen Machbarkeit der zur Debatte stehenden skitouristischen Erschliessung aus umweltrechtlicher Sicht. Erweist sich die Grenzverlauf-Festlegung als rechtswidrig, wie dies in ns Miibeteiligten vom 15. Oktober 1998 geltend gemacht wird, wäre eine skitouristische Erschliessung im hinteren Fondei jedenfalls unter dem Aspekt einer Skigebietsverbindung in erheblichem Masse in Frage gestellt. Angesichts dieser grundlegenden Bedeutung und

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Tragweite der fraglichen Abgrenzungslinie sowie angesichts des Umstandes, dass diese in der Beschwerde angefochten wurde, erachtet es die Regierung als angebracht und angezeigt, die Schutzplanung im vorliegenden Genehmigungsbeschluss trotz Sistierung der Wintersportzone und der Sesselbahnfestlegungen einer materiellen Beurteilung zu unterziehen und insbesondere über die Rechtmässigkeit der Moorlandschaftsabgrenzung einen verbindlichen (Feststellungs-JEntscheid zu fäl- —7JjemDiesesVorgeherdrängt sich auch deshalb auf; weildie-Richtplanung dadurch von einer grundlegenden Frage entlastet werden kann, die sie selbst nicht definitiv und endgültig zu beantworten im Stande ist, zumal richtplanerische Entscheide im Gegensatz zu nutzungsplanerischen Entscheiden keiner gerichtlichen Auseinandersetzung zugänglich sind. Gleichzeitig bietet ein verbindlicher Feststellungsentscheid über die Rechtmässigkeit der umstrittenen Abgrenzungslinie im vorliegenden Genehmigungsbeschluss Gewähr, dass die Richtplanung in Bezug auf die Frage der grundsätzlichen umweltrechtlichen Machbarkeit der angestrebten skitouristischen Nutzung auf gesicherteren und verlässlicheren Erkenntnissen weitergeführt und abgeschlossen werden kann, was wohl im Interesse aller Beteiligten liegen dürfte. Da die Festlegung des genauen Grenzverlaufes von Moorlandschaften resp. Flachmooren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MLV resp. Art. 3 Abs. 1 FML - ähnlich wie etwa Waldfeststellungen im Sinne von Art. 10 des eidgenössischen Waldgesetzes (WaG) - grundsätzlich nach objektiven Kriterien und losgelöst von raumplanerischen Interessenabwägungen zu erfolgen hat (vgl. Bernhard Waldmann, a.a.O., S. 129), lässt es sich im Übrigen auch unter koordinationsrechtlichen Gesichtspunkten durchaus vertreten, über die umstrittene Grenzverlaufs-Festlegung im hinteren Fondei trotz noch laufendem Richtplanungsprozess und trotz Sistierung der Wintersportzone bereits im vorliegenden Genehmigungsbeschluss zu entscheiden.

b) Naturschutzzonen aa) Naturschutzzonen innerhalb der Landschaftsschutzzone Durannapass

Die von der Gemeinde innerhalb der Landschaftsschutzzone Durannapass ausgeschiedenen Naturschutzzonen umfassen die beiden Flachmoorobjekte von nationaler Bedeutung Nr. 722 „Bargaboden* und Nr. 731 „Teilenmäder / Seebüelen“, so wie sie vom Bundesrat im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 kartografisch abgegrenzt worden sind. Die ausge-

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schiedenen Naturschutzzonen können angesichts dieser Übereinstimmung genehmigt werden, wobei die Gemeinde ersucht wird, diese im Zuge der nächsten

Ortsplanungsrevision entsprechend der vorn

zwischenzeitlich vorgenommenen Nachkartierung anzupassen.

bb) Naturschutzzonenplanung im Perimeter der Wintersportzone

Innerhalb des Perimeters der Wintersportzone hat die Gemeinde Langwies keine Naturschutzzonen ausgeschieden. Sie ging offenbar davon aus, dass die Ausscheidung von Naturschutzzonen nur in Bezug auf Biotope von nationaler Bedeutung, die gleichsam Gegenstand eines Bundesinventars nach Art. 18a des eidg. Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) bilden, nötig sei.

Gemäss Art. 18b NHG haben die Kantone indessen auch für den Schutz (und Unterhalt) von Biotopen von regionaler oder lokaler Bedeutung zu sorgen. Gemäss kantonalem Vollzugskonzept Naturschutz erfolgt der Schutz der Biotope von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung grundsätzlich über das Mittel der kommunalen Nutzungsplanung. Dies ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 1 lit. bKRG.

Aufgrund der Stellungnahme des zur vorliegenden Revisionsvorlage ist davon auszugehen, dass im Bereiche der Wintersportzone Biotope bestehen, bezüglich derer sich ein Einbezug in entsprechende Naturschutzzonen als durchaus gerechtfertigt erscheint. Dies gilt umso mehr, als - je nach Ergebnis der Richtplanung - zu gegebener Zeit unter Umständen eine Genehmigung der Wintersportzone zur Debatte steht. Eine solche spätere mögliche Wintersportzonen-Genehmigung setzt praxisgemäss jedenfalls voraus, dass Konflikte mit naturkundlich bedeutenden Objekten durch die Ausscheidung von Naturschutzzonen sichtbar gemacht werden, um darauf bei der Projektierung von Beförderungsanlagen, Pisten etc. angemessen Rücksicht nehmen zu können.

In diesem Sinne ist die Gemeinde anzuweisen, die Naturschutzzonenplanung gemäss vorliegendem ZP / GGP 1:10'000 vom 3. September 1998 zu ergänzen, d.h. auf den Perimeter der (sistierten) Wintersportzone auszudehnen, wobei es sich aufdrängt, diese Ergänzung auf der Basis der Nachkartierungsgrundlagen des ANL vorzunehmen.

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Gere EEE > cr sich im Perimeter der

(sistierten) Wintersportzone, insbesondere im Raume Tälli - Strassberger Fürggli sowie im Raume südlich des Flachmoorobjektes 722 „Bargaboden“, noch weitere Moorbiotope befinden. Angesichts dieses Einwandes erachtet es die Regierung als angezeigt, dass das im Einvernehmen mit dem ER eine entsprechende Untersuchung resp. Kartierung vornimmt oder vornehmen lässt. Sollte sich der Einmnmmmwand der Beschwerdeführerdaberbewahrheiten, wäre die-Gemeinde Langwies gehalten, die entsprechenden Objekte im Rahmen der ohnehin vorzunehmenden Ergänzung der Naturschutzzonenplanung ebenfalls der Naturschutzzone zuzuweisen.

c) Landschaftsschutzzone Durannapass

Die von der Gemeinde im hinteren Fondei ausgeschiedene Landschaftsschutzzone Durannapass umfasst - vorbehältlich einer geringfügigen Abweichung im Raume Sattel, auf die unter lit. d hienach noch zurückzukommen sein wird - das nationale Moorlandschaftsobjekt Nr. 414 „Durannapass“, so wie es vom Bundesrat im Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 abgegrenzt worden ist. Sie entspricht - vorbehältlich der erwähnten Abweichung - auch dem konkretisierten Abgrenzungsvorschlag, den das IE gestützt auf die bundesrätliche Inventarvorgabe zuhanden der Gemeinde erarbeitet hat. Sie deckt sich schliesslich mit dem entsprechenden Landschaftsschutzgebiet gemäss Regionalem Richtplan Schanfigg, Sachbereich Landschaftsschutz, vom 3. März 1999, von der Regierung genehmigt am 7. Dezember 1999 (RB Nr. 2138). Die von der Gemeinde Langwies ausgeschiedene Landschaftsschutzzone „Durannapass” kann unter all diesen Umständen genehmigt werden.

d) Grenzverlauf Moorlandschaftsobjekt Nr. 414

Mit dem Erlass der eidgenössischen Flachmoorverordnung (FMV) am 7. September 1994 sowie der eidgenössischen Moorlandschaftsverordnung (MLV) am 1. Mai 1996 hat der Bundesrat die nationalen, d.h. die verfassungsrechtlich geschützten Flachmoore und Moorlandschaften nicht nur aufgelistet, sondem gleichsam mittels Inventar planlich dargestellt. Ein Vergleich zwischen der bundesrätlichen planlichen Darstellung der Moorlandschaft Nr. 414 und dem von der Gemeinde Langwies im ZP / GGP vom 3. September 1998 in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 MLV festgeleg-

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ten Grenzverlauf zeigt, dass sich letzterer - vorbehältlich der geringfügigen Abweichung im Raume Sattel - mit der Abgrenzung gemäss bundesrätlichem Inventar deckt. Unter diesen Umständen sieht die Regierung trotz der in der Beschwerde geäusserten Kritik an dieser kommunalen Grenzverlauf-Festlegung weder Grund noch Veranlassung, in die von der Gemeinde Langwies im Nutzungsplanverfahren vorgenommene Abgrenzung im Sinne des Beschwerdebegehrens korrigierend ein-

zugreifen-Insbesondere-erachtet-es-die-Regierung-als-unangebraeht, die-bundesrätliche Inventarabgrenzung ihrerseits einer akzessorischen Überprüfung zu unterziehen, wie dies in der Beschwerde unter Berufung auf die Dissertation von Bemhard Waldmann (a.a.O., S. 152 ff.) gefordert wird. Die Regierung ist angesichts der spezifischen Vorgeschichte des Moorlandschaftsobjektes Nr. 414 vielmehr der Auffassung, dass die Gemeinde Langwies berechtigt war, sich bei der Festlegung des Grenzverlaufes mit einer blossen Präzisierung der effektiven bundesrätlichen Inventarabgrenzung zu begnügen. Die Vorgeschichte des Moorlandschaftsobjektes Nr. 414 lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 4. Oktober 1991 eröffnete der Bund das Vernehmlassungsverfahren zur MLV und zu den dazugehörigen, räumlich dargestellten Inventarobjekten. Das ML-Objekt Nr. 414 war darin umfangreicher dargestellt als im definitiven Inventar, wie es vom Bundesratam 1. Mai 1996 beschlossen wurde; es entsprach in etwa der Ausdehnung, wie sie in der vorliegenden a beanırast wird. in ihrer vernenmlassung vom 23. Mai 1992 setzte sich die Gemeinde Langwies im Einvernehmen mit den Gemeinden eg und EEE gegen die Aufnahme des Objektes ins Inventar vehement zur Wehr. Sie verwies u.a. auf die mitten im Objektperimeter sich befindlichen Skiliftanlagen „Barga“ aus den 60-er Jahren sowie auf den Umstand, dass gemäss kommunalem Zonenplan 1:10'000 vom 12. April 1985, von der Regierung genehmigt am 15. Dezember 1986, grosse Teile der rechten Fondei- Talflanke und insbesondere praktisch das gesamte Moorlandschaftsobjekt Nr. 414 in einer rechtskräftigen Wintersportzone liegen. Mit Vernehmlassung vom 11. August 1993 widersetzte sich sodann auch die Regionalplanungsorganisationg BEE unter Hinweis auf die rechtskräftigen Wintersportzonen der Gemeinde Langwies der beabsichtigten Aufnahme des Objektes Nr. 414 in das Inventar. Gestützt auf diese von der Regierung dem Bund weitergeleitete Kritik konnte in der Folge im Rahmen von Verhandlungen mit den il eine Lösung gefunden werden, die schliesslich ins definitive bundesrätliche Inventar einfloss. Ausgangspunkt dieser Kompromisslösung bildete die Bereitschaft der betroffenen Gemeinde und

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der Tourismusinteressenz, das Skigebiet gemäss Regionalem Richtplan von 1993 bzw. die Wintersportzone gemäss kommunalem Zonenplan vom 12. April 1985 drastisch zu reduzieren und auf einen vergleichsweise minimalen Skigebietskorridor ausserhalb des eigentlichen Kernbereiches der Moorlandschaft Nr. 414 zu beschränken. Dank dieser Lösung war einerseits Gewähr geboten, dass die ursprünglichen Pläne zu einer skitouristischen Erschliessung des gesamten Fondeitales un-

-ter-Einschluss des Landschaftsraumes „MattjischHorn“ sowie.des Kernbereiches — der Moorlandschaft Nr. 414 endgültig als erledigt betrachtet werden konnten. Anderseits wurde damit indirekt der Weg zu einer effektiven Eliminierung der alten Barga-Skilifte aus dem Kernbereich der Moorlandschaft Nr. 414 geebnet, was ebenfalls von grosser Bedeutung war, konnte doch auf diese Weise ein ML-Objekt von einer Altlast befreit und damit gleichzeitig das allgemeine Verständnis in der Öffentlichkeit für Verbote zur Errichtung neuer Transportanlagen in ML-Objekten generell gefördert resp. gesteigert werden. Angesichts dieser spezifischen Vorgeschichte ist die Regierung der Auffassung, dass sich die Gemeinde Langwies gerade unter dem Aspekt von Treu und Glauben auf die Abgrenzung gemäss bundesrätlichem Inventar verlassen und abstützen durfte, ohne sich dabei eine Verletzung der Bundesverfassung resp. der Moorschutzgesetzgebung vorwerfen lassen zu müssen. Das gilt umso mehr, als der vorstehend umschriebene Kompromiss sei tens des der Gemeinde mit Schreiben vom 22. August 1995 mit dem Hinweis mitgeteilt wurde, dass damit „die Konflikte mit dem Tourismus als gelöst betrachtet werden“ könnten.

Zu prüfen bleibt demnach nur noch die Frage, ob die Gemeinde Langwies ihrer Pflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 MLV zur genauen Festlegung des Grenzverlaufes der ML Nr. 414 auf der Basis der bundesrätlichen Inventarvorgabe korrekt nachgekommen ist.

In formeller Hinsicht ist dies zu bejahen, nachdem die Anhörungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a- e MLV angesichts des von der Gemeinde durchgeführten nutzungsplanerischen Planauflageverfahrens als erfolgt betrachtet werden können.

In materieller Hinsicht kann die von der Gemeinde vorgenommene Grenzverlauf- Festlegung im Grossen und Ganzen ebenfalls als korrekt eingestuft werden, nachdem sich die Gemeinde diesbezüglich im Wesentlichen an die bundesrätliche In-

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ventarabgrenzung gehalten hat. Einer näheren Betrachtung bedarf immerhin die Abgrenzung im Bereich östlich der Gebäudegruppe Sattel. In diesem Bereich wich die Gemeinde sowohl oberhalb als auch unterhalb des dort vorbeiführenden Weges nach Barga von den bundesrätlichen Inventarvorgaben ab. Angesichts der Geringfügigkeit dieser Abweichungen kann diese Abgrenzung mit Rücksicht auf den dem Kanton resp. den Gemeinden zustehenden Beurteilungs- und Interpretationsspiel- "raum grundsätzlich akzeptiert werden-Ein Vorbehalt-drängtsich-allerdings in Bezug auf die Abweichung unterhalb der erwähnten Strasse auf. Im Gegensatz zum Gelände oberhalb der Strasse, das eine gewöhnliche Geländekuppe darstellt, wird mit der Abgrenzung unterhalb der Strasse das westliche (untere) Ende des vorn gg nachkarlierten nationalen Flachmoorobjektes Nr. 722 „Bargaboden“ abgeschnitten. Eine derartige Durchschneidung eines Flachmoorobjektes von nationaler Bedeutung kann trotz ihrer Geringfügigkeit und trotz des den Gemeinden zustehenden Interpretationsspielraumes nicht genehmigt werden. Vielmehr drängt sich im vorliegenden Genehmigungsbeschluss eine entsprechende Korrektur der festgelegten Naturschutzzone und Landschaftsschutzzone resp. Moorlandschaftsabgrenzung auf, so dass das fragliche nationale Flachmoorobjekt vollständig, d.h. in seiner Aus dehnung gemäss Nachkartierung I, in die Naturschutzzone „Bargaboden“ und in die Landschaftsschutzzone resp. Moorlandschaft „Durannapass“ zu liegen kommt.

Vorbehältlich dieser Korrektur kann nach dem Gesagten die von der Gemeinde Langwies im ZP / GGP vom 3. September 1998 festgelegte Abgrenzung der Landschaftsschutzzone „Durannapass“ mit der Feststellung genehmigt werden, dass es sich dabei um den genauen Grenzverlauf des ML-Objektes Nr. 414 „Durannapass* im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MLV handelt und dass die Gemeinde mit dieser Grenzverlauf-Festlegung denjenigen Gebietsteil im hinteren Fondei, der einem absoluten, keiner Interessenabwägung zugänglichen Schutz gemäss Art. 78 Abs. 5 BV unterliegt, korrekt gegenüber den übrigen Gebietsteilen abgegrenzt hat, in denen trotz allfälliger Existenz von schutzwürdigen Objekten und Elementen eine Interessenabwägung mit bodenverändernden Nutzungsanliegen grundsätzlich möglich bleibt. Diese Feststellung hat zur Folge, dass ausserhalb der fraglichen und teilweise korrigierten Grenzverlaufslinie eine allfällige skitouristische Nutzung je nach Ergebnis des noch laufenden Richtplanungsprozesses zumindest nicht ausgeschlossen wäre und dass eine solche Nutzung einer Interessenabwägung mit Schutzanliegen (z.B.

N.

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mit Anliegen des Moorumgebungsschutzes oder mit dem Anliegen zum Schutze

weiterer Moore oder sonstiger Biotope) jedenfalls nicht zum vornherein entzogen wäre (vgl. Art. 18 Abs. 1'° NHG).

Weitere Festlegungen im ZP / GGP vom 3. September 1998

Die weiterer FestisgungerrintZPTGGP vom 3. September 1998 {neue Landschäftsschutzzone „Mattjisch Horn - Blackter Flüe - Blackter Alp - Strassberger Alp“; Naturschutzzonen im Raume „Blackten - Meierhof - Gadenstatt“; Einbezug Läuberwald in Landschaftsschutzzone; Wintersport- und Wintersperrzone im Gebiet Skihaus Pirigen; Wintersportzone Totalp - Weissfluh) können genehmigt werden.

In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 9. Mai 2000 beantragt zwar der Gemeindevorstand Langwies, es sei das Genehmigungsverfahren bezüglich der Landschaftsschutzzone „Mattjisch Hom - Blackter Flüe — Blackter Alp — Strassberger Alp“ zu sistieren, solange das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wintersportzone im hinteren Fondei (Korridor) ebenfalls sistiert sei. Mit diesem Antrag verfolgt die Gemeinde offenbar das Ziel, im Falle einer möglichen zukünftigen Nichtgenehmigung des Wintersportzonenkorridors allenfalls eine alternative Wintersportzone im Raume der fraglichen Landschaftsschutzzone „Mattjischhorn“ festlegen zu können. Auf den ersten Blick erscheint dieses Anliegen der Gemeinde als verständlich. Bei näherer Betrachtung erachtet es die Regierung indessen als angebracht, die fragliche Landschaftsschutzzone „Mattjischhom* trotz allem definitiv zu genehmigen und damit in Kraft zu setzen, zumal die Bereitschaft von Gemeinde und Region zu einer zusammenhängenden Unterschutzstellung des Gebietes rund um das „Mattjischhorn” ein wesentlicher Grund dafür bildete, dass die Regierung im Rahmen der verschiedenen Beschlüsse zu regionalen Richtplanvorhaben sich stets in positivem Sinne zu den Skigebietsverbindungsabsichten der betroffenen Regionen und Gemeinden äussern konnte.

Im Übrigen ist die Gemeinde noch anzuweisen, im Rahmen einer nächsten Ortsplanungsrevision die beiden (Erhaltungs-)Zonenpläne 1:1'000 „Uf em Hof“ und „Meierhof Fondei“ vom 20. September 1996 mit den erforderlichen Naturschutzzonen zu ergänzen, Aufgrund der Naturschutzzonenausscheidungen im Raum Blackten - Meierhof

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gemäss ZP / GGP 1:10'000 ist nämlich davon auszugehen, dass sich einzelne Naturschutzzonen auch in den Bereich der beiden erwähnten Zonenpläne 1:1'000 erstrek-

ken.

Zonenplan 1:1’000 Erhaltungszone Medergen, Teilrevision 1998 vom 3. September 1998

Die Festlegung in diesem Plan (Entlassung der Siedlung Medergen aus der Landschaftsschutzzone) kann genehmigt werden.

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 „Teilrevision 1999“ vom 16. Juli 1999

Die Festlegungen in diesem Pian (Land- und Forstwirtschaftsweg im Raum „Ob der Rüti - Waldji*; diverse geplante Löschweiher) tragen den Anweisungen im regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997 Rechnung und können ge-

nehmigt werden.

G.

Drei Zonenpläne, Generelle Erschliessungs- und Gestaltungspläne 1:1‘000 „Erhaltungszone Alpa-Fondei“, „Erhaltungszone Schmitten Sapün“ und „Erhaltungszone Chüpfen“, alle vom 16. Juli 1999

Die Festlegungen in diesen Plänen (geplante Wasserentnahmesiellen) tragen den Anweisungen im regierungsrätlichen Genehmigungsbeschiluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997 Rechnung und können genehmigt werden.

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Zonenplan, Genereller Erschliessungs- und Gestaltungsplan 1:1'000 „Erhaltungszone Chüpfen“ vom 20. September 1996

Mit Genehmigungsbeschluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997 wurde dieser Plan von der

Genehmigung Ausgenommen, weil ungewiss war, Ob die därin enthaltenen Gefährenzonen korrekt ausgeschieden wurden. Inzwischen äusserte sich das EEE mit Schreiben vom 7. Juli 1999 dahingehend, dass die fraglichen Gefahrenzonen überprüft worden seien. Diese Prüfung habe gezeigt, dass deren Ausscheidung korrekt sei und dass die Erhaltungszone innerhalb der Gefahrenzone 2 liege. Der Plan vom 20. September 1996 kann somit genehmigt werden.

Bauten innerhalb der Gefahrenzonen 2 bedürfen bekanntlich baulicher Schutzmassnahmen. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhange darauf hingewiesen, dass in der Erhaltungszone die vorhandene Bausubstanz zu erhalten ist und dass erforderliche Schutzmassnahmen dementsprechend zu gestalten sind.

Zonenplan 1:1'000 Teilgebiet „Langwies Platz“ vom 20. September / 5. Dezember 1996

Zonenplan 1:1'000 Gewerbezone „In den Brünst“ vom 20. September 1996 Zonenplan 1:1‘000 Gewerbezone „Schmitta“ vom 20. September 1996

Im Genehmigungsbeschluss Nr. 2436 vom 9. Dezember 1997 wurde das Genehmigungsverfahren hinsichtlich der in den genannten drei Zonenplänen festgelegten Waldabstandslinien sistiert, bis die Gemeinde hiefür hinreichende Begründungen beibringt.

Im Bericht „Abschiussarbeiten zur Ortsplanungsrevision“ vom 30. September 1999 hat sich die Gemeinde mit diesen Waldabstandslinien etwas näher auseinandergesetzt (Ziffer 2).

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Hinsichtlich der Waldabstandslinie im Zonenplan 1:1'000 „Gewerbezone In den Brünst“ ist die Gemeinde selbst zum Schlusse gelangt, dass diese nicht genehmigungsfähig sei und damit aufgehoben werden soll.

Hinsichtlich der Waldabstandslinie im Zonenplan 1:1'000 „Gewerbezone Schmitta* sowie hinsichtlich der Waldabstandslinien im Zonenplan 1:1‘'000 „Langwies Platz“ vertritt die

Gemeinde demgegenüber die Auffassung, dass-diese-genehmigt- werden sollen, weil sonst weder Anbauten noch Neubauten möglich wären. Der Hinweis der Gemeinde, wonach die betroffenen Grundstücke im Falle einer Nichtgenehmigung der beschlossenen Waldabstandslinien von 2.5 m zur Waldgrenze nicht mit Anbauten oder Neubauten überbaut werden können, genügt nach Auffassung der Regierung nicht, um eine Genehmigung dieser Waldabstandslinien zu rechtfertigen, zumal die fraglichen Grundstücke bereits heute überbaut sind. Das Instrument der Waldabstandslinie zur Unterschreitung des ordentlichen Waldabstandes von 10 m kann und darf nicht mit dem Ziel eingesetzt werden, auf bereits überbauten Grundstücken weitere Baumöglichkeiten unter Missachtung des ordentlichen gesetzlichen Waldabstandes von 10 m zu schaffen. Das gilt erst recht in Fällen wie hier, wo schon die bestehenden Gebäude selbst ganz oder teilweise näher als 10 m zur Waldgrenze stehen. In solchen Fällen kann es höchstens darum gehen, mittels Waldabstandslinien wenigstens dafür zu sorgen, dass die bestehenden Gebäude in ihrem Bestand geschützt bleiben, so dass sie beispielsweise ersetzt werden könnten. Entsprechende, auf die Wahrung der Besitzstandsgarantie ausgerichtete und damit auf die bestehenden Bauten zurückgenommene Waldabstandslinien könnten vorliegend akzeptiert werden. Die von der Gemeinde festgelegten Waldabstandslinien sind somit zur Überarbeitung zurückzuweisen. Dabei wird der Gemeinde empfohlen, zunächst das Ergebnis des in der Januar-Session des Grossen Rates eingereichten Postulates Tremp betreffend Besitzstandsgarantie von bestehenden Bauten im Waldabstandsbereich abzuwarten. Dieses Postulat könnte nämlich dazu führen, dass dem Anliegen der Besitzstandsgarantie direkt durch eine neue Bestimmung in der kantonalen Waldgesetzgebung Rechnung getragen wird, so dass sich die Festlegung entsprechender Waldabstandslinien im Zonenplan oder Generellen Gestaltungsplan insoweit erübrigen würde.

Gestützt auf Art. 37 und Art. 37a KRG

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beschliesst die Regierung: Die am 3. September 1998 und 16. Juli 1999 beschlossenen Teilrevisionen des

Baugesetztes vom 20. September 1996 (Art. 3.1 - 3.4; Art. 13; Art. 25 Abs. 1; Art. 55 Abs. 3 und 4) werden mit folgenden Hinweisen genehmigt:

a) Die Genehmigung von Art. 55 Abs. 3 betreffend Wiederaufbau von bestehenden Bauten nach Zerstörung in der Landschaftsschutzzone erfolgt mit dem Hinweis, dass die Grundbedingungen für einen Wiederaufbau, wie sie gemäss den übergeordneten kantonalen Vorschriften für jeden Wiederaufbau von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen gelten, vorbehalten bleiben.

b) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sich nach erfolgter Umsetzung des Auftrages von Art. 21 Abs. 2 der eidgenössischen Wasserbauverordnung (Festlegung des Raumbedarfes von Gewässern) eine Überarbeitung von Art. 25 Abs. 2 des Baugesetzes (Gewässerabstand) unter Umständen zwingend aufdrängen könnte.

Der Zonenplan / Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 „Teilrevision 1998, Variante A“ vom 3. September 1998 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Vorbehalten, Korrekturen, Anweisungen und Feststellungen genehmigt:

a) Das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wintersportzone im hinteren Fondei (Chrüzwäg - Sattel - Strassberger Fürggli mit Ausläufer Richtung Zenjiflue) wird bis zum Vorliegen der erforderlichen Entscheide auf Stufe Richtplanung sistiert.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Naturschutzzonenplanung im hinteren Fondei im Sinne der Erwägungen auf das Gebiet der (sistierten) Wintersportzone auszudehnen und bei dieser Gelegenheit auch gerade für eine Anpassung der innerhalb der Landschaftsschutzzone „Durannapass“ ausgeschiedenen Naturschutzzonen an die Nachkartierung des zu sorgen.

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c) Die Naturschutzzone im Bereich des nationalen Flachmoorobjektes Nr. 722 „Bargaboden“ wird mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss dahingehend korrigiert, dass das genannte Flachmoorobjekt in seiner gesamten Ausdehnung gemäss Nachkartierung ML vollständig in die Naturschutzzone zu liegen kommt. Das A wird beauftragt, diese Korrektur im ZP/GGP 1:10'000 „Teilrevision 1998, Variante A“ zu kennzeichnen.

d) Die von der Gemeinde ausgeschiedene Landschaftsschutzzone „Durannapass“ wird mit folgender Korrektur und folgenden Feststellungen genehmigt:

aa) Im Bereich des nationalen Flachmoorobjektes Nr. 722 „Bargaboden“ wird die Landschaftsschutzzone resp. Moorlandschaft „Durannapass“ mit vorliegendem Genehmigungsbeschluss dahingehend korrigiert, dass das genannte Flachmoorobjekt in seiner gesamten Ausdehnung gemäss Nachkartierung Bl vollständig in die genannte Landschaftsschutzzone resp. Moorlandschaft zu liegen kommt. Das Millwird beauftragt, diese Korrektur im ZP/GGP 1:10'000 „Teilrevision 1998, Variante A* zu kennzeichnen.

bb) Es wird festgestellt, dass es sich bei der von der Gemeinde vorgenommenen Abgrenzung der Landschaftsschutzzone „Durannapass“ unter Berücksichtigung der Korrektur gemäss lit. aa) hievor um den genauen Grenzverlauf des nationalen Moorlandschaftsobjektes Nr. 414 „Durannapass" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 MLV handelt;

cc) Es wird unabhängig von einer allfälligen Existenz weiterer Moore oder sonstiger Biotope innerhalb der (sistierten) Wintersportzone gemäss Anweisung unter lit. b hievor festgestellt, dass mit dieser (korrigierten) Grenzverlauf-Festlegung derjenige Gebietsteil im hinteren Fondei, der einem absoluten, keiner Interessenabwägung zugänglichen Schutz gemäss Art. 78 Abs. 5 BV unterliegt, korrekt gegenüber den übrigen Gebietsteilen abgegrenzt ist, in denen eine Interessenabwägung mit bodenverändernden Nutzungsanliegen im Sinne von Art. 18 Abs. 1" NHG grundsätzlich möglich bleibt.

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20 e) Die Gemeinde wird angewiesen, bei nächster Gelegenheit die beiden (Erhal-

tungs-)Zonenpläne 1:1'000 „Uf em Hof“ und „Meierhof-Fondei“ vom 20. September 1996 mit Naturschutzzonen zu ergänzen.

Das Genehmigungsverfahren bezüglich des Generellen Erschliessungsplanes

1:10'000 „Teilrevision 1998, Variante A” vom 3. September 1998 wird bis zum Vo-

liegen der erforderlichen Entscheide auf Stufe Richtplanung sistiert.

Der Zonenplan 1:1'000 Erhaltungszone Medergen, Teilrevision 1998, vom 3. September 1998 wird genehmigt.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 „Teilrevision 1999“ vom 16. Juli 1999 wird genehmigt.

Die drei Zonenpläne, Generelle Erschliessungs- und Gestaltungspläne 1:1'000 „Erhaltungszone Alpa-Fondei“, „Erhaltungszone Schmitten Sapün“ und „Erhaltungszone Chüpfen“, alle vom 16. Juli 1999, werden genehmigt.

Der Zonenplan, Genereller Erschliessungs- und Gestaltungsplan 1:1’000 „Erhaltungszone Chüpfen“ vom 20. September 1996 wird im Sinne der Erwägungen (nachträglich) genehmigt.

Die Waldabstandslinien in den Zonenplänen 1:1'000 „Gewerbezone In den Brünst“, „Langwies Platz“ und „Gewerbezone Schmitta“ vom 20. September 1996 werden an die Gemeinde zur Überarbeitung im Sinne der Erwägungen zurück-

gewiesen.

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Die Beschwerde de ÜBER vom 15. Oktober 1998 wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die von der Gemeinde Langwies ausgeschiedene Landschaftsschutzzone „Durannapass“, die von der Gemeinde Langwies innerhalb der Landschaftsschutzzone „Durannapass“ ausgeschiedenen Naturschutzzonen sowie gegen den von der Gemeinde Langwies festgelegten genauen Grenzverlauf des Moorlandschaftsobjektes Nr. 414 „Durannapass“* richtet.

10.

11.

Im Übrigen wird das Beschwerdeverfahren sistiert, solange das Genehmigungsverfahren bezüglich der Wintersportzone im hinteren Fondei bzw. bezüglich des GEP 1:10'000 vom 3. September 1998 (siehe Ziffern 2a und 3 hievor) ebenfalls sistiert bleibt.

Über die Beschwerdeverfahrenskosten sowie über eine allfällige Zusprechung von ausseramtlichen Entschädigungen wird im abschliessenden Beschwerdeentscheid befunden.

Der Gemeindevorstand Langwies wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlungsbeschlüsse vom 3. September 1998 und vom 16. Juli 1999 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden könne und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Feststellungen und Anweisungen innert 20 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des kantonalen Verwaltungsgerichtsgesetzes beim Verwaltungsgericht Graubünden Rekurs erhoben werden kann.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 20-tägige Rekursfrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Beschlusses. Für die Gemeinde bleibt, sofern sie eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie geltend machen möchte, nur die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht offen.

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12. Das \iri beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses

nötigen Kennzeichnungen in den vorliegenden Genehmigungsdokumenten sowie in den Planungsmitteln vom 20. September 1996 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem MR ihre Exemplare der Planungsmittel vom 20. September 1996 zur Verfügung.

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13. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

14. Es werden für das Genehmigungsverfahren keine Kosten erhoben.

15. Mitciunc 2

Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

Wed han

Dr. Peter Aliesch Dr. C. Riesen