Teilrevision Parkplatz Luftseilbahn

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rhäzüns

Documento

Numero
13.1078
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Rhäzüns
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
12 nov 2013

Carta

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Testo

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II Governo del Cantone der Grigioni

13. November 2013

12. November 2013

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Protokoll Nr.

1078

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 23. Mai 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden

folgende Planungsmittel verabschiedet:

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Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF

Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Parkplatz LRF

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rhäzüns die folgenden weiteren Unterlagen ein:

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 9. Juli 2013 gemäss Art. 47 der eidge-

nössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Umweltbericht vom 4. Juli 2013

Rodungsgesuch vom 24. Mai 2013

Übersichtsplan 1:10 000 Rodung und Ersatzmassnahmen 1:2000

Übersichtsplan 1:10 000 Rodung und Ersatzmassnahmen 1:2000 gemäss Um-

weltbericht vom 4. Juli 2013

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. Dezember 2012

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Mai 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG) erfolgte am 30. Mai 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.

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Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Ortsplanungsrevision der Gemeinde Rhäzüns bilden die planerischen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung des Parkplatzangebots für die Luftseilbahn Rhäzüns

- Feldis (LRF). Mit der Bewilligung

der neuen LRF im Jahr 2006 wurde verfügt, dass 100 Stellplätze bereitzustellen sind. Auch nach erfolgtem Abbruch der alten Garagen bestehen heute erst 60 Plätze. Mit

der nun zur Genehmigung eingereichten Teilrevision soll auf der gegenüberliegen-

den Seite der KantonsstraSse mit der Ausscheidung einer Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) die planungsrechtliche Grundlage für die übrigen 40 Stellplätze geschaffen

werden. Die Fläche von ca. 2192 m2 stellt Waldareal dar, weshalb eine Rodungsbewílligung erforderlich ist.

c. Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF

1. Ersatzmassnahmen

Der Bereich der ausgeschiedenen ZöA ist heute ein Seggen-Buchenwald und damit

gemäss Anhang 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NH\/) als schützenswer-

ter Lebensraum ersatzpflichtig. Der Umweltbericht stellt hierzu eine Ersatzpflicht von

30 688 Ersatzpunkten (14 Punkte/m2 auf 2192 m2) fest, wobei ein Ersatzpunkt 3

Franken entspreche (vgl. Ziff. 6.2, S. 6). Als Ersatzmassnahme schlägt der Umwelt-

bericht Gewährleistung des Unterhalts und der Beweidung einer Hügelkuppe im Ge-

biet „Tarmuz Bass" vor (vgl, Ziff. 6.3, S. 6). Es ist jedoch gegenwärtig in Ermangelung eines Bewirtschaftungsvertrages unsicher, ob diese Ersatzmassnahme umgesetzt

werden kann. Folglich wird die Gemeinde angewiesen, vor Baubeginn das Bewei-

dungskonzept sowie einen rechtskräftigen Bewirtschaftungsvertrag dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) vorzulegen. Die Aufwertungsfläche hat dabei dem im Plan

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„Rodung und Ersatzmassnahmen 1:2000 gemäss Umweltbericht" vom 4. Juli 2013

markierten Perimeter zu entsprechen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre eine äqui-

valente Ersatzmassnahme oder eine Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 92 064.- zu leis-

ten. Schliesslich wird die Gemeinde angenıviesen, die Aufwertungsfläche bei nächster

Gelegenheit mittels einer Naturschutzzone oder einer vergleichbaren Massnahme

öffentlich-rechtlich zu schützen.

2. Rodung

Die ausgeschiedene ZöA bedarf einer Rodung von 9129 m2. Die erforderliche Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom

28. Oktober 2013 liegt vor und wird koordiniert eröffnet.

Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF vom 23. Mai 2013 zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.

D. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Parkplatz LRF

Die Umnutzung der bestehenden Zufahrt ab der Kantonsstrasse für den Parkplatz

benötigt eine Bewilligung des Tiefbauamtes. Zudem ist darauf zu achten, dass der

Anschluss normgerecht ausgestaltet und die nötigen Sichtlinien gewährleistet wer-

den.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr Parkplatz LRF

vom 23. Mai 2013 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF vom 23. Mai 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt:

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a) Vor Baubeginn sind dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) das Beweidungskonzept sowie ein abgeschlossener Bewirtschaftungsvertrag vorzulegen.

Sollte dies nicht möglich sein, sind vergleichbare Ersatzmassnahmen oder

dann eine zu leistende Ersatzabgabe in Höhe von 92 064.- vorzulegen.

b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Aufwertungsflächen der Ersatzmass-

nahmen öffentlich-rechtlich zu schützen (z.B. Zuweisung zu einer Natur-

schutzzone).

2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr Parkplatz LRF vom 23. Mai 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:

Die Umnutzung der bestehenden Zufahrt ab der Kantonsstrasse für den Parkplatz benötigt eine Bewilligung des Tiefbauamtes.

3. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

4. Die Rodungsbewilligung wird zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eröff-

net.

5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen

vorzunehmen.

7. Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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9. Mitteilung an: A. Regierungsbeschluss und Rodunqsbewilligungz

B. Nur Rodunqsbewilliqunqz

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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:

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l Dr. C. Riesen

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