Teilrevision Parkplatz Luftseilbahn
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Rhäzüns
Documento
- Numero
- 13.1078
- Tipo
- Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
- Comune
- Rhäzüns
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 12 nov 2013
Carta
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Testo
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Die Regierung des Kantons Graubünden
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II Governo del Cantone der Grigioni
13. November 2013
12. November 2013
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Protokoll Nr.
1078
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Rhäzüns beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 23. Mai 2013 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden
folgende Planungsmittel verabschiedet:
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Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF
Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Parkplatz LRF
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Rhäzüns die folgenden weiteren Unterlagen ein:
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 9. Juli 2013 gemäss Art. 47 der eidge-
nössischen Raumplanungsverordnung (RPV)
Umweltbericht vom 4. Juli 2013
Rodungsgesuch vom 24. Mai 2013
Übersichtsplan 1:10 000 Rodung und Ersatzmassnahmen 1:2000
Übersichtsplan 1:10 000 Rodung und Ersatzmassnahmen 1:2000 gemäss Um-
weltbericht vom 4. Juli 2013
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. Dezember 2012
einen Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. Mai 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 30. Mai 2013. Es gingen keine Beschwerden ein.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 ersuchte der Gemeindevorstand Rhäzüns um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Ortsplanungsrevision der Gemeinde Rhäzüns bilden die planerischen Voraussetzungen für die geplante Erweiterung des Parkplatzangebots für die Luftseilbahn Rhäzüns
- Feldis (LRF). Mit der Bewilligung
der neuen LRF im Jahr 2006 wurde verfügt, dass 100 Stellplätze bereitzustellen sind. Auch nach erfolgtem Abbruch der alten Garagen bestehen heute erst 60 Plätze. Mit
der nun zur Genehmigung eingereichten Teilrevision soll auf der gegenüberliegen-
den Seite der KantonsstraSse mit der Ausscheidung einer Zone für öffentliche Anlagen (ZöA) die planungsrechtliche Grundlage für die übrigen 40 Stellplätze geschaffen
werden. Die Fläche von ca. 2192 m2 stellt Waldareal dar, weshalb eine Rodungsbewílligung erforderlich ist.
c. Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF
1. Ersatzmassnahmen
Der Bereich der ausgeschiedenen ZöA ist heute ein Seggen-Buchenwald und damit
gemäss Anhang 1 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NH\/) als schützenswer-
ter Lebensraum ersatzpflichtig. Der Umweltbericht stellt hierzu eine Ersatzpflicht von
30 688 Ersatzpunkten (14 Punkte/m2 auf 2192 m2) fest, wobei ein Ersatzpunkt 3
Franken entspreche (vgl. Ziff. 6.2, S. 6). Als Ersatzmassnahme schlägt der Umwelt-
bericht Gewährleistung des Unterhalts und der Beweidung einer Hügelkuppe im Ge-
biet „Tarmuz Bass" vor (vgl, Ziff. 6.3, S. 6). Es ist jedoch gegenwärtig in Ermangelung eines Bewirtschaftungsvertrages unsicher, ob diese Ersatzmassnahme umgesetzt
werden kann. Folglich wird die Gemeinde angewiesen, vor Baubeginn das Bewei-
dungskonzept sowie einen rechtskräftigen Bewirtschaftungsvertrag dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) vorzulegen. Die Aufwertungsfläche hat dabei dem im Plan
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„Rodung und Ersatzmassnahmen 1:2000 gemäss Umweltbericht" vom 4. Juli 2013
markierten Perimeter zu entsprechen. Sollte dies nicht möglich sein, wäre eine äqui-
valente Ersatzmassnahme oder eine Ersatzabgabe in Höhe von Fr. 92 064.- zu leis-
ten. Schliesslich wird die Gemeinde angenıviesen, die Aufwertungsfläche bei nächster
Gelegenheit mittels einer Naturschutzzone oder einer vergleichbaren Massnahme
öffentlich-rechtlich zu schützen.
2. Rodung
Die ausgeschiedene ZöA bedarf einer Rodung von 9129 m2. Die erforderliche Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements (BVFD) vom
28. Oktober 2013 liegt vor und wird koordiniert eröffnet.
Im Übrigen gibt der Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF vom 23. Mai 2013 zu keinen
weiteren Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden.
D. Genereller Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr, Parkplatz LRF
Die Umnutzung der bestehenden Zufahrt ab der Kantonsstrasse für den Parkplatz
benötigt eine Bewilligung des Tiefbauamtes. Zudem ist darauf zu achten, dass der
Anschluss normgerecht ausgestaltet und die nötigen Sichtlinien gewährleistet wer-
den.
Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr Parkplatz LRF
vom 23. Mai 2013 zu keinen Bemerkungen Anlass, er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung:
1. Der Zonenplan 1:2000 Parkplatz LRF vom 23. Mai 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgenden Anweisungen genehmigt:
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a) Vor Baubeginn sind dem Amt für Natur und Umwelt (ANU) das Beweidungskonzept sowie ein abgeschlossener Bewirtschaftungsvertrag vorzulegen.
Sollte dies nicht möglich sein, sind vergleichbare Ersatzmassnahmen oder
dann eine zu leistende Ersatzabgabe in Höhe von 92 064.- vorzulegen.
b) Die Gemeinde wird angewiesen, die Aufwertungsflächen der Ersatzmass-
nahmen öffentlich-rechtlich zu schützen (z.B. Zuweisung zu einer Natur-
schutzzone).
2. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2000 Verkehr Parkplatz LRF vom 23. Mai 2013 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Hinweis genehmigt:
Die Umnutzung der bestehenden Zufahrt ab der Kantonsstrasse für den Parkplatz benötigt eine Bewilligung des Tiefbauamtes.
3. Der Gemeindevorstand Rhäzüns wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
4. Die Rodungsbewilligung wird zusammen mit dem vorliegenden Beschluss eröff-
net.
5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen
vorzunehmen.
7. Der Gemeindevorstand Rhäzüns sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.
8. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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9. Mitteilung an: A. Regierungsbeschluss und Rodunqsbewilligungz
B. Nur Rodunqsbewilliqunqz
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Namens der Regierung Der Präsident: Der Kanzleidirektor:
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H. Trachsel
l Dr. C. Riesen
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Basi legali
801.100 · KRG · Cantone
801.110 · KRVO · Cantone
801.500 · Cantone
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantone
920.100 · KWaG · Cantone
920.110 · KWaV · Cantone
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederazione
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederazione
SR 814.41 · LSV · Confederazione
SR 814.201 · GSchV · Confederazione
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederazione
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederazione