Schutzverordnung
Ebnat-Kappel
Documento
- Numero
- 2008-6230
- Comune
- Ebnat-Kappel
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 14 lug 1992
- In vigore dal
- 23 mag 2008
Carta
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2008-6230-E-01.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
23. Mai 2008
Gemeinderat Ebnat-Kappel 9642 Ebnat-Kappel
Gemeinde Ebnat-Kappel: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Schutzverordnung und Schutzplan Die Schutzverordnung von Ebnat-Kappel wurde mit Datum vom 19. März 2001 genehmigt. Von der Genehmigung ausgenommen wurde die Vorschrift von Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz, soweit sie sich auf die Vorverlegung des frühesten Schnittzeitpunkts bezieht sowie die entsprechen den Einträge in den Plänen ("vorgezogener Schnittzeitpunkt"). Für zwei Vertragsobjekte wurde daraufhin ein früherer Schnittzeitpunkt beantragt. Da für einzelne Objekte keine Sonderregelungen getroffen werden, wurde die nun vorliegende Anpassung der Schutzverordnung in Zusammenarbeit mit dem Natur- und Landschaftsschutz (GAöl-Flächen) vorgenommen. Bei den folgenden Flachmooren wird der Schnittzeitpunkt auf den 15. August vorverlegt: FM 73, 74, 76; Parzelle Nr. 2481 FM 110; Parzelle Nr. 2744 FM 125; Parzelle Nr. 2818 FM 126; Parzelle Nr. 2849 FM 244; Parzelle Nr. 855 FM 256; Parzellen Nrn. 825 und 1447
Das Verzeichnis der Schutzobjekte wird entsprechend angepasst/ergänzt. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti-
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gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Der frühere Schnittzeitpunkt gilt für die folgenden Flächen: FM 73, 74, 76; Parzelle Nr. 2481 FM 110; Rarzelle Nr. 2744 FM 125; Parzelle Nr. 2818 FM 126; Parzelle Nr. 2849 FM 244; Parzelle Nr. 855 FM 256; Parzellen Nrn. 825 und 1447
3. Das Verzeichnis der Schutzobjekte wird entsprechend angepasst/ergänzt. 4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteiluna - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Amt für Natur, Jagd und Fischerei
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Baudepartement des Kantons St.Gallen
Gemeinderat 9642 Ebnat-Kappel
28. Màrz20O1
Vll 62 Ebnat-Kappel: Nachtrag zur Genehmiqung der Schutzverordnung vom 19. 3.2001 Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Mit Verfügung vom 19. März 2001 hat das Baudepartement die Schutzverordnung lhrer Gemeinde genehmigt, mit Ausnahme von Arl. 12 Abs. 3 zweiter Unterabsatz der Vorschriften sowie der entsprechenden Eintragung in den Plänen (,,vorgezogener Schnittzeitpunkt"). Die Eintragung in den Plänen bezieht sich indes auf Art. 12 Abs. 3 dritter Únterabsatz, gemäss welchem für die besonders bezeichneten Feuchtgebiete unter bestimmten Voraussetzungen der Schnittzeitpunkt vorverlegt werden kann. Die Streichung des entsprechenden Planeintrages ist somit zu Unrecht erfolgt und wird deshalb aufgehoben. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 97 des Gesetzes über die Verivaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) verfügt das
Baudepartement:
1. Die Verfügung vom 19. Mäz 2001 wird dahingehend geändert, dass die Streichung des Planeintrages,,vorgezogener Schnittzeitpunkt" aufgehoben wird.
2. Auf die Erhebung einer Gebühr wird verzichtet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Le Planungsamtes
->
Dr. P
Kopie: PLA, RA G-EbKa Verftl bdbih 1592.doc
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
19. März 2001
Gemeinderat 9642 Ebnat-Kappel
VII 62 Ebnat-Kappel: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht; -
Schutzverordnung, Plan 1:5*000 (dreiteilig) Schutzverordnung, Plan 1:10*000 Schutzverordnung, Vorschriften
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind. Näher einzugehen ist auf die Vorschrift von Art. 12 Abs. 3 zweiter Unterabsatz. Gemäss Art. 12 Abs. 3 zweiter Unterabsatz erfolgt für die Flachmoore (Feuchtgebiete wie Riedwiesen, Hangriede, Quellsümpfe) pro Jahr ein einmaliger Schnitt, welcher frühestens am 1. September und spätestens am,30. November vorgenommen werden darf. Gegen diese Vor schrift ist nichts einzuwenden. Problematisch ist indes die Regelung, wonach der Gemeinderat den frühesten Schnittzeitpunkt - unter Berücksichtigung des Vegetationsstandes (Versamung) - ausnahmsweise um zehn Ta ge vorverlegen kann. Diese Vorverlegung hätte nur Gültigkeit für das laufende Jahr. Im Vorprüfungsverfahren wurden Sie aufmerksam gemacht, dassdiese Ausnahmeregelung für die Vorverlegung des Schnittzeitpunktes ersatzlos zu streichen sei, weil dieFestsetzung des frühesten Schnittzeitpunktes (1. September) aufgrund naturwissenschaftlicher Forschungen begründet sei. In früheren Zeiten wurden die Riedflächen traditionell erst sehr spät im Jahr ge schnitten. Aufgrund effizienterer Maschinen und Hilfsmittel erfolgte indes in der Folge eine stete Vorverschiebung des Termins, was zu einem Qualitätsverlust der Streue sowie zu einer lang samen Abnahme der Pflanzenvielfalt führte, insbesondere zu einer Abnahme der spät versamenden Pflanzen. Dem unterschiedlichen Verlauf der Witterung wird mit dem 1. September als frühestem Schnittzeitpunkt - bereits Rechnung getragen. Im Genehmigungsverfahren haben wir Sie orientiert, dass diese Bestimmung nicht genehmi gungsfähig und sie somit - zusammen mit den entsprechenden Einträgen in den Plänen - er satzlos zu streichen sei. Sie haben diesem Vorgehen zugestimmt.
G-EbKa Geneh bdbih 1577.doc
Baudepartement Planungsamt
In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (ßGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. Ersatzlos gestrichen werden die Vorschrift von Art. 12 Abs. 3 zweiter Satz, soweit sie sich auf die Vorverlegung des frühesten Schnittzeitpunktes bezieht, sowie die entsprechende Einträge in den Plänen („vorgezogener Schnittzeitpunkt“). 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. T000.--.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes
Dr. P. Plaad
Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung
G-EbKa Geneh bdbih 1577.doc
ãF 67 *zc\ Baudepartement des Kantons St:Gallen
St. Ga1Ien, l-4. Juli
L992
Lammlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gall Telefon 071 21 30 03 Telefax O71 2139 60
Gemeinderat 9642 Ebnat-Kappel
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Genehmiquno von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 3l des Baugesetzes (sGS 73I.1; abgekürzt BauG) Baureglement (im fol-genden abgekürzb
BauR), ZonenpLan und Landwirtschaftszonenplan sowie das Verzeichnis der Schr¡tzobjek-te und Schutzgebiete (Grünzonen mit Schutzstatut) zut Genehmigung eingereicht. Einer vorbehaltlosen Genehmigung stehen zum einen Aenderungen des übergeordneten Rechts entgegen, zum andern wurden im Genehmiguâgsverfahren Einwände erhoben. Die besonderen Umstände rechtfertigen es jedoch, die unbestrittenen TeiIe der Ortsplanung Ebnat-KappeI vorweg zu genehnigen.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurden unter der Leitung rler Rechtsabteilung verschiedene Besprechungen durchgeführt. In der Folge haben Sie mit den Grundeigentümern die Anpassungen besprochen, r.rorauf sich letztere mit den Aenderungen einverstanden erk1ären konnten. Ihr Rat nahm vom Ergebnis dieser Bereinigung an seiner Sitzung vom 27. Mai lgg2 Kenntnis und erklärte sich mit diesem Vorgehen einverstanden.
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A. Baureglement Die Bestimmungen gemäss der Liste der Rechtsabteilung vom 3. Juli Lgg2 bzw. Ihrer Aufstellung vom 6. JuIi f992 wurde redaktionell bereinigt bzw. den inzwischen geänderten Rechtsgrundlagen angepasst.
. Zonenp I anlI,andwi rt scha f ts zonenp I an a) Oberhatb der Staatsstrasse soll im Gebiet Dollen eine kleinere Fläche neu der Gewerbe-fndustrie-Zone zugeschieden werden. Gleichzeitig ist vorgesehen, den Gewässerabstand gegenüber dem Sägebach für Bauten uncl Ànlagen auf beiden Seiten von 10 m (Art. 59 Abs. I BauG) auf 0 m herabzusetzen. Ebenso solt der Waldabstand gegenüber dem höhergelegenen Waldstück von 25 m auf das gesetzliche MindestB
mass von 1O m herabgesetzt werden Àm Augenschein vom 14. April
L992 wurde festgestellt,
dass - abge-
sehen von den Anliegen des Landschaftsschutzes - mit der vorgesehenen Regelung der Zugang zum Gewässer verunmöglicht würde. Der Zugang muss an der fraglichen Stelle um so mehr gewährleistet bleiberi, als der Ságebach unterhalb der Staatsstrasse durchfliesst. Bei derartigen durchlässen kann sich bei Unwettern durch die Ansammlung von Bäumen, Steinen oder Erdreich eine Verstopfung ergeben, die eine Ueberschwemmung des angrenzenden Gebiets zur Folge hat. Die vorgesehene Àbstandsregelung kann deshalb nicht genehmigt werden.
Bezüglich des Waldabstandes konnte sich der Vertreter des Kantonsforstamtes mit einer Herabsetzung des Àbstandes auf 10 m für ge'werbliche Bauten bzw. I5 rn für Wohnbauten einverstanden erklären. Konkrete Vorstellungen über díe künftige bauliche Entwicklung auf der neu eingezonten Fläche liegen keine vor. Ebensowenig könnte aufgrund eines Betriebskonzeptes eine Interessenabwägung zwischen den Interessen des Grundeigentümers an einer baulichen Nutzung und den fnteressen an der wasserbaupolizeilichen Sicherheit bzw. den Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes g.emacht werden. Die
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Beteiligten einigten sich .deshalb darauf, die Abstandsreduktionen zu streichen. Die Frage der Festlegung von reåu"ierten Àbständen ist dann zu prüfen, wenn konkretere Vorstetlungen über eine allfä11ige betriebliche Erweiterung bestehen. Bezüglich des Gewässerabstandes kann die Zusage gemacht werden, dass Abstände von 7 m für Bauten bzw. 5'm für Anlagen angesichts der eng abgegrenzten
Gewerbe-Industrie-Zone möglich erscheinen.
b) Im Gebiet Mettlen ist neu die Àusscheidung einer Kernzone für dreigeschossige Bauten vorgesehen. Mitten durch diese Bauzone versoweit dieses 1äuft der Stelzbach. Gegenüber dem Gewässer ist für Bauten ùnd Anlagen ein nicht in einer Eindolung verläuft
Abstand von 5 m vorgesehen.
Am Àugenschein vom 14..Apri1 1992 ergab sich, dass auf dem Zonen-
plan - unter anderem bedingt durch den Massstab I:5'000 - gewisse Unstimmigkeiten betreffend der Lage der bestehenden Bauten bzw. des Gewässers bestehen. Umgekehrt tiegen keine konkreteren Vorstellungen über die künftige bauliche Entwicklung vor, Es wurde deshalb im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, auf die Ausscheidung der Gewässerabstandslinie im Zonenplan zu verzichten. Die Herabsetzung des Gewässerabstandes so11 - angepasst an konkrete Veränderungen der heutigen Bauten und Anlagen - im Rahmen eines Ueberbauungs- oder Gestaltungsplanes geprüft werden. Bezüglich des
Gewässerabstandes kann die Zusage gemacht werden, dass Àbstände von 7 m für Bauten bzw.5 m für Anlagen angesichts der sehr engen örttichen Verhältnisse mög1ich erscheinen.
c) Das Gebiet zwischen dem Bahnhof und der Thur soll nach dem neuen Zonenplan der fndustriezone zugeschieden werden. Das Betriebsgelände der Bürstenfabrik weist eine F1äche von durchschnittlich 250 m Länge und 80 m Tiefe auf. Die Thur ist an der fraglichen Stelte bis zu 30 m breit. Nach Art. 59 Abs. I BauG haben Bauten und Anlagen gegenüber Seen und Flüssen einen Mindestabstand von 25 m, gegenüber Bächen von
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IO m einzuhalten. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Thur ab der Brücke Au in Ebnat-Kappel. als Fluss. Das Gebiet der Bürstenfabrik liegt rund 400 m oberhalb dieser Brücke, womit noch von einem gesetzlichen Àbstand von L0 m auszugehen ist. Der eingereichte Zonenplan sieht im fraglichen Àbschnitt eine massive Herabsetzung des Gewässerabstandes vor. fm überwiegenden Teil sol1 der Àbstand für Bauten und Anlagen auf 0 m herabgesetzt werden. Das gleiche soll gegenüber einem Seitenbach gelten, der am nördlichen Ende des Betriebsgeländes verläuft und in die Thur mündet. Zu berücksichtigen ist, dass das Betriebsgelände eine Tiefe von 70 m bis 100 m aufweist. fm Vergleich zur Zonenordnung lässt die heutige Ueberbauung noch grösserb ErweiterungsmögIichkeiten zv. Schliesslich fä1It mit Blick auf den Landschaftsschutz ins Gewicht, dass nach Àrt. t3 Àbs. I BauR die Gebäude- und Firsthöhe 16 m betragen kann, die Gebäudelänge ist nicht beschränkt. Im Rahmen der Besprechung vom 14. April 1992 wurde lhnen ein Kompromissvorschlag unterbreitet. Danach soll der Gewässerabstand auf dem Areal der Bürstenfabrik für Bauten 7 m betragen, für Ànlagen 5 m; soweit die bestehenden Hauptbauten im westlichen Teil des Betriebsgeländes diesen Àbstand unterschreiten, verläuft die Baulinie entlang den Gebäudef luchten (vgl. Beilage: PIan Gewä'sserabstandslinie Bürstenfabrik, Grundlage: Situationsplan-Nr. 91045/:-OO vom 15. Oktober IggL des fngenieurbüro SchäIlibaum AG zum Bauprojekt der Bürstenfabrik AG für den Aus- und Umbau der bestehenden Lagerhalte). Zusätzlich müssen für die Sicherstellung des Zugangs zur Thur auf dem Gelände der Bürstenfabrik zweí je 5 m
breite Durchgänge offenbleiben.
Sie sowie die betroffene Grundeigentümerin haben sich mit diesem
Kompromiss einverstanden erklärt.
d) Im Gebiet Dicken bzw. Girten sollen zwei kleine Flächen mit je
ungefähr 4'O0O m2 dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden werden.
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Es besteht die Àbsicht, diese F1ächen später einer Bauzone zuzvscheiden. Die fraglichen Gebiete liegen (Luftlinie) I,5 km bzw. 2¡5 km vom Dorfzentrum entfernt. Sie sind ringsum von Landwirtschaftszone umgeben.
Bezüglich des Gebietes Dicken (Hotel Bellevue) ist zum einen noch ein Rekursverfahren hängig, zum anderen steht nicht fest, ob der Grundeigentümer das Gebäude nach dem BrandfaII überhaupt wieder aufbauen wird. Offen ist insbesondere nach wie vor, ob die Gebäudeversicherungsanstalt den Schaden z! tragen hat. DÍe Beurteilung des übrigen Gemeindegebietes "Dicken' ist deshalb vorläufig zvrückzustel Ien.
Ebenfalls zurückzustellen ist die abschliessende Beurteilung des übrigen Gemeindegebietes "Girlen". Bezüglich dieses Gebietes sind noch Abklärungen im Gang, inwieweit sich die Absichten des Grundeigentümers bzw. des Gemeinderates auch im Rahmen von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (SR 700) verwirklichen lassen. C. Weitere Vorbehalte a) Im Genehmigungsverfahren wurde festgestetlt, dass die mit dem
neuen Zonenplan vorgesehenen baulichen Nutzungsmöglichkeiten und die Ànliegen des Grundwasserschutzes an verschiedenen Orten aufeinandertreffen. Die Arbeiten für die Àusscheidung der Grundwasserschut zzonen wurden vor einiger Zeit an die Hand genommen, es Iiegen jedoch noch keine genehmigten Grundwasserschutzzonen vor. Ebensowenig erfolgte bisher eine öffentLiche Auflage dieser Erlasse.
In der Fo1ge wurde auf der Grundlage der heute zur Verfügung stehenden Erkenntnisse bzw. aufgrund der im Mai 1992 durchgeführten Untersuchungen - eine Àbgrenzung vorgenorlìmen, die es ermöglicht, den Grossteil der neuen Zonenordnung zu genehmigen. fm einzelnen gilt folgendes:
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aa) Die Dorfkorporation Ebnat-KaPpeI hat auf die Nutzung der Grundwasserfassung "Gi11" als öffentliches Trinkwasser verzichtet. Insoweit erübrigen sich besondere Schutzmassnahmen. bb) Die Abklärungen bezüglich der Grundwasserfassung "Rohrgarten" sind soweit abgeschlossen, dass Aussagen über den Umfang der Zone S 3 gemacht werden können. Diese wird sich nicht auf Gebiete jenseits der Thur erstrecken, sodass einer Genehmigung der dortigen Industriezone (Àreal Bürstenfabrik) nichts im Wege steht cc) Die Abklärungen für die Grundwasserfassung "Untersand" sind noch nicht soweit gediehen. Umgekehrt ist die Dorfkorporation Ebnat-KappeI derzeit aus versorgungstechnischen Gründen nicht in der Lage, auf diese Fassung z! vetzichten. Die Interessen des Grundwasserschutzes bzw. an der Sicherstellung einer genügenden Trink!.tasserversorgung stehen in diesem Gebiet im Widerspruch zur vorgesehenen baulichen Nutzung. Eine abschliessende Beurteilung ist indes nicht möglich, da die massgeblichen Grundlagen für die Àusscheidung einer Grundwasserschutzzone noch nicht vorliegen
rnfolgedessen ist die abschliessende Beurteilung der neuen Zonenordnung, soweit sie im engeren Bereich der Fassung liegt (vgI. Beilage 'Fassung Untersand"), vorläufig zurückzustellen. Der weitere Bereich der voraussichtlichen Schutzzone kann genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt allerdings unter dem Vorbehalt der Àusscheidung einer Grundwasserschutzzone nach Art. 31 f.f,. des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (sGS 752.I; abgekürzt EGzGSchG)
dd) Das Gleiche wie für die Grundwasserfassung 'Untersand' gilt
auch für die Grundwasserfassung "Unterdorf'. Zum einen kann . auf diese Fassung aus versorgungstechnischen Gründen derzeit nicht vgrzichtet werden, zum anderen sind die Àrbeiten
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für den Erlass einer Grundwasserschutzzone noch nicht sehr weit gediehen. Aufgrund der vorläufigen Abklärungen scheint indes festzustehen, dass im näheren Bereich der Fassung keine Bauzonen ausgeschieden werden. Für den weiteren Bereich dieser Grundwasserfassung ist indes derselbe Vorbehalt anzubringen wie bei der Grundwasserfassung 'Untersand' (vgl. Beilage Fassung "Unterdorf").
b) Das Hochmoorinventar, das Flachmoorinventar sowie das Verzeichnis der Moorlandschaften von nationaler Bedeutung enthalten auch Objekte in der Gemeinde Ebnat-Kappel. Das Verfahren zur parzellenscharfen Abgrenzung der einzelnen Teilflächen ist unterschiedlich weit gediehen, indes noch nicht abgeschlossen.
Ob und gegebenenfalls welche zusätzlichen planerischen Massnahmen sich aus einer allfäIligen definitiven Festlegung ergeben, steht heute noch nicht fest. Ebensowenig kann eine verbindliche .Aussage hierüber gemacht werden. Denkbar sind Zonenplanänderungen. (Ausscheidung von bzw. Anpassung ausgeschiedener Grünzonen)
sowie die Errichtung einer Sêhutzverordnung. Die Genehmigung der Ortsplanung kann deshalb nur unter folgendem Vorbehalt
erfolgen: ð
Die Genehmigung erfotgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Anpassungen, die sich aufgrund der endgültigen Festlegung der Hochmoore, Flachmoore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ergeben könnten.'
fn Anwendung von Art. 3l BauG und Art. 94 Àbs. I des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspffege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr . 26.0I des Gebührentarifs für die Staats- und Gemein-
deverwaltung (sGS 82L.5) verfügt das Baudepartement: I
Das Baureglement wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.
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Der zonenplan und der Landwirtschaftszonenplan werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. Die Genehmigung erfolgt unter dem ausdrücklichen vorbehart von Anpassungen, die sich aufgrund der endgültigen Festlegung der Hochmoore, Flachmoore und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung ergeben könnten. Von der abschliessenden Beurteitung zurückgestellt werden die übrigen Gemeindegebiete "Dicken" und "Girlen" sowie der nähere Bereich der Grundwasserfassung i'untersand' (vg1. Beitage Fassung "Untersand" ) . Die Genehmigung der neuen Zonenordnung im Gebiet der Fassungen "Untersand" und "Unterdorf,, erfolgt im umfang gemäss Beilage unter dem vorbehart der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone nach Art. 3I f.f.. EGzGSchG.
verzeichnis der schutzobjekte und schutzgebiete (Grünzonen mit Schutzstatut) wird genehmigt. DaS
Der Gemeinderat wird angewiesen, die Verfügung den gemäss Zif.f . 2 und 3 betroffenen Grundeigentümern zu eröf fnen.
6. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 'OOO. --. Rechtsmittelbelehrunq: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. ì- P innert vierzehn Tagen seit Eröf f nung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: sig, Dr. W l(ågi
Dr. W. Kägi Regierungsra't
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Beilagen:
- Genehmigte Erlasse PIan Fassung "Untersand" Plan Fassung "Unterdorf" Plan Gewässerabstandslinien "Bürstenf abrik" - Einzahlungsschein
Kopie:
- Kantonsforstamt, Moosbruggstrasse I1, 900I St. GalIen - Rechtsabteilung (2) Planungsamt Amt für Umweltschutz, AbLeilung Wasser- und Energiewirtschaft, Sektionen Wasserbau und Gewässernutzung (2, - Rechnungsführer (2)