Teilzonenplan Schiessanlage Blatten Oberriet - Genehmigung

Piano delle zone · Oberriet (SG)

Documento

Numero
1999-2611
Tipo
Piano delle zone
Comune
Oberriet (SG)
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Adottato
29 mar 1999
Approvato
19 ago 1999
Pubblicato
14 apr 1999
In vigore dal
19 ago 1999

Carta

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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

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Läm mlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

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Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

19. August 1999

Gemeinderat 9463 Oberriet

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VII 26 Oberriet: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: -

Teilzonenplan Schiessanlage Blatten, Oberriet Überbauungsplan Schiessanlage Blatten, Oberriet

Mit dem Teilzonenplan soll eine Fläche von ca. 2,5 ha, die nach dem geltenden Zonenplan der Landwirtschaftszone zugeschieden ist, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeteilt werden. Die Einzonung dient der Erstellung einer gemeinsamen Schiessanlage. Gleichzeitig mit der Realisierung sollen fünf andere Schiessanlagen aufgehoben werden. Mit dem Über­ bauungsplan wird der Nutzungszweck der Fläche konkretisiert. Bei der einzuzonenden Fläche handelt es sich um Fruchtfolgeflächen. Die Interessenabwägung zugunsten einer baulichen Nutzung kann grundsätzlich anerkannt werden, weil fünf andere Schiessanlagen aufgehoben und die entsprechenden Anlagen entfernt werden und sich die baulichen Veränderungen bei der Neuanlage hauptsächlich auf den südlichen Teil beschrän­ ken (Verkehrsfläche, Schiessstand, 25m und 50m-Anlagen). Mit Blick auf Art. 20 Abs. 2 zweiter Satz BauG sowie den Mangel an FFF im Kanton St. Gallen sind auf der übrigen Fläche die baulichen Veränderungen nur soweit zulässig, als diese sicherheitstechnisch bedingt sind (Damm, Scheibenstand/Kugelfang). Art. 4 der besonderen Vorschriften des Überbauungspla­ nes wird deshalb mit folgendem Abs. 5 ergänzt: „Im bezeichneten Bereich dürfen nur die für den Schiessbetrieb erforderlichen Bodenveränderungen vorgenommen werden (Kugelfang; Damm/Terrainanpassung). Die Fläche muss im Falle von Versorgungsschwierigkeiten ohne Verzug als Anbaufläche genutzt werden können.“ In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er­ mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

G-Oberriet Genehmig todbih 0862 19990819.doc

Baudepartement Planungsamt

Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinn der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. V200.~ (Fr. 400.-- für den Teilzonenplan; Fr. 800.- für den Überbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

/ Dr. P/Älaad Beilagen: Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Planungsamt Rechtsabteilung

G-Obemet Genehmig bdbih 0862 19990819 doc