Überbauungsplan Tratt II Kriessern
Piano d'utilizzazione speciale · Oberriet (SG)
Documento
- Numero
- 2005-2660
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- Oberriet (SG)
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 8 ago 2005
- Approvato
- 6 dic 2005
- Pubblicato
- 31 ago 2005
- In vigore dal
- 6 dic 2005
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GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
Baudepartement
M
des Kantons St.Gallen
6. Dezember 2005
Lämmlisbrunnenstrasse 54,9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat Oberriet 9463 Oberriet
Gemeinde Oberriet: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1 ; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: •
Aufhebung Überbauungsplan Tratt, Kriessern vom 20. März 1997
•
Überbauungsplan Tratt II, Kriessern
Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der Überbauungsplan Tratt, Kriessern vom 20. März 1997 wird aufgehoben. 2. Der Überbauungsplan Tratt II, Kriessern wird genehmigt. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 940.-. Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung Tiefbauamt
Fr. Fr.
600.340.-
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
05-2426/ 4 3 9 2 4 J 1478
Mit freundlichen Grüssen
Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen - Genehmigter und aufgehobener Erlas: - Einzahlungsschein — ' Genehmigung Teilst rassenplan Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung - Tiefbauamt Rechtsdienst
05-242 6 /4 3 9 2 4 .1 1 4 7 8
Plan mit besonderen Vorschriften
Oberriet SG
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M 1:500
Uberbauungsplan Tratt II Kriessern
25. April 2005 m
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Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
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2005
M it Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung
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Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 19001 St Gallen 107122243431^0712222609
St r it t ITI 3 t t Gr Psrtner AG
www.strittmatter-partner.ch | [email protected]
S:\Dokumente\ZB05\6i4\ooi\Uebp_T ratt_050329.dwg, 26.04.2005, Wo-Ch
Besondere Vorschriften
Festlegungen
I
1
H
2 Die erforderlichen Besucherparkplätze sind entlang der Erschliessungsstrasse, aus
Art. 13
2 Zur Berechnung der Ausnützungsziffer für die Baubereiche A, B und C sind die be
serhalb der Waldabstandslinie anzuordnen, zu kennzeichnen und dauernd für diesen
1 Entlang der Erschliessungsstrasse sind auf die Lage abgestimmte hochstämmige
Zweck zugänglich zu halten.
Laubbaumreihen vorzusehen. Die im Plan bezeichneten Stellen fü r ihre Plazierung
Umgrenzung Planungsgebiet
Art. 2.1
Baubereich A
Art. 3 1
zeichneten Flächen gemäss Plan zu verwenden.
Baubereich B
Art. 3 1
3
Der Mehrlängenzuschlag kommt nicht zur Anwendung.
Baubereich C
Art. 3 1
4
innerhalb des Baubereiches C sind mindestens 20 Prozent der Wohnungen so zu er
I.
Allgemeine Bestimmungen
stellen, dass sie behindertengerecht gem. Art. 55bis NGz BauG eingerichtet werden kön
Bezugsfläche Ausnützungszifferberechnung
Art. 3 2
Baubereich G
Art. 3 4
Der Überbauungsplan bezweckt die Erstellung einer architektonisch und ortsbaulich gu
Etappierung
Art. 4 ten Überbauung m it einem gemischten Wohnungsangebot sowie die Regelung der Er
Grundfläche erstellt werden. Die Gebäudehöhe beträgt dabei max. 2.80 m und die First
schliessung des Gebietes T ra tt
höhe max. 4.00 m. Es gelten die Grenzabstände für Nebenbauten und ein Gebäudeab
Aus- und Einfahrt Tiefgarage
Art. 1
Art. 6 4
Art. 2 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
5
Richtungspunkt Fussweg
Art. 9 JÄL
Bereitstellungsplatz Abfall
Art. 10 1
K
Kompostierplatz
Art. 10 2
o ooooocoooo
1 Die besonderen Vorschriften gelten fü r das im Plan umgrenzte Gebiet. Alle in der Le
Ouartierplatz
16 altri articoli
Art. 12 2
Spielfläche
Art. 12 3
Hochstämmiger Laubbaum
Art. 13 1
Reduzierter Waldabstand für Anlagen
Art. 4
2 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kanto
Etappierung
M it der zweiten Etappe darferst begonnen werden, wenn die erste im gleichen Baube
nalen Baugesetzes und die kommunale Bauordnung der Gemeinde Oberriet
reich im Rohbau abgeschlossen ist.
II.
Art. 5 Überbauungsvorschriften
Art. 3 Überbauung
Bebauungsart
Dachgestaltung
B
C
EFH / DEFH
Reihenbauten,
MFH
frei
Sattel- oder fla Sattel- oder fla ches Pultdach
S to c k g re n z e
gemäss Detailplan 4 z u m Zonenplan Oberriet vom 10.10.94
Art. 9 Fusswege
aufgehoben.
Art. 10 Abfallentsorgung
1 An den bezeichneten Stellen sind gemeinsame Bereitstellungsplätze fü r die Abfallentsorgung einzurichten. 2 Für den Baubereich C ist ein gemeinsamer Kompostierplatz m it einer Fläche von rund
6.00 m
3.00 m
Geschützter Baum gemäss Schutzverordnung
BauR sowie Art. 20.1 BauR und
Erschliessungsstrasse bestehend / neu
Feuerschutzvorschriften einge
nicht Gas oder erneuerbare Energiequellen verwendet wird.
Art. 12
Die Aus- und Einfahrt für die Tiefgarage hat an den bezeichneten Stellen zu erfolgen.
Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung hat nach einem Gesamtkonzept zu erfolgen. M it dem Bau gesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen m it Angaben der Detailgestaltung von We gen, Plätzen, und Entsorgungseinrichtung sowie der Begrünung und Bepflanzung
Art. 7 Parkierung
1 Autoabstellplätze zu den Wohnungen im Baubereich C sind unterirdisch und im
halten sind.
Mögliche Bebauung
Wärmeversorgung
Erschliessungsvorschriften
6.00 m
fern keine Räume nach Art. 19.4
Art. 11 III. Umgebungsgestaltung
Zu- und Wegfahrt
max. Gebäudelänge
2i m
30m
25m
Ausnützungsziffer
0.45
0.55
0.65
Baubereich Gi zu erstellen. Abstellplätze zu den Wohnungen im Baubereich B sind innerhalb der Baubereiche G2 und G3 anzuordnen.
Aufhebung bisherigen Rechts
Linienführung ein Streifen von mindestens 1.50 m Breite freizuhalten.
Bauetappe eine gemeinsame Heizanlage zu erstellen, sofern fü r die Wärmeversorgung
ches Pultdach
Art. 14 Der Überbauungsplan Tratt vom Baudepartement genehmigt am 20. März 1997, wird
führen.
Ill
IV Schlussbestimmungen
Zwischen den Richtungspunkten ist für eine Fusswegverbindung mit möglichst direkter
Baubereich einen einheitlichen Charakter aufzuweisen.
Art. 6 reduzierter Gebäudeabstand so
Bestehende Baute
gleich als Fusswegverbindung.
Im Baubereich B ist pro zusammengebaute Gebäudezeile und in den Baubereichen C pro
2 Die Firstrichtung bei den Baubereichen B, C und G sind parallel der Längsfassade zu
A
Hinweise gemäss Detailplan 4 Z u m Zonenplan Oberriet vom 10.10.94
Notzufahrt
züglich Materialwahl, Gliederung der Baukörper, Massstäblichkeit und Farbgebung pro
DEFH / EFH
W a ld g r e n z e
Art. 8 Architektonische Gestaltung
1 Die Baukörper sind als einfache, klar gegliederte Formen auszubilden und haben be
gelten als wegweisend. 2 Gegenüber der Parz. Nr. 4709 ist eine Hecke m it einheimischen Sträuchern anzulegen.
30m2 anzulegen und m it den erforderlichen Einrichtungen zu versehen.
1 Für die Baubereiche gelten die nachfolgenden Überbauungsvorschriften:
Baulinien Bauten
Die Erdgeschosskote darf maximal 0.30 m über dem Niveaupunkt des gewachsenen
Terrains liegen.
Art. 13 2
ncLisc
im Baubereich G dürfen gedeckte Unterstände und Garagengebäude bis 60m 2
gende zum Plan als Festlegungen bezeichneten Planelemente sind verbindlich. Die übri gen Planelemente sind wegleitend.
Oberirdische Abstellplätze sind m it einem wasserdurchlässigen Belag zu versehen.
An der bezeichneten Stelle ist eine Notzufahrt von 3m Breite zu erstellen. Diese dient zu
nen.
stand von 2.5 m.
Art. 8 Notzufahrt
Zweck
3
Begrünung
2 Der Ouartierplatz ist als attraktiver Verweilbereich einzurichten und m it einem unversiegelten Belag zu versehen. Auf eine ansprechende Gestaltung, Sitzgelegenheiten und Beleuchtung ist Wert zu legen. 3
An den bezeichneten Stellen sind allgemein zugängliche Spielflächen anzuordnen.
Spielgeräte dürfen ausserhalb des reduzierten Waldabstandes angeordnet werden.