Überbauungs- und Zonenplan für das Hompeligebiet

Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen

Documento

Numero
1953-0165
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
St. Gallen
Cantone
San Gallo
Livello
Comune
Approvato
21 ott 1953
In vigore dal
21 ott 1953

Carta

25 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa

File

GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda

Testo

Genehmigungsverfügung

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len 21.0ktober 1953. Z/W. An 4en Stadtrat St.Gallen

St. O alle n.

In 4er Beilage senden w1r Ihnen 4ea mit dem Oeneb.migunge• vermerk versehenen Ueberbauungs• und Zon nplan für das Hompeli• gebiet nebst 4en dazugehlrellten Besonder n Vorsohritten. b 1.

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aoohaolrtungsvoll Baudepartement des Kanton St.Gall n Der gierungsrat: si1t, Or. S. Frick

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Stadt St. Gallen

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Planauflage Am 17. Juni 1952 hat der Stadtrat den E ntw urf zu einem

neuen "' I"

Ueberbauungs- u. Zonenplan

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m it besonderen V orschriften für das

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Hompeligebiet gutgeheißen. Gleichzeitig soll der U eberbauungsplan m it besonderen V orschriften fu r das Gebiet U ntere G erhalden-H om peli vom 30. Ja n u a r/18. F ebruar 1941 aufge­ hoben werden. Beide Pläne liegen w ährend 14 Tagen, d. h, bis zum 4. Juli 1952, jeweils nachm ittags von 2— 6 U hr, im Planauflagezim m er der Bauverwaltung (Amts­ haus, 3. Stock, Büro 85) öffentlich auf. Einsprachen gegen die A ufhebung des bisherigen Planes oder gegen den neuen U eberbauungs- und Zonenplan sind innert der A uflagefrist dem V orstand der Bauverwaltung zuhanden des Stadtrates einzureichen.

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St. Gallen, den 20. Juni 1952.

Anmerkung: Den durch die Bereinigung des Ueberbauungsplanes ^ y/ und der Aenderung-en der Besonderen Vorschriften ' betroffenen Grundeigentümern ist durch eingexO schriebenen Brief am 24.Juli 1953 eine nochmalige Einsprachefrist von 14 Tagen eröffnet worden.

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Stadt St.Gallen Ueberbauungs- und Zonenplan t

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Teilw. Aufhebung inbezug auf das Gebiet Langgasse/Iddastrasse durch neuen lieber» bauungsplan v. 1.6,62 (Fasz.Hr.415, Mappe Nr. 52I4 ) BAUDEPAHTEMENT DES KANTONS ST. GALLEN

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besondere Vorschriften

S T A D T ST. G A L L E N

Garagen

Bauten öffentlichen Charakters

Ausnahm en

Ausnahm e­ bewilligung oder E n t­ schädigung

Art. 15 Vor Garagen ist auf privatem Grund ein Abstellplatz in der

Größe der Nutzfläche der betreffenden Einsteilräume zu schaf­ fen. Dessen Tiefe hat mindestens 5 m zu betragen. Die Neigung der Zufahrtsrampen darf 12 % nicht über­ schreiten. Die Ausfahrten sind übersichtlich zu gestalten. Sammelgaragen sind in der Weise zu erstellen, daß die Ruhe der Anwohner möglichst wenig beeinträchtigt wird.

Art. 16 Bauten öffentlichen Charakters sind von den vorstehenden

Vorschriften ausgenommen. Die Baupolizeibehörde stellt hiefür unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der An­ stößer von Fall zu Fall die nötigen Bestimmungen auf. A rt. 17 Die Baupolizeibehörde kann geringfügige Abweichungen von den vorstehenden Bestimmungen und vom Überbauungs­ und Zonenplan zulassen; sofern ein zusammenhängendes Ge­ biet einheitlich nach einem Gesamtplan überbaut werden soll, darf der vorgesehene Charakter der Überbauung dadurch nicht gestört werden.

Art. 18 Sofern die vorstehenden besonderen Vorschriften in ihren

Auswirkungen eine materielle Enteignung zur Folge haben, ist entweder eine Ausnahmebewilligung zu erteilen oder eine E n t­ schädigung zu leisten. Diese Vorschriften treten mit Genehmigung durch das Bau­ departem ent des Kantons St.Gallen in K raft. St.Gallen, den 23. September 1952 Im Namen des Gemeinderates

B esondere V orschriften zum

Überbauungrsplan für das Hompeli-tiebiet (Vom 23. September 1952)

Gestützt auf Art. 2 und 73 ff der Bauordnung vom 27. Fe­ bruar 1923 erläßt der Gemeinderat für die Überbauung im Hompeli-Gebiet folgende Vorschriften : Art. 1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die Überbauung im Hompeli zwischen Sonnenhaldenstraße — Sonnenhalden­ platz — Lessingstraße — Buchenweg, einer Bautiefe von 30 m südöstlich der Iddastraße und einer Linie 30 m südwestlich der Storchenstraße. Überbauungs- und Zonenplan 1:500 bilden einen verbindlichen Bestandteil dieser Vorschriften,

Art. 2

Das umschriebene Gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt : A. reines Wohngebiet B. Gebiete für Landschaftsschutz und Gebäude öffentlichen Charakters.

Art. 3 Die Gebäude sind derart in ihre bauliche und landschaftliche

Umgebung einzugliedern, daß eine ästhetisch und städtebau­ lich befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird.

Der Präsident :

A rt. 4

Bendel

Für die maximale Überbauung des Hompeli-Gebietes sind die im Zonenplan eingetragenen Geschoßzahlen und Nutzungs­ ziffern maßgebend. Als anrechenbare Geschosse gelten die bewohnbaren Voll­ geschosse über dem fertigen Terrain. Diese dürfen eine Höhe von 3 m in der Regel nicht überschreiten.

Der I. Sekretär : Am bühl

Vom Baudepartem ent des Kantons St.Gallen genehmigt am 21. Oktober 1953.

GeltungS' bereich

Zonen­ einteilung

Allgem eine G estaltung

Bauliche N utzung

2 —

— 3 —

Die Nutzungsziffer ist die Verhältniszahl der Bruttonutz­ fläche der Gebäude zur Parzellenfläche. Die Bruttonutzfläche um faßt die Gesamtfläche aller Wohngeschosse über dem Bau­ grund. Bei teilweise ausgebauten Dach- oder Untergeschossen wird nur die entsprechende Teilfläche mit den zugehörigen Korridor- und Treppenflächen angerechnet.

das Erdgeschoß in der Regel 15 cm über dem höchsten Punkt der Niveaulinie liegen. Im übrigen darf das Erdgeschoß längs der Umrißlinie des Ge­ bäudes nicht höher als 1,2 m über dem tiefsten Punkt des ge­ wachsenen Bodens liegen. Über Ausnahmen in steilem Gelände entscheidet die Baupolizeibehörde. Bei zusammengebauten Gebäuden gelten diese Vorschriften für jedes einzelne Gebäude.

—

Stellung der Gebäude

Baulinien

Grenz­ abstände

Zusamm en­ bauen

N iveaulinie und H öhenlage der Bauten

Art. 5 Die unterbrochenen Baulinien grenzen den bebaubaren Bo­

den ab. Die ausgezogenen Baulinien sind überdies für die Rich­ tung der Hauptausdehnung der Gebäude maßgebend.

Art. 6 Durch die Baulinien werden die Mindestabstände der Ge­

bäude von Straßen und Wegen sowie von den als Grünflächen ausgeschiedenen Bachtobeln bestimmt. Der außerhalb der Bau­ linien befindliche Raum ist von jeder Überbauung freizuhalten.

Art. 7 Wo nicht zusammengebaut werden muß, sind folgende

Grenzabstände einzuhalten : bei ein- bis zweigeschossigen Bauten 5m bei dreigeschossigen Bauten 6m Auf der Nord- und Ostseite darf der Grenzabstand auf 3 m verringert werden, wenn der Nachbar hiezu seine Zustimmung erteilt und zwischen den einzelnen Gebäuden ein Abstand als gesichert erscheint, welcher der Summe der vorschriftsgemäßen Grenzabstände entspricht.

Art. 8 Wo es der Überbauungsplan vorsieht, soll in der Regel zu­

sammengebaut werden. Sofern nicht zusammengebaut wird, sind die Gebäudeabstände gemäß Bauordnung einzuhalten und Fassaden auszubilden. Die an Stelle einer zusammenhängenden Zeile tretende Gebäudegruppe muß einen einheitlichen Cha­ rakter aufweisen.

Art. 9 Als Niveaulinie gilt die Straßenkrone. Bei Bauten, die an der

Baulinie oder in geringem Abstand davon erstellt werden, muß

Art. 10 Terrainaufschüttungen oder -abgrabungen von über einem

Meter Höhendifferenz gegenüber dem gewachsenen Boden sind bewilligungspflichtig und in den Eingabeplänen darzustellen. Für Terrainbewegungen, welche eine Beeinträchtigung des S tadtund Landschaftsbildes zur Folge haben können, kann die Be­ willigung verweigert werden.

Terrain­ gestaltung

Art. 11 Es sind nur Sattel- und Flachdächer zulässig. Die Firstlinien

müssen in der Längsrichtung der Gebäude verlaufen.

D ach­ gestaltung

3 altri articoli

Art. 12

Die höchstzulässige Dachneigung beträgt: bei ein- bis zweigeschossigen Bauten 35° bei dreigeschossigen Bauten 25°

D ach­ neigung

Art. 13 Bei den Einzel-Einfamilienhäusern darf der Dachraum bis

zur Hälfte der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschos­ ses ausgebaut werden. Die Breite der einzelnen Dachgauben ist auf 1,4 m beschränkt. Ihre Gesamtlänge darf 1/i der entspre­ chenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Bei den Reihenbauten darf der Dachraum nur an den frei­ liegenden Giebelfronten ausgebaut werden. Dachgauben sind untersagt.

Art. 14 Ausbau der

D ach­ geschosse

Die Erstellung oder die Einrichtung von Bauten für gewerbliehe Betriebe und Ladengeschäfte ist untersagt.

Gewerbliche Bauten