Überbauungsplan Wattbachstrasse
Piano d'utilizzazione speciale · St. Gallen
Documento
- Numero
- 2000-0166
- Tipo
- Piano d'utilizzazione speciale
- Comune
- St. Gallen
- Cantone
- San Gallo
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- Adottato
- 21 dic 1999
- Approvato
- 18 gen 2000
- Pubblicato
- 8 nov 1999
- In vigore dal
- 18 gen 2000
Carta
3 elementi del piano, dai dati del piano di utilizzazione del Cantone (geodienste.ch).Apri la carta completa
File
GenehmigungsverfügungApri in una nuova scheda
Testo
Genehmigungsverfügung
ß / ZO.* 0 0 Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Stadtrat 9000 St. Gallen
18.Januar 2000
VI11 St. Gallen: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Stadtammann Sehr geehrte Damen und Herren Stadträte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: Überbauungsplan 1:250 Wattbachstrasse (Parz.Nr. W2367 und W4499) Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Er mächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. 2.
Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.-.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leitendes Planungsamtes
G-St. Gallen G-OP Wattbachstrasse BDLeA 0003 20000118.doc
Plan
/
Stadt St. Gallen
Legende Festlegungen
Überbauungsplan 1:250 Wattbachstrasse
Umgrenzung Plangebiet Baulinie
(Parz. Nr. W2367 und W4499)
Abbruch Baubereich A VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM:
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Der Stadtammann:
2 1, Okt, 1999
Baubereich B Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:
Baubereich für An- und Nebenbauten Privater Aussenbereich / Bereich für Strassenausbau
OEFFENTLICH AUFGELEGT VOM:
B'S
"
VOMSTADTRATERLASSEN AM :
Schacht 733.31
8, MOV, - 8 , Dez. 1999
Privater Erschliessungsbereich / Bereich für Strassenausbau Hecke Waldabstandsbereich
Der Stadtammann:
2 1, Dez, 1999
Richtungspunkte Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:
Hinweise VOM BAUDEPARTEMENTGENEHMIGT
M it Ermächtigung Der Leitefdes Planungsamtes:
Bestehendes Haus
AM :
Bestehender Baum 1 & jAN. 2000
Bestehende Gemeindestrasse II.Klasse Wald Bestehende Druckleitung (Kanalisation) O
%
Stadtplanung Datum: Dezember 1999
731.31
Höhenbezugspunkte m.u.H.
besondere Vorschriften
#
S tadt St. Gallen
/ / /
/
Besonderen Vorschriften zum Überbauungsplan
Wattbachstrasse (Parz. Nr. W 2367 und W 4499)
VOM STADTRAT BESCHLOSSEN
AM;
DerStadtammann:
2 1. Okt. 1999
y OEFFENTLICH AUFGELEGT vom:
B's:
t
^
'
- 8. Nov. 1999 - 8. Dez. 1999
VOM STADTRAT ERLASSEN
AM:
Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber-Stv.:
DerStadtammann:
2 1. Dez. 1999 Im Namen des Stadtrates Der Stadtschreiber - Stv.:
VOM BAUDEPARTEMENTGENEHMIGT
M it Ermächtigung Der Leih 'S Planungsamtes:
AM:
1 8. JAN. 2000
Stadtplanung Datum: Dezember 1999
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für das im Überbauungsplan umgrenzte Gebiet. Sofern nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (BauG) und der Bauordnung der Stadt St.Gallen (BO) Alle in der Legende zum Überbauungsplan als Festlegungen bezeichneten Plan elemente sind verbindlich. Alle übrigen Planelemente sind wegleitend.
Art. 2 Zweck
Der Überbauungsplan bezweckt eine städtebaulich zweckmässige Bebauung in der Wohngewerbezone 3 am südlichen Stadtrand, angrenzend zur Nachbargemeinde Teufen (AR)
Art. 3 Überbauung
1 Im Baubereich A gilt eine maximale Firsthöhe (Pultdach über Attika) von 745.20 m.ü.M. sowie eine maximale Brüstungshöhe von 742.80 m.ü.M. 2 Im Baubereich B gilt 1-geschossige Bauweise mit einer Gebäudehöhe (Flachdach) von 740.50 m.ü.M. für eine Doppelgarage mit zusätzlichem Autounterstand von maximal 66 m2 Grundfläche. 3 Der Gebäudeabstand gemäss BO findet im umgrenzten Gebiet keine Anwendung 4 Im Baubereich A darf das Attikageschoss baubereichsintern auf der Nordost- und Nordwestfassade bis zur Fassadenflucht der Vollgeschosse reichen. 5 Zwischen dem Baubereich A + B ist eine Überdachung auf maximaler Gebäudehöhe von B erlaubt. 6 Im Baubereich für An- und Nebenbauten sind auch Wintergärten und Balkone erlaubt.
Art. 4 Architektonische Gestaltung
1 Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten , dass hinsichtlich Massstäblichkeit, Formensprache, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamt wirkung und Einfügung in die Umgebung erzielt wird. 2 Die Hauptbaute ist flach abzudecken. Für das Pultdach über dem Attikageschoss gilt die Winkelbeschränkung gemäss BO nicht. Das Flachdach darf die Baubereichs abgrenzung allseitig um höchstens 0.80 m überschreiten. 3lm Baubewilligungsverfahren ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen.
Art. 5 Umgebungsgestaltung
1 Die Umgebungsgestaltung (Gestaltung und Bepflanzung der Grünflächen, Abgrenzung gegenüber der Wattbachstrasse, Fussweg, Beläge, Beleuchtung, etc.) hat nach einem einheitlichen, auf die architektonische Gestaltung der Bauten und die bestehenden Umgebungsstrukturen abgestimmten Konzept zu erfolgen und ist im Baubewilligungsverfahren vorzulegen. Im Rahmen des Konzeptes wird eine strassenseitige Begrünung verlangt. An geeignetem Orte im Bereich der Strasse ist die Pflanzung eines hochstämmigen, standortgerechten Laubbaumes vorzusehen. 2 Private Erschliessungsflächen sind mit einem versickerungsfähigen Belag zu ver sehen. Nicht begehbare Flachdächer und das Flachdach der Baute im Baubereich B sind zu begrünen. 3 Der Waldabstandsbereich ist seiner Funktion entsprechend ökologisch reichhaltig und naturnah zu erhalten bzw. auszugestalten. Die Pflege dieses Bereiches hat extensiv zu erfolgen und muss der Förderung der einheimischen, standortgerechten Pflanzen- und Tierwelt dienen. Veränderungen des Terrains und das Erstellen von Bauten oder Anlagen sind, ausser zur Erstellung des Verbindungsweges (Fussweges), nicht erlaubt.
Art. 6 Erschliessung
1Der "Bereich für Strassenausbau" sichert den allfälligen Ausbau der Gemeindestrasse II.Klasse (auf max. 5.00 m Breite). Für die beiden Hecken ist zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Ersatzbepflanzung vorzusehen. 2Zwisehen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein 1.00 m breiter Streifen zur Sicherstellung des Zuganges zum bestehenden Kanalisationsbauwerk am Wattbach freizuhalten.